Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 06.06.2002

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 06.06.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Aurich S 3 U 53/00
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6 U 424/01
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aurich vom 19. September 2001 wird
zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Verletztengeld für den Zeitraum vom 17. April bis 14. Juni 1998 (in Höhe von 15.104,- DM).
Die 1959 geborene Klägerin ist als selbstständige Krankengymnastin bei der Be-klagten versichert. Nach ihren
Angaben vom 30. August 1998 führte sie am 16. April 1998 bei einer auf der Behandlungsbank liegenden Patientin
eine Hüft-behandlung durch. Dazu habe sie das Bein der Patientin angehoben, um an-schließend Abduktion und
Adduktion zu beüben. Während der fließend ausge-führten Übungen sei plötzlich ein Schmerz in der rechten
Lendenwirbelsäule (LWS) mit Bewegungseinschränkung aufgetreten. Am 17. April 1998 suchte sie den Sportmediziner
Dr. C. auf, am 1. Mai 1998 erfolgte ein Computertomogramm (CT), das eine geringgradig ausgeprägte Protrusion L3/4
ergab (radiologischer Arztbrief des Dr. D. vom 27. April 1999). Vom 17. April bis 14. Juni 1998 war die Klägerin
arbeitsunfähig.
Die Beklagte holte die Stellungnahme der beratenden Ärztin Dr. E. vom 7. Mai 1999 ein, die den Vorgang vom 16.
April 1998 nicht als wesentliche Teilursache für den Gesundheitsschaden der Klägerin ansah: Eine
Bandscheibenprotrusion sei eine langsam fortschreitende Erkrankung. Bei Erreichen der Nervenwurzel träten -
üblicherweise während Dreh-Flexionsbewegungen der LWS - Beschwer-den auf. Mit Bescheid vom 6. Juli 1999 lehnte
die Beklagte Entschädigungsleis-tungen ab. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 14.
März 2000).
Das Sozialgericht (SG) Aurich hat die am 14. April 2000 erhobene Klage nach Anhörung der Beteiligten durch
Gerichtsbescheid vom 19. September 2001 ab-gewiesen. Gegen diesen am 23. Oktober 2001 zugestellten
Gerichtsbescheid hat die Kläge-rin am 22. November 2001 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, das SG
habe die Bescheinigung von Dr. C. nicht berücksichtigt.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aurich vom 19. September 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 6.
Juli 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2000 aufzuheben,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihr wegen der Folgen des Ar-beitsunfalls vom 16. April 1998 Verletztengeld für den
Zeitraum vom 17. April bis 14. Juni 1998 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aurich vom 19. September 2001
zurückzuweisen.
Die Beklagte hält den Gerichtsbescheid und ihre Bescheide für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der
Prozessakte Bezug genommen. Der Entschei-dungsfindung haben die Verwaltungsakten der Beklagten zu Grunde
gelegen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Betei-ligten mit dieser Verfahrensweise
einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG).
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Das SG
und die Beklagte haben zu Recht einen An-spruch der Klägerin auf Verletztengeld verneint.
Verletztengeld wird nur dann erbracht, wenn der Versicherte infolge eines Arbeitsunfalls arbeitsunfähig ist (§ 45 Abs. 1
Nr. 1 Sozialgesetzbuch - SGB - VII). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignis-
se, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Im vorliegenden Fall lässt
sich jedoch nicht feststellen, dass die Kläge-rin am 16. April 1998 einen Unfall erlitten hat.
- Ein von außen einwirkendes Ereignis liegt nicht vor. Denn eine Einwirkung auf den Körper ist ausweislich der
Schilderung des "Unfallherganges” durch die Klägerin in der Anlage zum Erhebungsbogen vom 30. August 1998 als
"flie-ßend ausgeführte Übungen” nicht zu erkennen. - Auch fehlt ein infolge der Übungen entstandener
Verletzungsbefund, insbe-sondere ist eine Verletzung der Bandscheibe von keinem Arzt festgestellt worden. Vielmehr
hat Frau Dr. E. darauf hingewiesen, dass es sich bei der computertomographisch gesicherten Bandscheibenprotrusion
um eine lang-sam fortschreitende anlagebedingte Erkrankung handelt. Diese führt bei Errei-chen der Nervenwurzel
während Dreh-Flexionsbewegungen zu Beschwerden auch unabhängig von beruflicher Belastung, so dass der
Anspruch der Kläge-rin auch dann nicht begründet wäre, wenn von einem Arbeitsunfall ausgegan-gen würde. Denn
dann wäre nicht wahrscheinlich, dass die berufliche Belas-tung eine wesentliche Bedeutung für das Auftreten von
Beschwerden hätte. Die Wertung der Frau Dr. E. stimmt auch damit überein, dass bei der Klägerin schon vor dem 16.
April 1998 Lumbalgien aufgetreten waren, die sogar zu ei-ner mehrwöchigen Arbeitsunfähigkeit Ende des Jahres 1997
geführt hatten (Auskunft der F. vom 14. Oktober 1998).
Eine für die Klägerin günstigere Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berück-sichtigung der Bescheinigung von Dr.
C. vom 4. November 1999. Dr. C. hält einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem angeschuldigten Ereignis
und dem Gesundheitsschaden der Klägerin deshalb für gegeben, weil das Beschwerdebild in zeitlichem
Zusammenhang mit der Tätigkeit aufgetreten ist. Dieses genügt je-doch grundsätzlich nicht. Im Übrigen hat Dr. C.
einen "Unfallhergang” zugrunde-gelegt (Schmerzen beim Anheben des Beins einer sehr übergewichtigen Patien-tin),
der nicht der o.g. Schilderung der Klägerin (Schmerzen während fließend ausgeführter Übungen) entspricht.
Schließlich hat er weder die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin Ende des Jahres 1997 berücksichtigt noch sich damit
auseinander-gesetzt, dass ein Verletzungsbefund fehlt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG; Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht
gegeben.