Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 19.09.2001

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 19.09.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Oldenburg S 10 SF 24/00
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 4 SF 23/00
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger hat am 11. April 2000 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Oldenburg erho-benen. Er hat beantragt (S. 1 der
Klageschrift): "1) Es wird festgestellt, daß ich gem. den bestehenden Gesetzen voll prozeßfähig bin. 2) Es wird
festgestellt, daß die Ur-teile aus 1 S 496/96 LG Oldenburg und 3) – 7 C 42/95 – Antragsgegnerin Wilhelms-haven
wegen Nichtigkeit aufzuheben sind. 4) Es wird festgestellt, daß die Vollstre-ckung aus den o.g. Urteilen wegen
Nichtigkeit rechtswidrig ist. 5) Es wird festgestellt, daß die BRD als haftende Körperschaft gem. Art 34 GG für die
Verursacher in Haf-tung steht, die sich gem. § 839 u. 831 BGB an die Verursacher schadlos halten kann. 6) Es wird
die gerichtliche Schadensfeststellung als gesondertes Verfahren bean-tragt."
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid (GB) vom 15. September 2000 abgewie-sen. In dem Tatbestand des GB
hat das SG Folgendes ausgeführt:
"In einem vorhergehenden Klageverfahren zum Az 10 SF 29/99 des Klägers gegen die Bundesrepublik Deutschland
hatte das Sozialgericht Akten des Amtsgerichts Wil-helmshaven (Az. 7 C 42/95) und des Landgerichts Oldenburg (Az.
1 S 469/96) bei-gezogen, in denen Gutachten des Facharztes für Psychiatrie C. vom 12.02.1996 des Arztes für
Neurologie und Psychiatrie D. sowie der Ärztin für Neurologie und Psychi-atrie Frau Dr. E. vom 28.04.1997 enthalten
waren. Aus diesen Gutachten ist zu ent-nehmen, daß die genannten Sachverständigen den Kläger für prozeßunfähig
hielten. Das Amts- und Landgericht hatten in den beigezogenen Verfahren die Klage des Klägers als unzulässig
abgewiesen und sich dabei auf die Prozeßunfähigkeit bezo-gen. Der Kläger hatte sich bereits in diesem Verfahren
geweigert, sich durch einen Prozeßpfleger vertreten zu lassen.
Der Kläger hatte vor dem Sozialgericht Oldenburg neben dem bereits zitierten Ver-fahren S 10 SF 29/99 weitere
Verfahren unter den Az S 10 SF 4/00, 5/00, 6/00, 7/00, 8/00, 9/00 und 12/00 anhängig, die von der erkennenden
Kammer jeweils durch Ge-richtsbescheid entschieden wurden und in denen jeweils auf Grund der in dem Ver-fahren S
10 SF 29/99 beigezogenen Unterlagen der Schluß gezogen wurde, dass der Kläger prozessunfähig ist und aus diesem
Grunde die von ihm erhobene Klage unzulässig ist.
Das Landessozialgericht Niedersachsen wies die Berufung gegen die vorgenannten Gerichtsbescheide jeweils durch
Urteil zurück und vertrat auch in diesen Urteilen je-weils die Auffassung, daß aufgrund der vorliegenden medizinischen
Unterlagen und der Art der Prozeßführung des Klägers feststehe, daß dieser prozeßunfähig sei und aus diesem
Grunde die erhobenen Klagen vor dem Sozialgericht Oldenburg unzu-lässig seien."
In den Entscheidungsgründen des GB führt die Kammer aus, sie sei im vorliegenden Fall davon überzeugt, dass bei
dem Kläger eine Prozessunfähigkeit vorliege. Dies ergebe sich entsprechend den Gründen der bereits zitierten
Gerichtsbescheide aus den in diesem Verfahren beigezogenen Gutachten des Psychiaters C. vom 12. Feb-ruar 1996
und des Herrn F. und der Frau G. vom 28. April 1997. Für das Gericht ste-he auf Grund der Form der Prozessführung
des Klägers auch im vorliegenden Ver-fahren fest, dass die wahnhafte Störung unverändert fortbestehe. Dies ergebe
sich insbesondere aus der Form und dem Inhalt der eingereichten Schriftsätze. In einem in dem Verfahren S 10 SF
29/99 abgehaltenen Termin zur mündlichen Verhandlung, in dem der Kläger anwesend gewesen sei, habe das Gericht
die Überzeugung ge-wonnen, dass die von den vorgenannten Gutachtern gezogenen Schlüsse in Bezug auf die
Prozessfähigkeit des Klägers überzeugend seien. Um wirksame Prozess-handlungen vorzunehmen, hätte der Kläger
eines Prozesspflegers bedurft. Eine sol-che Bestellung habe jedoch nicht erfolgen können, da es der Kläger, wie im
Verfah-ren vor dem Landgericht auf ausdrückliche Anfrage des Gerichts auch in dem Ver-fahren S 10 SF 29/99
abgelehnt habe, sich durch einen Prozesspfleger vertreten zu lassen.
Der Kläger hat gegen diesen GB am 28. September 2000 Berufung vor dem LSG Niedersachsen eingelegt. Zur
Begründung trägt er vor, der GB sei wegen Nichtigkeit aufzuheben. Er begehre mit der Klage die gerichtliche
Feststellung, ob die Gerichts-behauptung: "Der Kläger kann nicht klagen weil er prozessunfähig ist, bei voller Ge-
schäftsfähigkeit", mit dem Grundgesetz (GG) und der Menschenrechtskonvention (MRK) zu vereinbaren sei, da
derartige Behauptungen nicht nur gegen alle Rechts- und "Ärztliche Normen", sondern auch gegen alle Grundrechte
und Rechtsgrundsät-ze verstießen. Zur Beurteilung seiner Prozessfähigkeit bezieht sich der Kläger auf die Gutachten
von Prof Dr Bartel und Dr med Modes, die dem 2. Senat des LSG Nieder-sachsen vorlägen.
Der Senat hat sein Urteil vom 12. Juli 2000 – L 4 KR 20/99 – S 10 SF 29/99 in dem Rechtsstreit des Klägers gegen
die Bundesrepublik Deutschland und gegen das Land Niedersachsen beigezogen. Dort hat der Senat entschieden,
dass er in Über-einstimmung mit dem SG der Überzeugung ist, dass der Kläger prozessunfähig ist. Die
entsprechenden Prozessakten des ersten und zweiten Rechtszuges liegen vor.
Der Senat hat ferner die Stellungnahmen des H. vom 23. April 1996 und des I. vom 1. April 1996 über den Kläger aus
dem Beschwerdeverfahren des Klägers in dem Rechtsstreit S 8 RI 83/00 (SG Oldenburg) beigezogen.
Es liegen weitere abgeschlossene Verfahrensakten des SG Oldenburg vor: S 10 SF 4/00 – L 4 SF 8/00; S 10 SF 5/00
– L 4 SF 9/00; S 10 SF 7/00 – L 4 SF 11/00; S 10 SF 8/00 – L 4 SF 12/00; S 10 SF 9/00 – L 4 SF 13/00; S 10 SF
10/00 – L 4 SF 14/00.
Die genannten Akten waren Gegenstand der Entscheidung.
Entscheidungsgründe:
Die Befangenheitsanträge des Klägers sind erfolglos. Die dafür angeführten Gründe sind offenbar unsinnig, so dass
das Gesuch rechtsmissbräuchlich ist (vgl hierzu Ur-teil des Bundessozialgerichts – BSG – B 7 AL 36/98 R – unter
Hinweis auf Meyer-Ladewig, SGG, 6. Auflage § 60 Rdnr 10 b).
Die Berufung ist zulässig. Die Zulässigkeit der Berufung scheitert nicht daran, dass der Kläger prozessunfähig ist.
Denn auch ein Nicht-Prozessfähiger ist hinsichtlich der Einlegung von Rechtsmitteln als prozessfähig anzusehen
(Urteil des Senats vom 12. Juli 2000 – L 4 KR 20/99 (richtig wäre: L 4 SF 20/99) mwN).
Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu-treffend als unzulässig
abgewiesen. Denn der Kläger ist prozessunfähig. Prozessfä-higkeit ist die Fähigkeit, einen Prozess selbst zu führen
oder durch einen selbst be-stellten Prozessbevollmächtigten Verfahrenshandlungen (Prozesshandlungen) selbst oder
durch einen selbst bestellten Vertreter wirksam vorzunehmen und entgegen zu nehmen (Meyer-Ladewig, aaO § 71
Rdnr 1). Die Prozessfähigkeit ist eine Prozess-voraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen
geprüft werden muss (Meyer-Ladewig, aaO Rdnr 3).
Auch nach Kenntnis des Vorbringens des Klägers in diesem Rechtsstreit ist der Se-nat mit dem SG der Überzeugung,
dass der Kläger prozessunfähig ist.
Das ergibt sich aus den beiden in zivilrechtlichen Verfahren eingeholten Sachver-ständigengutachten des Arztes für
Psychiatrie C. vom 12. Februar 1996 und des Arztes für Neurologie und Psychiatrie F. und der Ärztin für Neurologie
und Psychiat-rie G. vom 28. April 1997. Der Senat hat die Gutachten in diesem Rechtsstreit beige-zogen
(Gerichtsakte L 4 SF 20/99). Beide Gutachten beruhen auf einer ambulanten Untersuchung des Klägers; sie sind
sorgfältig erstellt und haben sich mit den erho-benen Befunden eingehend auseinandergesetzt. Die Gutachten sind für
den Senat auch nachvollziehbar und das Ergebnis wird von den erhobenen Befunden getragen und fachkompetent
begründet. Es ergibt sich danach – wie der Senat bereits in sei-ner Entscheidung vom 12. Juli 2000 ausgeführt hat –
dass nicht von einer generellen Geschäftsunfähigkeit des Klägers auszugehen ist, wohl aber von einer partiellen Ge-
schäftsunfähigkeit bezüglich der Führung von Prozessen.
Diese Beurteilung des Senats beruht auch auf dem persönlichen Eindruck, den er sich vom Kläger in der mündlichen
Verhandlung am 12. Juli 2000 verschafft hat (vgl hierzu BSG, Urteil vom 5. Mai 1993 – 9/9a RVg 5/92 = SozR 3-1500
§ 71 Nr 1; BGH, Urteil vom 4. November 1999 – III ZR 306/98 = NJW 2000, 289). Hinzu kommen die Eindrücke auf
Grund der schriftlichen Äußerungen des Klägers, die diese Beurteilung untermauern, so dass seit den
Begutachtungen bis heute von einer bestehenden Prozessunfähigkeit des Klägers auszugehen ist.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die partielle Prozessunfähigkeit rechtlich möglich (vgl ua BverwGE 30, 24 ff;
VGH Kassel = NJW 1990, 403 f.; LSG Berlin = Breithaupt 1995, 385 f.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. April
1997 – L 10 U 3372/96; BSG, Urteil vom 23. März 1995 – 13 RJ 59/94 sowie Meyer-Ladewig, aaO § 71 Rdnr 6a;
Baumbach/Lauterbach, ZPO, 59. Auflage § 52 Rdnr 8 mwN).
Die von dem Kläger angeführten ärztlichen Stellungnahmen des J. und des H. führen zu keiner anderen Beurteilung
bezüglich der Prozessunfähigkeit des Klägers. Eine Berücksichtigung der Äußerungen des J. scheitert bereits an
dessen fehlender Qua-lifikation zur Beurteilung einer psychischen Behinderung. Ausweislich seines Brief-kopfes ist
dieser weder Facharzt noch Psychologe; er firmiert als "Präsident" eines "Pro-Demokratie-Komitee" mit dem
Namenszusatz "Prof. sc. jur.".
Das private Gutachten des H. vom 23. April 1996 beruht lediglich auf einem Ge-spräch zwischen Kläger und
Gutachter. H. lagen weder ärztliche Befundunterlagen, Aktenvorgänge noch das Gutachten des Facharztes für
Psychiatrie C. vom 12. Feb-ruar 1996 vor. Eigene Befunde wurden von H. nicht erhoben; eine Beurteilung bzw
Auseinandersetzung im Zusammenhang mit (Vor-) Befunden bzw dem Gutachten C. konnte damit nicht erfolgen. H.
kam deshalb auch zu der vorsichtigen Einschätzung, er habe im Laufe eines mehrstündigen Gesprächs nicht mit der
"erforderlichen Si-cherheit" feststellen können, ob die aus dem Gutachten C. gefolgerten psychischen Störungen
"eindeutig" seien. Letztlich machte er seine Beurteilung von einem Ober-gutachten abhängig, wobei auch sämtliche
verfügbaren Akten beizuziehen seien.
Das Obergutachten ist dann nach Untersuchung des Klägers im Niedersächsischen Landeskrankenhaus Wehnen,
Bad Zwischenahn, am 28. April 1997 durch K. erstellt worden. Dieses im Anschluss an die Stellungnahme von L.
erstellte umfassende Gutachten basiert auf einer Untersuchung des Klägers und setzt sich mit den Vor-befunden und
dem Gutachten des Facharztes für Psychiatrie M. auseinander. Wie bereits ausgeführt, ist dort die Beurteilung des
Gutachters C. bestätigt worden. Auf der Grundlage dieses medizinischen Kenntnisstandes ist der Sachverhalt für den
Senat umfassend geklärt.
Die Bestellung eines besonderen Vertreters war nicht geboten (§ 72 Abs 1 SGG). Der Senat verweist insoweit auf
seine Ausführungen in dem Urteil vom 12. Juli 2000, aaO.
Die Berufung konnte damit keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Zur Zulassung der Revision bestand kein gesetzlicher Grund (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).