Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 14.05.2002
LSG Nsb: stadt, mehrarbeit, unfallversicherung, versicherungsschutz, kopfschmerzen, luft, spaziergang, gebäude, arbeitsunfall, parkplatz
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 14.05.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Stade S 7 U 33/99
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 3/9/6 U 2/00
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Rechtsstreit betrifft die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Un-fallversicherung.
Die im Oktober 1938 geborene Klägerin war als Angestellte bei der Stadt Cuxha-ven beschäftigt, als sie am 12.
Januar 1995 um 13.30 Uhr auf dem Parkplatz des Rathauses bei Glatteis zu Fall kam und sich das linke Knie
verdrehte. Nach dem Durchgangsarztbericht des Dr. F. , der die Klägerin gegen 17.45 Uhr am Unfallta-ge untersuchte,
ergab sich der Verdacht auf "unhappy triad” des linken Kniege-lenkes und es wurde eine Überweisung in das
Zentralkrankenhaus Reinkenheide zur Prüfung einer diagnostischen Arthroskopie veranlasst. Im Rahmen der vom 13.
bis 26. Januar 1995 andauernden stationären Behandlung wurde sodann am 17. Januar 1995 unter den Diagnosen
"Zustand nach erstmaliger Patellaluxation links und Lateralisationstendenz der Patella” eine Arthroskopie ausgeführt,
wobei sich an der rückseitigen Kniescheibenfläche ein Knorpelschaden I. – II. Grades fand. Dr. F. bezeichnete die
Behandlung am 8. April 1995 als abgeschlossen.
In der Unfallanzeige der Stadt Cuxhaven vom 28. Februar 1995 hieß es, dass die Klägerin nach ihren Angaben nach
Verlassen des Dienstgebäudes auf dem Weg in die Mittagspause auf der mit Eis beschichteten Fläche vor dem
Gebäude Grandauerstrasse 2 ausgerutscht und auf die linke Seite gefallen sei. In ihrer weiteren Unfallschilderung vom
27. September 1995 erläutete die Klägerin, sie habe sich am Unfalltage in der Mittagspause zu einer Frischluftpause
rund um das Rathaus begeben wollen und sei 6 m vom Gebäude entfernt auf Glatteis zu Boden gestürzt. Diese
Angaben machte die Klägerin auch auf dem Fragebogen ihrer Krankenkasse, der dort am 3. Februar 1995
eingegangen war. Im Wegeun-fallfragebogen, der der Stadt Cuxhaven von dem Beklagten unter dem 3. Juli 1996
übersandt worden war, erläuterte diese zum Ziel des Weges der Klägerin, dass sie kein konkretes Ziel gehabt habe,
sondern während der Mittagspause einen Spaziergang um das Rathaus geplant habe.
Mit Bescheid vom 11. September 1996 lehnte der Beklagte die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen
Unfallversicherung aus Anlass des Unfalles der Klägerin vom 12. Januar 1995 ab und erläuterte zur Begründung, dass
es sich nicht um einen Unfall bei versicherter Tätigkeit gehandelt habe, denn Spazier-gänge in den Pausen außerhalb
des Betriebsgeländes seien grundsätzlich unver-sichert. Nur ausnahmsweise bestehe Versicherungsschutz, wenn der
Spazier-gang aus besonderen, mit der betrieblichen Tätigkeit zusammenhängenden Um-ständen notwendig gewesen
sei. Aus den Angaben der Stadt Cuxhaven ginge jedoch hervor, dass solche Umstände, wie zum Beispiel Mehrarbeit
oder Über-stunden seitens der Arbeitgeberin nicht angeordnet gewesen seien. Ihren am 26. September 1995
eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass sich der Unfall auf dem Parkplatz des
Betriebsgebäudes, mithin auf dem Be-triebsgelände ereignet habe. Im Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 1999
(abgesandt 20. Januar 1999) wies der Beklagte darauf hin, dass es für die Frage des Versicherungsschutzes nicht
bedeutsam sei, dass sich der Unfall auf dem Betriebsgelände ereignet habe. Es fehle an dem notwendigen inneren
Zusam-menhang des zurückgelegten Weges mit der betrieblichen Tätigkeit.
Mit ihrer am 22. Februar 1999 rechtzeitig erhobenen Klage hat die Klägerin gel-tend gemacht, dass ihre regelmäßige
Dienstzeit bei der Stadt Cuxhaven von 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr ohne Pause angedauert habe. Am Unfalltage habe der
damali-ge Dienstvorgesetzte Mehrarbeit bis 18.00 Uhr angeordnet. Um neue Kraft für den vorgesehenen
anstrengenden Arbeitstag zu sammeln, habe sie gegen 13.30 Uhr eine kurze Pause eingelegt und einen kleinen
Spaziergang um das Dienst-gebäude machen wollen, wobei sie dann gestürzt sei (Schriftsatz vom 17.5.1999). Mit
weiterem Schriftsatz vom 13. Juli 1999 gab die Klägerin darüber hinaus an, dass sie wegen Kopfschmerzen an die
frische Luft gegangen sei, um diese zu lindern. Im übrigen hätte der Dienstvorgesetzte gegen 13.00 Uhr angeordnet,
dass die Klägerin länger bleiben müsse, da noch viele Schreibarbeiten auf sie warteten. Er habe angedeutet, dass sie
bis 18.00 Uhr bleiben müsse, während die Klägerin eigentlich nur bis 17.15 Uhr hätte arbeiten wollen.
Das SG Stade hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 29. November 1999 abgewiesen und zur Begründung
ausgeführt, dass es keinen sogenannten "Be-triebsbann” gebe, wonach jeder Unfall im Betriebsbereich auch als
Arbeitsunfall anzuerkennen sei. Entscheidend sei der innere Zusammenhang der zum Unfall führenden Tätigkeit mit
der versicherten Tätigkeit. Maßgeblich sei, ob die zum Unfall führende Tätigkeit dem Betrieb gedient habe.
Betriebliche Ursachen hätten indessen nicht wesentlich zum Unfall beigetragen, denn die Klägerin habe in der
Mittagspause ihre versicherte Tätigkeit unterbrochen. Aus den Angaben der Stadt Cuxhaven im Schriftsatz vom 22.
Juli 1999 gehe im übrigen hervor, dass die Klä-gerin Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie die Dauer der nicht als
Arbeitszeit zählenden Mittagspause von mindestens 30 Minuten selbst hätte bestimmen können. Die Anordnung von
Mehrarbeit sei den Kolleginnen und Kollegen der Klägerin nach so langer Zeit nicht mehr erinnerlich. Es sei auch nicht
ersichtlich, dass die Klägerin seinerzeit unter erschwerten Bedingungen hätte arbeiten müs-sen, so dass eine
Erholungspause aus diesen Gründen erforderlich gewesen wä-re. Die Beweislast für das Vorliegen dieser Umstände
falle in die Sphäre der Klä-gerin.
Gegen diesen ihren Bevollmächtigten am 1. Dezember 1999 zugestellten Ge-richtsbescheid hat die Klägerin am 3.
Januar 2000 (Montag) rechtzeitig Berufung eingelegt. Sie macht geltend, sie habe am Unfalltage nur bis 16.00 Uhr
arbeiten wollen. Auf Grund der Anordnung, dass sie bis 18.00 Uhr arbeiten müsse, habe sie sich zur Linderung ihrer
Kopfschmerzen und um neue Kraft zu schöpfen vor das Dienstgebäude an die frische Luft begeben.
Die Klägerin beantragt,
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 29. November 1999 sowie den Bescheid des Beklagten vom
11. September 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 1999 aufzuheben;
2. den Beklagten dem Grun-de nach zu verurteilen, aus Anlass des Unfalles der Klägerin vom 12. Januar 1995
Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung und die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig. Insbesondere habe die
Stadt Cuxhaven die Darstellung der Klägerin, wonach sie am Unfalltage Mehrarbeit habe verrichten sollen, nicht
bestätigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die gemäß §§ 143 und 144 Abs. 1 Satz 2 SGG statthafte Berufung nach vorheriger
Zustimmung der Beteiligten durch seine Berichterstatte-rin als Einzelrichterin entscheiden (vgl. § 155 Abs. 3 und 4
SGG).
Die Berufung wurde form- und fristgerecht eingelegt und ist mithin zulässig.
Sie ist indessen unbegründet.
Auch nach Eingliederung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch zum 1. Januar
1997 beurteilt sich die Rechtmäßigkeit der an-gefochtenen Bescheide unter Berücksichtigung des in §§ 212 und 214
SGB VII geregelten Übergangsrechtes noch nach den Vorschriften der Reichsversiche-rungsordnung (RVO), weil sich
der Unfall vor dem 1. Januar 1997 ereignet hat und keine der Ausnahmebestimmungen des § 214 SGB VII greift.
Nach § 548 Abs. 1 RVO ist Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis
545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Nach § 550 Abs. 1 RVO gilt als Arbeitsunfall auch ein Unfall auf einem mit
einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten zusammen-hängenden Weg nach und von
dem Ort der Tätigkeit. Nach der ständigen Recht-sprechung des BSG ist Voraussetzung für die Annahme von
Versicherungs-schutz, dass das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, im inneren (sachlichen)
Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit steht, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten
Tätigkeit zuzurechnen. Der innere Zusammenhang ist gegeben, wenn die Zurücklegung des Weges dazu bestimmt
ist, der Aufnahme der versicherten Tätigkeit oder dem Erreichen des häuslichen Bereiches nach der Arbeit wesentlich
zu dienen (vgl. BSG in SozR 3-2200 § 550 RVO Nr. 16, Seite 59 m.w.N.). Bei der Feststellung des inneren
Zusammenhan-ges zwischen dem zum Unfall führenden Verhalten und der Betriebstätigkeit geht es um die Ermittlung
der Grenze, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Es ist daher
wertend zu entscheiden, ob das Handeln des Versicherten zur versicherten Tätigkeit oder zum Weg zur Ar-beitsstätte
oder zum häuslichen Bereich gehört. Maßgeblich ist die Handlungs-tendenz des Versicherten, so wie sie
insbesondere durch objektive Umstände des Einzelfalles bestätigt wird. Fehlt es an einem inneren Zusammenhang in
die-sem Sinne, scheidet ein Versicherungsschutz selbst dann aus, wenn sich der Unfall auf derselben Strecke
ereignet, die der Versicherte auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit gewöhnlich benutzt (vgl. BSG a.a.O.,
Seite 59/60).
Das SG und der Beklagte haben unter Berücksichtigung vorstehender Grundsät-ze zu Recht entschieden, dass die
Klägerin wegen der Folgen des Unfalles vom 12. Januar 1995 keine Leistungen aus der gesetzlichen
Unfallversicherung bean-spruchen kann. Der Senat macht sich insbesondere die Ausführungen des SG im
Gerichtsbescheid vom 29. November 1999 zur Frage des "Betriebsbannes” zu eigen und sieht insoweit von einer
weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Im übrigen ist auf folgendes hinzuweisen:
Die Klägerin hat nach der auf ihren Angaben beruhenden Unfallanzeige ihrer Ar-beitgeberin, der Stadt Cuxhaven, vom
28. Februar 1995, also zeitnah nach dem Unfall angegeben, dass sich auf dem Weg in die Mittagspause befand, um
auf einem Spaziergang frische Luft zu schnappen, als sie den Unfall erlitt. Diese An-gaben hat sie auch in dem von
ihr selbst ausgefüllten Fragebogen vom 27. Sep-tember 1995 wiederholt, ebenso wie gegenüber ihrer Krankenkasse in
einem be-reits am 3. Februar 1995 dort eingegangen Unfallfragebogen. Legt man diese ersten spontanen Angaben zu
ihrer Handlungstendenz unmittelbar vor dem Unfall zu Grunde, fehlt es dem Handeln der Klägerin im Unfallzeitpunkt
an dem erfor-derlichen inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, weil sie als rein private, sogenannte
eigenwirtschaftliche Verrichtung zu betrachten ist (vgl. BSG SozR 2200 § 548 Nr. 15). Das BSG hat darüber hinaus
entschieden, dass auch das Besorgen von Kopfschmerztabletten als Maßnahme der Erhaltung oder Wie-
derherstellung der Gesundheit wie zahlreiche andere sonstige vorbereitende Ver-richtungen grundsätzlich dem
persönlichen Lebensbereich der Versicherten und nicht der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sind (vgl. BSG in
SozR 3-2200 § 550 RVO Nr. 16, Seite 61). Zwar handele es sich in den meisten Fällen um Verrich-tungen, die zwar
der Aufnahme der Betriebstätigkeit vorangehen, der Betriebsar-beit aber zu fern ständen, als dass sie schon dem
persönlichen Lebensbereich des Beschäftigten entzogen und der unter Versicherungsschutz stehenden be-trieblichen
Sphäre, die in § 550 RVO auf die Wege nach oder von dem Ort der Tätigkeit erstreckt ist, zuzurechnen wäre (BSG
a.a.O.).
Etwas anderes ergibt sich nur, wenn die Art der Arbeit an die physischen und psychischen Kräfte des Beschäftigten
besondere Anforderungen stellt und die Erholung in der Arbeitspause für die Fortsetzung der Arbeit notwendig ist (vgl.
BSG in BG 1977, Seite 484). Die Klägerin war zum Unfallzeitpunkt als Angestellte im Schreibdienst der Stadt
Cuxhaven beschäftigt. Hierbei handelt es sich nicht um eine Tätigkeit, die die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt.
Dies gilt auch dann, wenn als wahr unterstellt wird, dass der Vorgesetzte G. der Klägerin am Unfalltage angeordnet
hat, dass die Klägerin bis 18.00 Uhr arbeiten musste, so dass dem diesbezüglichen Beweisantrag nicht
nachgekommen werden muss. Die bloße Verlängerung der täglichen Arbeitszeit vermag für sich betrachtet nicht zu
solchen Belastungen führen, die ein "Frische-Luft-Schnappen” in der Mittagspau-se unumgänglich macht, um die
Arbeit überhaupt fortsetzen zu können. Im Falle der Klägerin ist ferner zu bedenken, dass diese Anordnung keine
wesentliche Mehrbelastung gegenüber den sonstigen Arbeitstagen mit sich gebracht hat. Aus der von der Stadt
Cuxhaven mit Schriftsatz vom 22. Juli 1999 übersandten Auf-stellung über die von der Klägerin abgeleisteten
Arbeitsstunden geht hervor, dass sie ihren Dienst jeweils um 8.30 Uhr anzutreten pflegte. Am 2. und 3.1. 1995 be-
endete sie ihren Dienst jeweils um 17.30 Uhr, am 4.1. um 17.45 Uhr, am 5.1.1995 um 18.00 Uhr. In der Unfallwoche
beendete die Klägerin am, 9.1. um 18.00 Uhr, am 10.1. um 17.05 Uhr, am 11.1. um 17.15 Uhr und am 12.1. um 17.30
Uhr. Ein Arbeiten bis 18.00 Uhr war demnach für die Klägerin nichts Ungewöhnliches.
Soweit die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 17. Mai 1999, also mehr als vier Jah-re nach dem Unfall erstmals
geltend gemacht hat, sie habe die Mittagspause ein-gelegt, weil ihr Dienstvorgesetzter Mehrarbeit angeordnet habe
und sie die Pause zur Erhaltung ihrer Arbeitsfähigkeit gebraucht habe, weil sie unter Kopfschmerzen gelitten habe,
vermag der Senat dem nicht zu folgen. Im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachten Kopfschmerzen, die
sich nach ihren Angaben im Laufe des Vormittags des Unfalltages eingestellt hätten, lässt sich der Sachver-halt im
Nachhinein nicht mehr aufklären, weil die Klägerin selbst dargelegt hat, dass sie über die Beschwerden mit niemanden
gesprochen hätte und auch nicht einen Arzt aufgesucht habe. Bei einer solchen Konstellation ist der Senat nach der
Rechtsprechung des BSG und verbreiteter Ansicht in der Literatur nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet,
auch den Sachvortrag eines Beteiligten, wenn er nach seiner Ansicht glaubhaft erscheint, mit der nach Lage der
Sache erforderlichen Vorsicht bei seiner Überzeugungsbildung mitzuverwenden (vgl. BSG, Breithaupt 1961, S.
485/488; Farnsteiner, Die Würdigung des Parteivor-bringens im Sozialrecht, ZfS 1961, s. 388 ff; Zeye, SGG, 6.
Auflage § 128 Anm. E; Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, 4. Aufl. 34. Nach-trag § 128, S. II
137; Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl. 3 128 Rdnr. 4). Der Senat hält den diesbezüglichen Sachvortrag der Klägerin
indessen nicht für glaubhaft, weil sie ihn erst mehr als vier Jahre nach dem Unfall in das Verfahren eingeführt hat und
ihr Vorbringen auch im übrigen widersprüchlich ist. So hat sie im Schriftsatz vom 17. Mai 1999 behauptet, ihre
Arbeitszeit dauere von 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr ohne Mittagspause, während die Stadt Cuxhaven unter dem 22. Juli
1999 mitge-teilt hat, dass dort die im öffentlichen Dienst weitverbreiteten Gleitzeitregelungen galten, die auch eine
nicht zur Arbeitszeit gehörende Mittagspause von 30 Minu-ten vorsah. Im Schriftsatz vom 13. Juli 1999 hat die
Klägerin ferner behauptet, sie habe am Unfalltage nur bis 17.15 Uhr arbeiten wollen, während es im Berufungs-
schriftsatz vom 3. Januar 2000 heißt, sie habe nur bis kurz nach 16.00 Uhr ar-beiten wollen. Dieses Vorbringen steht
im übrigen auch in Widerspruch zu der bereits erwähnten Stundenübersicht aus der fraglichen Zeit, die ausweist, dass
die Klägerin von der Mittagspause regelmäßig Gebrauch gemacht hat und ihren Dienst regelmäßig (bis auf freitags)
erst nach 17.00 Uhr beendet hat.
Nach allem hat die Berufung keinen Erfolg haben können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Es hat keine Veranlassung bestanden, die Revision zuzulassen.