Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 19.04.2002
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 19.04.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Aurich S 3 U 79/99
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 3/9 U 352/00
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der 1944 geborene Kläger begehrt die Gewährung einer Verletztenrente auf Grund eines Arbeitsunfalls vom 23. Juni
1997 auch über den 31. Januar 1998 hinaus.
Der Arbeitsunfall ereignete sich am 23. Juni 1997, als der Kläger im Rahmen sei-ner beruflichen Tätigkeit auf einen
2,50 m hohen Gerüst arbeitete, das plötzlich unter ihm wegsackte. Der Kläger musste zu Boden springen, wobei er
zunächst auf beiden Füßen landete, dann aber zur Seite fiel. Bei der durchgangsärztlichen Untersuchung im
Kreiskrankenhaus D. wurde eine Wirbelkörperkompressions-fraktur des fünften Brustwirbelkörpers diagnostiziert.
Mit Bescheid vom 02. Juni 1998 gewährte die Beklagte dem Kläger auf Grund der Folgen des Arbeitsunfalls für die
Zeit vom 08. September 1997 bis zum 31. Januar 1998 eine Verletztenrente nach einer MdE um 20 v.H ... Zugleich
lehnte sie für die Folgezeit einen Rentenanspruch mit der Begründung ab, dass die Er-werbsfähigkeit über den 31.
Januar 1998 hinaus die Folgen des Arbeitsunfalls nicht mehr in rentenberechtigendem Grad gemindert gewesen sei.
Zur Begrün-dung berief sich die Beklagte auf ein von ihr eingeholtes fachchirurgisches Gut-achten von Dres. E. vom
26. Januar 1998. Den hiergegen vom Kläger eingeleg-ten Widerspruch wies die Beklagte nach Einholung einer
gutachterlichen Stel-lungnahme der Unfallchirurgin Dr. F. vom 11. Februar 1999 mit Bescheid vom 10. Mai 1999
zurück.
Zur Begründung seiner am 29. Mai 1999 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass der Sachverhalt in
medizinischer Hinsicht nicht hinreichend aufge-klärt worden sei. Das Sozialgericht hat ein weiteres Gutachten des
Orthopäden Dr. G. vom 21. März 2000 eingeholt, indem die unfallbedingte Minderung der Er-werbsfähigkeit für den
Zeitraum ab dem 01. Februar 1998 mit 10 v. H. bemessen worden ist. Hierauf gestützt hat das Sozialgericht die Klage
mit Gerichtsbescheid vom 30. Juni 2000, dem Kläger zugestellt am 26. Juli 2000, abgewiesen.
Zur Begründung seiner am 17. August 2000 eingelegten Berufung macht der Klä-ger geltend, dass er auf Grund der
Folgen des Unfalls vom 23. Juni 1997 weiter-hin an Schmerzen leide. Die damit verbundenen Beeinträchtigungen
rechtfertig-ten eine Bewertung der Unfallfolgen im Sinne einer MdE um 20 v. H ...
Der Kläger beantragt, 1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aurich vom 30. Juni 2000 aufzuheben und den
Bescheid der Beklagten vom 02. Juni 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 1999
abzuändern und 2. die Beklagte zu verurteilen, ihm über den 31. Januar 1998 hinaus wegen der Folgen des Unfalls
vom 23. Juni 1997 Verletzten-rente nach einer MdE um 20 v. H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Gerichtsbescheid.
Das Gericht hat auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein weiteres orthopädisches
Gutachten von Dr. H. vom 28. November 2000 ein-geholt. Auch nach Einschätzung dieses Gutachters sind die
Unfallfolgen im Zeit-raum ab dem 01. Februar 1998 im Sinne einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 v. H. zu
bewerten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt
der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Über die vorliegende Berufung entscheidet der Senat mit dem von beiden Betei-ligten erklärten Einverständnis (vgl.
den Schriftsatz des Klägers vom 28. März 2001 und die Schriftsätze der Beklagten vom 20. März 2001 und vom 15.
April 2002) durch seinen Berichterstatter als Einzelrichter ohne mündliche Verhand-lung.
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat in seinem ange-fochtenen Gerichtsbescheid
zutreffend dargelegt, dass dem Kläger im streitigen Zeitraum ab dem 01. Februar 1998 keine Verletztenrente mehr
zusteht.
Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Buch VII Gesetzliche Unfallversiche-rung (SGB VII) erhalten Versicherte
auf Grund eines Arbeitsunfalls nur dann eine Verletztenrente, wenn und soweit durch die Unfallfolgen ihre
Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v. H. gemindert ist. Eine geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit kann einen
Verletztenrentenanspruch nach § 56 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB VII nur begründen, wenn – anders als im vorliegenden
Fall – ein so genannter Stützren-tentatbestand im Sinne dieser Vorschriften gegeben ist.
In dem zu beurteilenden Zeitraum ab dem 01. Februar 1998 vermag der Senat jedoch ebenso wenig wie das
Sozialgericht eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers um wenigstens 20 v. H. festzustellen.
Vielmehr ha-ben alle im Laufe des Verfahrens gehörten Gutachter, d. h. die Chirurgen Dres. I. und die Orthopäden
Dres. G. und H., übereinstimmend und überzeugende dar-gelegt, dass die unfallbedingte Minderung der
Erwerbsfähigkeit im Zeitraum ab Februar 1998 nur mit 10 v. H. zu bewerten ist. Substantiierte Einwendungen ge-gen
die Richtigkeit dieser gutachterlichen Bewertung sind weder vom Kläger auf-gezeigt worden, noch sonst für den Senat
ersichtlich. Insbesondere haben die Gutachter bei ihrer Bewertung auch den Schmerzen des Klägers im Bereich der
Brustwirbelsäule Rechnung getragen, soweit diese auf das Unfallereignis zurück-zuführen sind. Allein diese
Schmerzen rechtfertigen im Übrigen die Annahme ei-ner – allerdings nicht rentenberechtigenden – unfallbedingten
MdE um 10 v. H., da sich im Übrigen ohnehin keine ins Gewicht fallenden Unfallfolgen feststellen lassen. Namentlich
findet sich nach den überzeugenden Darlegungen des Sach-verständigen Dr. H. eine Einschränkung der thorakalen
Beweglichkeit nur in so geringem Ausmaß, wie sie auch unabhängig von einem vorausgegangenen Un-fallereignis bei
Menschen im Alter des Klägers zu erwarten ist. Darüber hinaus sind die vom Kläger geklagten Schmerzen im Bereich
der Brustwirbelsäule ohne-hin nicht in vollem Umfang auf das Unfallereignis zurückzuführen, sondern etwa zur Hälfte
mit unfallunabhängigen degenerativen Veränderungen zu erklären. Auch dies hat der Sachverständige Dr. H.
überzeugend herausgearbeitet.
Soweit der Kläger des Weiteren eine zeitweilig auftretende Gefühlssymptomatik im Bereich der Beine und des
Rumpfes geltend macht, ist unter Berücksichti-gung der nervenärztlichen und psychiatrischen Vorbefunde davon
auszugehen, dass diese Klagen Ausdruck einer unfallunabhängigen schweren depressiven Erkrankung bei
narzistischer Persönlichkeitsstörung sind und dementsprechend dem Unfallereignis vom 23. Juni 1997 nicht
angelastet werden können. Insoweit nimmt der Senat auf die einleuchtenden Darlegungen des Sachverständigen Dr.
G. Bezug.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG; Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht
gegeben.