Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 08.03.2002

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 08.03.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hannover S 23 SB 262/99
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 10/9 SB 127/01
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 8. Juni 2001 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und insgesamt zulässig. Sie hat jedoch in der Sache
keinen Erfolg. Der Senat hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für
erforderlich. Die Entscheidung über die Berufung konnte deshalb gemäß § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes
(SGG) durch Beschluss ergehen.
II.
Die Beteiligten streiten darüber, ob bei dem 1939 geborenen Kläger die Voraussetzungen eines höheren Grades der
Behinderung (GdB) als 40 vorliegen.
Der Beklagte hatte bei dem Kläger zuletzt mit dem einen gerichtlichen Vergleich ausführenden Bescheid vom 30. April
1998 einen GdB von 40 wegen der Funktionsstörungen 1. operierte Herzklappe, hypertone Regulationsstörungen 2.
Reststörung nach Operation einer Dupuytren-Kontraktur links festgestellt. Im Dezember 1998 beantragte der Kläger
bei dem Versorgungsamt (VA) Hannover die Feststellung eines höheren GdB. Die bereits berücksichtigten
Funktionsstörungen hätten sich verschlimmert. Außerdem seien Beschwerden der Wirbelsäule hinzugekommen. Nach
Beiziehung von Befundberichten der behandelnden Ärzte des Klägers lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 4. März
1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 1999 die Höherbemessung des GdB ab. Die für die
letzte bestandskräftige Bemessung maßgebend gewesenen Verhältnisse hatten sich nicht wesentlich verändert. Das
hinzugetretene Wirbelsäulensyndrom wirke sich auf den Gesamt-GdB nicht erhöhend aus.
Dagegen hat der Kläger rechtzeitig Klage zum Sozialgericht (SG) Hannover erhoben und die Feststellung eines GdB
von mindestens 50 begehrt. Nach Beiziehung von medizinischen Unterlagen von dem Arzt für Innere Medizin Dr. F.
hat das SG die Klage mit Urteil vom 8. Juni 2001 abgewiesen. Der GdB sei von dem Beklagten zutreffend
eingeschätzt worden. Der beigezogene Bericht des Dr. F. lasse eine höhere Bewertung nicht zu.
Gegen das ihm am 19. Juli 2001 zugestellte Urteil wendet sich die vorliegende am 16. August 2001 bei dem
Landessozialgericht eingegangene Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt.
Zur Begründung führt er insbesondere aus, der Gesamtzustand habe sich durch die Zunahme von Angst und
Beklemmung und das Hinzutreten von Veränderungen verschiedener Ebenen der Wirbelsäule verschlechtert. Allein
der Umstand, dass er nicht bei einem Hautarzt in Behandlung sei, rechtfertige die Annahme des SG nicht, auf diesem
Fachgebiet lägen keine Funktionsstörungen vor.
Nach dem schriftlichen Vorbringen des Klägers beantragt er sinngemäß,
1. das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 8. Juni 2001 und den Bescheid des Versorgungsamtes Hannover vom
4. März 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesversorgungsamtes Niedersachsen vom 27. April
1999 aufzuheben, 2. den Beklagten zu verurteilen, bei ihm einen Grad der Behinderung von mindestens 50 seit
Dezember 1998 festzustellen.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil und die angegriffenen Bescheide für zutreffend und sieht sich in dieser Auffassung
durch das Ergebnis der Beweisaufnahme bestätigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils, den
sonstigen Aktenhalt sowie auf den Inhalt der Schwerbehindertenakten des Versorgungsamtes Hannover,
Aktenzeichen 88-8299 1 Bezug genommen. Die genannten Akten haben der Entscheidungsfindung zugrunde gelegen.
Die Beteiligten ist die Gelegenheit gegeben worden, zu der beabsichtigten Entscheidung des Senates durch
Beschluss Stellung zu nehmen.
III.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind nicht rechtswidrig.
Das SG hat im Ergebnis zutreffend erkannt, dass dem Kläger ein höherer GdB als 40 nicht zusteht. Es ist hierbei von
den richtigen rechtlichen Grundlagen ausgegangen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die
Entscheidungsgründe des Urteils vom 8. Juni 2001 Bezug genommen, § 153 Abs. 2 SGG. Zu weitergehenden
Ausführungen sieht der Senat auch im Hinblick darauf keinen Anlass, dass der Beurteilung anstelle des inzwischen
aufgehobenen Schwerbehindertengesetzes, Art 63 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX) die -
soweit hier erheblich inhaltsgleichen - Vorschriften des am 1. Juli 2001 in Kraft getretenen SGB IX zugrunde zu legen
sind, Art. 68 Abs. 1 SGB IX.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass dem Kläger ein über die verbindliche Feststellung in dem Bescheid vom 30.
April 1998 hinausgehender GdB gemäß § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) nur zustehen
würde, wenn und soweit in den der genannten Feststellung zugrundliegenden rechtlichen oder tatsächlichen
Verhältnissen eine wesentliche Änderung eingetreten wäre. Wesentlich in dem genannten Sinn wäre eine Änderung
nur, wenn unter ihrer Berücksichtigung der Gesamt-GdB auf mindestens 50 festzustellen wäre. Diese Voraussetzung
liegt jedoch nicht vor.
Der Kläger hat eine Veränderung im Hinblick auf die Folgen der Dupuytren-Operation nie konkret geltend gemacht.
Anhaltspunkte für eine derartige Veränderung ergeben sich auch nicht aus den in den Akten befindlichen
medizinischen Unterlagen. Hinsichtlich der Herzerkrankung hat er zwar eine Verschlechterung geltend gemacht und
wird hierin in dem Befundbericht des Dr. F. vom 20. Februar 2001 gestützt. Diese Einschätzung wird von den
tatsächlichen Befunden jedoch nicht gedeckt. Dr. F. hat in dem genannten Befundbericht keine konkreten Befunde
mitgeteilt, die Rückschlüsse auf die Funktion des Herz-Kreislauf-Systems des Klägers zuließen. Er hat sich vielmehr
auf die seinem Befundbericht beigefügten Unterlagen des Dr. G. bezogen. Diese liegen dem erkennenden Gericht
zwar nicht mehr vor, nachdem das SG sie nach Abschluss seines Verfahrens an Dr. F. zurückgesandt hat. Dem
Senat sind aber keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Unterlagen des Dr. G. das Vorbringen des Klägers
tatsächlich stützen. So hat nämlich Dr. H. in der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 5. März 2001 dargelegt,
aus den Unterlagen ergebe sich eine beschwerdefreie Belastbarkeit des Klägers bis mindestens 175 Watt. Dem hat
der Kläger nicht widersprochen, so dass der Senat keinen Anlass sieht , die Unterlagen des Dr. G. erneut
anzufordern. Eine Belastbarkeit von 175 Watt bedingt nach RandNr. 26.9 der "Anhaltspunkte für die ärztliche
Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz", Ausgabe 1996 (AHP
1996) auch unter Einbeziehung gewisser psychovegetativer Folgewirkungen der Herzklappenoperation und des
Bluthochdrucks sicher keinen durch Funktionsbeeinträchtigung bedingten GdB von mehr als 30.
Ausweislich der in den Schwerbehindertenakten befindlichen medizinischen Unterlagen liegen bei dem Kläger zwar
gewisse Beschwerden im Bereich der gesamten Wirbelsäule vor, funktionelle Einschränkungen finden sich jedoch nur
in Form einer minimalen Rotationseinschränkung der Halswirbelsäule, während im Übrigen eine ausreichende Funktion
gegeben ist, Abschlussbericht der I.-Klinik vom 2. Juni 1998. Insoweit könnten Zweifel daran bestehen, ob die
genannten Funktionsstörungen erst nach dem Erlass des Bescheides vom 30. April 1998 aufgetreten sind, nachdem
nämlich das Heilverfahren in der I.-Klinik bereits am 28. April 1998 begonnen hat. Diese Bedenken können aber
deshalb dahingestellt beleiben, weil die genannten Funktionsstörungen jedenfalls einen Einzel-GdB von nicht mehr als
10 verursachen, RandNr. 26.18 AHP 1996, der bei der Bildung des Gesamt-GdB außer Betracht bleibt, RandNr. 19
Abs. 4 AHP 1996.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht, § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG.