Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 31.07.2002

LSG Nsb: berufliche tätigkeit, ärztliche behandlung, gutachter, erwerbsfähigkeit, arbeitsunfall, minderung, kausalzusammenhang, unfallfolgen, niedersachsen, verwaltungsverfahren

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 31.07.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Osnabrück S 8 U 298/00
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 3/9 U 332/01
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Verletztenrente auf Grund eines Unfall-ereignisses vom 20. Mai 1999.
Am Unfalltag war der als Lkw-Fahrer tätige Kläger auf dem Firmengelände tätig. Beim Aussteigen aus einem Lkw
rutschte der Kläger aus und musste sich dar-aufhin am Türgriff festhalten.
Am darauffolgenden Tag suchte der Kläger, der bereits 1994 sich wegen eines Hals-Schulter-Arm-Syndroms in
ärztliche Behandlung begeben hatte, seinen Hausarzt Dr. K. wegen Schulterbeschwerden auf, ohne diesen Arzt
jedoch zu-nächst darauf hinzuweisen, dass diese Beschwerden auf ein Unfallereignis vom Vortag zurückzuführen
seien.
Vom 07. Juni 1999 an war der Kläger wegen einer Hyperthyriose, einer unklaren Gewichtsabnahme und
posttraumatischer Schultersteife rechts arbeitsunfähig geschrieben, nachdem er bis zu diesem Tag seine berufliche
Tätigkeit fortgesetzt hatte. Eine Unfallanzeige des Arbeitgebers erfolgte unter dem Datum vom 28. Juni 1999.
Im Zuge einer auf Grund der Hyperthyriose und der Gewichtsabnahme eingelei-teten internistischen stationären
Behandlung wurde der Kläger am 18. Juni 1999 dem Orthopäden Dr. L. vorgestellt. Dieser diagnostizierte eine
posttraumatische Schultersteife rechts.
Nach Einholung von Gutachten der Chirurgen Dres. M. und N. vom 11. November 1999 und des Orthopäden Dr. O.
vom 25. Mai 2000 erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 20. Juli 2000 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2000 eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürf-tigkeit
bis einschließlich zum 17. Juni 1999 an, wohingegen sie die Gewährung einer Verletztenrente mit der Begründung
ablehnte, dass der Unfall eine Minde-rung der Erwerbsfähigkeit in messbarem Grad über die 26. Woche hinaus nicht
hinterlassen habe.
Zur Begründung seiner am 16. Oktober 2000 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass er seit dem
Unfall vom 20. Mai 1999 erwerbsunfähig sei. Auf Grund der seit diesem Ereignis bestehenden gesundheitlichen
Störungen müsse die Beklagte eine Verletztenrente nach einer MdE um mindestens 15 v. H. gewähren.
Mit Gerichtsbescheid vom 24. August 2001, dem Kläger zugestellt am 27. August 2001, hat das Sozialgericht die
Klage unter Bezugnahme auf die übereinstim-menden Beurteilungen der im Verwaltungsverfahren gehörten Gutachter
Dres. M., N. und O. abgewiesen.
Mit der am 03. September 2001 eingelegten Berufung macht der Kläger geltend, dass der Arbeitsunfall eine Minderung
der Erwerbsfähigkeit (MdE) in messbarem Grad über die 26. Woche hinaus in Form eines Risses der
Rotatorenmanschette hinterlassen habe. Auch wenn bereits vor dem Unfall degenerative Veränderun-gen bestanden
hätten, seien die in der Folgezeit vorhandenen Beschwerden durch das Unfallereignis ausgelöst worden.
Der Kläger verweist ergänzend auf ein sozialmedizinisches Gutachten von Dr. P. vom Medizinischen Dienst der
Krankenversicherung vom 07. Februar 2000.
Der Kläger beantragt,
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Osnabrück vom 24. August 2001 aufzuheben und den Bescheid der
Beklagten vom 20. Juli 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2000 zu ändern;
2. festzustellen, dass Beschwerden im Bereich der rechten Schulter auf den Arbeitsunfall vom 20. Mai 1999
zurückzuführen sind und
3. die Beklagte zur Gewährung einer Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.
H. zu verur-teilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Aus ihrer Sicht ist weiterhin kein Raum für die Annahme eines Kausalzusammen-hanges zwischen dem Unfallereignis
und der Rotatorenmanschettenruptur.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt
der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Zutreffend hat das Sozialgericht die Feststellung fortbestehender
Unfallfolgen und einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Verletztenrente abgelehnt.
1. Beim Kläger lassen sich keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen feststellen, die durch das Unfallereignis vom
20. Mai 1999 bedingt waren und über die 26. Woche nach diesem Unfall hinaus fortbestanden haben. Dies gilt auch
dann, wenn zu Gunsten des Klägers unterstellt wird, dass bei diesem in den Monaten nach dem Unfallereignis
tatsächlich ein Rotatorenmanschetteneinriss festzustel-len war.
Im Bereich der bei dem Unfall betroffenen rechten Schulter waren jedenfalls er-hebliche arthrotische Veränderungen
des Schultereckgelenkes mit arthrotischen Veränderungen des Oberarmkopfes und deutlichem Hochstand des
Oberarm-kopfes festzustellen. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senates aus dem im Verwaltungsverfahren
eingeholten Gutachten von Dres. M. und N ... Diese haben Einrisse im Bereich der Rotatorenmanschette als
zumindest nahe liegend ange-sehen. Dr. O. hat in seinem Gutachten ein fortschreitendes Verschleißleiden des
Schulterhaupt- und ein weiter fortgeschrittenes Verschleißleiden des rechten Schultereckgelenkes und damit
korrespondierend degenerative Veränderungen der Schulterdrehsehne rechts beschrieben. Auch er ist von einer
partiellen Riss-bildung der Rotatorenmanschette ausgegangen.
Ungeachtet dessen, dass damit im zeitlichen Zusammenhang mit dem ange-schuldigten Unfallereignis erhebliche
gesundheitliche Beeinträchtigungen im Be-reich der rechten Schulter des (damals 61-jährigen) Klägers festgestellt
worden sind, vermag der Senat jedoch nicht festzustellen, dass diese durch das Unfaller-eignis im erforderlichen
rechtlich wesentlichen Sinn ausgelöst worden sind.
Es gehört zu den tragenden Grundsätzen der gesetzlichen Unfallversicherung, dass der Betroffene durch die
Rechtsordnung in dem Gesundheitszustand ge-schützt ist, in dem er sich bei Eintritt des schädigenden Ereignisses
befunden hat (vgl. Erlenkämper, Arbeitsunfall, Schadensanlage und Gelegenheitsursache, SGb 1997, S. 355, 357 m.
Rechtsprechungsnachweisen). Der Schutz der Unfall-versicherung dient nicht dazu, bei versicherten Tätigkeiten
augenscheinlich wer-dende Gesundheitsstörungen zu entschädigen; entschädigt werden vielmehr nur durch die
versicherte Tätigkeit herbeigeführte Gesundheitsstörungen (BSG, Urteil vom 27. November 1980 – 8 a RU 12/79 –
SozR 2200, § 548 RVO Nr. 51). So-fern ein Unfallereignis im Zusammenwirken mit bereits vorbestehenden degene-
rativen Schäden eine körperliche Beeinträchtigung hervorruft, kommt ihm als weitere Mitbedingung der Stellenwert
einer rechtlich wesentlichen Mitursache nicht zu, wenn die vorbestehende Schadensanlage so leicht ansprechbar
gewe-sen ist, dass die "Auslösung” akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer
Einwirkungen bedurfte. Der rechtlich wesentliche Kausalzusammenhang ist mithin zu verneinen, wenn auch jedes
andere alltäglich vorkommende Ereignis die Erscheinungen ausgelöst hätte (vgl. BSG, Urteil vom 02. Mai 2001 – B 2
U 18/00 R – m.w.N. zur Rechtsprechung des BSG).
Im vorliegenden Fall lässt sich bereits nicht feststellen, dass über die 26. Woche nach dem Unfallereignis hinaus der
Kläger an gesundheitlichen Beeinträchtigun-gen gelitten hat, die noch auf dieses Unfallereignis zurückzuführen waren.
Nach den übereinstimmenden und überzeugenden Darlegungen der Gutachter Dres. M., N. und O. bestanden die
arthrotischen Veränderungen im Sinne eines Verschleißleidens des Schulterhaupt- und Schultereckgelenkes und
damit kor-respondierende degenerative Veränderungen der Schulterdrehsehne und die mutmaßlich anzunehmende
Rissbildung im Bereich der Rotatorenmanschette bereits vor dem Unfallereignis. Bei dem Arbeitsunfall vom 20. Mai
1999 ist ledig-lich die rechte Schulter gestaucht worden. Dies hat der Gutachter Dr. O. ein-leuchtend dargelegt. Er hat
weiter überzeugend ausgeführt, dass das Ereignis bereits in unfallmechanischer Hinsicht nicht geeignet gewesen sei,
eine isolierte Rissbildung der Schulterdrehsehne rechts hervorzurufen. Die als Unfallfolge allein anzunehmende
Schulterstauchung ist nach den einleuchtenden Ausführungen dieses Sachverständigen in der Folgezeit folgenlos
ausgeheilt. Unter Berücksich-tigung der Vorschäden ist lediglich davon auszugehen, dass der sonst zu erwar-tende
Zeitraum einer (beim Kläger zunächst gar nicht festgestellten) Arbeitsunfä-higkeit von etwa acht bis zehn Tagen
verlängert worden ist und dementsprechend einen Zeitraum von drei bis vier Wochen umfasst hat. Nach Ablauf dieser
Zeit ließen sich keine fortbestehenden Folgen des Unfallereignisses feststellen. So-weit der Kläger gleichwohl über
Beschwerden im Bereich der rechten Schulter geklagt hat, sind diese nach den überzeugenden Darlegungen des
Gutachters Dr. O. auf das bereits vor dem Unfall festzustellende degenerativ bedingte Scha-densbild zurückzuführen.
Im Ergebnis im gleichen Sinn haben sich die Gutachter Dres. M. und N. geäußert. Soweit entgegen der Auffassung
des Senates nach einem Zeitraum von etwa vier Wochen überhaupt noch Folgen des Unfallereignisses beim Kläger
festzustellen gewesen sein sollten, fehlt es bezüglich ihrer unter Zugrundelegung der Auffas-sung der Gutachter Dres.
M. und N. jedenfalls an dem erforderlichen rechtlich wesentlichen Kausalzusammenhang. Die Gutachter haben
ausgeführt, dass sich die vom Kläger geltend gemachten Beschwerden auch bei jeder anderen alltägli-chen Belastung
hätten bemerkbar machen können.
Das zur Frage der Erwerbs- und Arbeitsfähigkeit Stellung nehmende sozialmedi-zinische Gutachten von Dr. P. vom
07. Februar 2000 gibt schon deshalb keinen Anlass zu einer anderweitigen Beurteilung, weil es sich mit den das Urteil
tragen-den Kausalitätserwägungen nicht befasst.
2. Ebenso wenig kann der Kläger auf Grund des Unfallereignisses vom 20. Mai 1999 eine Verletztenrente
beanspruchen. Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII be-steht ein Anspruch auf eine Verletztenrente nur dann, wenn
infolge des Versiche-rungsfalles die Erwerbsfähigkeit über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus
gemindert ist, und zwar – mangels eines so genannten Stützrententatbe-standes im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2
SGB VII – um wenigstens 20 v. H. Im vorliegenden Fall lassen sich über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall
hinaus ohnehin keine fortbestehenden rechtlich relevanten Unfallfolgen, mithin auch keine auf den Unfall
zurückzuführende Minderung der Erwerbsfähigkeit, feststellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus 193 SGG; Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht
gegeben.