Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 01.11.2001

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 01.11.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hildesheim S 11 U 86/98
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6/3 U 271/00
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozial- gerichts Hildesheim vom 30. Mai 2000 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Verletztenrente. Der 1940 geborene Kläger war zum Unfallzeitpunkt als Baumaschinen-fachmeister
bei der C. tätig. Am 15. November 1991 kippte er aus ca. 2,5 m Höhe mit einer Leiter um und fiel auf das
Verbundsteinpflaster. Dabei erlitt er neben einer Schädelprellung mit Kopfplatzwunde und Commotio cerebri eine
Kompressionsfraktur des 10. Brust-wirbelkörpers und Frakturen des Schulterdachs (Acromion) und des
Rabenschnabelfortsatzes am Schulterblatt (Coracoid) ohne Gelenkbeteiligung. Ab 17. Februar 1992 war er wieder
arbeitsfähig. Die Beklagte gewährte vom 17. Februar 1992 bis 31. Oktober 1993 vorläufige Verletztenrente nach einer
Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 v.H. (Bescheid vom 16. Juli 1992 und Aufhebungsbescheid vom 06.
September 1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 1993).
Am 9. Oktober 1996 wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte, nachdem er sich am 08. Oktober 1996 wegen
Rückenschmerzen bei Dr. D. vorgestellt hatte. Die Beklagte holte das Gutachten von Prof. Dr. E. vom 20. Dezember
1996 ein, die folgende Unfallfolgen feststellten: "Röntgenologisch nachweisbare geringe keilförmige Deformierung des
10. Brustwirbelkörpers mit knöchernen Abstützungsvorgängen bauchraumwärts zum darunter gelegenen
Nachbarwirbel, mit hieraus resultierender geringfügiger Störung der Statik und Beweglichkeit des entsprechenden
Wirbelsäulenabschnitts." Die MdE schätzten sie auf 10 v.H. Mit Bescheid vom 03. Februar 1997 erkannte die
Beklagte als Unfallfolgen an: Keilförmige Deformierung des 10. Brustwirbelkörpers mit nachweisbaren knöchernen
Abstützungsvorgängen, Bewegungseinschränkung und Störung der Statik im entsprechenden Wirbelsäulenabschnitt
nach knöchern ausgeheiltem Bruch des 10. Brustwirbelkörpers. Die Schädelprellung und der Bruch des Acromions an
der linken Schulter seien folgenlos ausgeheilt. Im Widerspruchsverfahren legte der Kläger die Bescheinigung des
praktischen Arztes F. vom 13. Juni 1997 vor sowie das Attest des Orthopäden Dr. G. vom 17. Juli 1997. F. teilte mit,
wegen der Unfallfolgen würden seit August 1995 Dauerbehandlungsmaßnahmen durchgeführt. Dr. G. berichtete über
seit 1995 zunehmende Beschwerden. Die Beklagte holte das Gutachten von Dr. H. vom 21. Dezember 1997 ein. Der
Gutachter teilte als Folgen des Arbeitsunfalls mit: Unter leichter Deformierung knöchern geheilter Kompressionsbruch
des 9. Brustwirbelkörpers mit posttraumatischen degenerativen Veränderungen des Bewegungssegments TH 9/10,
leichte Funktionseinschränkung des Brustlendenüberganges, leichte Deformierung des Schultereckgelenkes links
nach stattgehabter kleiner knöcherner Ausrissfraktur. Die MdE sei aufgrund von Unfallfolgen auf 10 v.H. gemindert.
Die Beschwerden im Bereich der linken Schulter seien im Wesentlichen auf das Schultergelenk und nicht auf das AC-
Gelenk zurückzuführen. Unfallunabhängig bestehe eine leichte Skoliose der Brust- und Lendenwirbelsäule sowie eine
spitzwinklige Abkippung des Kreuzlendenüberganges. Diese Fehlstatik sei für die Beschwerden im Bereich der
Lendenwirbelsäule verantwortlich. In der Bescheinigung vom 06. März 1998 wies F. darauf hin, dass der Kläger
ausschließlich wegen der Beschwerden im BWS/LWS-Übergang behandelt werde. Die Beklagte wies den Widerspruch
mit Widerspruchsbescheid vom 28. April 1998 zurück.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Hildesheim hat der Kläger die Bescheinigungen von F.
vom 10. Juli 1998 und 15. Januar 1999 eingereicht. Das SG hat das Gutachten von Prof. Dr. I. vom 9. Juli 1999 nebst
ergänzenden Stellungnahmen vom 25. Oktober 1999 und 14. April 2000 eingeholt. Der Sachverständige stellte als
Unfallfolgen fest: Geringfügige endgradige Einschränkung der Schultergelenksbeweglichkeit, leichte Deformierung des
linken Schultergelenkes nach knöcherner Ausrissfraktur mit Subluxationsstellung. In Deformierung ausgeheilter
Kompressionsbruch des 9. Brustwirbelkörpers mit ausgeprägten posttraumatischen degenerativen Veränderungen im
Segment TH 9/10, Sklerosierung und Verschmälerung der Bandscheibe TH 9/10, ventral beginnende Blockbildung TH
9/TH 10, schmerzhafte Verspannung der geraden Rückenmuskulatur, posttraumatisch bedingte
Belastungsinsuffizienz des thorakolumbalen Übergangs. Die MdE betrage für das linke Schultergelenk 5 v.H. und für
die Folgen der Wirbelkörperkompressionsfraktur 15 v.H. Die Beklagte legte dagegen die Stellungnahmen von Dr. J.
vom 10. September 1999 und 29. November 1999 vor. Dr. J. führte aus, die Veränderungen im Bewegungssegment
TH 9/10 entsprächen einer Versteifung durch knöcherne Überbrückung in diesem Segment, so dass keine
wesentlichen Beschwerden zu erwarten seien.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 30. Mai 2000 mit der Begründung abgewiesen, gegenüber dem Bescheid vom 6.
September 1993 sei keine wesentliche Verschlimmerung im Unfallfolgezustand eingetreten. Das Gutachten von Dr. I.
sei nicht überzeugend. Die Wirbelkörperfraktur bedinge keine MdE um 15 v.H., weil keine erhebliche
Achsenabweichung vorliege. Die vom Kläger angegebenen Beschwerden ließen sich nicht eindeutig auf den
Brustwirbelkörperbruch zurückführen. Das Segment sei versteift, so dass hieraus Beschwerden nicht mehr resultieren
könnten. Die Funktionsfähigkeit der linken Schulter sei als normal einzustufen. Selbst wenn die von Prof. Dr. I.
festgestellten Einzel-MdE-Werte von 15 v.H. und 5 v.H. zu Grunde gelegt würden, ergebe sich daraus keine Gesamt-
MdE von 20 v.H., weil Funktionsbeeinträchtigungen im Schulter- und BWS-Bereich nicht völlig getrennt voneinander
bewertet werden könnten.
Gegen dieses am 6. Juni 2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26. Juni Berufung eingelegt, mit der er sein
Begehren weiterverfolgt.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des SG Hildesheim vom 30. Mai 2000 aufzuheben,
2. den Bescheid der Beklagten vom 03. Februar 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 1998
zu ändern,
3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 20 v.H. zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Hildesheim vom 30. Mai 2000 zurückzuweisen.
Die Beklagte hält ihre Bescheide und das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der
Prozessakte Bezug genommen. Der Entscheidungsfindung haben die Verwaltungsakten der Beklagten zu Grunde
gelegen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, sie erweist sich jedoch als unbegründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf
Verletztenrente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 15. November 1991.
Das Begehren des Klägers richtet sich auch nach Eingliederung des Rechts der Gesetzlichen Unfallversicherung in
das Sozialgesetzbuch (SGB) zum 01. Januar 1997 nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO).
Das ergibt sich aus der Übergangsregelung in § 212 SGB VII, wonach auf Versicherungsfälle, die vor dem 01. Januar
1997 aufgetreten sind, das alte Recht (§§ 548, 580, 581 RVO) anzuwenden ist.
Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist gemäß §§ 580, 581 RVO nur zu gewähren, wenn die
Erwerbsfähigkeit des Verletzten infolge des Arbeitsunfalls um wenigstens 20 v.H. gemindert ist. Im vorliegenden Fall
kommt es indes nicht darauf an, ob sich der Gesundheitszustand des Klägers gegenüber dem 06. September 1993
derart verschlechtert hat, dass seine Erwerbsfähigkeit um weitere mehr als 5 v.H. gemindert ist (§ 48 Abs. 1 SGB X
in Verbindung mit §§ 73 Abs. 3, 214 Abs. 3 Satz 2 SGB VII). Denn es liegt kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung vor,
weil die Beklagte die Bewilligung der Dauerrente mit Bescheid vom 06. September 1993 abgelehnt hat.
Die Entscheidung der Frage, in welchem Grade die Erwerbsfähigkeit eines Verletzten gemindert ist, ist eine
tatsächliche Feststellung, die das Gericht gemäß 128 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach seiner freien, aus dem
Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft. Die Bemessung der unfallbedingten MdE richtet sich
nach dem Umfang der körperlichen und geistigen Beeinträchtigung des Verletzten durch die Unfallfolgen und der dem
Verletzten dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens. Dabei liegt die
Beurteilung, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten durch Unfallfolgen beeinträchtigt sind, in
erster Linie auf medizinisch-wissenschaftlichem Gebiet. Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit sich
derartige Beeinträchtigungen auf die Erwerbsfähigkeit des Verletzten auswirken, sind zwar nicht verbindlich, bilden
aber eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE. Darüber hinaus sind
bei der Beurteilung der MdE auch die von der Rechtsprechung sowie von dem versicherungsrechtlichen und
versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten allgemeinen Erfahrungssätze zu beachten, die zwar nicht
im Einzelfall bindend, aber als Grundlage für eine gleiche und gerechte Beurteilung der MdE in zahlreichen
Parallelfällen der täglichen Praxis heranzuziehen sind (BSG SozR 2200 § 581 RVO Nr. 23). Sie stellen in erster Linie
auf das Ausmaß der unfallbedingten Funktionsbeeinträchtigung ab.
Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze geht der Senat in Übereinstimmung mit Prof. Dr. K. davon aus, dass die
durch die Folgen des Arbeitsunfalls vom 15. November 1991 bedingte MdE des Klägers nicht mit mindestens 20 v.H.
zu bewerten ist. Dem liegen folgende Erwägungen zu Grunde:
1. Kompressionsfraktur des 10. Brustwirbelkörpers
Bei der Bemessung der MdE bei stabil ausgeheilten Wirbelkörperbrüchen mit Bandscheibenbeteiligung ist eine MdE
um 10 v.H. bis 20 v.H. anzunehmen, wenn ein statisch wirksamer Achsenknick vorliegt, bei einer instabilen
Ausheilung des Bruchs ist eine MdE um 20 v.H. angemessen (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und
Berufskrankheit, 6. Aufl., 1998, Seite 500). Nach den übereinstimmenden Ausführungen in sämtlichen medizinischen
Stellungnahmen liegen im vorliegenden Fall als Folgen der (knöchern ausgeheilten) Kompressionsfraktur des 10.
Brustwirbelkörpers eine keilförmige Deformierung des 10. Brustwirbelkörpers mit nachweisbaren knöchernen
Abstützungsvorgängen sowie eine Bewegungseinschränkung und Störung der Statik im entsprechenden
Wirbelsäulenabschnitt vor. Diese Gesundheitsstörungen hat die Beklagte auch als Unfallfolgen anerkannt. Die vom
Kläger angegebenen belastungsabhängigen Rückenschmerzen lassen sich dagegen nicht mit ausreichender
Wahrscheinlichkeit auf die bei dem Arbeitsunfall vom 15. November 1991 erlittene Wirbelkörperfraktur zurück-führen.
Entscheidend gegen unfallabhängige Beschwerden spricht, dass es im verletzten Segment inzwischen zu einer
Versteifung durch knöcherne Überbrückung gekommen ist ohne Hinweise für eine Segmentinstabilität. Für die MdE-
Bemessung ist letztlich nicht entscheidend, welcher Brustwirbel bei dem Unfall verletzt wurde und welches
Bewegungssegment versteift ist (laut Dr.L. TH 9/10; laut Prof. Dr. M. TH 10/11). Nach den einleuchtenden
Ausführungen von Dr. J. kann jedenfalls ein versteiftes Segment keine Beschwerden auslösen, zumal ein
beurteilungsrelevanter Achsenknick (15 bis 20 %) von keinem Gutachter beschrieben wird. Die MdE ist deshalb mit
höchstens 10 v.H. einzuschätzen. Dieselbe Bewertung ergibt sich auch bei einer Beurteilung der MdE mit Hilfe des
sogenannten Segmentprinzips. Danach sind Ankylosen und Hypomobilitäten mit dem dreifachen der segmentalen
Beweglichkeit zu multiplizieren. Für das Segment TH 9/10 mit einer segmentalen Beweglichkeit von 1,8 bedeutet dies
eine MdE um 5,4, für das Segment TH 10/11 eine MdE um 6,6 (vgl. Gutachten Dr. J.). Die Beurteilung der MdE
stimmt mit der Einschätzung durch Prof. Dr. N. überein.
Eine für den Kläger günstigere Einschätzung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der ärztlichen
Stellungnahmen von O. sowie des Gutachtens von Prof. Dr. I ... Den ärztlichen Bescheinigungen von F. lässt sich nur
entnehmen, dass der Kläger seit Sommer 1995 regelmäßig paravertebrale Infiltrationen in das untere BWS-Segment
erhält. Allein aus der Behandlungsbedürftigkeit kann jedoch nicht auf die Ursache der Beschwerden geschlossen
werden. Soweit Dr. G. ohne weitere Konkretisierung eine Knickbildung im Segment 9/10 mitteilt, hat Dr. J. klargestellt,
dass es sich nicht um einen – eine höhere MdE rechtfertigenden – beurteilungsrelevanten Achsenknick handelt.
Die Beurteilung von Prof. Dr. I. ist nicht überzeugend. Der Sachverständige geht ebenfalls von Abstützungsreaktionen
im Sinne einer Einsteifung des Segments TH 9/10 aus. Bei dieser Sachlage wäre zu erwarten gewesen, dass er sich
mit dem Einwand von Dr. J. auseinandersetzt, wonach von einem versteiften Segment keine nennenswerten
Schmerzen ausgehen können. Der Sachverständige merkt jedoch lediglich – wenig überzeugend – an, er habe keinen
plaubsiblen Grund anzunehmen, dass von den Veränderungen keine Schmerzen oder funktionelle Behinderungen
ausgehen sollen. Der Hinweis auf funktionelle Behinderungen ist zudem deshalb nicht nachvollziehbar, weil er selbst
zuvor ausgeführt hat, es bestünden glaubhafte subjektive Beschwerden, die aber keine direkten Funktionsausfälle
nach sich zögen. Soweit der Sachverständige bei der MdE-Bemesssung einen statisch wirksamen Achsenknick
berücksichtigt, geht er von einer nicht bewiesenen Veränderung aus (vgl. Gutachten Dr. J.).
2. Schulter
Bei dem Unfall hat der Kläger Frakturen des linken Schulterdaches und des linken Rabenschnabelfortsatzes am
Schulterblatt ohne Gelenkbeteiligung erlitten. Er klagt über Beschwerden insbesondere nach längerer Belastung beim
Heben des Armes über die Horizontale. Die Bemessung der MdE bei Schulterverletzungen richtet sich insbesondere
danach, ob die Hand "in Stellung gebracht” werden kann. Die Schultervor-hebung ist also als Hauptkriterium für die
Schätzung der MdE zu werten. Eine MdE um 20 v.H. ist z.B. anzunehmen bei einer Einschränkung der
Schultervorhebung von 0 bis 90 Grad, eine MdE um 10 v.H. bei einer Einschränkung von 0 bis 120 Grad
(Schönberger/Mehrtens/Valentin a.a.O., S. 561). Eine so gravierende Funktionseinschränkung liegt im vorliegenden
Fall nicht vor. Prof. Dr. P. haben bei der Funktionsprüfung keine Einschränkung beim Vorwärtsführen und Seitheben
des Armes gegenüber rechts festgestellt (beidseits mindestens 170 Grad). Die von Dr. H. festgestellte leichte
Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenkes bei Elevation in Form eines klassischen "painful arc” kann bei
der MdE-Bemessung nicht berücksichtigt werden. Denn der Gutachter hat überzeugend darauf hingewiesen, dass
diese Beschwerden nicht auf das AC-Gelenk zurückzuführen sind, sondern vielmehr auf das Schultergelenk, in dem
fortgeschrittene degenerative Veränderungen der Rotatorenmanschette sonographisch gesichert sind.
Die MdE ist deshalb entgegen der Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. I. mit 0 v.H. zu bewerten.
Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Es hat keine Veranlassung bestanden, die Revision zuzulassen.