Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 26.09.2002

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 26.09.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bremen S 3 Vs 500/96
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 13 SB 23/99
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 9. Juni 1999 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind dem Kläger zu einem Drittel zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig sind der Grad der Behinderung (GdB) nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) bzw. dem
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) sowie das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für den
Nachteilsausgleich "erhebliche Gehbehinde-rung” ("G”).
Bei dem jetzt 61jährigen Kläger waren aufgrund eines Bescheides des Beklagten vom 4. März 1994 ein GdB von 40
sowie die Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit”
festgestellt; berücksichtigt waren hierbei folgende Gesundheitsstörungen: 1.) Umformende Veränderungen an der
Wirbelsäule mit Neigung zu Nervenwurzelrei-zungen; 2.) Hautekzem an beiden Händen; 3.) Reizmagen; 4.)
Umformende Veränderungen der Knie- und Sprunggelenke.
Mit seinem Verschlimmerungsantrag vom 12. März 1996 machte der Kläger die Fest-stellung eines höheren GdB
sowie der gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "G” geltend.
Der Beklagte zog Befundberichte des Neurologen und Psychiaters Dr. I. vom 25. März 1996 und des Orthopäden Dr.
J. vom 13. Mai 1996 mit Anlage eines Entlassungsberichts der Parkklinik K. vom 30. April 1996 bei. Entsprechend
einer versorgungsärztlichen Stel-lungnahme vom 24. Mai 1996 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 11. Juni 1996
den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, dass eine wesentliche Änderung in den ge-sundheitlichen
Verhältnissen nicht eingetreten sei.
Im Widerspruchsverfahren berief sich der Kläger vor allem auf schwere Beeinträchtigun-gen der Halswirbelsäule und
machte einen GdB von mindestens 60 sowie die Zuerken-nung des Nachteilsausgleichs "G” geltend. Nach einer
erneuten versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 20. August 1996 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid
vom 29. Oktober 1996 den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück.
Am 28. November 1996 hat der Kläger vor dem Sozialgericht (SG) Bremen Klage erho-ben und die Feststellung eines
GdB von mindestens 50 sowie der gesundheitlichen Vo-raussetzungen für den Nachteilsausgleich "G” begehrt. Zur
Begründung hat er vorge-tragen, dass der Beklagte seine erheblichen Beschwerden im Bereich der Halswirbel-säule
mit Ausstrahlung in die oberen Extremitäten sowie eine Gonarthrose unzureichend berücksichtigte habe.
Das SG hat Befundberichte des Dr. J. vom 7. Juli 1997, des Dr. I. vom 7. Juli 1997 mit Anlage eines Gutachtens des
MDK Niedersachsen vom 15. August 1996, des Psychia-ters Dr. L. vom 29. April 1997 und des Facharztes für
Allgemeinmedizin Dr. M. vom 28. Februar 1998 beigezogen; letzterer hat Entlassungsberichte des N. vom
21.November 1997 sowie der O. über eine im Zeitraum vom 14. November 1997 bis 5. Dezember 1997 erfolgte Reha-
Maßnahme beigefügt.
Mit Urteil vom 9. Juni 1999 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung aus-geführt, der Kläger habe
keinen Anspruch auf Feststellung eines höheren GdB oder des Merkzeichens "G”. Seine Beschwerden im Bereich der
Wirbelsäule seien mit einem Ein-zel-GdB von 20 weiterhin ausreichend berücksichtigt, da allenfalls mittelgradige
funktio-nelle Auswirkungen vorlägen. Dies ergebe sich vor allem aus den im Entlassungsbericht der Parkklinik vom
30. April 1996 mitgeteilten Bewegungsausmaßen der Halswirbelsäule. Hinsichtlich der oberen Extremitäten sei in
diesem Bericht ein altersentsprechender Normalbefund erhoben worden. Die Beschwerden im Bereich der Knie- und
Sprungge-lenke seien mit einem Einzel-GdB von 20 ausreichend bewertet, da wesentliche funktio-nelle
Einschränkungen weder nach dem Entlassungsbericht der Parkklinik noch nach dem Befundbericht des Dr. J. vom 7.
Juli 1997 oder dem Befundbericht des Dr. I. vom 31. Mai 1996 festgestellt werden könnten. Die bei dem Kläger
bestehende Herzerkran-kung rechtfertige nicht die Annahme eines gesonderten Einzel-GdB. Bei dem Kläger lie-ge
eine Herzkrankheit ohne wesentliche Leistungsbeeinträchtigung vor, da er nach dem Reha-Entlassungsbericht der O.
ergometrisch bis 150 Watt belastbar gewesen sei. Auch psychische Störungen, welche die Annahme eines Einzel-
GdB rechtfertigen könnten, lägen nicht vor. Nach den Berichten des Dr. L. vom 21. August 1996 und 29. April 1997
habe bei dem Kläger lediglich eine depressive Grundstimmung mit vermindertem Antrieb bzw. reduzierter psychischer
Belastbarkeit bestanden, ohne dass besondere Störungen festzustellen gewesen wären. Im Bericht der Parkklinik sei
die Psyche des Klägers als geordnet beschrieben worden; ebenso sei auch dem Reha-Entlassungsbericht der O.
keine relevante psychische Komponente zu entnehmen. Das an den Händen des Klägers bestehende Hautekzem sei
mit einem Einzel-GdB von 10 ausreichend berücksichtigt. Nach den eigenen Angaben des Klägers komme es
lediglich ein- bis zweimal im Jahr zu Beschwerden. Keiner der behandelnden Ärzte habe diesbezüglich irgendwelche
Anga-ben gemacht. In der Gesamtschau rechtfertigten die Gesundheitsstörungen des Klägers nicht die Annahme
eines Gesamt-GdB von mehr als 40. Da die Feststellung der gesund-heitlichen Voraussetzungen für den
Nachteilsausgleich "G” die Feststellung der Schwer-behinderteneigenschaft, d. h. eines GdB von mindestens 50,
voraussetze, könne auch der begehrte Nachteilsausgleich nicht zuerkannt werden.
Gegen dieses ihm am 17. August 1999 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16. September 1999 Berufung beim
Landessozialgericht (LSG) Bremen eingelegt und diese zunächst damit begründet, dass das SG seine
Wirbelsäulenbeschwerden, die Auswirkungen einer Neurodermitis und ein Kopfschmerzleiden nicht hinreichend
berück-sichtigt habe. Die Schwerbehinderteneigenschaft und der Nachteilsausgleich "G” seien zuzuerkennen. Der
Kläger hat Berichte des Dr. J. vom 17. Januar 2001, des Neurologen und Psychiaters Dr. P. vom 2. Mai 2001 und
einen Entlassungsbericht des Reha-Zentrums Q. vom 26. April 2001 vorgelegt.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2002 ein Teil-Anerkenntnis des Beklagten über die
Feststellung eines GdB von 50 ab dem 1. April 2001 angenommen. Er hat die Berufung, soweit sie das Merkzeichen
"G” betraf und so-weit es um die Schwerbehinderteneigenschaft vor September 2000 ging, in der mündli-chen
Verhandlung zurückgenommen.
Der Kläger beantragt nunmehr,
das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 9. Juni 1999 und den Bescheid des Beklagten vom 11. Juni 1996 in der
Fassung des Wider- spruchsbescheides vom 29. Oktober 1996 und des Teil-Anerkenntnisses vom 26. September
2002 abzuändern und den Beklagten zu ver- urteilen, bei ihm einen Grad der Behinderung von mindestens 50 ab dem
12. September 2000 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er bezieht sich auf versorgungsärztliche Stellungnahmen vom 25. November 1999, 21. März 2000, 4.Juli 2001, 19.
November 2001, 5. März 2002 und 26. April 2002.
Der Senat hat einen Befundbericht des Dr. M. vom 31. Oktober 1999 mit Anlage eines Konsiliarberichts des Dr. R.
vom 11. Oktober 1999 beigezogen sowie Befundberichte des Orthopäden Dr. R. vom 3. November 1999 mit
Ergänzung vom 15. Februar 2000, des Allgemeinmediziners Dr. S. vom 26. Februar 2000, der Hautärztin Dr. T. vom
13. Juni 2000 und 30. April 2001, des Orthopäden Dr. U. vom 29. Juni 2000 und des Dr. J. vom 14. Februar 2002.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, insbesondere des Inhalts der genannten ärztlichen Berichte im
Einzelnen, wird Bezug genommen auf die Prozessakte sowie auf die Schwerbehindertenakten des Beklagten zum Az.
05-6591 und die Akte des Sozial-gerichts Bremen zum Az. – S 3 Vs 121/90 –. Diese Unterlagen haben dem Gericht
vor-gelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Fest-stellung eines GdB von 50 vor
dem 1. April 2001. Bis zu diesem Zeitpunkt ist nach den durchgeführten Ermittlungen keine wesentliche Änderung in
seinem Gesundheitszustand zu erkennen, die es gemäß § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Verwaltungsver-
fahren – (SGB X) rechtlich gebieten würde, ihm einen höheren GdB zuzuerkennen. Bei einem Vergleich der bei dem
Kläger früher festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen mit dem Zustand, der bis zum 1. April 2001 vorgelegen hat,
ist keine maßgebliche Ver-schlimmerung festzustellen.
Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX stellen die für die Durchführung des Bundesversor-gungsgesetzes (BVG)
zuständigen Behörden auf Antrag eines behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest. §
2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX definiert Behinderung als Abweichung der körperlichen Funktion, der geistigen Fähigkeit oder
der seelischen Gesundheit von dem für das Lebensalter typischen Zustand, die mit hoher Wahrscheinlichkeit länger
als sechs Monate andauert und eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt (früher mit im wesentlichen
gleichen Sinngehalt § 3 Abs. 1 Satz 1 bis 3 SchwbG). Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft werden als GdB nach Zehnergraden abgestuft festgestellt (§ 69 Abs. 1 Satz 3 SGB IX; früher § 3 Abs. 2
SchwbG). Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der GdB nach
den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen
Beziehungen festge-stellt (§ 69 Abs. 3 Satz 1 SGB IX ; früher § 4 Abs. 3 Satz 1 SchwbG).
Grundsätzlich ist der GdB unter Zuhilfenahme der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gut-achtertätigkeit im sozialen
Entschädigungsrecht und nach dem SchwbG”, herausgege-ben vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung,
Stand November 1996, zu bewerten. Diese sind zwar kein Gesetz und auch nicht aufgrund einer gesetzlichen Er-
mächtigung erlassen. Es handelt sich bei ihnen jedoch um eine auf besonderer medizini-scher Sachkunde beruhende
Ausarbeitung. Sie engt das Ermessen von Verwaltung und Ärzten ein, führt zur Gleichbehandlung und ist deshalb
auch geeignet, gerichtlichen Ent-scheidungen zugrunde gelegt zu werden. Gibt es solche anerkannten
Bewertungsmaß-stäbe, ist auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) grundsätzlich von diesen
auszugehen (BSG SozR 3870 § 3 Nr. 26 m.w.N.). Deshalb stützt sich auch der erkennende Senat in seiner ständigen
Rechtsprechung auf die genannten Anhalts-punkte.
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundlagen und der Anhaltspunkte hat das SG zu Recht im Zeitpunkt der
angefochtenen Entscheidung für die Wirbelsäulenbeschwerden des Klägers sowie für die Knie- und
Sprunggelenksbeschwerden jeweils einen GdB von 20 und für die Hauterkrankung einen GdB von 10 für angemessen
und ausreichend er-achtet, was zum damaligen Zeitpunkt zu einem Gesamt-GdB von 40 geführt hat. Inso-weit wird
auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genom-men (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz
– SGG –).
Erst im Verlaufe des Berufungsverfahrens sind bezüglich der Wirbelsäulenbeschwerden und bezüglich der
Hauterkrankung des Klägers wesentliche gesundheitliche Verände-rungen eingetreten, welche die Feststellung eines
höheren GdB entsprechend dem Teil-Anerkenntnis des Beklagten ab dem 1. April 2001 zulassen. Während noch im
Befund-bericht der Hautärztin Dr. T. vom 13. Juni 2000 ein Ekzembefall mit Hautveränderungen an Hohlhand und
Bauch beschrieben wurde, wird durch den Befundbericht derselben Ärztin vom 30. April 2001 deutlich, dass die
Hautveränderungen mit zahlreichen Knöt-chen, Bläschen, Rötung und Kratzspuren bei mehrfachen Vorstellungen am
ganzen Kör-per, insbesondere an Rücken, Bauch, Händen und Fingern beobachtet werden konnten und hinsichtlich
der ausgeprägten Symptomatik mit Juckreiz jeweils nur eine kurzzeitige Besserung erzielt werden konnte. Unter
Berücksichtigung von Nr. 26.17 (S. 129) der Anhaltspunkte ist daher nicht mehr von einer geringen Ausdehnung des
Ekzems mit seltenerem Auftreten auszugehen, sondern nunmehr der Ansatz eines GdB von 20 ent-sprechend der
versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 19. November 2001 gerecht-fertigt. Entsprechendes gilt für die
Wirbelsäulenbeschwerden des Klägers. Noch mit Be-fundbericht des Dr. U. vom 29. Juli 2000 war lediglich eine
eingeschränkte Linksrotation der Halswirbelsäule mit Einstrahlung in den linken Arm beschrieben, wobei ausdrücklich
eine unauffällige neurologische Untersuchung angegeben war. Im Entlassungsbericht des Reha-Zentrums Q. vom 26.
April 2001 jedoch finden sich Angaben zu einer Wurze-laffektion im Bereich der Halswirbelsäule sowie zu einer
schmerzhaft eingeschränkten Lendenwirbelsäulenbeweglichkeit. Erst diese Wurzelirritation im Segment C6 rechtfertigt
es entsprechend Nr. 26.18 (S. 140) der Anhaltspunkte, von dem Ansatz eines GdB von 30 entsprechend der
versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 5. März 2002 auszuge-hen. Dieser Ansatz ist erst für den Zeitpunkt April
2001 vorzunehmen, da ärztliche Bele-ge für Nervenwurzelreizerscheinungen vor dem Entlassungsbericht des Reha-
Zentrums Q. nicht vorliegen. Im Gegenteil ergeben sich noch aus dem vom Kläger vorgelegten Bericht des Dr. J. vom
17. Januar 2001 weder der Nachweis einer Wurzelirritation noch das Vorliegen von Dauerbeschwerden; sichere
neurologische Ausfälle werden ausdrück-lich verneint, und die Beschwerden werden als belastungsabhängig und
wechselnd be-schrieben.
Erst die im Entlassungsbericht des Reha-Zentrums Q. vom 26. April 2001 beschriebenen wesentlichen
Veränderungen und dadurch bedingt das Vorliegen des Einzel-GdB von 30 für das Wirbelsäulenleiden ab 1. April 2001
im Zusammenhang mit dem Vorliegen des Einzel-GdB von 20 für die Hauterkrankung und des unveränderten Einzel-
GdB von 20 für die Knie- und Sprunggelenksbeschwerden rechtfertigen in der Gesamtschau eine Anhe-bung des GdB
auf 50.
Die Berufung musste nach alledem erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem Umstand Rechnung, dass der Beklagte das aufgrund
der eingetretenen gesundheitlichen Veränderungen im Beru-fungsverfahren notwendig gewordene Teil-Anerkenntnis
nicht unverzüglich nach Vorlie-gen der entscheidenden Berichte der Dr. T. vom 30. April 2001 und des Reha-Zentrums
Q. vom 26. April 2001 abgegeben hat.
Es hat kein Anlass bestanden, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs.2 SGG).