Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 25.07.2007

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 25.07.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bremen S 8 RA 44/01
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 2 R 241/07
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die am 15. November 1935 geborene Klägerin begehrt eine höhere Altersrente.
Die Klägerin besuchte bis März 1952 die Schule. Anschließend durchlief sie nach einer kurzfristigen Zwischentätigkeit
von Juni 1952 bis Mai 1954 eine Lehre zur Bürogehilfin. Die folgenden Jahre bis Ende 1962 sind mit Pflichtbeiträgen
belegt.
Für ihre zwei Kinder sind der Klägerin jeweils ein Jahr Beitragszeiten für Kindererziehung zuerkannt worden, und zwar
für die Zeiträume März 1963 bis Februar 1964, April 1965 bis März 1966.
Für den Zeitraum von Januar 1982 bis Dezember 1985 sind für die Klägerin freiwillige Beiträge entrichtet worden;
ansonsten weist ihr Versicherungskonto für die Zeit nach der Geburt der Kinder – abgesehen von den o.g.
Kindererziehungszeiten – keine Beitragszeiten auf.
Mit Bescheid vom 13. November 2000 gewährte die Beklagte der Klägerin ab Dezember 2000 die Regelaltersrente in
Höhe von monatlich 517,40 DM. Dabei ermittelte die Beklagte 10,6504 persönliche Entgeltpunkte. Von diesen
entfielen 10,4802 Entgeltpunkte auf 200 Monate Beitragszeit (unter Einschluss der o.g. Kindererziehungszeiten),
0,1420 Entgeltpunkte für 4 Monate mit beitragsfreien Zeiten; hinzu kamen 0,0282 zusätzliche Entgeltpunkte für
beitragsgeminderte Zeiten.
Zur Begründung ihres mit Schreiben vom 8. Dezember 2000 eingelegten Widerspruchs machte die Klägerin geltend,
dass ihr Beitrag zur "Solidargemeinschaft Rente" in die Erziehung und Ausbildung ihrer beiden Kinder geflossen sei.
Inzwischen zahlten ihre beiden Töchter Höchstbeiträge in die Rentenkasse, wohingegen sie mit einer Rente unterhalb
des Sozialhilfeniveaus abgefunden werden solle. Damit würden die Vorgaben des BVerfG in seinem Urteil vom 7. Juli
1992 (1 BvL 51/86, 1 BvL 50/87, 1 BvR 873/90, 1 BvR 761/91 – E 87, 1) missachtet und die für die
Rentenversicherung bestandssicherende Leistung der Kindererziehung nur völlig unzureichend berücksichtigt.
Ihre Lebensleistung werde auch sonst nur unzureichend berücksichtigt. Infolge der Reformen in der
Rentenversicherung würden ihre Schulzeiten nicht mehr rentensteigernd berücksichtigt. Zudem habe eine damit
einhergehende Verschiebung der beitragsgeminderten Zeiten ebenfalls ihren Rentenanspruch vermindert. Eine im
Jahre 1994 erteilte Rentenauskunft habe ihr unter Zugrundelegung der damals maßgeblichen Rechtslage noch eine
monatliche Rente in Höhe 555,78 DM in Aussicht gestellt, dies würde hochgerechnet einer heutigen Rente von 586,95
DM entsprechen. Es könne nicht richtig sein, dass die Lebensarbeitsleistung der Nachkriegsschüler und
Wirtschaftsaufbaugeneration in jeder Hinsicht gekürzt werde.
Mit Bescheid vom 1. Februar 2001, an die Klägerin abgesandt am 7. Februar 2001, wies die Beklagte diesen
Widerspruch zurück. Zur Begründung erläuterte sie insbesondere: Auf die in den 90er Jahren erteilte Rentenauskunft
könne sich die Klägerin nicht berufen. Diese Auskunft habe den ausdrücklichen Hinweis enthalten, dass die
Rentenanwartschaft nach den seinerzeit geltenden gesetzlichen Vorgaben berechnet worden sei und sich daher aus
nachfolgenden gesetzlichen Neuregelungen auch Veränderungen zulasten der Klägerin ergeben könnten. Auch § 109
Abs. 4 SGB VI normiere ausdrücklich, dass Rentenauskünfte nicht rechtsverbindlich seien.
Materiellrechtlich sei die nunmehr erfolgte Rentenberechnung unter Berücksichtigung der seit Erlass der
vorausgegangenen Rentenauskunft erfolgten Änderungen des SGB VI nicht zu beanstanden. Insbesondere habe der
Gesetzgeber durch das zum 1. Januar 1997 in Kraft getretene Wachstums– und Beschäftigungsförderungsgesetz –
WFG – (BGBl. I, 1426) die rentenrechtliche Berücksichtigung von Schul- und Ausbildungszeiten eingeschränkt; dies
sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Eine Berücksichtigung weiterer Kindererziehungszeiten komme nicht in Betracht, da für vor dem 1. Januar 1992
geborene Kinder und damit auch für die beiden Töchter der Klägerin nach der gesetzlichen Regelung des § 249 Abs. 1
SGB VI rentenrechtlich nur eine zwölfmonatige Kindererziehungszeit zu berücksichtigen sei; an diese Entscheidung
des Gesetzgebers seien die Rentenversicherungsträger gebunden.
Zur Begründung der am 8. März 2001 erhobenen Klage hat die Klägerin sich insbesondere erneut auf das o.g. Urteil
des BVerfG vom 7. Juli 1992 berufen. Das BVerfG habe gefordert, dass bei jedem Reformschritt die
bestandssicherende Leistung der Kindererziehung im Rentenrecht höher zu bewerten sei. Ohne eine nachwachsende
gut ausgebildete Generation sei weder ein Wirtschaftswachstum noch eine positive Entwicklung des
demographischen Faktors im Rentenrecht zu erwarten.
Die derzeit nur unzureichende Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten verstoße gegen das Gebot des
Familien¬schutzes aus Art. 6 GG, das Gebot der besonderen Fürsorge gegenüber Müttern aus Art. 6 Abs. 4 GG,
gegen das Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 und 28 GG und gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 GG.
Darüber hinaus habe das BVerfG im Beschluss vom 10. November 1998 entschieden, dass der Staat die von den
Eltern gewählte Form der Kinderbetreuung anzuerkennen habe und an diese elterliche Entscheidung keine
benachteiligenden Rechtsfolgen anknüpfen dürfe.
Auch die unzureichende rentenrechtliche Berücksichtigung von Ausbildungszeiten sei verfassungswidrig. Ergänzend
hat sich die Klägerin auf zwei Resolutionen der Konferenz der Landesfrauenräte vom 9. Juni 2000 berufen.
Mit Gerichtsbescheid vom 4. April 2007, der Klägerin zugestellt am 11. April 2007, hat das Sozialgericht die Klage
unter Bezugnahme auf die Begründung des Widerspruchsbescheides abgewiesen.
Zur Begründung der am 27. April 2007 eingelegten Berufung hebt die Klägerin hervor, dass Eltern keine Beiträge zu
den Sozialkassen abführen könnten, solange ihre Erziehungsarbeit nicht als solche bezahlt werde.
Kindererziehungsleistungen stellten die wesentliche Bestandssicherung der gesetzlichen Rentenversicherung dar und
seien daher beitragsäquivalent zu den monetären Beiträgen zu berücksichtigen. Anders als in der früheren DDR habe
es in den alten Bundesländern in den früheren Jahrzehnten keine ausreichenden Kinderbetreuungsmöglichkeiten
gegeben.
Auch die unzureichende Berücksichtigung ihrer Schul– und Ausbildungszeiten verletze sie in ihren
verfassungsrechtlichen Ansprüchen. Sie habe den kaufmännischen Ausbildungsplatz nur deshalb erhalten, weil sie
nach Abschluss der Regelschule im Alter von 14 Jahren noch zwei weitere Jahre die Schule besucht habe.
Die Klägerin beantragt,
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bremen vom 4. April 2007 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten
vom 13. November 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. Februar 2001 zu ändern und
2. die Beklagte zur Neuberechnung ihres Altersrentenanspruchs unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates
zu verpflichten,
3. die Entscheidung des BVerfG zur geltend gemachten Verfassungswidrigkeit des § 249 Abs. 1 SGB VI einzuholen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt
der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Der angefochtene Rentenbescheid in der Fassung des
Widerspruchsbescheides, auf dessen zutreffende Begründung der Senat ergänzend Bezug nimmt, hat den
Altersrentenanspruch der Klägerin sachlich und rechnerisch richtig festgestellt.
1. Rentenrechtlich zu berücksichtigende beitragsfreie Zeiten in Form von Anrechnungszeiten wegen des Besuchs
einer (Vollzeit-)Schule sehen §§ 54 Abs. 4, 58 Abs. 1 Nr. 7 SGB VI nur für Zeiten des Schulbesuchs ab Vollendung
des 17. Lebensjahres vor. Die Klägerin hat jedoch nach Vollendung des 17. Lebensjahres keine (Vollzeit-)Schule mehr
besucht.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese gesetzgeberische Entscheidung sind umso weniger ersichtlich, als sie
nur die Frage einer rentenrechtlichen Berücksichtigung von beitragsfreien Zeiten betrifft. Gerade hinsichtlich der
Frage, ob und ggfs. unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß auch solchen Tatbeständen eine
rentenrechtliche Relevanz zukommen soll, die nicht mit einer Beitragsentrichtung verbunden sind, kommt dem
Gesetzgeber ein besonders weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. insbesondere BVerfG, Beschluss vom 27. Februar
2007 – 1 BvL 10/00 - ).
2. Soweit die Klägerin – ohnehin in nur geringem Ausmaß – beitragsfreie bzw. beitragsgeminderte Zeiten im Sinne des
§ 54 Abs. 3 und 4 SGB VI zurückgelegt hat, hat die Beklagte diese in zutreffender Anwendung der Vorschriften über
die Gesamtleistungsbewertung (§ 71 ff. SGB VI) berücksichtigt. Auch in diesem Zusammenhang ist der Vorwurf der
Verfassungswidrigkeit unsubstantiiert geblieben; der Senat vermag keinen Verfassungsverstoß zu erkennen.
3. Ebenso wenig verleiht die Verfassung der Klägerin einen Anspruch darauf, dass der Gesetzgeber die frühere
Regelung des § 70 Abs. 3 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung beibehält (§ 70 Abs. 3 SGB
VI a.F. lautete: Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung erhalten für jeden Kalendermonat 0,075, mindestens
jedoch die nach Absatz 1 ermittelten Entgeltpunkte. Als Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung gelten stets
die ersten 48 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen
Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.).
4. Die Klägerin hat jedenfalls bislang auch keinen Anspruch auf eine weitergehende Berücksichtigung von
Kindererziehungszeiten.
Für ihre 1963 und 1965 geborenen beiden Töchter hat die Beklagte entsprechend der ausdrücklichen gesetzlichen
Regelung des § 249 Abs. 1 SGB VI jeweils eine zwölfmonatige Erziehungszeit als Beitragszeit berücksichtigt. Diesen
einfachgesetzlichen Vorgaben hat die Beklagte in dem angefochtenen Rentenbescheid dem Grunde und der Höhe
nach Rechnung getragen. Zwar sieht § 56 Abs. 1 S. 1 SGB VI inzwischen im Grundsatz die rentenrechtliche
Berücksichtigung einer dreijährigen Erziehungszeit vor; der Zusammenhang mit der Regelung des § 249 Abs. 1 SGB
VI macht aber deutlich, dass eine dreijährige Kindererziehungszeit nur bei solchen Kindern anzurechnen ist, die erst in
den Jahren ab 1992 geboren worden sind.
Die Verfassung verleiht den betroffenen Müttern von vor dem 1. Januar 1992 geborenen Kindern und damit auch der
Klägerin keinen aktuell durchsetzbaren Anspruch auf die Berücksichtigung einer mehr als zwölfmonatigen
Erziehungszeit. Dementsprechend hat der Senat auch keinen Anlass gesehen, eine Entscheidung des BVerfG gemäß
Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG zur geltend gemachten Verfassungswidrigkeit des § 249 Abs. 1 SGB VI einzuholen.
Allerdings ist der Klägerin zuzugestehen, dass die Berücksichtigung einer jeweils nur zwölfmonatigen Erziehungszeit
für ihre beiden Töchter bei der Rentenberechnung den von ihr im Laufe ihres Lebens erbrachten Gesamtbeitrag zur
Rentenversicherung nur unzureichend widerspiegelt.
Die Kindererziehung hat bestandssichernde Bedeutung für das System der Altersversorgung (vgl. dazu und zum
Folgenden: BVerfG, U. v. 7. Juli 1992, aaO). Die als Generationenvertrag ausgestaltete Rentenversicherung lässt sich
ohne die nachrückende Generation nicht aufrechterhalten. Diese bringt die Mittel für die Alterssicherung der jetzt
erwerbstätigen Generation auf. Ohne nachrückende Generation hätte sie zwar Beiträge zur Rentenversicherung
gezahlt, könnte aber keine Leistungen aus der Rentenversicherung erwarten. Dabei kann angesichts der
Breitenwirkung der Rentenversicherung vernachlässigt werden, dass nicht jedes Kind später zum Beitragszahler wird.
Die bisherige Ausgestaltung des Sozialleistungsrechts führt im Ergebnis zu einer Benachteiligung der Familie,
namentlich der Familie mit mehreren Kindern (BVerfG, aaO). Die Familie, in der ein Elternteil zugunsten der
Kindererziehung aus dem Erwerbsleben ausscheidet, nimmt im Vergleich zu Kinderlosen nicht nur
Einkommenseinbußen hin, sie muss das gesunkene Einkommen vielmehr auch auf mehrere Köpfe verteilen.
Letzteres gilt natürlich auch für Familien, in denen beide Elternteile arbeiten, zumal wenn ein (in der Praxis oft
erheblicher) Teil des verfügbaren Einkommens zur Begleichung von Kinderbetreuungskosten aufgewandt werden
muss.
Wenn die Kinder in das Erwerbsleben eingetreten sind und durch ihre Beiträge die Alterssicherung der
Elterngeneration mittragen, haben die Eltern, soweit sie aufgrund der Kinderziehung jedenfalls zeitweise ihre
Erwerbstätigkeit eingeschränkt oder gar aufgegeben haben, selbst eine geringere Rente zu erwarten.
Auch wenn sich angesichts zahlreicher staatlicher Unterstützungsmaßnahmen für die Familien namentlich in Form
von Kindergeldzahlungen, Fürsorgeleistungen für bedürftige Familien, beitragsfreier Mitversicherung des nicht
erwerbstätigen Ehegatten und der Kinder in der gesetzlichen Krankenversicherung und von Witwer– bzw.
Witwenrentenansprüchen in der gesetzlichen Renten¬versicherung das Gesamtbild nur schwerlich dahingehend
einordnen lässt, dass Kindererziehung jedenfalls im Kern als "Privatsache" gelte (so allerdings BVerfG, aaO), so
bleibt doch eine spezifische – typischerweise mit steigender Kinderzahl zunehmende – Benachteiligung der Familien.
Ungeachtet der staatlichen Unterstützungsleistungen ist ein erheblicher Teil der Aufwendungen für die Kinderziehung
in finanzieller und zeitlicher Hinsicht ohne Ausgleich von den Eltern zu erbringen. Sie werden in dieser Hinsicht
einseitig belastet, obwohl von der heranwachsenden Generation naturgemäß nicht nur diese, sondern die gesamte
Bevölkerung – keineswegs nur im Hinblick auf die Altersvorsorge – profitiert. Bezeichnenderweise hat das BVerfG in
seinem Beschluss vom 12. März 1996 (E 94, 241) entscheidend auf den in der Kindererziehung liegende Wert für die
Allgemeinheit und für die Rentenversicherung abgestellt.
Rentenrechtlich wirkt sich diese Benachteiligung um so schwerwiegender aus, als auch heute noch – vermehrt
allerdings in früheren Jahrzehnten – typischerweise die bei den Eltern verbleibenden Lasten der Kindererziehung auch
in der Form bewältigt werden, dass jedenfalls vorübergehend ein Elternteil aus dem Erwerbsleben ausscheidet. In
solchen – im Sinne eines vorübergehenden Ausscheidens weiterhin typischen – Fällen geht mit der
erziehungsbedingten Übernahme von Sonderlasten für die betroffenen Eltern ein zusätzlicher rentenrechtlicher
Nachteil in dem Sinne einher, dass diese für die entsprechenden Ausfallzeiten keine Beiträge zur Rentenversicherung
entrichtet und dementsprechend nur eine geringere Rente zu erwarten haben.
Angesichts der bestandssichernden Bedeutung der Kindererziehung hat das BVerfG (aaO) den Gesetzgeber
verpflichtet angesehen, für einen angemessenen Ausgleich zu sorgen. Soweit sich die Benachteiligung gerade in der
Alterssicherung der kindererziehenden Familienmitglieder niederschlägt, ist der erforderliche Ausgleich vornehmlich
durch rentenrechtliche Regelungen zu bewirken. Dies bedeutet allerdings keine generelle Gleichsetzung von
Kindererziehungs- und sonstigen Beitragszeiten. Kindererziehung und Beitragszahlung sind nach der ausdrücklichen
Feststellung des BVerfG gerade angesichts des die Rentenversicherung prägenden Umlageverfahrens nicht
gleichartig.
Auch wenn keine Gleichsetzung geboten ist, so verlangt das BVerfG (aaO) doch eine ausreichende Berücksichtigung
des Beitrags der Eltern für den Fortbestand der Rentenversicherung in Form der Kindererziehung. Es verweist in
diesem Zusammenhang zunächst auf den "nicht unerheblichen Gestaltungsrahmen" des Gesetzgebers, nimmt aber
im Ergebnis eine Prüfung der Angemessenheit der vom Gesetzgeber vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen vor.
Diese Prüfung führt nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zu dem Ergebnis, dass jedenfalls
längerfristig gesehen auch die in § 56 Abs. 1 S. 1 SGB VI (für ab 1992 geborene Kinder) vorgesehene dreijährige
Kindererziehungszeit den Sonderlasten der Eltern nur unzureichend Rechnung trägt. Im Ergebnis sieht das BVerfG in
der langfristigen Perspektive eine Pflicht des Gesetzgebers zu einer weiteren Ausweitung der Anerkennung von
Kindererziehungszeiten über die mit dem RRG 1992 eingeführte Regelung des § 56 Abs. 1 S. 1 SGB VI hinaus.
Ob dieser Ansatz im Ergebnis bedeutet, dass die derzeitige Regelung des § 56 Abs. 1 S. 1 SGB VI (und damit ggfs.
auch die für den vorliegenden Fall einschlägige Regelung des § 249 Abs. 1 SGB VI) wegen eines Verstoßes gegen
den im Licht des Art. 6 Abs. 1 GG zu interpretierenden Gleichheitsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG
verfassungswidrig ist oder ob das BVerfG auf eine unabhängig von einer konkreten Grundrechtsverletzung der
Verfassung zu entnehmende dem Gesetzgeber obliegende – von ihm auch als "Schutzauftrag" bezeichnete –
Rechtsfortbildungspflicht abgestellt hat, lassen die Gründe des Urteils vom 7. Juli 1992 letztlich offen. Das BVerfG
hat einerseits darauf abgestellt, dass es an einem zureichenden Grund für die Benachteiligung der Familien fehle.
Andererseits hat es auch festgehalten, dass diese Feststellung nicht zu einer verfassungsrechtlichen Beanstandung
der ihm zur Prüfung unterbreiteten Regelungen des geltenden Rentenrechts führe, sondern nur eine Verpflichtung des
Gesetzgebers begründe, die Benachteiligung in weiterem Umfang als bisher schrittweise abzubauen.
Unabhängig von Einzelheiten der verfassungsrechtlichen Herleitung hat das BVerfG dem Gesetzgeber aber einen
langjährigen Umsetzungszeitraum verbunden mit der Befugnis zugebilligt, den Abbau der beschriebenen
Benachteiligungen stufenweise zu vollziehen. Das BVerfG (aaO) hat ausdrücklich betont, dass die Gestaltungsfreiheit
des Gesetzgebers unzulässig beschränkt würde, wenn es ihm verwehrt wäre, eine derartig komplexe Reform wie die
Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei der Altersversorgung in mehreren Stufen zu verwirklichen, um den
Regelungsaufwand sowie die finanziellen Folgen zu begrenzen und sich für Erfahrungen, die im Zuge der Reform
gewonnen werden, offen zu halten. Nur mit dieser Maßgabe hat das BVerfG den Gesetzgeber für verpflichtet
angesehen, sicherzustellen, dass sich mit jedem Reformschritt die Benachteiligung "der Familie" tatsächlich
verringert.
Dabei hat das BVerfG nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe unter der Kollektivbezeichnung "die
Familie" die Gesamtheit der Personen verstanden, die gegenwärtig oder in der Vergangenheit Kinder erziehen bzw.
erzogen haben. Vor dem Hintergrund, dass das BVerfG sich ausdrücklich für eine schrittweise Lösung ausgesprochen
hat, und mangels anderslautender Einschränkungen ist die zitierte Aufforderung dahingehend zu verstehen, dass ein
die Benachteiligung "der Familie" mindernden Reformschritt auch darin bestehen kann, dass nur ein Teil der
betroffenen Eltern entlastet wird, mögen auch andere ebenfalls benachteiligte Eltern von dem einzelnen Reformschritt
nicht persönlich profitieren. Dies gilt umso mehr, als das BVerfG auch in seinem Urteil vom 7. Juli 1992 die
Zulässigkeit von Stichtagsregelungen hervorgehoben hat.
Hiervon ausgehend sind in dem Zeitraum seit Erlass des Urteils vom 7. Juli 1992 mehrere gesetzgeberische
Reformschritte zu verzeichnen, die dazu geführt haben, dass die Benachteiligung "der Familie" effektiv vermindert
worden ist. Zu nennen sind insbesondere folgende gesetzgeberische Maßnahmen:
- Seit Einführung der sozialen Pflegeversicherung im Jahr 1995 werden für Eltern, die ihre (im Sinne der §§ 14, 15
SGB XI) pflegebedürftigen Kinder betreuen, nach Maßgabe der §§ 44 SGB XI, 3, 166 SGB VI (wie auch für sonstige
Pflegepersonen im Sinne des § 19 SGB XI) Rentenversicherungsbeiträge entrichtet.
- Durch die zum 1. Juli 1998 in Kraft getretene Neufassung des § 71 Abs. 3 SGB VI werden im Rahmen der
Gesamtleistungsbewertung Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung besser bewertet; einen spürbaren Vorteil
aus dieser Neuregelung ziehen allerdings nur solche Eltern, die in größerem Umfang über beitragsfreie bzw.
beitragsgeminderte Zeiten im Sinne des § 54 Abs. 3 und 4 SGB VI verfügen.
- In Ausführung des Beschlusses des BVerfG vom 12. März 1996 (– 1 BvR 609/90 und 692/90 – E 94, 241) sind
durch die zum 1. Juli 1998 in Kraft getretene Neufassung des § 70 Abs. 2 SGB VI die Bewertungen der
Kindererziehungszeiten verbessert worden.
Mit Wirkung zum 1. Januar 2002 wurde – allerdings nur für Erziehungszeiten ab 1992 – die Regelung des § 70 Abs. 3a
SGB VI eingeführt, die unter den dort im einzelnen normierten Voraussetzungen die Anrechnung zusätzlicher
Entgeltpunkte für Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vorsieht.
Auch wenn für viele der betroffenen Eltern nicht alle der vorstehend erläuterten Reformschritte mit einem persönlichen
Vorteil verbunden sind, so belegen sie jedoch gerade in ihrer Gesamtheit das prinzipielle Bemühen des Gesetzgebers
zur Umsetzung des erläuterten Verfassungsauftrages. Auch wenn dieser damit nach Maßgabe des Urteils des BVerfG
vom 7. Juli 1992 noch nicht erledigt ist, kann dem Gesetzgeber bislang keine pflichtwidrige Verzögerung bei der
Auftragserledigung vorgeworfen werden.
Der Erste Senat des BVerfG hat in seinem Urteil vom 7. Juli 1992 bewusst davon abgesehen, dem Gesetzgeber
konkrete zeitliche Vorgaben für die Umsetzung des Verfassungsauftrages zu erteilen. Es hat insbesondere auch nicht
zum Ausdruck gebracht, dass die von ihm festgestellte Benachteiligung der Familien nur für eine bestimmte Zeit noch
hinnehmbar sei. Der Auftrag an den Gesetzgeber ist damit im Vergleich zu anderen verfassungsgerichtlichen
Entscheidungen als eher zurückhaltend formuliert zu werten.
Letzterem Gesichtspunkt kommt um so größere Bedeutung zu, als der Erste Senat des BVerfG nur wenige Wochen
vor dem Erlass des vorliegend zu bewertenden Urteils vom 7. Juli 1992 in einem Beschluss vom 24. Juni 1992 (1
BvR 459, 467/87 – E 86, 369) bezogen auf einen anderen – ebenfalls zurückhaltend formulierten – Regelungsauftrag
an den Gesetzgeber ausdrücklich festgehalten hat, dass auch nach 12 Jahren die dem Gesetzgeber zur
Auftragserfüllung zur Verfügung stehende Zeit noch nicht abgelaufen war.
Hiervon ausgehend ist bezogen auf den vorliegenden Zusammenhang die dem Gesetzgeber zur Verfügung stehende
Zeit auch heute – rund 15 Jahre nach Erlass des Urteils vom 7. Juli 1992 – noch nicht als abgelaufen anzusehen. Für
eine solche Annahme ist um so weniger Raum, als der Gesetzgeber zwischenzeitlich bereits wiederholt, wie
dargelegt, einzelne Reformschritte zum Abbau der Benachteiligung der Familien eingeleitet hat. Auch kommt
entscheidende Bedeutung dem vom BVerfG in seinem Urteil ausdrücklich hervorgehobenen Umstand zu, dass die
letztlich anzustrebende Gesamtregelung einen hohen Regelungsaufwand in verschiedenen Rechtsgebieten und
beträchtliche finanzielle Mittel erfordern wird.
Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des BVerfG vom 10. November 1998 (2 BvR 1057/91, 2 BvR
1226/91, 2 BvR 980/91 – E 99, 2169: In dieser Entscheidung hat das BVerfG allerdings hervorgehoben, dass der
Staat die Familiengemeinschaft sowohl im immateriell-persönlichen als auch im materiell-wirtschaftlichen Bereich in
ihrer jeweiligen eigenständigen und selbstverantwortlichen Ausgestaltung zu respektieren habe. Er habe dafür Sorge
zu tragen, dass es Eltern gleichermaßen möglich ist, teilweise und zeitweise auf eine eigene Erwerbstätigkeit
zugunsten der persönlichen Betreuung ihrer Kinder zu verzichten wie auch Familientätigkeit und Erwerbstätigkeit
miteinander zu verbinden. Der Staat müsse auch Voraussetzungen schaffen, dass die Wahrnehmung der familiären
Erziehungsaufgabe nicht zu beruflichen Nachteilen führe. Rentenrechtliche Schlussfolgerungen hat das BVerfG in
diesem Beschluss vom 10. November 1998 jedoch aus diesem Ansatz nicht gezogen.
Bei dieser Sachlage ist nur ergänzend auf Folgendes hinzuweisen: Das BVerfG hat in seinem Urteil vom 7. Juli 1992
auch ausdrücklich hervorgehoben, dass es dem Gesetzgeber durch Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht verwehrt ist,
zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse
Härten mit sich bringt. Die Wahl des Zeitpunkts muss sich allerdings am gegebenen Sachverhalt orientieren. Auch
darf der Gesetzgeber nach Einschätzung des BVerfG berücksichtigen, inwieweit die Rentenversicherungsträger
überhaupt personell in der Lage sind, erforderlichenfalls auch eine große Zahl von bereits abgeschlossenen
Rentenvorgängen wieder aufzugreifen, um eine Rentenneuberechnung unter (weitergehender) Berücksichtigung der
Kindererziehungszeiten durchzuführen. Zudem hat das BVerfG in seiner o.g. Entscheidung den Gesetzgeber auch
dazu berechtigt angesehen, sich mit auf den Rentenzugang beschränkten Regelung zu begnügen, wenn eine
Einbeziehung der Bestandsrentner mit besonders großem finanziellen Aufwand verbunden wäre.
Im Hinblick auf die vorstehend erläuterten vom BVerfG zum Ausdruck gebrachten Einschränkungen hinsichtlich der
dem Gesetzgeber obliegenden Verpflichtungen zum Abbau der Benachteiligung der Familien lässt sich diesem Urteil
vom 7. Juli 1992 ohnehin nicht mit der erforderlichen Klarheit entnehmen, dass auch bereits im Rentenbezug
stehende Elternjahrgänge – wie etwa der der Klägerin – in künftige weitere gesetzgeberische Maßnahmen zum Abbau
der Benachteiligung der Familien von Verfassungs wegen einbezogen werden müssen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 160
Abs. 2 Nr. 1 SGG).