Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 21.03.2001

LSG Nsb: matrose, zumutbare tätigkeit, rente, firma, ausbildung, fischerei, auskunft, berufsunfähigkeit, gutachter, bezirk

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 21.03.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Stade S 9 RI 290/98
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 2 RI 318/00
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 24. August 2000 und der Bescheid der Beklagten vom 22.
Oktober 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 1998 werden aufge-hoben. Die
Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab 1. März 1997 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren. Die Beklagtge hat
die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klä-gers - beider Rechtszüge - zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen verminderter Er-werbsfähigkeit.
Der im Juli 1946 geborene Kläger erlernte nach eigenen Angaben keinen Beruf. Nach verschiedenen Beschäftigungen
an Land war er zwischen Februar 1971 und März 1988 in der Hochseefischerei tätig. Ab 7. Juli 1977 konnte der Kläger
laut Bestätigung des Seemannsamtes I. als Matrose ohne Brief fahren. Ab 11. April 1981 hatte der Kläger auf dem
Fischkutter "Annelies" zunächst als Matrose und vom 6. Januar 1982 bis zum 30. September 1983 als Bestmann
gearbeitet. Die entsprechenden Fahrenszeiten sind in den drei vorliegenden Seefahrtsbüchern verzeichnet. Im
Versicherungsverlauf vom 24. November 1997 sind sodann Pflichtbeiträge für versicherte Tätigkeit vom 6. Januar bis
30. Juni 1984, 13. bis 21. September 1984, 1. Juli bis 25. Juli 1986, 11. November 1986 bis 12. Januar 1987, 22.
November 1987 bis 21. Dezember 1987 und 8. Januar 1988 bis 17. März 1988 enthalten. Der Kläger war als Mat-rose
auf Fischkuttern gefahren, und zwar zuletzt bei der Firma J. in K ... Vom 18. April 1988 an ist der Kläger arbeitslos
gemeldet. Er erhielt bis zum 29. Juni 1988 Arbeitslosengeld und danach Arbeislosenhilfe. Vom 6. August bis 21.
Dezember 1990 war der Kläger als Räucherer bei der Fischräucherei L. in M. beschäftigt und nach weiterer
Arbeitslosigkeit vom 12. November 1992 bis 19. Februar 1993 als Arbeiter in der Reparatur von Schiffscontainern bei
der Firma N., in O ... Beide Arbeitsplätze, die schwere körperliche Arbeiten beinhal-teten, musste er aus
gesundheitlichen Gründen aufgeben. Seitdem bezieht der Kläger wiederum Arbeitslosenhilfe.
Im Juli 1988 beantragte er erstmals wegen seit dem 18. April 1988 bestehender Wirbelsäulenschäden Rente wegen
Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit (EU/BU). Der Antrag wurde mit Bescheid vom 8. Dezember 1988 abgelehnt, weil
nach dem Ergebnis der im Oktober 1988 erfolgten ärztlichen Untersuchung (orthopä-disches Gutachten Dr. P. vom
20. Oktober 1988) zwar Seedienstuntauglichkeit vorliege, jedoch an Land noch körperlich leichte und mittelschwere
Tätigkei-ten vorwiegend in geschlossenen, temperierten Räumen vollschichtig verrichtet werden könnten.
Am 18. Februar 1997 stellte der Kläger den hier streitbefangenen Rentenan-trag. Dabei gab er an, zuletzt als
Bestmann und Netzmacher gefahren zu sein. Die Beklagte holte das Gutachten des Chefarztes Dr. Q. der
Orthopädischen Klinik des R.-Krankenhauses S. in T. vom 11. August 1997 ein. Danach be-stünden bei dem Kläger
degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS) leichteren Grades mit gelegentlichen Schulter-Arm-
Schmerzen sowie leichtere degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) mit glaub-haften
Rückenschmerzen bei Überlastung ohne Anhalt für ein Wurzelreizsyn-drom und ohne Nervenausfallserscheinungen.
Die Statik der Wirbelsäule sei durch einen hohlrunden Rücken und eine leichte Seitverbiegung gestört. Au-ßerdem
lägen beginnende Verschleißerscheinungen der Kniegelenke vor. Der Kläger sei noch fähig, leichte bis kurzfristig
mittelschwere Tätigkeiten in wech-selnder Körperhaltung unter Schutz vor Nässe und Kälte, nicht ausschließlich im
Stehen, sondern teilweise im Sitzen, vollschichtig zu verrichten ohne Über-kopfarbeiten, ohne schweres Heben und
Tragen von Lasten, nicht ständig in Nässe und Kälte und ohne häufiges Besteigen von Leitern und Gerüsten. Dar-
aufhin lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 22. Oktober 1997 ab. Der Widerspruch wurde mit
Widerspruchsbescheid vom 18. September 1998 zurückgewiesen. Der Kläger könne zwar keine Tätigkeit als
Seemann in der Fischerei mehr ausüben. Mit dem festgestellten Restleis-tungsvermögen sei er jedoch noch fähig, auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt beispielsweise als Pförtner vollschichtig tätig zu sein.
Im Klageverfahren hat der Kläger Berufsschutz als Bestmann mit Sonderge-nehmigung zum Führen von Schiffen
geltend gemacht. Er sei als Bestmann mehrere Jahre bis zum 3. November 1983 auf dem Fischkutter "Annelies" ge-
fahren und habe die gleiche Verantwortung wie der Kapitän gehabt. Auch im Jahre 1984 sei er noch als Bestmann
gefahren. Der Kläger hat eine Auskunft des Seemannsamtes des U. Hafenamtes für den Bezirk I. vom Juli 1999
einge-reicht und die Beklagte eine Arbeitgeberauskunft des V. vom 12. Mai 1999. Das Sozialgericht (SG) Stade hat
das Gutachten des Facharztes für Chirurgie und Orthopädie Dr. W. vom 19. Juni 2000 eingeholt. Der Sachverständige
fand im Wesentlichen eine leichte s-förmige Seitabweichung der Wirbelsäule im Hals-, Brust- und Lendenbereich,
einen Rundrücken, geringe Funktionseinschränkung der HWS, Verschleißprozesse der Bandscheiben im
Brustwirbelsäulen(BWS)- und LWS-Bereich mit Einschränkung der Rumpfbeweglichkeit um ca. 1/3, Muskel- und
Muskelansatzschmerzen des Schultergürtels bei Verschleißer-scheinungen sowie einen chronischen Reizzustand der
Rotatorenmanschette beider Schultergelenke mit eingeschränktem Armheben, Verschleißverände-rungen der
Ellenbogengelenke mit rechtsseitiger Funktionseinschränkung ge-ringen Grades, endgradige Beugebehinderung der
Kniegelenke sowie eine Gefäßsklerose mit arterieller Verschlusskrankheit beider Beine geringen Gra-des. Der
Sachverständige hat den Kläger noch für fähig gehalten, leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten im
Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufige Überkopfar-
beiten, ohne häufiges Bücken, ohne häufiges Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, ohne besonderen Zeitdruck
und ohne Gefährdung durch Kälte und Nässe, vollschichtig zu verrichten. Den Beruf eines Seemannes in der
Fischerei könne der Kläger nicht mehr ausüben. Daraufhin hat das SG die Klage durch Gerichtsbescheid vom 24.
August 2000 abgewiesen. Bisheriger Beruf des Klä-gers sei die bis zum 4. Februar 1988 ausgeübte Tätigkeit als
Matrose in der Kutterfischerei. Damit sei der Kläger in die Gruppe mit dem Leitberuf eines Facharbeiters im Sinne des
vom Bundessozialgericht (BSG) entwickelten Mehrstufenschemas zur qualitativen Wertigkeit der Arbeiterberufe
einzustufen. Nach der Auskunft des U. Hafenamtes gebe es keine geregelte Ausbildung zum Matrosen in der
deutschen Hochseefischerei. Maßgeblich seien allein die abgeleisteten Fahrtzeiten, die der Kläger erfüllt habe. Unter
Berücksichtigung seiner 18-jährigen Fahrenszeit als Matrose sei der Kläger nur kurzfristig von 1982 bis 1984 als
"Bestmann" beschäftigt gewesen. Danach habe er wieder-um als Matrose bzw. Netzmacher gearbeitet und habe sich
damit vom Beruf eines Bestmanns wieder gelöst. Der Kläger müsse sich auf Tätigkeiten als Werkzeug- und
Materialausgeber sowie als Pförtner in großen Verwaltungen und großen Behörden verweisen lassen. Diese
Tätigkeiten seien dem Bereich der angelernten Tätigkeiten zuzuordnen und nach einer Einarbeitungszeit von bis zu
drei Monaten vom Kläger auszuüben.
Zur Begründung seiner hiergegen eingelegten Berufung führt der Kläger aus, dass die vom SG benannten
Verweisungstätigkeiten im Bezirk des Arbeitsam-tes Bremerhaven nicht zu erlangen seien.
Der Kläger beantragt,
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 24. August 2000 und den Bescheid der Beklagten vom 22.
Oktober 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 1998 aufzuheben,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. März 1997 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, Beweis darüber zu erheben, von welchem körperlichen und geisti-gen
Leistungsvermögen des Klägers 1988 auszugehen ist und wie sich die Verweisbarkeit auf der Grundlage des
medizinischen Beweisergebnisses darstellt.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat im vorbereitenden Verfahren die Seefahrtsbücher des Klägers und die Arbeitgeberauskunft der Firma X.
vom 11. Dezember 2000 beigezogen. Außerdem hat der Senat ein berufskundliches Gutachten des Diplom-
Verwaltungswirts Y. eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen
Verhandlung vom 21. März 2001 verwie-sen.
Außer der Gerichtsakte und den Verwaltungsakten der Beklagten hat Bd. III der Leistungsakte des Arbeitsamtes
Bremerhaven vorgelegen und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143 ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist form-und fristgerecht eingelegt worden und
somit zulässig.
Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
Der Kläger hat ab 1. März 1997 Anspruch auf allein noch streitige Rente wegen BU. Anspruch auf Rente wegen BU
haben nach § 43 Abs. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) Versicherte bis zur Vollendung des
65. Lebensjahres, wenn sie unter anderem berufsunfähig sind. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift sind berufsunfähig
Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von
körper-lich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und
Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätig-keiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen
ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der
Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer
bishe-rigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit
vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Der Kläger ist berufsunfähig im Sinne dieser Bestimmung.
Der medizinische Sachverhalt ist aufgrund der während des Verwaltungsverfah-rens und des gerichtlichen Verfahrens
beigezogenen medizinischen Unterlagen und eingeholten Gutachten geklärt. Nach dem Gutachten Dr. W., dem der
Se-nat folgt, leidet der Kläger im Wesentlichen an einer leichten s-förmigen Sei-tabweichung der Wirbelsäule im HWS-
, BWS- und LWS-Bereich, einem Rund-rücken, geringen Funktionseinschränkungen der HWS, Verschleißprozessen
der Bandscheiben im BWS- und LWS-Bereich mit Einschränkungen der Rumpfbeweglichkeit um ca. 1/3, Muskel- und
Muskelansatzschmerzen des Schultergürtels bei Verschleißerscheinungen und einem chronischen Reizzu-stand der
Rotatorenmanschetten beider Schultergelenke mit eingeschränktem Armheben, Verschleißveränderungen der
Ellenbogengelenke mit rechtsseitiger Funktionseinschränkung geringen Grades, einer endgradigen Beugebehinde-rung
der Kniegelenke sowie einer Gefäßsklerose mit arterieller Verschluss-krankheit beider Beine geringen Grades. Bereits
in seinem Gutachten vom 20. Oktober 1988 hatte der Gutachter Dr. P. ähnliche Befunde wie der Sachver-ständige Dr.
W. erhoben. Die von Dr. W. festgestellten Befunde stimmen im Wesentlichen auch mit denjenigen überein, die der
Gutachter Dr. Q. in seinem Gutachten vom 11. August 1997 erhoben hat. Dr. P. hat schon im Oktober 1988 eine
Wirbelsäulenfehlstellung im Sinne einer thorakalen Hyperkyphose, zeitwei-lige Überlastungsbeschwerden des
Kreuzlendenüberganges und der Schulter- und Ellenbogengelenke festgestellt. Der Sachverständige Dr. W. hat
insgesamt wesentliche Änderungen in dem von Dr. P. und Dr. Q. festgestellten Gesund-heitszustand des Klägers
verneint.
Aufgrund der genannten Gutachten steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger keine schweren
körperlichen Tätigkeiten mehr verrichten kann, wohl aber vollschichtig leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten
im Wech-sel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüs-ten, ohne häufige
Überkopfarbeiten, ohne häufiges Bücken, ohne häufiges He-ben und Tragen von Lasten über 15 kg, ohne besonderen
Zeitdruck und ohne Gefährdung durch Kälte und Nässe. Seediensttauglichkeit ist nicht bloß, wie der Gutachter Dr.Q.
und der Sachverständige Dr. W. übereinstimmend annehmen, seit Rentenantragstellung nicht mehr gegeben, sondern
bereits auf Dauer seit dem 8. April 1988. Diese Feststellung beruht entgegen der Auffassung des Gutachters Dr. P.
auf dem Votum des Beratenden Arztes der Beklagten, des Arztes für Arbeitsmedizin und öffentliches
Gesundheitswesen Dr. Z. vom 10. November 1988, dem die Beklagte in ihrem Bescheid vom 8. Dezember 1988
gefolgt ist. Deswegen sieht der Senat davon ab, entsprechend dem Be-weisantrag der Beklagten Beweis darüber zu
erheben, von welchem körperli-chen und geistigen Leistungsvermögen beim Kläger 1988 auszugehen ist. Auch die
Ermittlung von Verweisungstätigkeiten auf der Grundlage eines so gewon-nenen Beweisergebnisses ist für die
Entscheidung des Rechtsstreites unerheb-lich, denn entscheidend ist nicht das Restleistungsvermögen und eine
darauf basierende Ermittlung von Verweisungstätigkeiten im Jahre 1988, sondern für den Zeitraum ab
Rentenantragstellung im Februar 1997.
Mit dem auf der Grundlage der Gutachten Dr. Q. und Dr. W. für die Zeit ab Rentenantragstellung ermittelten
körperlichen Restleistungsvermögen ist der Kläger berufsunfähig im Sinne von § 43 Abs. 2 SGB VI. Auszugehen ist
bei der Beurteilung von BU entsprechend § 43 Abs. 2 SGB VI von dem bisherigen Be-ruf des Klägers. Das ist
grundsätzlich die zuletzt versicherungspflichtig ausge-übte Tätigkeit, soweit es sich hierbei um die qualitativ höchste
handelt. Hier ist der Kläger nach Aufgabe der seemännischen Tätigkeiten noch jeweils kurzfris-tig als Fischräucherer
und Arbeiter in der Containerreparatur versicherungs-pflichtig tätig gewesen. Beide Tätigkeiten hat der Kläger, wie er
glaubhaft versi-chert hat, aufgegeben, weil es sich dabei nachvollziehbar um schwere körperli-che Tätigkeiten
gehandelt hat, denen er von Anfang an nicht gewachsen war. Sie haben auch objektiv dem von Dr. P. und Dr. Q.
festgestellten Restleistungs-vermögen nicht entsprochen. Als bisheriger Beruf ist daher die Tätigkeit als Matrose ohne
Brief in der Hochseefischerei anzusehen, den der Kläger bis März 1988 ausgeübt hat. Bei der zuletzt
versicherungspflichtig ausgeübten Tä-tigkeit als Decksmatrose bei der Firma AB. hat es sich nicht um eine Tätigkeit
als Bestmann gehandelt. Diese Tätigkeit hat der Kläger vielmehr nach den Ein-tragungen im Seefahrtsbuch im
September 1983 und nach eigenen Angaben im Jahre 1984 aufgegeben. Anhaltspunkte dafür, dass dies aus
gesundheitlichen Gründen geschehen ist, sind weder dem Vortrag des Klägers noch den Akten zu entnehmen. Dr
Senat geht daher davon aus, dass sich der Kläger von der Tätigkeit als Bestmann bei Aufnahme der nächsten
Tätigkeit als Matrose auf Fischkuttern dauerhaft gelöst hat, ohne hierzu aus gesundheitlichen Gründen gezwungen
gewesen zu sein. Eine Tätigkeit als Netzmacher in den Jahren 1984 bis 1988 ist nicht nachgewiesen.
Der bisherige Beruf des Klägers als Matrose in der Hochseefischerei ist nach dem vom BSG entwickelten
Mehrstufenschema zur qualitativen Einordnung der Arbeiterberufe der Ebene der Facharbeiter zuzuordnen. Dabei ist
die in der Auskunft des Seemannsamtes I. vom Juli 1999 erläuterte Besonderheit beim Erwerb der
Matrosenqualifikation in der Fischerei zu berücksichtigen. Diese Qualifikation war im Gegensatz zu Matrosen auf
Kauffahrteischiffen nicht über eine förmliche Ausbildung mit Prüfung zu erreichen, sondern allein durch Ab-solvierung
festgelegter Fahrenszeiten auf Fischereischiffen. Diese Fahrenszei-ten hatte der Kläger bereits im Juli 1977
absolviert. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des berufskundigen Sachverständigen ist die Matrosentätigkeit
nach Mindestfahrenszeiten in der Fischerei in der Wertigkeit mit derjenigen in der Kauffahrteischifffahrt vergleichbar,
sodass dem Kläger Berufsschutz als Facharbeiter zusteht und ihm eine Verweisungstätigkeit auf gleicher Ebene o-der
mindestens auf der nächst darunter liegenden Ebene der angelernten Tä-tigkeiten konkret benannt werden muss. Mit
den spezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten, die der Kläger als Matrose in der Hochseefischerei erworben hat, kann
er nicht auf eine seinem Restleistungsvermögen entsprechende Tä-tigkeit im gelernten oder angelernten Bereich an
Land verwiesen werden. Der Sachverständige, dem der Senat auch insoweit folgt, hat überzeugend darge-legt, dass
der Kläger insbesondere nicht auf die angelernte Tätigkeit eines ge-hobenen Pförtners verwiesen werden kann, weil er
keine verwaltend-organisatorischen Kenntnisse besitzt. Auch für eine angelernte Tätigkeit als Werkzeug- und
Materialausgeber hat der Kläger keine Vorkenntnisse. Da er seit Antragstellung nicht auf gelernter oder angelernter
Stufe eingesetzt werden kann, ist er seitdem berufsunfähig mit der Folge, dass die Beklagte ihm die ent-sprechende
Rente zu gewähren hat, da auch die sonstigen Voraussetzungen von § 43 Abs. 1 SGB VI erfüllt sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Es liegt kein gesetzlicher Grund vor, die Revision zuzulassen.