Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 11.08.2009

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 11.08.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Aurich S 8 KR 25/08
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 4 KR 108/09 B
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beklagte wendet sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Aurich vom 17. März 2009. Darin hat das SG
die Beklagte verpflichtet, die Kosten für das vom SG eingeholte Gutachten des Dr C. gem § 192 Abs 4
Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu übernehmen, weil das Gutachten des Medizinischen Dienstes der
Krankenversicherung (MDK) aus dem Verwaltungsverfahren nicht ausreichend gewesen sei.
Zur Begründung hat das SG ausgeführt, dass die Beklagte erkennbare und notwendige Ermittlungen im
Verwaltungsverfahren unterlassen habe, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt worden seien. Die Beklagte habe
im Verwaltungsverfahren Ermittlungen nur insoweit durchgeführt, als sie ein Gutachten des MDK eingeholt habe.
Bereits im Widerspruchsverfahren sei von Seiten der Klägerin gerügt worden, dass dieses Gutachten unzureichend
sei. Der MDK habe darin lediglich ausgeführt, dass physiotherapeutische Maßnahmen indiziert seien, ohne sich
jedoch mit dem Krankheitsbild und der ärztlichen Verordnung im Einzelnen auseinander zu setzen. Gleichwohl sei der
Widerspruch ohne weitere Ermittlungen unter Hinweis auf das Gutachten des MDK zurückgewiesen worden. Das
Gutachten des MDK sei, so das SG, jedoch keine tragfähige Grundlage für die erfolgte Ablehnung des geltend
gemachten Leistungsanspruchs der Klägerin gewesen. Für die in dem Gutachten aufgestellte Behauptung,
physiotherapeutische Maßnahmen reichten aus und der begehrte Bewegungstrainer stelle eine Überversorgung dar,
habe jegliche medizinische Begründung gefehlt. Es hätten bereits keine aktuellen Unterlagen über das Krankheitsbild
der Klägerin bei der Beurteilung durch den MDK vorgelegen. Es hätten lediglich die Verordnung vom 21. September
2007 sowie ein älteres Pflegegutachten aus dem Jahre 2003 vorgelegen. Für eine seriöse Beurteilung wäre die
Kenntnis des aktuellen Krankheitsbildes der Klägerin und des aktuellen Therapiebedarfs erforderlich gewesen. Darüber
hinaus hätten Feststellungen zur Versorgungssituation der Klägerin mit Hilfsmitteln folgen müssen sowie eine
Auseinandersetzung mit den von der Herstellerseite angegeben therapeutischen Effekten des in Rede stehenden
Bewegungstrainers. Nähere Ausführungen zu den entscheidungserheblichen Fragen habe der MDK möglicherweise
auch deshalb nicht für erforderlich erachtet, weil der Bewegungstrainer noch nicht im Hilfsmittelkatalog aufgeführt
gewesen sei und daher nach seiner unzutreffenden Rechtsauffassung eine Kostenübernahme durch die gesetzliche
Krankenversicherung ohnehin nicht in Betracht gekommen sei.
Gegen den der Beklagten am 27. März 2009 zugestellten Beschluss hat diese Beschwerde eingelegt, die am 1. April
2009 beim Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen eingegangen ist.
Mit der Beschwerde hat die Beklagte erneut vorgetragen, dass die Versorgung mit dem Bewegungstrainer eine
Überversorgung darstellen würde und eine Kostenübernahme daher nicht befürwortet werde. Nach Einholung des
Gutachtens habe auch das SG die Klage abgewiesen. Gleichwohl seien der Beklagten die Kosten für das vom SG
eingeholte Gutachten auferlegt worden. Im vorliegenden Fall sei es um die Kostenübernahme für ein spezielles
Bewegungssystem in Höhe von über 15.000,- Euro gegangen. Dies bedeute, dass deutlich höhere Kosten anfallen
würden, als bei herkömmlichen Bewegungstrainern. Wenn nun der MDK zu der Erkenntnis gelange, dass hier eine
Übersorgung vorläge, so stelle dies keine Überraschung dar und sei sicherlich kein Grund für die Beklagte, weitere
Ermittlungen anzustellen. Wie in zahlreichen anderen Fällen auch habe der MDK weitere physiotherapeutische
Maßnahmen für erforderlich gehalten und den Einsatz des Bewegungstrainers nicht für angezeigt gehalten. Da das
vom SG eingeholte Gutachten das gleiche Ergebnis habe, könne dies nicht dazu führen, dass der Beklagten die
Kosten des Sachverständigengutachtens auferlegt würden.
II.
Die gem § 172 SGG zulässige Beschwerde der Beklagten ist nicht begründet.
Gem § 192 Abs 4 Satz 1 SGG kann das Gericht der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch
verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen
hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Der Senat hält die Regelung in § 192 Abs 4 Satz 1 SGG, die
zum 1. April 2008 durch das SGGArbGGÄndG vom 26. März 2008 (BGBl I S 444) in Kraft getreten ist, auch auf den
vorliegenden Fall für anwendbar, obwohl die Klage bereits am 4. März 2008 beim SG Aurich eingegangen ist. Denn
prozessuale Vorschriften gelten, soweit im Gesetz nichts anderes geregelt ist, ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens.
§ 192 Abs 4 Satz 1 SGG ist damit auch auf das vorliegende Verfahren anwendbar.
Der Senat hält den Beschluss des SG für zutreffend. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die
überzeugenden Ausführungen in den Gründen des angefochtenen Beschlusses verwiesen (§ 142 Abs 2 Satz 3 SGG).
Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich die Beklagte in ihrer Beschwerdebegründung nicht mit den
Ausführungen des SG im angefochtenen Beschluss auseinander gesetzt hat. Das SG hat überzeugend ausgeführt,
dass dem MDK keine aktuellen Unterlagen über das Krankheitsbild der Klägerin vorgelegen haben. Für eine seriöse
Beurteilung wäre indes die Kenntnis des aktuellen Krankheitsbildes der Klägerin sowie des aktuellen Therapiebedarfs
erforderlich gewesen. Hiermit setzt sich die Beklagte in der Beschwerdebegründung nicht auseinander. Ferner hat das
SG darauf hingewiesen, dass Feststellungen zur Versorgungssituation der Klägerin mit Hilfsmitteln geboten gewesen
wären, in dessen Folge eine Auseinandersetzung mit den von der Herstellerseite angegebenen therapeutischen
Effekten des Bewegungstrainers möglich gewesen wäre. Auch mit diesem Argument hat sich die Beklagte in der
Beschwerdebegründung nicht auseinander gesetzt.
Mithin kann die Beschwerde keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gem § 177 SGG nicht anfechtbar.