Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 12.06.2001

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 12.06.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Oldenburg S 4 AL 163/97
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 8 AL 25/00
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 26. November 1999 sowie der
Bescheid der Beklagten vom 3. Dezember 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. April 1997
aufgehoben. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Rechtszüge. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der ihm bewilligten Arbeitslosenhilfe (Alhi) wegen fehlender Mitwirkung
im Zusammenhang mit der Nahtlosigkeitsregelung des § 105a Arbeitsförderungsgesetz (AFG).
Seit 1993 bezog der Kläger im Anschluss an Arbeitslosengeld (Alg) von der Beklagten Alhi. Bereits 1993 nahm der
Amtsarzt J. (Arzt für Innere Medizin und Sozialmedizin) bei einem Gamma-GT-Wert von 48,2 eine
Alkoholabhängigkeit an, der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. hielt eine stationäre
Alkoholentwöhnungsbehandlung für erforderlich. Allerdings bestehe bei dem Kläger keine Krankheitseinsicht und
schon gar keine Therapiemotivation. Auf Veranlassung der Beklagten stellte der Kläger am 1. Juni 1993 einen
Rehabilitationsantrag bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) L ... Nach weiteren Untersuchungen durch den Arzt
für Neurologie Dr. M. und die Ärztin für Chirurgie Dr. N. bewilligte die LVA ein stationäres Heilverfahren wegen
degenerativer Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat. Für eine direkte Entwöhnungsbehandlung, so Dr. M.,
bestände keine hinreichende Motivation, diese erschiene auch zur Zeit der Untersuchung im April 1994 nicht
vordergründig.
Aus der im Januar 1995 durchgeführten Rehabilitationsmaßnahme im O. wurde der Kläger als vollschichtig
arbeitsfähig entlassen bei gebesserten Lumbalgien und unverändertem Nikotin- und Alkoholabusus.
Auf Veranlassung der Beklagten wurde der Kläger im Oktober 1995 erneut durch den Amtsarzt J. untersucht, weil
Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Klägers bestanden. Dieser diagnostizierte eine Alkoholkrankheit sowie ein
vertebragenes Schmerzsyndrom bei Beckenfehlstatik und ISG-Blockierung. Ergänzend stellte der Arzt für Neurologie
und Psychiatrie Dr. K. am 19. Oktober 1995 fest, dass man bei einem mit 4,1 % deutlich erhöhten CDT von einem
regelmäßigen Konsum von mehr als 50 Gramm Alkohol täglich ausgehen müsse. Durch die Alkoholabhängigkeit sei
das Leistungsvermögen im Berufsleben derzeit aufgehoben, eine stationäre Entwöhnungsbehandlung sei unbedingt
indiziert.
Mit Schreiben vom 21. November 1995 teilte die Beklagte dem Kläger daraufhin mit, dass er trotz fehlender
Verfügbarkeit gemäß § 105a Abs 1 Satz 1 AFG bis zur Feststellung von Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit
grundsätzlich Anspruch auf Alhi habe. Er müsse jedoch einen Rehabilitationsantrag stellen. Nach Hinweisen auf die
Folgen, falls kein Rehabilitationsantrag gestellt werde, heißt es in dem Schreiben weiter:
"Nachdem Sie den Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation bzw Rente gestellt haben, sind Sie gemäß §§ 105a AFG,
62 SGB I dem Arbeitsamt gegenüber verpflichtet, bei der Feststellung durch den Rentenversicherungsträger, ob
Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit vorliegt, mitzuwirken. Er wird Sie insbesondere unter Bezeichnung des Arztes,
des Untersuchungsortes sowie des Untersuchungstages zu einer ärztlichen Untersuchung auffordern; dies schließt
ggf erforderliche vorbereitende Maßnahmen ein (zB Besuch von Beratungsstellen im Falle einer Suchterkrankung).
Dieser Aufforderung müssen Sie nachkommen. Kommen Sie ihr binnen der vom Rentenversicherungsträger gesetzten
Frist nicht nach, wird mir der Rentenversicherungsträger dies nach Ablauf der von ihm gesetzten Frist mitteilen und
ich werde Ihnen unmittelbar danach das Arbeitslosengeld bzw die Arbeitslosenhilfe gemäß § 66 SGB I in voller Höhe
(ggf bis zur Nachholung der Mitwirkung) entziehen.
Diese Mitwirkungspflichten gegenüber dem Arbeitsamt bestehen unabhängig von Ihrer Pflicht zur Mitwirkung
gegenüber dem Rentenversicherungsträger.”
Nachdem der Kläger am 5. März 1996 einen Rehabilitationsantrag gestellt hatte, wurde ihm die vorher wegen
fehlender Mitwirkung entzogene Alhi rückwirkend und ohne Unterbrechung im Leistungsbezug wieder bewilligt. Nach
Ablauf des Bewilligungsabschnitts erhielt der Kläger auf seinen Antrag mit Bescheid vom 30. August 1996 weiterhin
Alhi (Ende des Bewilligungsabschnitts: 23. August 1997).
Die LVA L. teilte dem Kläger mit Schreiben vom 13. Mai 1996 mit, dass nach den dort vorliegenden Unterlagen sein
Leistungsvermögen im Erwerbsleben vorwiegend durch den gesundheitsschädigenden Gebrauch von Suchtmitteln
gefährdet bzw gemindert sei. Es sei unbedingt erforderlich, diesen Suchtmittelgebrauch völlig einzustellen und sich
einer Entwöhnungsbehandlung zu unterziehen. Falls feststehe, dass die Abhängigkeit ambulant nicht erfolgreich
behandelt werden könne, werde eine stationäre Entwöhnungsbehandlung angeboten. Zur Klärung, ob die Abhängigkeit
ambulant behandelt werden könne, wurde der Kläger aufgefordert, über einen längeren Zeitraum, mindestens jedoch 4
Wochen, eine Suchtberatungsstelle und eine Selbsthilfegruppe aufzusuchen und an Einzel- bzw Gruppengesprächen
aktiv teilzunehmen. Weiter heißt es in dem Schreiben: "Sollten Sie sich innerhalb von 14 Tagen nach dem Besuch
unseres Außendienstmitarbeiters, dh bis zum 24. Juni 1996, nicht geäußert haben, sind wir berechtigt,
Sozialleistungen (Leistungen zur Rehabilitation, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit) wegen mangelnder
Mitwirkung zu versagen (§ 66 SGB I). Ein Auszug aus dem SGB I ist beigefügt. Das Arbeitsamt P. hat über das
Landesarbeitsamt in Hannover eine Zweitschrift dieses Schreibens erhalten."
Anlässlich eines Außendienstbesuches am 10. Juni 1996 zeigte sich der Kläger gegenüber dem
Außendienstmitarbeiter der LVA L., Q., in Bezug auf seinen Alkoholgenuss uneinsichtig und äußerte, dass er an der
Durchführung einer Entwöhnungsbehandlung kein Interesse habe, da das Alkoholproblem für ihn noch nicht so
gravierend sei. Auch für eine Kontaktaufnahme mit einer Beratungsstelle bzw einer Selbsthilfegruppe signalisierte er
keinerlei Bereitschaft.
Mit Bescheid vom 20. November 1996 lehnte die LVA L. den Reha-Antrag gemäß § 66 Abs 2 Sozialgesetzbuch –
Erstes Buch –(SGB I) iVm § 63 SGB I wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten ab, weil ohne die vorgeschlagene
Entwöhnungsbehandlung die beeinträchtigte Erwerbsfähigkeit nicht wesentlich gebessert oder wiederhergestellt
werden könne. Die Beklagte (Arbeitsamt P.) wurde hierüber informiert. Im Rahmen des folgenden
Widerspruchsverfahrens bei der LVA L. erklärte sich der Kläger zu einer nochmaligen ärztlichen Untersuchung wegen
angeblicher Suchtgefährdung bereit; nach Absetzen verschiedener Medikamente hätten sich seine Leberwerte
normalisiert, sein Leistungsvermögen werde im Wesentlichen durch seine Hüftbeschwerden begrenzt. Eine
Kontaktaufnahme mit einer Beratungsstelle bzw einer Selbsthilfegruppe erfolgte nicht. Der Widerspruch blieb erfolglos
(Widerspruchsbescheid vom 1. August 1997).
Mit dem hier streitbefangenen Bescheid vom 3. Dezember 1996 entzog die Beklagte dem Kläger ab dem 6. Dezember
1996 die Alhi nach § 66 SGB I, weil er seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei. Die Entscheidung
beruhe auf § 105a AFG iVm §§ 60 ff SGB I. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom
7. April 1997). Der Kläger habe seine Verpflichtung, an der Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken,
verweigert, weil er die angebotene gesundheitliche Maßnahme nicht angetreten habe. Der Kläger sei diverse Male
darauf hingewiesen worden, dass seine Mitwirkung an der Wiederherstellung seines Gesundheitszustandes
erforderlich sei. Er habe jedoch bei der LVA nicht wieder vorgesprochen, um die gesundheitlichen Maßnahme
durchzuführen; das Arbeitsamt sei deshalb nach wie vor nicht in der Lage, zu prüfen, ob weiterhin Anspruch auf Alhi
bestehe.
Das Sozialgericht (SG) Oldenburg hat die am 2. Mai 1997 erhobene Klage mit Urteil vom 26. November 1999
abgewiesen. Zwar sei der Kläger zunächst der Aufforderung der Beklagten, einen Rehabilitationsantrag zu stellen,
nachgekommen. Diesen Antrag habe er jedoch später dadurch, dass er die von dem Rentenversicherungsträger
angebotene Rehabilitationsleistung abgelehnt habe, weil er sie für entbehrlich halte, wieder zurückgenommen; dies
bewirke das Ruhen des Anspruchs auf Alhi.
Gegen das am 15. Dezember 1999 abgesandte Urteil hat der Kläger am 13. Januar 2000 Berufung eingelegt und
wiederholt, er sei nicht durch gesundheitsschädigenden Gebrauch von Suchtmitteln in seiner Erwerbsfähigkeit
beeinträchtigt. Die Befundergebnisse im Jahre 1995 seien auf Medikamentationen wegen einer
Hüftgelenksblockierung entstanden. Hierzu hat der Kläger ein Schreiben des Orthopäden Dr. R. vorgelegt, nach dem
dieser im Jahre 1992 bei dem Kläger eine orthopädische Behandlung durchgeführt habe, letztmalig am 11. November
1992.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 26. November 1999 sowie den Bescheid der Beklagten vom 3.
Dezember 1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. April 1997 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig.
Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig.
Auf Anfrage des Gerichts hat der Kläger vorgetragen, dass er in vollem Umfang von seiner Ehefrau unterhalten werde
und keine Leistungen öffentlicher Versorgungsträger beziehe.
Außer den Gerichtsakten lagen zwei Bände Leistungsakten der Beklagten (S.), den Kläger betreffend, sowie ein Band
Akten der LVA L. mit medizinischen Unterlagen, die Rehabilitationsverfahren des Klägers betreffend, vor. Diese waren
Gegenstand des Verfahrens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten
wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge und der Beiakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Leistungen von mehr als 1.000,00 DM betreffende Berufung ist zulässig (§§ 143, 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1
Sozialgerichtsgesetz – SGG -) und auch begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und deshalb
aufzuheben.
Der Senat entscheidet auf Anfechtungsklage über die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 3. Dezember 1996 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. April 1997. Mit der Aufhebung des Bescheides hat der Kläger, der in der
streitigen Zeit keine laufenden Sozialhilfeleistungen erhalten hat, einen Anspruch auf die Zahlung der ihm mit
Bewilligungsbescheid vom 30. August 1996 gewährten Alhi bis zum Ende des Bewilligungsabschnittes am 23. August
1997, soweit die Beklagte nicht aus anderen hier nicht zu überprüfenden Gründen die Zahlung verweigern kann.
Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Bescheides vom 30. August 1996 über die Bewilligung von Alhi lagen
nicht vor. Weder konnte die Beklagte die Leistung gemäß § 66 Abs 1 SGB I entziehen, noch kann die Entscheidung
auf § 105a Abs 2 AFG gestützt werden.
Die Entziehung der Leistung gemäß § 66 Abs 1 SGB I ist bereits deshalb nicht möglich, weil der Kläger keine der ihm
nach den §§ 60 bis 62 SGB I obliegenden Mitwirkungspflichten verletzt hat. Hierbei geht es um die Angabe von
Tatsachen (§ 60 SGB I), das persönliche Erscheinen beim Leistungsträger (§ 61 SGB I) bzw darum, sich ärztlichen
oder psychologischen Untersuchungsmaßnahmen zu unterziehen (§ 62 SGB I).
Auch die Voraussetzungen für einen Entzug nach § 66 Abs 2 SGB I iVm § 63 SGB I liegen nicht vor.
Gemäß § 63 SGB I soll sich derjenige, der wegen Krankheit oder Behinderung Sozialleistungen erhält, auf Verlangen
des zuständigen Leistungsträgers einer Heilbehandlung unterziehen, wenn zu erwarten ist, dass sie eine Besserung
seines Gesundheitszustandes herbeiführen wird. Bei der dem Kläger von der LVA angebotenen stationären
Entwöhnungsbehandlung handelt es sich zwar um eine solche Heilbehandlungsmaßnahme. Dabei kann offen bleiben,
ob hier die Grenzen der Mitwirkungspflicht gemäß § 65 SGB I überschritten sind, da ein Entzug der Leistung wegen
fehlender Mitwirkung aus anderen Gründen nicht zulässig ist.
Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der
Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb
einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist (§ 66 Abs 3 SGB I). Die ausgesprochene Versagung der
Alhi ist hier bereits deshalb rechtswidrig, weil der Kläger nicht, wie dies nach § 66 Abs 3 SGB I erforderlich ist,
schriftlich auf die in seinem Fall konkret zu erwartende Folge des Nichtantritts einer Heilbehandlungsmaßnahme
hingewiesen worden ist. Der in § 66 Abs 3 SGB I vorgesehene vorherige Hinweis ist eine zwingende Voraussetzung
der Versagung. Er soll sicherstellen, dass der Betroffene in Kenntnis der ihm drohenden Folgen seine Haltung
überdenkt und durch die spätere Entscheidung nach § 66 SGB I nicht überrascht wird. Der Hinweis darf sich daher
nicht auf die Wiederholung des Gesetzeswortlauts oder Belehrungen allgemeiner Art beschränken. Er muss vielmehr
anhand der dem Leistungsträger durch § 66 SGB I eingeräumten Entscheidungsmöglichkeiten unmissverständlich und
konkret die Entscheidung bezeichnen, die im Einzelfall beabsichtigt ist, wenn der Betroffene dem
Mitwirkungsverlangen innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt (vgl BSG, Urteil vom 25. Oktober 1988, SozR
1200 § 66 Nr 13 m.w.N.).
Im vorliegenden Fall hätte der Kläger deshalb darauf hingewiesen werden müssen, dass die Alhi gemäß § 66 SGB I
ganz versagt wird, wenn er sich der Heilbehandlungsmaßnahme nicht innerhalb einer gesetzten Frist unterzieht. Das
ist hier nicht geschehen. Die Beklagte hat den Kläger überhaupt nicht auf seine Mitwirkungspflicht nach § 63 SGB I
hingewiesen, sondern lediglich mit Schreiben vom 21. November 1995 unter Hinweis auf § 62 SGB I auf seine
Verpflichtung, bei der Feststellung durch den Rentenversicherungsträger mitzuwirken, ob Berufs- oder
Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Dieser über ein Jahr vor Erlass des hier streitigen Bescheides erfolgte Hinweis wäre
darüber hinaus auch nicht zeitnah genug erfolgt und enthält keine Fristsetzung im Hinblick auf eine
Heilbehandlungsmaßnahme.
Der Abdruck der §§ 63 bis 66 SGB I im Schreiben der LVA vom 20. August 1996 ist ebenfalls kein ausreichender
Hinweis iS von § 66 Abs 3 SGB I. Mit dem Schreiben wurde dem Kläger lediglich mitgeteilt, dass die LVA berechtigt
sei, Sozialleistungen (Leistungen zur Rehabilitation, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit) wegen mangelnder
Mitwirkung zu versagen. Das Schreiben enthält keine Information über die konkret beabsichtigte Entscheidung.
Außerdem fehlt eine Fristsetzung in Bezug auf die noch ausstehende Zustimmung des Klägers zur Teilnahme an der
Entwöhnungskur. Der Senat kann deshalb offen lassen, ob ein Hinweis durch einen anderen als den zuständigen
Leistungsträger ohnehin unzureichend ist (so Beschluss des Senats vom 11. November 1997 Breithaupt 1998, 742;
a.A. Landessozialgericht – LSG – Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Mai 1998, SGb 1999, S 30 – Leitsatz -).
Schließlich enthält weder der angefochtene Bescheid noch der Widerspruchsbescheid Ermessenserwägungen, die bei
einer Entscheidung nach § 66 Abs 3 SGB I erforderlich sind.
Der angefochtene Bescheid kann auch nicht auf § 105a Abs 2 Satz 3 AFG gestützt werden. Nach dieser Vorschrift
ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) bzw auf Alhi (§ 134 Abs 4 AFG), wenn der Arbeitslose nicht innerhalb
eines Monats nach Aufforderung einen Antrag auf Maßnahmen zur Rehabilitation gestellt hat. Eine Umdeutung der
ausdrücklich auf die Verletzung der Mitwirkungsvorschriften der §§ 60 ff SGB I gestützten Entscheidung scheitert
bereits daran, dass die Rechtsfolgen unterschiedlich sind: Wird die Mitwirkung nachgeholt, kann bei einer
Entscheidung nach § 66 SGB I die Leistung auch nachträglich erbracht werden (§ 67 SGB I), gemäß § 105a Abs 2 Nr
3 AFG ruht die Leistung bis zur Nachholung.
Im Übrigen ist der Kläger der ihm nach § 105a Abs 2 Satz 1 AFG obliegenden Verpflichtung nachgekommen, indem er
einen Rehabilitationsantrag gestellt hat. Weitere Mitwirkungspflichten, deren Verletzung ein Ruhen zur Folge haben
könnte, werden in § 105a Abs 2 AFG nicht normiert. Die Vorschrift erweitert die Mitwirkungspflichten der
Leistungsberechtigten lediglich in einem konkreten, durch die §§ 60 ff SGB I nicht erfassten Fall. Die Regelungen der
§§ 63, 66 SGB I ermöglichen es den Leistungsträgern in ausreichendem Maß, einen Rehabilitationsunwilligen zur
Mitwirkung an einer zumutbaren Maßnahme anzuhalten. Ein über den ausdrücklichen Gesetzeswortlaut
hinausgehender Ruhenstatbestand ist damit nicht erforderlich, der Senat hält insoweit an seiner im Beschluss vom
11. November 1997 (a.a.O) vertretenen Auffassung fest.
An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts, wenn die fehlende Zustimmung des Klägers zur Teilnahme an einer auf
seinen Antrag bewilligten Rehabilitationsmaßnahme als Rücknahme des Antrags interpretiert würde. In einem solchen
Fall hätte die Beklagte erneut eine Frist setzen müssen, um die Rechtsfolge des § 105a Abs 2 Satz 3 AFG
herbeizuführen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 SGG) liegen nicht vor.