Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 03.03.2003

LSG Nsb: arbeitsamt, hauptsache, niedersachsen, auflage, untersuchungsgrundsatz, gebühr, widerspruchsverfahren, anforderung, zivilprozessordnung, vorverfahren

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 03.03.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hannover S 5 AL 884/02
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 7 B 3/03 AL
Die Beschwerde wird verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Kläger beantragte am 10. Dezember 2001 Insolvenzgeld (Insg), weil am gleichen Tage über das Vermögen seines
Arbeitgebers die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden war. Der letztgenannte Antrag wurde am 25.
Februar 2002 mangels Masse abgewiesen. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers am 27.
Dezember 2001 zum 31. Januar 2002, ab 1. Februar 2002 bezog der Kläger Arbeitslosengeld (Alg) vom Arbeitsamt F
...
Der Kläger erinnerte am 26. Februar 2002 an die Zahlung des Insg und beantragte die Zahlung eines Vorschusses. Mit
Bescheid vom 5. März 2002 lehnte das Arbeitsamt G. eine Vorschusszahlung ab, weil das Arbeitsverhältnis noch
nicht beendet sei. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, überreichte das Kündigungsschreiben vom 27.
Dezember 2001, auf Anforderung der Beklagten Kopien der Entgeltabrechnungen für den Zeitraum von November
2001 bis Januar 2002 sowie die Insolvenzgeldbescheinigung vom 8. März 2002. Daraufhin hob die Beklagte mit
Bescheid vom 22. März 2002 die Ablehnung der Vorschusszahlung auf und bewilligte dem Kläger antragsgemäß Insg.
Eine Erstattung der Aufwendungen zur Rechtsverfolgung lehnte das Arbeitsamt mit Bescheid vom 24. Juni
2002/Widerspruchsbescheid vom 13. September 2002 ab.
Hiergegen hat der Kläger am 18. Oktober 2002 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Hannover erhoben, für deren
Durchführung er Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt H., beantragt. Das SG Hannover hat
diesen Antrag durch Beschluss vom 7. Januar 2003 abgewiesen, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.
Gegen den am 15. Januar 2003 zugestellten Beschluss führt der Kläger am 17. Januar 2003 Beschwerde.
Die Beklagte hält die Beschwerde für unbegründet (Beschwerdeerwiderung vom 20. Februar 2003).
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Prozessakte Bezug genommen. Die Erklärung des Klägers über seine
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse liegt vor.
Die Beschwerde ist nicht statthaft.
Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) über
die PKH entsprechend. Gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO können PKH-ablehnende Entscheidungen nur dann mit der
(sofortigen) Beschwerde angefochten werden, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 ZPO genannten
Betrag übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen
für die PKH verneint. Das bedeutet für die Beschwerdefähigkeit von PKH-ablehnenden Entscheidungen im
sozialgerichtlichen Verfahren, dass diese mit der Beschwerde nach § 172 Abs. 2 letzter Halbsatz SGG nur
angefochten werden können, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG 500,00
EUR übersteigt oder das erstinstanzliche Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen
Voraussetzungen für die PKH verneint hat.
Die zuletzt genannte Voraussetzung liegt hier nicht vor, denn das SG Hannover hat in dem angefochtenen Beschluss
vom 7. Januar 2003 den Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH wegen mangelnder Erfolgsaussichten im Sinne
des § 114 ZPO abgelehnt. Der Streitwert der Hauptsache übersteigt indes nicht den Betrag von 500,00 EUR.
Streitgegenstand sind die zur Rechtsverfolgung in einem Widerspruchsverfahren notwendigen Gebühren und Auslagen
des bevollmächtigten Rechtsanwalts (§ 63 SGG). Die im Vorverfahren zu erstattende Gebühr eines Rechtsanwalts ist
bei den in § 116 Abs. 1 BRAGO bezeichneten Angelegenheiten einem Gebührenrahmen zu entnehmen, der ungefähr
zwei Drittel des für das gerichtliche Verfahren vor dem SG geltenden Gebührensatzes entspricht (BSG, Breithaupt
1984, 84 ff), also zwischen 30,00 und 440,00 EUR. Ausgehend von der Mittelgebühr (235,00 EUR) nebst Auslagen (§
25 BRAGO, 20,00 EUR) und der Mehrwertsteuer entstünden Gebühren in Höhe von 295,80 EUR.
Gegen die durch § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG angeordnete entsprechende Anwendung der Regelung des § 127 Abs. 2
Satz 2 ZPO auf Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit bestehen keine Bedenken (ohne Begründung a.A. Meyer-Ladewig,
SGG, 7. Auflage 2002, § 73a Rdnr. 12b). Diese Regelung eröffnet den Beschwerdeweg im PKH-Verfahren
grundsätzlich nur dann, wenn das Hauptsacheverfahren auf Grund der Höhe des Beschwerdewerts berufungsfähig ist.
Dieser Grundsatz kann auch im sozialgerichtlichen Verfahren Gültigkeit beanspruchen. Gründe, das sozialgerichtliche
Verfahren von ihm auszunehmen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere stehen seiner Anwendung im
Sozialgerichtsverfahren die unterschiedlichen Verfahrensgrundsätze (Beibringungsgrundsatz im Zivilprozess –
Untersuchungsgrundsatz im Sozialrechtsstreit) nicht entgegen.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).