Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 16.01.2003

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 16.01.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Stade S 11 U 199/00
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6 U 324/02
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 4. Juni 2002 wird zurück-
gewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen eines Arbeitsunfalls. Der 1965
geborene Kläger war als Selbständiger bei der Beklagten versichert. Am 15. November 1997 gegen 12.00 Uhr erlitt er
auf dem Weg zu einem Kun-den einen Unfall, bei dem ein anderer Wagen auf den stehenden Leihwagen (VW-Bus)
des Klägers auffuhr. Am Nachmittag des folgenden Tages stellte er sich bei dem Durchgangsarzt Prof. Dr. C. vor. Bei
der Untersuchung fand sich ein mäßiger HWS-Hartspann und eine schmerzhaft eingeschränkte HWS-Beweglichkeit.
Obere und untere Extremitäten waren frei beweglich, Durch-blutung, Sensibilität und Motorik ohne Befund. Bei der
röntgenologischen Unter-suchung fanden sich keine Zeichen einer Fraktur. Prof. Dr. C. diagnostizierte eine "HWS-
Distorsion”. Am 26. Januar 1998 erfolgte im Zentralkrankenhaus D. eine neurologische Un-tersuchung. Dr. E. fanden
keine neurologischen Ausfallerscheinungen. Der Lo-kalbefund war unauffällig. Nach ihrer Einschätzung ist von einem
"HWS-Schleudertrauma Grad I” auszugehen. Ergänzend teilte der Unfallchirurg F. in seinem Bericht vom 16. Februar
1998 mit, dass eine derartige Zerrungsverlet-zung der HWS nach drei Monaten ausgeheilt sei. Am 17. Februar 1998
führte Dr. G. eine Computertomographie durch. Nach seiner Beurteilung erbrachten die kranielle Computertomographie
und auch die im Knochenfenster angefertigten Schnitte keine pathologischen Befunde. Es fand sich kein Nachweis
älterer trau-matisch bedingter Hirnveränderungen. Es fanden sich auch keine Kriterien für eine ältere oder frische
Fraktur des knöchernen Hirnschädels (Bericht vom 20. Februar 1998).
Mit Bescheid vom 26. Februar 1998 bewilligte die Beklagte Verletztengeld bis 22. Februar 1998.
Am 7. Mai 1998 stellte sich der Kläger erneut bei Dr. C. vor, der die noch vorhan-denen Beschwerden als
unfallunabhängig bewertete (Zwischenbericht vom 19. Mai 1998). Am 26. Oktober 1999 wandte sich der Kläger an die
Beklagte und gab an, dass die Medikamente, die er nach dem Unfall verordnet bekommen habe, nicht aus-gereicht
hätten. Deshalb habe ihm seine damalige Freundin, die als Arzthelferin tätig gewesen sei, zusätzliche Medikamente
gegeben. Danach hätte sich sein Gesundheitszustand drastisch verschlechtert (Angst, Kopfschmerzen, Magen-
schmerzen, Herzrasen, Schlaflosigkeit). Er habe kaum noch klar denken können. Erst viel später habe er erkannt,
dass er medikamentenabhängig geworden sei. Die Freundin habe ihm zudem zusammen mit ihrem Freund finanziell
sehr ge-schadet.
Mit Bescheid vom 23. November 1999 lehnte die Beklagte Leistungen mit der Begründung ab, die
Medikamentenabhängigkeit sei nicht unfallbedingt, weil die Verordnung nicht mehr wegen der Unfallfolgen
vorgenommen worden sei (bestä-tigt durch Widerspruchsbescheid vom 11. September 2000).
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Stade hat der Kläger die Bescheinigung der AOK H.
vom 22. Januar 2000 und den Reha-Entlassungsbericht der Fachklinik I. vom 24. März 2002 eingereicht. Das SG hat
die Klage mit Gerichtsbescheid vom 4. Juni 2002 unter Berufung auf die Ausfüh-rungen im Widerspruchsbescheid der
Beklagten und den PKH-Beschluss des LSG Niedersachsen vom 5. April 2002 (L 9 B 97/02 U) abgewiesen.
Gegen diesen am 6. Juni 2002 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 4. Juli 2002 Berufung eingelegt. Er
trägt vor, sein derzeitiger Gesundheitszustand habe seine Ursache allein in dem Arbeitsunfall. Er hat die
nervenärztliche Stel-lungnahme von Dr. J. vom 3. September 2002 vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
1. den Gerichtsbescheid des SG Stade vom 4. Juni 2002 und den Bescheid der Beklagten vom 23. November 1999 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2000 aufzuhe-ben,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihm über den 22. Februar 1998 hinaus Leistungen aus der gesetzlichen
Unfallversicherung, insbesondere Verletztengeld und/oder Verletztenrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Sta-de vom 4. Juni 2002 zurückzuweisen.
Die Beklagte hält den Gerichtsbescheid des SG und ihre Bescheide für zutref-fend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Be-teiligten wird auf den Inhalt der
Prozessakte Bezug genommen. Der Entschei-dungsfindung haben die Verwaltungsakten der Beklagten zu Grunde
gelegen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie ist jedoch unbegründet, denn die
Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, dem Klä-ger wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 15. November 1997 über
den 22. Februar 1998 hinaus Verletztenrente und/oder Verletztengeld zu zahlen.
Der Anspruch auf Verletztenrente und Verletztengeld setzt gemäß §§ 45, 56 SGB VII voraus, dass die
Arbeitsunfähigkeit bzw. die (mindestens 20 v.H. betra-gende) MdE des Verletzten in Folge eines Arbeitsunfalls
besteht. Nach Auswer-tung der im Verwaltungs- und Klageverfahren beigezogenen ärztlichen Befund- und
Behandlungsberichte kann im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden, dass diese Voraussetzungen ab dem 22.
Februar 1998 vorliegen. Denn spätes-tens seit diesem Zeitpunkt lassen sich die vom Kläger angegebenen Schmerzen
und Unruhezustände nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit auf den Ar-beitsunfall vom 15. November 1997
zurückführen.
Entscheidend gegen die unfallbedingte Verursachung der Kopf- bzw. Nacken-schmerzen spricht, dass nach dem
Unfall keine strukturellen Verletzungen im Be-reich des Kopfes oder der HWS nachgewiesen, sondern aufgrund der
klinischen und apparativen Untersuchungen ausgeschlossen werden konnten.
- Der erstbehandelnde Durchgangsarzt Prof. Dr. C. hat lediglich einen mäßigen HWS-Hartspann und eine
schmerzhafte HWS-Beweglichkeit mitgeteilt.
- Die durchgeführten bildgebenden Verfahren (Röntgen-Aufnahmen vom 16. November 1997 und CT des Schädels
vom 20. Februar 1998) haben kei-ne pathologischen Befunde gesichert.
- Es liegen auch keine Anhaltspunkte für die Verletzung nervaler Strukturen vor. Denn bei der Untersuchung durch Dr.
E. am 26. Januar 1998 war der Lokal-befund unauffällig, es bestanden auch keine neurologischen Ausfallerschei-
nungen.
Es kann offen bleiben, ob die Beschwerden des Klägers auf den von ihm mitge-teilten Medikamentenmissbrauch
zurückzuführen sind, denn diese Arzneimittel sind nicht zur Behandlung von Unfallfolgen verordnet worden.
Die vom Kläger angegebenen Schmerzen lassen sich auch nicht auf eine durch den Unfall vom 15. November 1997
hervorgerufene psychische Störung (etwa eine Anpassungsstörung oder eine posttraumatische Belastungsstörung)
zu-rückführen. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die ausführliche und schlüssi-ge Begründung des PKH-
Beschlusses vom 5. April 2002 (L 9 B 97/02 U).
Eine für den Kläger günstigere Beurteilung ergibt sich schließlich auch nicht unter Berücksichtigung der
Bescheinigung der AOK H. vom 22. Januar 2002 und des Reha-Entlassungsberichtes der Fachklinik I. vom 24. März
2000. Wie sich aus der Bescheinigung der AOK ergibt, war der Kläger ab 13. September 1999 wegen verschiedener
Erkrankungen arbeitsunfähig. Der Bescheinigung lässt sich aber kein Hinweis auf einen Zusammenhang zwischen der
Arbeitsunfähigkeit und dem Unfall vom 15. November 1997 entnehmen. Dasselbe gilt für den Reha-
Entlassungsbericht. Dieser gibt unter 8. (Rehabilitationsverlauf und -ergebnis) lediglich Angaben des Klägers über die
nach dem Unfall zunehmend aufgetrete-nen Schmerz-, Angst- und Verzweiflungszustände wieder. Zudem haben die
be-handelnden Ärzte darauf hingewiesen, dass bei dem Kläger eine Depression bei vorwiegend partnerschaftlicher
Konfliktsituation - also unfallunabhängig - festge-stellt worden ist.
Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich das von Dr. J. diagnostizierte HWS-Syndrom nicht allein deshalb auf den
Arbeitsunfall vom 15. November 1997 zu-rückführen, weil der Kläger nach diesem Unfall keine weiteren Unfälle erlitten
ha-be. Abgesehen davon, dass der Kläger im Schreiben vom 26. Oktober 1999 ei-nen weiteren Unfall vom 20. August
1998 erwähnt hat, lässt sich kein Zusam-menhang zwischen den Beschwerden des Klägers und dem Arbeitsunfall
wahr-scheinlich machen, weil – wie ausgeführt – keine strukturellen Verletzungen nachgewiesen worden sind. Auch
Dr. J. konnte einen Zusammenhang mit dem 1997 erlittenen Unfall nicht feststellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG; Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht
gegeben.