Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 14.12.2000

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 14.12.2000 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Aurich S 6 RA 92/98
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 1 RA 127/00
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Kostenübernahme für einen (elektrisch) verstellbaren Autofahrersitz.
Der im Jahre 1951 geborene Kläger ist als Revisor im Feuerlöscherprüfdienst bei der Fa. G.beschäftigt und legt dabei
nach eigenen Angaben aus beruflichen Gründen in dem ihm vom Betrieb zur Verfügung gestellten Firmenfahrzeug ca.
200 km täglich bzw. ca. 45.000 km im Jahr zurück.
Aufgrund seiner Wirbelsäulen- und Hüftgelenksbeschwerden hatte die Beklagte dem Kläger nach jeweiligen
medizinischen Ermittlungen bereits zweimal die Kostenübernahme für einen orthopädi-schen Autofahrersitz bewilligt,
und zwar im Jahre 1988 für den Sitz "Scheel-Mann 400 ohne S, flach" zum Preis von ca. DM 1.350,- (incl. Montage
zzgl. MwSt; Bescheid vom 1. Juni 1988) sowie im Jahre 1992 für den Sitz "Recaro Typ Orthopäd" zum Preis von ca.
DM 2.500,- (incl. Montage zzgl. Mwst.; Bescheid vom 4. November 1992).
Im Jahre 1997 stellte der Kläger den zu diesem Verfahren führenden dritten Antrag auf Kosten-übernahme für den Sitz
"Scheel-Mann Traveller GT Vario E" zum Preis von DM 3.247,40 (incl. Montage zzgl. Mwst.). Nach Herstellerangaben
der Fa. H.im Verkaufsprospekt ist dieser Sitz u.a. im Bereich der Lendenwirbelsäulenstütze elektrisch verstellbar. Mit
hier angefochtenem Bescheid vom 20. Juni 1997 bewilligte die Beklagte die Kostenübernahme nicht für den
beantragten, son-dern für den Sitz "Scheel-Mann Traveller" i.H.v. DM 1.320,-. Dieser Sitz ist nach den Hersteller-
Angaben im Verkaufsprospekt im Bereich der Lendenwirbelsäule mit einer Stütze nachpolsterbar und nicht verstellbar.
Als Anlage zum Bescheid sagte die Beklagte die Berücksichtigung der weite-ren Kosten für den Einbau und
notwendiges Zubehör zu.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, dass er im Jahre 1992 den gleichen wie den nunmehr
beantragten Sitz bewilligt bekommen, sich seine gesundheitliche Situation seit-dem nicht gebessert und er daher jetzt
Anspruch auf erneute Bewilligung des gleichen Sitzes habe.
Nach Anhörung ihres beratungsärztlichen Dienstes wies die Beklagte den Widerspruch mit dem hier gleichfalls
angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 1998 zurück und führte aus, dass nach der Kraftfahrzeughilfe-
Verordnung (KfzHV) eine Übernahme derjenigen Kosten in Be-tracht komme, die medizinisch notwendig seien, was
nach Anhörung des beratungsärztlichen Dienstes zwar für den Sitz "Traveller", nicht aber für den begehrten Sitz
"Traveller GT Vario E" gelte. Schließlich folge aus einer früheren Bewilligung auch kein gleichgerichteter Anspruch in
ei-nem neuen Verfahren.
Mit seiner hiergegen am 1. September 1998 beim Sozialgericht (SG) Aurich erhobenen Klage hat der Kläger zunächst
den Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt, er begehre aus-schließlich die gleiche Sitzausstattung wie
bereits 1992 (Schriftsätze vom 14. Januar und 9. Febru-ar 1999). Sodann hat der Kläger vorgetragen (Schriftsatz vom
31. März 1999), nach einer von ihm eingeholten Auskunft eines Autoinnenausstatters habe der im Jahre 1992
bewilligte Sitz "Recaro Typ Orthopäd" keine Möglichkeit zur Verstellung im Lendenwirbelsäulenbereich gehabt,
während-dessen der nunmehr beantragte Sitz über eine Verstellbarkeit während der Fahrt verfüge, die für den Kläger
wegen seiner Schmerzen notwendig sei. Die Beklagte hat erwidert, dass das bewilligte Modell "Traveller" durch die
nachpolsterbare LWS-Stütze an die individuellen Verhältnisse des Klägers angepasst werden könne. Das SG hat
einen Befundbericht des Facharztes für Orthopädie I.vom 2. Februar 2000 eingeholt, nach dessen Erklärung der
Kläger bei ihm zuletzt in 1995 in Be-handlung gestanden habe. Sodann hat das SG die Klage mit hier angefochtenem
Gerichtsbe-scheid vom 17. Mai 2000 mit der Begründung abgewiesen, dass - in prozessualer Hinsicht - der Kläger
keine auf einen bestimmten Sitz gerichtete (gebundene) Entscheidung der Beklagten bean-spruchen könne und bei
der allein beanspruchbaren Ermessensentscheidung - in materiell-rechtlicher Hinsicht – keine fehlerhaften
Erwägungen der Beklagten erkennbar seien.
Gegen den am 5. Juni 2000 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er geltend
macht, dass die Beklagte ermessensfehlerhaft entschieden habe. Aufgrund der beruflich bedingten erheblichen
Nutzung eines Kfz und den Beschwerden des Klägers im LWS-Bereich sei insbesondere bei längeren Fahrten eine
Anpassung des Sitzes an die jeweilige Kör-perhaltung des Klägers nötig. Die notwendige Verstellbarkeit weise aber
der von der Beklagten bewilligte Sitz nicht auf. Dem hingegen sei der beantragte Sitz "Traveller GT Vario E" in
Sitztiefe, den Seitenteilen, den Rückenseitenteilen und der LWS-Stütze verstellbar.
Der Kläger beantragt,
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aurich vom 17. Mai 2000 und den Bescheid der Beklagten vom 20. Juni
1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 1998 abzuändern,
2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide als zutreffend und bezieht sich zur Begründung ergän-zend auf den
Gerichtsbescheid des SG.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die für den Kläger
bei der Beklagten geführte Verwaltungsakte Bezug genommen. Sie haben vor-gelegen und sind Gegenstand von
mündlicher Verhandlung und Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist statthaft, da der Beschwerdegegenstand DM 1.000,- übersteigt, § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz
(SGG). Sie ist auch zulässig.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Gerichtsbescheid des SG ist ebenso wenig zu bean-standen wie die
Bescheide der Beklagten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Kostenübernahme für den von ihm begehrten
Autofahrersitz mit elektrisch verstellbarer Lendenwirbelsäulenstütze. Der Senat tritt sowohl in prozessualer wie auch
in materiell-rechtlicher Hinsicht der Beurteilung des SG im angefochtenen Gerichtsbescheid bei.
In prozessualer Hinsicht nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 153 Abs. 2 SGG auf S. 3 und
4 des angefochtenen Gerichtsbescheides Bezug und weist ergänzend auf das Urteil des BSG vom 16. November
1993 hin (SozR 3 - 5765 Nr. 10, S. 2,3), das zu einem An-spruch aus der auch vorliegend in Rede stehenden KfzHV
ergangen ist. Die im Berufungsverfah-ren dem gegenüber vorgenommene Antragsänderung ist gemäß § 99 SGG
sachdienlich (Beschei-dungsantrag in einer Ermessensangelegenheit).
In materiell-rechtlicher Hinsicht ergibt sich die Rechtsgrundlage für die Kostenübernahme einer Kfz-Zusatzausstattung
aus §§ 9ff. Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) i.V.m. § 7 KfzHV. Dabei stellen die Normen der KfzHV als
untergeordnetes Recht allein eine Konkretisierung der höherrangigen formell-gesetzlichen Regelung der §§ 9ff. i.V.m.
§ 16 SGB VI dar und grenzen das in § 9 Abs. 2 SGB VI den Rentenversicherungsträgern eingeräumte Ermessen
lediglich näher ein (Kasseler-Kommentar-Niesel, Anhang 1 - KfzHV - zu § 16 SGB VI, Rn. 24a, b; BSG, a.a.O.). Nach
§§ 9 ff. SGB VI ist aber einheitliche Grenze der Ermessensentscheidungen für alle berufsfördern-den Leistungen zur
Rehabilitation, also auch Grenze für die Bewilligung einer Kfz-Zusatzausstattung, dass diese Zusatzausstattung
behinderungsbedingt notwendig ist (Niesel, a.a.O., § 7 KfzHV Rn. 46).
An der behinderungsbedingten Notwendigkeit eines (elektrisch) verstellbaren Autositzes (Sitz "Scheel-Mann Traveller
GT Vario E") fehlt es aber vorliegend. Nach den bereits zu den früheren Bewilligungsverfahren aus 1988 und 1992
vorliegenden medizinischen Unterlagen war von den behandelnden Ärzten - neben häuslichen Übungen zur Kräftigung
der Rückenmuskulatur und dem Tragen von Schuheinlagen - lediglich eine Lendenwirbelsäulenstütze als solche für
ratsam gehal-ten, weitere Anforderungen aber nicht gestellt worden (Arztbrief des Arztes für Orthopädie Dr. J.vom 15.
Februar 1988; Arztbrief des Facharztes für Orthopädie Dr. K.vom 24. Mai 1982). Und der vom SG gehörte Facharzt
für Orthopädie I.hat in seinem Befundbericht vom 2. Februar 2000 be-richtet, dass der Kläger bei ihm zuletzt 1995 in
Behandlung gestanden habe. Der damit medizi-nisch allein indizierten Ausstattung des Autofahrersitzes mit einer
Lendenwirbelsäulenstütze wird aber der von der Beklagten bewilligte Sitz "Traveller" gerecht, da er mit einer solchen
Stütze nach-polsterbar ist, die Nachpolsterung die individuellen Verhältnisse des Klägers berücksichtigen kann und
die Beklagte die Kostenübernahme für die Nachpolsterung als Anlage zum angefochtenen Bescheid zugesagt hat.
Demgegenüber ist die medizinische Notwendigkeit einer (elektrischen) Verstellbarkeit der LWS-Stütze oder gar
weiterer Sitz-Elemente während der Fahrt nicht erkennbar, insbesondere nicht aus den vorliegenden medizinischen
Unterlagen herzuleiten.
Schließlich kann der Kläger einen Anspruch auf eine Verstellbarkeit der Lenden-wirbelsäulenstütze (oder weiterer Sitz-
Elemente) auch nicht auf frühere Verwal-tungsentscheidungen der Beklagten stützen. Auch insoweit nimmt der Senat
gem. § 153 Abs. 2 SGG Bezug auf die Entscheidungsgründe des zutreffenden Ge-richtsbescheides. Hinzuzufügen
bleibt, dass der Kläger nach seinem Vortrags-wechsel in erster Instanz seitdem selbst erklärt hat, dass der in 1992
bewilligte Sitz "Recaro Typ Orthopäd" keine Verstellbarkeit im LWS-Bereich aufwies, also selbst bei einer
unterstellten "Selbstbindung der Verwaltung" auch heute nur der von der Beklagten ohnehin bewilligte Sitz zu
beanspruchen wäre.
Die Ermessensentscheidung der Beklagten ist daher nicht zu beanstanden.
Die Berufung war mit der Kostenfolge des § 193 Abs. 1 SGG zurückzuweisen.
Es hat kein gesetzlicher Grund vorgelegen, die Revision zuzulassen, § 160 Abs 2 SGG.