Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 07.02.2002

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 07.02.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Osnabrück S 13 SB 578/96
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 5/9 SB 128/99
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Grad der Behinderung (GdB) der im Jahre 1950 geborenen Klägerin 20 beträgt.
Im Januar 1992 stellte die Klägerin beim Versorgungsamt (VA) Osnabrück einen Antrag nach dem
Schwerbehindertengesetz (SchwbG) wegen diverser Gesund-heitsstörungen. Nach Einholung der Befundberichte des
Arztes für Urologie Dr. I. vom 23. Januar 1992, des Arztes für Orthopädie Dr. J. vom 4. Februar 1992 und des Arztes
für Chirurgie Dr. K. vom 8. Mai 1992 nebst Anlagen (Laborbogen, Arztbrief des Dr. I. vom 30. April 1992, Arztbrief des
Dr. J. vom 8. August 1991, Arztbrief des Frauenarztes L. vom 3. Dezember 1991) und Auswertung der Un-terlagen
durch den Medizinischen Dienst (gutachtliche Stellungnahme vom 9. Juni 1992) lehnte das VA Osnabrück den Antrag
mit Bescheid vom 12. Juni 1992 ab. Zur Begründung wies es darauf hin, dass nach den beigezogenen Be-
fundunterlagen und der versorgungsärztlichen Stellungnahme die bei der Klägerin vorliegende Gefügestörung und der
Verschleiß an der Wirbelsäule sowie an den Fußgelenken keinen GdB von mindestens 20 bedingten. Mit ihrem
hiergegen ge-richteten Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass das VA verschiedene Gesundheitsstörungen –
Bluthochdruck, Herzbeschwerden, chronische Bronchi-tis, Blasenleiden, Gebärmutterentfernung und eine Allergie –
nicht berücksichtigt habe. Außerdem habe sich ihr Wirbelsäulenleiden verschlimmert und seien ihre Fußbeschwerden
nicht ausreichend gewürdigt worden. Das VA Osnabrück holte darauf die Befundberichte der Hautärztin Dr. M. vom
21. September 1992, des Arztes Dr. K. vom 10. Dezember 1992 nebst Anlagen (Arztbriefe des Dr. I. vom 30. April
und 9. November 1992 nebst EKG-Unterlage) und des Arztes für Frau-enheilkunde und Geburtshilfe Dr. N. vom 15.
März 1993 ein. Nach Auswertung der medizinischen Unterlagen durch den Ärztlichen Dienst (gutachtliche Stellung-
nahmen vom 14. April 1993 und 9. Juli 1993) zog das VA Osnabrück des weite-ren den Befundbericht des Arztes Dr.
K. vom 1. Dezember 1993 nebst diversen Anlagen (EKG-Unterlagen, Arztbrief des Dr. J. vom 8. August 1991,
Arztbrief des Dr. I. vom 9. November 1992, Arztbrief der Ärzte für Frauenheilkunde und Ge-burtshilfe L. und O. vom 9.
September 1993, Laborbogen) bei. Nach Einholung der gutachtlichen Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes vom 3.
Januar 1994 wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 1994 als unbegründet
zurück.
Mit ihrer hiergegen am 13. April 1994 erhobenen Klage hat die Klägerin die Fest-stellung eines GdB von mindestens
20 begehrt. Das Sozialgericht (SG) Osna-brück hat das Gutachten des Arztes für Orthopädie/Chirurgie Dr. P. vom 17.
Oktober 1994 eingeholt. Dieser ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die bei der Klägerin vorliegenden
Gesundheitsstörungen – Bluthochdruckleiden Schwere-grad &61513;, chronische Bronchitis der leichten Form,
wiederkehrende Blasenentzün-dungen, Verlust der Gebärmutter, wiederkehrende Reizerscheinungen an der
Brustwirbelsäule, Senk-Spreiz-Fuß mit Teileinsteifung und Verformung des rech-ten Großzehs, wiederkehrende
Hautekzeme der Handinnenflächen – zusammen einen GdB von 10 bedingen. Dieser Beurteilung ist die Klägerin
entgegengetre-ten. Insbesondere hat sie geltend gemacht, dass der Sachverständige als Arzt für Orthopädie keine
Aussagen zu ihren internistischen und urologischen Befunden machen könne. Zum Beweis dafür, dass ihre
Gesundheitsstörungen auf urologi-schem Gebiet schwererer Art sind, hat die Klägerin den Arztbrief des Arztes für
Urologie Dr. Q. vom 2. Dezember 1994 vorgelegt. Das SG hat das Gutachten des Arztes für Innere Medizin Dr. R.
vom 27. April 1995 eingeholt. Dieser ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die bei der Klägerin vorliegenden
Gesundheitsstörungen Bluthochdruckleiden, chronische Bronchitis mit leichter Lungenüberblähung und
wiederkehrende Blasenentzündungen einen GdB von jeweils 10 begründen, wäh-rend die des Weiteren bestehenden
Gesundheitsstörungen Herzklappenfehler (Aorteninsuffizienz), wiederkehrende Hautekzeme an den Händen, Verlust
der Gebärmutter, Reizerscheinungen der Brustwirbelsäule und Senk-Spreiz-Fuß mit Teileinsteifung und Verformung
des rechten Großzehs ohne messbaren GdB sei-en. Den Gesamt-GdB hat der Sachverständige Dr. R. mit 20
bewertet.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 21. Februar 1996 hat das SG Osnabrück den Beteiligten mitgeteilt, dass demnächst
eine Entscheidung ohne mündliche Ver-handlung gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ergehen solle und eine
Stel-lungnahme bis zum 30. März 1996 freigestellt sei. Mit Gerichtsbescheid vom 26. Juli 1996 hat das SG die Klage
abgewiesen. Unter Hinweis auf die von den beiden Sachverständigen angegebenen Einzel-GdB hat das SG
ausgeführt, dass insgesamt ein GdB von 10 für die bei der Klägerin vorliegenden Behinderungen ausreichend sei.
Gegen die ihr am 8. August 1996 zugestellte erstinstanzliche Entscheidung hat die Klägerin am 14. August 1996
Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie Folgendes geltend gemacht: Der Gerichtsbescheid sei verfahrensrechtlich
fehler-haft und materiell rechtswidrig. Der Hinweis des Gerichts vom 21. Februar 1996 stelle keine Anhörung im Sinne
des § 105 Abs 1 SGG dar. Zudem sei das Gericht von den Feststellungen des Sachverständigen Dr. R. abgewichen,
ohne sich hiermit auseinanderzusetzen und darzulegen, warum es seiner Beurteilung nicht folge.
Mit Urteil vom 22. November 1996 hat das Landessozialgericht Niedersachsen den Gerichtsbescheid des SG
Osnabrück vom 26. Juli 1996 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das SG zurückverwiesen. Zur
Begründung hat es darauf hingewiesen, dass die Klägerin nicht in ausreichender Form gemäß § 105 Abs 1 Satz 2
SGG angehört worden sei. Mit der richterlichen Verfügung vom 21. Februar 1996 sei die Klägerin lediglich auf die
Vorschrift des § 109 SGG aufmerksam gemacht worden. Was hiermit tatsächlich gemeint gewesen sei, ha-be sich
auch nicht mit hinreichender Sicherheit daraus ablesen lassen, dass eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
angekündigt worden sei. In § 109 SGG seien nicht abschließende Entscheidungen eines Rechtsstreits, sondern
lediglich Entscheidungen im Zusammenhang mit Beweisaufnahmen geregelt.
Nach dem Hinweis der Klägerin auf weitergehende Untersuchungen hat das SG Osnabrück die Befundberichte des
Internisten/Kardiologen Dr. S. vom 13. Februar 1997, der Ärzte für Urologie Dres. T. und Q. vom 24. Februar 1997
sowie des Arztes für Innere Medizin/Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. U. vom 21. Juli 1997 eingeholt. In der vom
SG sodann beigezogenen ergänzenden Stel-lungnahme des Sachverständigen Dr. R. vom 5. September 1997 hat
dieser dar-auf hingewiesen, dass sich auch unter Berücksichtigung der nachträglich einge-gangenen Befundberichte
die gleiche gutachtliche Wertung wie im Erstgutachten ergebe. Auf den Antrag der Klägerin nach § 109 SGG hat das
SG das Gutachten des Arztes für Dermatologie Prof. Dr. V. vom 17. November 1998 eingeholt. Die-ser ist zu dem
Ergebnis gelangt, dass von Seiten des dermatologisch-allergologischen Fachgebietes kein GdB festgestellt werden
könne. Unter Würdi-gung der bislang von den Sachverständigen anderer Fachgebiete gemachten Ausführungen und
Begutachtungen sei der Gesamt-GdB unverändert mit 10 ein-zuschätzen. Mit Urteil vom 25. Mai 1999 hat das SG
Osnabrück die Klage abge-wiesen. Zur Begründung hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die bei der Klägerin
vorliegenden Behinderungen lediglich einen GdB von 10 begründeten und derartige leichte Gesundheitsstörungen
grundsätzlich nicht zu einer wesentli-chen Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung führten, die bei der
Bildung des Gesamt-GdB berücksichtigt werden könnte.
Gegen die ihr am 3. Juni 1999 zugestellte Entscheidung hat die Klägerin am 8. Juni 1999 Berufung eingelegt. Zur
Begründung hat sie im Wesentlichen Fol-gendes ausgeführt: Das angefochtene Urteil sei fehlerhaft. Zum einen seien
die Urteilsgründe unvollständig. Auf Seite 6 der ihr zugestellten Ausfertigung des Ur-teils werde ein Satz begonnen,
der mitten im Wort nach 3 Zeilen abgebrochen werde. Der Rest der Begründung fehle und könne auch nicht
rekonstruiert wer-den. Sie habe einen Anspruch darauf, dass eine Urteilsbegründung vollständig und nachvollziehbar
zugestellt werde. Überdies sei die erstinstanzliche Entschei-dung zu einem unrichtigen Ergebnis gelangt. Bei ihr lägen
insgesamt 4 Behinde-rungen mit einem GdB von jeweils 10 vor, so dass der Gesamt-GdB insgesamt mindestens 20
betrage.
Die Klägerin beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 25. Mai 1999 und den Bescheid vom 12. Juni 1992 in der Gestalt des
Widerspruchsbe-scheides vom 17. März 1994 aufzuheben,
2. den Beklagten zu verpflichten, den GdB der Klägerin mit min-destens 20 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das Urteil des SG Osnabrück für zutreffend.
Eine Prüfung des Senats hat ergeben, dass die der Klägerin zugestellte Ausferti-gung des Urteils vom 25. Mai 1999
auf Seite 6 unvollständig ist. Der Senat hat der Klägerin eine Durchschrift der vollständigen Seite 6 des vorgenannten
Urteils übersandt.
In der Sache hat der Senat die Befundberichte des Facharztes für Urologie Dr. W. vom 30. März 2000, des Arztes für
Innere Medizin, Lungen- und Bronchi-alheilkunde Dr. U. vom 4.April 2000, des Arztes für Orthopädie Dr. X. vom 31.
März 2000 nebst Anlagen (Schreiben ohne Anschrift und Unterschrift vom 5. Mai 1994, Arztbriefe des Y. vom 24.
Februar und 13. März 1998, Unterlage der Radiologischen Gemeinschaftspraxis Dres. Z. über eine
Osteodensitometrie mit quantitativer Computertomographie der LWS, Arztbrief des Arztes für Orthopädie und
Chirurgie Dr. P. vom 12. August 1994, Arztbrief der Radiologischen Gemein-schaftspraxis Dres. Z. vom 30. August
1998), des Arztes für Innere Medi-zin/Kardiologie Dr. S. vom 10. April 2000 nebst Anlagen (Arztbriefe des Dr. S. vom
23. August 1999, 28. August 1998, 22. August 1996, 5. September 1995), der Ärztin für Innere Medizin Dr. AB. vom
11. April 2000 und 22. Februar 2001 nebst Anlagen (Arztbrief des Dr. Q. vom 8. September 1999, Arztbrief des Dr.
BB. vom 20. August 1999, Arztbrief des Dr. S. vom 23. August 1999) und der Psy-chologischen Beratungsstelle für
Eltern, Kinder und Jugendliche in CB. vom 13. April 2000 eingeholt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Betei-ligten wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten und der die Klägerin betreffenden Schwerbehindertenakten des VA Oldenburg – Außenstelle Osnabrück
– ergän-zend Bezug genommen. Diese haben vorgelegen und sind Gegenstand des Verfahrens gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143 f SGG statthafte Berufung war ohne Bindung an die Beru-fungsfrist zulässig.
Die der Klägerin zugestellte Ausfertigung des Urteils des SG Osnabrück vom 25. Mai 1999 stimmt nicht mit der
Urteilsurschrift überein. Während diese voll-ständige 8 Seiten umfasst, bricht die der Klägerin zugestellte
Urteilsausfertigung auf Seite 6 in der 3. Zeile des 3. Absatzes mitten im Satz ab. Eine zum Zweck der Zustellung
hergestellte Ausfertigung des Urteils muss die Urschrift wortgetreu und richtig wiedergeben. Ist dies nicht der Fall, ist
die Ausfertigung fehlerhaft und nicht geeignet, die Rechtsmittelfrist in Lauf zu setzen (OVG NRW NJW 1992, S.
1187).
Die auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig.
Die bei der Klägerin vorliegenden Behinderungen bedingen keinen GdB von min-destens 20.
Nach § 3 Abs 1 SchwbG (seit 1. Juli 2001: § 2 Abs 1 Neuntes Sozialgesetzbuch – SGB IX –) ist Behinderung die
Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen körperlichen,
geistigen oder seelischen Zustand beruht. Nach Abs 2 der Vorschrift (seit 1. Juli 2001: § 69 Abs 1 SGB IX) ist die
Auswirkung der Funktionsbeeinträchtigung als GdB nach Zehnergraden abgestuft von 20 bis 100 festzustellen.
Gemäß § 4 Abs 3 SchwbG (seit 1. Juli 2001: § 69 Abs 3 SGB IX) ist für den Fall, dass mehrere Funktionsbe-
einträchtigungen vorliegen, der GdB nach den Auswirkungen der Funktionsbe-einträchtigungen in ihrer Gesamtheit
unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen. Dabei ist der GdB nach den jeweils
geltenden An-haltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem
Schwerbehindertengesetz (AHP), die antizipierte Sachverständi-gengutachten sind, zu bestimmen (BSG SozR 3-3870
§ 4 SchwbG Nr. 19, S. 77).
Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. P. bedingen die bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen
auf orthopädischem Gebiet – wiederkehren-de Reizerscheinungen an der Brustwirbelsäule und Senk-Spreiz-Fuß mit
Teilein-steifung und Verformung des rechten Großzehs – keinen GdB oder einen GdB von unter 10. Nach dem
Gutachten des Sachverständigen Dr. R. begründen die internistischen Gesundheitsstörungen – Bluthochdruck,
chronische Bronchitis mit leichter Lungenblähung und wiederkehrende Blasenentzündungen – einen GdB von 10.
Nach dem Gutachten des Prof. Dr. Dr. V. vom 17. November 1998 liegen auf dermatologisch-allergologischem
Fachgebiet keine Behinderungen vor.
Die im Berufungsverfahren eingeholten Befundberichte lassen keine wesentliche Verschlimmerung der vorgenannten
Gesundheitsstörungen erkennen.
Der Arzt für Orthopädie Dr. X. hat im Befundbericht vom 31. März 2000 das Vor-handensein einer BWS-Kyphose mit
Hyperlordose und Spondylolisthesis L5 bis S1 bestätigt und darauf hingewiesen, dass die erhobenen Befunde
unverändert seien. Nach den Befundberichten der Ärztin für Innere Medizin Dr. AB. vom 11. April 2000 und 22.
Februar 2001 ist der Bluthochdruck der Klägerin medika-mentös kompensiert und sind die Blutdruckwerte stabil. Im
Hinblick auf das Lun-gen- und Bronchialleiden – chronische Bronchitis mit leichter Lungenblähung – hat Dr. U. im
Befundbericht vom 4. April 2000 ausgeführt, dass keine erhebliche Verschlechterung vorliege. Die
Lungengrundstruktur sei regelrecht und herdfrei. Eine obstruktive oder restriktive Ventilationsstörung lasse sich nicht
nachweisen. Im Hinblick auf die wiederkehrenden Blasenentzündungen enthalten die einge-holten Befundberichte
ebenfalls keinen Hinweis auf eingetretene Verschlimme-rungen.
Ebenso wenig sind den beigezogenen medizinischen Unterlagen neue Behinde-rungen im Sinne des SchwbG bzw des
SGB IX zu entnehmen.
Die von Dr. X. diagnostizierte beginnende Großzehengrundgelenksarthrose links bei Hallux valgus links ist nicht als
Behinderung anzuerkennen, weil hierdurch ausgelöste Funktionseinschränkungen nicht beschrieben werden. Ebenso
we-nig stellen die bei der Klägerin vorliegenden Nebennierenconadenome beider-seits eine Behinderung mit
messbarem GdB dar. Hierdurch ausgelöste Funkti-onseinschränkungen sind nicht dokumentiert. Nach dem
Befundbericht des Uro-logen Dr. W. vom 30. März 2000 entfalten die Adenome insbesondere keine en-dokrine
Aktivität. Ebenso wenig begründet die geringgradige Aortenisuffizienz einen messbaren GdB. Nach dem
Befundbericht des Kardiologen Dr. S. vom 10. April 2000 ist die Aortenisuffizienz nach hämodynamischen Kriterien
bisher nicht bedeutsam gewesen. Die Internistin Dr. AB. hat in den Befundberichten vom 11. April 2000 und 22.
Februar 2001 darauf hingewiesen, dass bei der Untersu-chung des Herzens keine Insuffizienzerscheinungen
aufgetreten sind und patho-logische Befunde bei der EKG-Untersuchung nicht sicher nachgewiesen werden konnten.
Ebenso wenig begründet die bei der Klägerin vorliegende reaktive De-pression (Befundbericht Dr. AB. vom 22. Februar
2001) einen GdB. Diese äußert sich in depressiven Stimmungsschwankungen und hat unter Berücksichtigung des
Befundberichtes der Psychologischen Beratungsstelle vom 13. April 2000 ihren Ursprung insbesondere in einer
Partnerschaftsproblematik. Dabei hat sich ein deutlicher Gewinn an Lebensqualität nach der Trennung vom
belastenden Ehemann ergeben. Eine Behinderung im Sinne des SchwbG bzw SGB IX liegt insoweit nicht vor. Dies
wäre erst dann der Fall, wenn von einer Psychose bzw psychischen Störung leichterer Art gesprochen werden kann
(AHP 1983 Rdnr 26.3, S. 47/1996 Rdnr 26.3, S. 60). Hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor.
Bei der Ermittlung des Gesamt-GdB durch alle Funktionsbeeinträchtigungen dür-fen die einzelnen Werte nicht addiert
werden. Auch andere Rechenmethoden sind für die Bildung eines Gesamt-GdB ungeeignet. Maßgebend sind die
Auswir-kungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Be-rücksichtigung ihrer
wechselseitigen Beziehungen zueinander. Dabei führen zu-sätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB
von 10 bedingen, grundsätzlich nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchti-gung, die bei der
Gesamtbeurteilung berücksichtigt werden könnte, auch dann nicht, wenn mehrere derartige leichte
Gesundheitsstörungen nebeneinander be-stehen (AHP 1983 Rdnr 19, S. 27 f/1996 Rdnr 19, S. 33 ff). Der bei der
Klägerin vorliegende Gesamt-GdB kann danach nicht höher als mit 10 eingestuft werden. Das gegenteilige Gutachten
des Dr. R. entspricht insoweit nicht den Vorgaben der AHP, so dass der Beurteilung in diesem Punkt nicht zu folgen
ist.
Der Rechtsstreit der Klägerin war nach alledem in der Sache ohne Aussicht auf Erfolg. Hierauf hat die Vorsitzende
des Senats die Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Termin vom 7. Februar 2002 hingewiesen und für den Fall der
Fort-führung des Verfahrens Mutwillenskosten i.S.d. § 192 SGG angedroht. Die Pro-zessbevollmächtigte der Klägerin
hat hierzu erklärt, ihr sei die Rücknahme der Berufung aufgrund einer kanzleiinternen Weisung nicht möglich; auch
könne sie den Sachbearbeiter derzeit nicht erreichen. Wegen dieser Zwangslage, in der sich die
Prozessbevollmächtigte der Klägerin befunden hat, hat der Senat unter Zurückstellung erheblicher Bedenken von der
Verhängung der angekündigten Mutwillenskosten abgesehen. Künftig wird der Senat derartige Erwägungen nicht mehr
anstellen, sondern seine Entscheidung allein danach ausrichten, ob ein völ-lig aussichtsloser Rechtsstreit trotz
Hinweises weiterbetrieben wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Es bestand kein gesetzlicher Grund, die Revision zuzulassen.