Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 26.11.2009

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 26.11.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hildesheim S 11 U 133/04
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 3 U 99/08
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 19. Mai 2008 wird
zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Arbeitsunfalls.
Die Klägerin war im Jahr 2003 als kaufmännische Angestellte in der Versicherungsagentur ihres Ehemanns
beschäftigt. Ihr Büro befand sich im Erdgeschoß des Wohnhauses der Familie in F. und war für Besucher durch eine
Außentür zu erreichen. Mit dem Hausinneren war es durch eine Tür verbunden, die sich in einen Flur öffnete. Dieser
war wiederum über einen Geräteraum mit einer Doppelgarage verbunden, in der der Pkw des Ehemanns der Klägerin
und das Kfz ihrer Tochter abgestellt wurden, die ebenfalls in der Agentur angestellt war.
Am Morgen des 20. November 2003 brachte die Klägerin eine für einen Kunden bestimmte
Versicherungsbestätigungskarte (Deckungskarte) mit dem Fahrzeug ihrer Tochter zu einem etwa 1 km entfernten
Postbriefkasten. Nachdem sie in die Garage zurückgekehrt war, stieg sie dort aus dem Fahrzeug aus und wollte sich
wieder in ihr Büro begeben. Dabei knickte sie um und prallte mit der rechten Schulter gegen das Garagentor. Dabei
zog sie sich eine 4-Teile-Fraktur des rechten Oberarmknochens zu (Durchgangsarztbericht von Dr. G. vom 20.
November 2003).
Die Beklagte teilte mit Bescheid vom 09. Juni 2004 mit, dass es sich bei dem Ereignis vom 20. November 2003 nicht
um einen Arbeitsunfall gehandelt habe. Zur Begründung führte sie aus, wenn sich betriebliche und privat genutzte
Räume im selben Gebäude befänden, komme in Fällen der vorliegenden Art nur ein Betriebsweg in Betracht. Dabei
beginne der Unfallversicherungsschutz grundsätzlich aber erst mit dem Erreichen der Betriebsräume und ende mit
deren Verlassen, wenn Wohnräume und Betriebsräume räumlich getrennt seien. Mit dem Durchschreiten des
Garagentores hätte die Klägerin den privaten, räumlich abgegrenzten häuslichen Wohnbereich betreten; dort habe
Unfallversicherungsschutz nicht bestanden. Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte
mit Widerspruchsbescheid vom 18. August 2004 zurück.
Hiergegen hat die Klägerin mit Schreiben vom 19. August 2004 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Hildesheim erhoben,
die am 20. August 2004 dort eingegangen ist. Ihrer Ansicht nach hat sie sich am 20. November 2003 auf einem
Betriebsweg befunden, der nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) unter
Versicherungsschutz gestanden habe. Hilfsweise hat sie sich darauf berufen, dass Versicherungsschutz auch nach §
8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII bestanden habe. Entscheidend sei, dass die betriebliche Tätigkeit nicht unterbrochen worden
sei, weil sie sich auf der Rückfahrt vom Briefkasten befunden habe und unmittelbar danach das Büro wieder habe
aufsuchen wollen. Schließlich hat sie sich auch auf § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII berufen; zu den dort genannten
Arbeitsgeräten gehörten auch Geschäftsunterlagen.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 19. Mai 2008 zurückgewiesen. Die Klägerin habe nicht beweisen
können, einen Arbeitsunfall iSd § 8 Abs. 1 SGB VII erlitten zu haben. Der am Unfalltag eingeschlagene Weg könne
zwar grundsätzlich als versicherter Betriebsweg eingestuft werden; die versicherte Tätigkeit beginne dabei jedoch
grundsätzlich erst mit dem Durchschreiten der Außentür des vom Versicherten bewohnten Hauses, wobei
entsprechendes für das Ende der versicherten Tätigkeit gelte. Im vorliegenden Fall sei das Garagentor die
maßgebliche Außentür, sodass die Klägerin während ihres Aufenthalts in der Garage nicht versichert gewesen sei.
Gegen den ihr am 21. Mai 2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 04. Juni 2008 Berufung vor dem
Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen eingelegt. Entgegen der Ansicht des SG komme es nicht auf § 8
Abs. 2 Nr. 1 SGB VII an, weil Versicherungsschutz allein nach § 8 Abs. 1 SGB VII bestehe. Für diese Vorschrift gelte
die vom SG angeführte "Außentür-Rechtsprechung" aber nicht uneingeschränkt. Wenn sich - wie vorliegend - die
Wohnung und die Arbeitsstätte des Versicherten in einem Haus befänden, komme es vielmehr darauf an, ob der Ort,
an dem sich der Unfall ereignet habe, auch Betriebszwecken wesentlich gedient habe, ob der rein persönliche
Lebensbereich schon verlassen worden sei oder welcher Nutzungszweck zum Unfallzeitpunkt verfolgt worden sei.
Dabei diene eine Räumlichkeit wesentlich auch dann den Zwecken des Unternehmens, wenn sie nicht bloß
gelegentlich für betriebliche Zwecke genutzt werde, wobei schon ausreiche, dass z.B. eine Treppe einige Male pro
Woche begangen werde. Die Garage als Unfallort sei nicht ein Raum, der ausschließlich der privaten Lebenssphäre
zuzuordnen wäre. Sie habe sich im Unfallzeitpunkt auch nicht zu privaten Zwecken in der Garage aufgehalten,
sondern habe sich auf einem Betriebsweg befunden. Außerdem habe Versicherungsschutz wegen des Beförderns
eines Arbeitsgeräts vorgelegen, weil die Beförderung von Geschäftsunterlagen der Hauptzweck ihres Weges gewesen
sei.
Die Klägerin beantragt,
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 19. Mai 2008 aufzuheben,
2. den Bescheid der Beklagten vom 09. Juni 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. August 2004
aufzuheben und
3. festzustellen, dass ihr Unfall vom 20. November 2003 ein Arbeitsunfall war
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Bei häuslichen Arbeitsplätzen beschränke sich der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf die Bereiche eines
auch beruflich genutzten Hauses, die der Ausübung der versicherten Tätigkeit dienten. Die Garage sei aber dem
privaten Bereich der Klägerin zuzurechnen. Auch Versicherungsschutz gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII habe zum
Unfallzeitpunkt nicht bestanden. Die Fortbewegung habe hierbei im Vordergrund gestanden, ein Transport von
Unterlagen trete demgegenüber als nebensächlich zurück.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden als
Einzelrichter einverstanden erklärt. Wegen des weiteren Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene
Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung, über die der Vorsitzende gemäß §§ 124 Abs. 2, 155 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne
mündliche Verhandlung als Einzelrichter entscheiden konnte, ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene
Gerichtsbescheid ist zutreffend.
Die Klage gegen den Bescheid vom 09. Juni 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. August 2004 ist als
Anfechtungs- und Feststellungsklage (§§ 54 Abs. 1 Satz 1, 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG) statthaft und auch im Übrigen
zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind nicht zu beanstanden; die Beklagte hat es
zutreffend abgelehnt, den Unfall vom 20. November 2003 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Arbeitsunfälle sind gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach
den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit. Zu den versicherten Tätigkeiten iSd § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII gehört
auch die Zurücklegung von Wegen, die der Ausführung der gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII unter
Versicherungsschutz stehenden Beschäftigung unmittelbar dienen und deshalb deren Teil sind. Einen derartigen
"Betriebsweg" (vgl. Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand: September 2009, § 8 SGB VII
RdNr. 7.14) hat die Klägerin am Unfalltag zurückgelegt, weil das Versenden von Versicherungskarten zu ihren
beruflichen Aufgaben als kaufmännische Angestellte in der Versicherungsagentur ihres Mannes gehört hat.
Von entscheidender Bedeutung ist im vorliegenden Fall allerdings, dass sich die Klägerin im Unfallzeitpunkt (auf dem
Rückweg ihres Betriebsweges) bereits wieder innerhalb ihres Wohn- und Geschäftsgebäudes - in der Garage - befand.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG; BSGE 2, 239, 241 ff; SozR 4-2700 § 8 Nr. 20)
stehen Wege innerhalb des vom Versicherten bewohnten Hauses - unabhängig davon, ob es sich um Betriebswege
oder um Wege von oder nach der versicherten Tätigkeit iS von § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII handelt - grundsätzlich nicht
unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Grund hierfür liegt im primären Zweck der gesetzlichen
Unfallversicherung, die Unternehmer von ihrer Haftung für die Realisierung von Betriebsgefahren freizustellen. Dieser
Zweck rechtfertigt es nicht, die Versicherten auch vor solchen Gefahren zu schützen, die ihnen als Bewohner des
Gebäudes besser als andere Personen bekannt und für die sie u.U. sogar selbst verantwortlich sind (BSG SozR 4-
2700 § 8 Nr. 20 mwN). Erst ab Überschreiten der Außentür sieht sich der Versicherte "fremden" Gefahren ausgesetzt
und steht unter Versicherungsschutz (BSG aaO).
Etwas anderes kann allerdings dann gelten, wenn sich im Wohnhaus des Versicherten gleichzeitig seine Arbeitsstätte
befindet, wie es bei der Klägerin der Fall ist. Unter Versicherungsschutz stehen hier zunächst alle Wege innerhalb der
zur Arbeitsstätte gehörenden Betriebsräume (BSGE 11, 267, 270); Wege innerhalb des Büros der Klägerin waren
demzufolge versichert.
Rechtliche Schwierigkeiten werfen dagegen Unfälle auf, die sich in Räumen bzw. auf Treppen ereignen, die weder
eindeutig der Privatwohnung noch der Betriebsstätte zugeordnet werden können. Hierzu gehört auch die Garage im
Haus der Klägerin, die sowohl zur Versehung privater als auch beruflicher Angelegenheiten durchschritten werden
konnte. Insoweit ist nach der ständigen BSG-Rechtsprechung (Urteil vom 27. Oktober 1987 - 2 RU 32/87 - juris; SozR
4-2700 § 8 Nr. 20) Versicherungsschutz zu bejahen, wenn nach den gesamten Umständen des Einzelfalls der Teil des
Gebäudes, in dem sich der Unfall ereignete, rechtlich wesentlich den Zwecken des Unternehmens dient. Maßgeblich
ist dabei, ob eine ständige und nicht nur gelegentliche Nutzung des Unfallorts für betriebliche Zwecke vorliegt (BSG
aaO).
Während das BSG in seiner früheren Rechtsprechung eine in diesem Sinne ausreichende Nutzung bereits beim zwei-
bis dreimaligen wöchentlichen Begehen einer Treppe angenommen hat (Urteil vom 27. Oktober 1987 - 2 RU 32/87 -
juris), ist das bloße Zurücklegen von Wegen zu der bzw. von der häuslichen Arbeitstätte nach der neueren BSG-
Rechtsprechung nicht mehr geeignet, eine ständige Nutzung des Unfallorts für betriebliche Zwecke zu begründen. So
hat das BSG Versicherungsschutz in Fällen verneint, in denen ein Rechtsanwalt täglich eine Treppe zwischen seiner
Garage und seinem häuslichen Arbeitsplatz (SozR 4-2700 § 8 Nr. 20) bzw. ein Außendienstmitarbeiter eine Treppe
beschreiten musste, um von seinem Arbeitszimmer aus zu Kundenbesuchen aufzubrechen (SozR 4-2700 § 8 Nr. 21).
Dass die Nutzung des maßgeblichen Gebäudeteils über das bloße Beschreiten von Wegen hinausgehen muss (vgl.
BSG aaO RdNr. 20), hat das BSG überzeugend unter Hinweis darauf angenommen, dass das Zurücklegen von
Wegen - sei es von Betriebswegen, sei es von Wegen zum oder vom Ort der Tätigkeit - regelmäßig ohnehin nicht die
Ausübung der versicherten Tätigkeit darstellt, sondern nur in mittelbarem Zusammenhang mit der eigentlichen
betrieblichen Tätigkeit steht (BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 20).
Angesichts dessen kann vorliegend nicht angenommen werden, dass die Garage im Haus der Klägerin wesentlich
betrieblichen Zwecken diente. Denn in betrieblichem Zusammenhang wurde sie nur als Durchgangsraum genutzt,
sodass nicht von entscheidender Bedeutung ist, wie häufig die Klägerin die Garage aus betrieblichen Gründen
durchschritten hat (nach ihren Angaben: sieben- bis achtmal die Woche). Das Vorliegen anderer Umstände, die auf
eine betriebliche Nutzung der Garage hindeutet, die über bloßes Zurücklegen von Wegen hinausgeht (z.B. als
Abstellraum für Akten o.ä.) ist von der Klägerin ausdrücklich verneint worden. Auch dass das zu dienstlichen
Zwecken benutzte Fahrzeug des Ehemanns der Klägerin im anderen Teil der Doppelgarage abgestellt wurde, kann
hierfür nicht ausreichen; denn der Pkw kann sowohl dienstlich als auch privat benutzt werden. Dies gilt in gleicher
Weise für den Pkw ihrer Tochter.
Die Klägerin kann den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auch nicht mit der Begründung beanspruchen, sie
habe sich im Unfallzeitpunkt auf dem versicherten Rückweg von einer Beförderung von Arbeitsgerät befunden. Das
Befördern von Arbeitsgerät ist zwar gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII versichert, ebenso wie der Rückweg von einer
solchen Beförderung (BSGE 7, 243, 247). Da § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII den regulären Versicherungsschutz nach § 8
Abs. 1 SGB VII erweitert (BSG SozR 2200 § 549 Nr. 4), wäre auch der gesamte Rückweg der Klägerin versichert,
ohne Rücksicht auf die o.g. Einschränkungen in der teils betrieblich, teils privat genutzten Sphäre. Bei der von der
Klägerin transportieren Versicherungsbestätigungskarte handelte es sich jedoch nicht um ein Arbeitsgerät iS dieser
Vorschrift.
Arbeitsgeräte sind Gegenstände, die ihrer Zweckbestimmung nach hauptsächlich für die Tätigkeit in dem
Unternehmen gebraucht werden (BSGE 65, 210, 211; Krasney in: Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, SGB VII,
Stand: April 2009, § 8 Rdnr. 289 mwN). Hierzu zählen zum einen die Gerätschaften, die in ihrer technischen
Gestaltung zur Betriebsarbeit geschaffen sind, z. B. Maschinen und Werkzeuge (Krasney aaO Rdnr. 288), zum
anderen auch sonstige Gegenstände, die hauptsächlich zur Verrichtung der versicherten Tätigkeit benötigt werden,
wie etwa Schlüssel zu Arbeitsräumen oder Arbeitskleidung (LSG Baden-Württemberg Breithaupt 1968, 381 f; Bereiter-
Hahn/Mertens aaO, Rdnr. 17.12). Allen diesen Gegenständen ist gemein, dass sie der weiteren betrieblichen Tätigkeit
dienen sollen, also deren Hilfsmittel sind. Die vorliegend streitbefangene Versicherungskarte sollte jedoch nicht der
Tätigkeit der Klägerin als kaufmännische Angestellte dienen, sondern war - als das Produkt dieser Tätigkeit - für den
Kunden bestimmt. Es würde sowohl den Begriff "Arbeitsgerät" als auch den Zweck des § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII (vgl.
hierzu BSG SozR 2200 § 548 Nr. 55) überspannen, wenn man z. B. auch das Ausliefern von Backwaren durch eine
Bäckerei noch als "Befördern von Arbeitsgerät" ansehen würde. Soweit anerkannt ist, dass auch Geschäftsunterlagen
Arbeitsgerät sein können (BSG-Urteil vom 11. August 1998 - B 2 U 17/97 R - juris), kann es sich deshalb nur um
solche handeln, die zur weiteren Durchführung der betrieblichen Tätigkeit benötigt werden.
Schließlich könnte auch die Fahrt mit dem auf den Namen der Tochter der Klägerin zugelassenen Pkw nicht als
Befördern von Arbeitsgerät angesehen werden. Pkws sind nur dann Arbeitsgerät, wenn sie hauptsächlich für
betriebliche Zwecke genutzt werden (BSGE 24, 243, 246), also etwa nur geringfügig auch privat genutzte
Dienstwagen. Gelegentliche Fahrten aus betrieblichen Gründen reichen insoweit nicht aus.
Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 193 Abs. 1 SGG.