Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 10.07.2002

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 10.07.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Osnabrück S 7 SB 272/99
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 9 SB 29/02
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um den schwerbehindertenrechtlichen Anspruch des Be-rufungsklägers auf Zuerkennung des
Nachteilsausgleichs "Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht” (Merkzeichen "RF”).
Der 1943 geborene Berufungskläger beantragte erstmals im Mai 1998 seine Be-hinderung nach dem
Schwerbehindertenrecht festzustellen. Das Versorgungsamt (VA) Oldenburg – Außenstelle Osnabrück – zog einen
Befundbericht von Dr. D. bei und ließ diesen von seinem ärztlichen Dienst auswerten. Sodann stellte es bei dem
Berufungskläger einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie das Vor-liegen der Voraussetzungen für die
Zuerkennung der Merkzeichen "G” und "B” fest. Als Funktionsbeeinträchtigungen legte das VA zu Grunde:
"chronische Erkrankung der Rachenmandel und des Zungengrundes”:
Im November 1998 beantragte der Berufungskläger, ihm auch das Merkzeichen "RF” zuzuerkennen. Dies lehnte das
VA mit Bescheid vom 18. März 1999 nach vorheriger, erneuter Beteiligung des ärztlichen Dienstes ab. Auf den
Widerspruch des Berufungsklägers, dem ein Entlassungsbericht der Landesversicherungsan-stalt Hannover über eine
Reha-Maßnahme bis zum 5. November 1998 sowie ein Arztbrief des Neurologen und Psychiaters Dr. E. vom 23.
November 1998 beige-fügt waren, erging der abschlägige Widerspruchsbescheid des Niedersächsi-schen
Landesamtes für Zentrale Soziale Aufgaben – Landesversorgungsamt – (NLZSA) vom 16. September 1999.
Am 27. September 1999 ist Klage erhoben worden.
Das Sozialgericht (SG) Osnabrück hat die Klage nach vorheriger Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom
17. Januar 2002 zurückgewiesen. Zur Be-gründung hat es im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des
Bundessozialge-richtes (BSG) Bezug genommen, wonach das Merkzeichen "RF” nur dann zuzu-erkennen sei, wenn
der Behinderte durch seine Behinderung quasi an das Haus gebunden sei. Diese Voraussetzungen sah das SG in der
Person des Berufungs-klägers nicht als erfüllt an.
Der Berufungskläger hat gegen den seinen Bevollmächtigten am 28. Januar 2002 zugestellten Gerichtsbescheid am
11. Februar 2002 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung hat er im Wesentlichen darauf hingewiesen, das SG habe
den Arzt-brief des Neurologen und Psychiaters Dr. E. nicht genügend berücksichtigt. Aus diesem ergäben sich
nämlich bei ihm vorliegende Sprachmodulationsstörungen. Auf Grund dieser Sprachmodulationsstörungen sei er
gehindert, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen.
Der Berufungskläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen sinngemäß,
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Osnabrück vom 17. Januar 2002 sowie den Bescheid des
Versorgungsamtes Oldenburg – Außenstelle Osnabrück – vom 18. März 1999 in der Gestalt des Wider-
spruchsbescheides des Niedersächsischen Landesamtes für Zentrale Soziale Aufgaben vom 16. September 1999
aufzuheben,
2. das beklagte Land zu verurteilen, in seiner Person das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung des
Merkzeichens "RF” fest-zustellen.
Das berufungsbeklagte Land beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung bezieht es sich auf seine angefochtenen Bescheide sowie die erstinstanzliche Entscheidung.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsät-ze, den sonstigen Inhalt der
Gerichtsakte sowie auf den Verwaltungsvorgang des berufungsbeklagten Landes (Az.: F.) Bezug genommen. Diese
Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter ohne
mündliche Verhandlung einverstanden er-klärt.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet in Anwendung von §§ 124 Abs. 2, 155 Abs. 3 und 4 Sozi-algerichtsgesetz (SGG) durch den
Berichterstatter als Einzelrichter ohne mündli-che Verhandlung.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das SG hat zu Recht entschieden, dass der Berufungskläger keinen Anspruch auf die Zuerkennung des
Merkzeichens "RF” nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verord-nung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (Nds
GVBl 1992 S. 239 ff) hat. Der Bescheid des VA vom 18. März 1999 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides des
NLZSA vom 16. September 1999 ist rechtmäßig und verletzt den Berufungskläger nicht in seinen Rechten. Das SG
hat die ständige Rechtsprechung des BSG zur Vergabe des Merkzeichens "RF”, der auch der Se-nat in ständiger
Praxis folgt, zutreffend referiert und richtig angewandt. Zur Ver-meidung von Wiederholungen wird hierauf Bezug
genommen, § 153 Abs. 2 SGG (vgl dazu zuletzt BSG, SozR 3-3870, § 4 Nr. 17 und 18).
Im Berufungsverfahren sind keine neuen Tatsachen zutage getreten, die eine andere Entscheidung gebieten würden.
Auch der Hinweis des Berufungsklägers auf den Arztbrief von Dr. E. und die hierin bescheinigten
Sprachmodulationsstörungen rechtfertigen keine andere Be-urteilung. Durch diese Funktionsstörungen ist der
Berufungskläger nämlich nicht gehindert an jeglicher Art von Veranstaltung teilzunehmen. Im Gegenteil lässt sich eine
Vielzahl öffentlicher Veranstaltungen denken, bei denen es für die Teil-nahme nicht auf sprachliche
Artikulationsfähigkeit ankommt (etwa Theater-, Kino-besuche oder der Besuch von Sportveranstaltungen). Nur wenn
der Berufungs-kläger indessen gänzlich von der Teilnahme an irgend welchen öffentlichen Ver-anstaltungen
ausgeschlossen wäre – also nachgerade an das Haus gefesselt wäre -, ließe sich nach der Rechtsprechung des BSG
die Zuerkennung des Merk-zeichen "RF” rechtfertigen. Das SG hat insoweit zutreffend auf den Sinn der
schwerbehindertenrechtlichen Regelungen hingewiesen und daraus mit dem BSG den richtigen Schluss gezogen, es
sei für die Integration Behinderter in die Gesellschaft kontraproduktiv, wenn diese allzu schnell auf Grund von
Auffällig-keiten von öffentlichen Veranstaltungen ausgeschlossen würden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung von § 193 SGG.
Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ist nicht gegeben, § 160 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGG.