Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 19.11.2007

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 19.11.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lüneburg S 24 AS 1272/07 ER
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 9 AS 669/07 ER
Die Beschwerde gegen den einstweiligen Rechtsschutz versagenden Beschluss des Sozialgerichtes Lüneburg vom
14. September 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren um die Höhe der dem Beschwerdeführer und seinem
Sohn nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) -
zustehenden Kosten der Unterkunft (KdU).
Der 1952 geborene Beschwerdeführer und sein 1996 geborener Sohn bewohnen ein 1999 erworbenes Haus. Für den
Erwerb des Hauses hat der Beschwerdeführer einen Kredit bei der C. sowie einen weiteren Kredit bei der D.
aufgenommen. Der Kredit bei der E. valutierte zum 31. Dezember 2006 mit einem Betrag von 44.146,39 Euro. Der
Kredit bei der F. valutierte zum 31. Dezember 2006 mit einer Schuld von 78.937,89 Euro. Das vom Beschwerdeführer
und seinem Sohn bewohnte Haus hat eine Wohnfläche von 139 qm. In der Vergangenheit waren von dieser
Wohnfläche 42 qm sowie Küche und Bad zur Mitbenutzung vermietet. Mit Schreiben vom 25. Mai 2007 teilte der
Mieter dem Beschwerdeführer mit, er kündige den Mietvertrag fristgerecht zum 31. August 2007.
Der Beschwerdeführer und sein Sohn stehen seit Juli 2005 im laufenden Bezug von ergänzenden Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Daneben ist der als arbeitsuchend gemeldete Beschwerdeführer
als selbstständiger Tischler im Entwurf und der Herstellung von Massivholzmöbeln tätig. Insoweit erzielt er ein
monatlich anzurechnendes Einkommen in Höhe von 200,00 Euro. Der Sohn des Beschwerdeführers bezieht
Kindergeld und empfängt Unterhaltsleistungen. Der Beschwerdegegner ist als kommunaler Träger für die Leistung der
KdU zuständig. Mit zuletzt bindend gewordenem Bescheid vom 3. Juli 2007 bewilligte der Beschwerdegegner dem
Beschwerdeführer ab August 2007 monatliche Leistungen für KdU nach dem SGB II in Höhe von 414,03 Euro. Dem
lag eine Berechnung der KdU als Anlage bei, in dem von einer "Hauslast" von 626,57 Euro sowie von Heizkosten in
Höhe von 118,04 Euro ausgegangen wurde. Das erzielte Einkommen aus der Vermietung wurde hiervon abgesetzt.
Mit Schreiben vom 18. Juli 2007 teilte der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner mit, sein Mieter zöge zum 1.
September 2007 aus, und fügte in der Anlage das Kündigungsschreiben vom 25. Mai 2007 bei.
Mit Bescheid vom 24. Juli 2007 setzte daraufhin der Beschwerdegegner die zu leistenden KdU mit Wirkung von
September 2007 auf 433,32 Euro monatlich fest. Er ging dabei in einem erneut beigefügten Berechnungsbogen für die
KdU nunmehr nur noch von einer Hauslast in Höhe von 403,25 Euro sowie von anzuerkennenden Heizkosten in Höhe
von 97,21 Euro aus. Hiergegen legte der Beschwerdeführer Widerspruch ein, über den – soweit ersichtlich – noch
nicht entschieden wurde.
Am 5. September 2007 hat der Beschwerdeführer bei dem Sozialgericht (SG) Lüneburg die Gewährung einstweiligen
Rechtsschutzes beantragt. Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 14. September 2007 abgelehnt. Zur
Begründung hat es im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG)
darauf hingewiesen, die nunmehr vom Beschwerdegegner übernommenen KdU seien angemessen im Sinne des SGB
II.
Der Beschwerdeführer hat am 25. September 2007 Beschwerde eingelegt. Das SG hat am 26. September 2007
beschlossen, der Beschwerde nicht abzuhelfen und diese am 1. Oktober 2007 dem Landessozialgericht (LSG) zur
Entscheidung vorgelegt.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das SG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Gewährung
einstweiligen Rechtsschutzes nicht dargetan und glaubhaft gemacht hat.
Dabei ist das SG zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass hier nur einstweiliger Rechtsschutz in Anwendung von
§ 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht kommt. Danach sind einstweilige Anordnungen in Bezug
auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig
erscheint. Zwar hat der Beschwerdegegner hier durch den angegriffenen Bescheid vom 24. Juli 2007 in den Bestand
des bindend gewordenen Bescheides vom 3. Juli 2007 eingegriffen. Dennoch kommt vorrangiger Rechtschutz nach §
86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in
Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung
ganz oder teilweise anordnen. Mit einem solchen Vorgehen wäre indessen dem Rechtsschutzziel des
Beschwerdeführers nicht gedient. Das Beschwerdegericht versteht dessen Anliegen nämlich dahin, ihm – jedenfalls
für den Übergangszeitraum, bis er einen neuen Mieter gefunden hat – die gesamten laufenden Kosten für das von ihm
und seinem Sohn bewohnte Haus als KdU nach dem SGB II zu bewilligen. Da der Beschwerdegegner mit seinem
streitgegenständlichen Bescheid vom 24. Juli 2007 im Ergebnis mehr KdU bewilligt hat, als dies im Bescheid vom 3.
Juli 2007 der Fall gewesen ist, wäre das Rechtsschutzziel des Beschwerdeführers mit der Anordnung der
aufschiebenden Wirkung gerade nicht zu erreichen. Daher kommt hier nur der subsidiäre Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung als zulässige Rechtsschutzform in Betracht.
Der Senat teilt im Ergebnis auch die Auffassung des SG, dass der Beschwerdeführer hier keinen
Anordnungsanspruch für den Erlass einer einstweiligen Anordnung glaubhaft gemacht hat.
Insoweit ist dem Beschwerdeführer zunächst einzuräumen, dass die Begründung des Bescheides vom 24. Juli 2007
nicht nachvollziehbar und voraussichtlich unzutreffend ist. Der Beschwerdeführer moniert insoweit zu Recht, dass die
Absenkung der so genannten "Hauslast" in dem dem Bescheid beigefügten Berechnungslast tatsächlich unzutreffend
ist. Die Hauslast ist nämlich völlig gleich geblieben. Zudem geht der Beschwerdegegner zu Unrecht von "Untermiete"
aus, da das Haus im Eigentum des Beschwerdeführers steht.
Dies führt indessen nicht dazu, dass der Beschwerdeführer einen höheren Anspruch auf KdU im Sinne von § 22 Abs.
1 Satz 1 SGB II glaubhaft gemacht hat.
Nach dieser Vorschrift werden Leistungen für die Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen
erbracht, soweit diese angemessen sind. Allein diese Vorschrift ist maßgeblich für die Höhe der dem
Beschwerdeführer und seinem Sohn zustehenden KdU. Insoweit hat das BSG in seinem Urteil vom 7. November 2006
(B 7b AS 2/05 R = SozR 4/4200 § 12 Nr. 3 = FEVS 58, 241 ff. = SGb 2007 Seite 432 ff. m. Anm. Busse = Breithaupt
2007, Seite 597 ff. = NZS 2007, Seite 428 ff.) ausgeführt, im Rahmen der Angemessenheitsprüfung in § 22 Abs. 1
Satz 1 SGB II sei eine Privilegierung von Eigentümern gegenüber Mietern unter dem Gesichtspunkt der Geltung von
Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht zu rechtfertigen (zustimmend wohl auch BSG, 11b. Senat, Urteil vom 16. Mai
2007, B 11b AS 37/06 R unter Rdnr. 29; Piepenstock in Juris PK – SGB II § 22 Rdnr. 47; Bayrisches LSG, Urteil vom
13. April 2007, L 7 AS 182/06 zitiert nach Juris Rdnr. 23 ff.; Hengelhaupt in juris PR – SozR, 12/2007 Anmerkung 1).
Dies berücksichtigend kann es für die Bestimmung der Angemessenheit der dem Beschwerdeführer und seinem Sohn
zu gewährenden KdU nicht entscheidend auf die Kosten angekommen, die ihm entstehen, um das in seinem
Eigentum stehende aber noch nicht abgezahlte Haus zu unterhalten.
Insoweit kann sich der Beschwerdeführer für eine andere Auffassung nicht auf § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II
berufen. Danach ist als Vermögen ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine
entsprechende Eigentumswohnung nicht zu berücksichtigen.
Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das von dem Beschwerdeführer und seinem Sohn genutzte
Hausgrundstück auch unter Anlegung der Maßstäbe, die das BSG in seiner bereits zitierten Entscheidung vom 7.
November 2006 (a.a.O.) entwickelt hat und die sich der Senat für die Zwecke des einstweiligen
Rechtsschutzverfahrens zu eigen macht, jedenfalls nach den bisher bekannten Tatsachen nicht angemessen im
Sinne dieser Vorschrift ist. Das BSG hat in der zitierten Entscheidung nämlich darauf hingewiesen, dass nach den
heranzuziehenden Maßstäben für zwei Personen allenfalls eine Wohnfläche von 80 qm als angemessen im Sinne von
§ 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II anzusehen ist. Diese Vorschrift stellt im Unterschied zu § 90 Abs. 2 Nr. 8 Sozialgesetzbuch
Zwölftes Buch – Sozialhilfe (SGB XII) auch allein auf die zur Verfügung stehende Wohnfläche als Maß der
Angemessenheit ab. Mit über 130 qm Wohnfläche wird hier jedenfalls das Maß des vom BSG als angemessen
bezeichneten und vor Verwertung geschützten Hausgrundstücks weit überschritten, so dass nicht davon
ausgegangen werden kann, dass das vom Beschwerdeführer und seinem Sohn bewohnte Haus dem Normbereich von
§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II unterfällt.
Daher kann es für die Entscheidung dieses Falls dahinstehen, ob aus § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II überhaupt
darauf geschlossen werden kann, der Leistungsträger nach dem SGB II sei dazu verpflichtet, KdU, die für die
Erhaltung eines noch nicht bezahlten, aber schützenswerten angemessenen Hausgrundstücks im Sinne dieser
Vorschrift nach den Maßstäben der Angemessenheitsprüfung in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in abweichendem Unfang
von den KdU zu übernehmen sind, die für eine angemietete Wohnung zu übernehmen wären. Dies scheint indessen
aus der verschiedenen Funktion der beiden Vorschriften heraus jedenfalls nicht nahe liegend zu sein (vgl. nochmals
BSG a. a. O.; Kalhorn in Hauck/Noftz, SGB II, § 22 Rn 28; differenzierend Berlit in LPK SGB II, 2.Aufl., § 22 Rn 23).
Dies berücksichtigend ist das SG in seinem Beschluss vom 14. September 2007 für die Zwecke des einstweiligen
Anordnungsverfahren, die nur eine summarische Überprüfung erlauben, zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, der
Beschwerdegegner habe die zu gewährenden KdU in rechtlich nicht zu kritisierender Weise bemessen. Das SG hat
insoweit für die Zwecke des Anordnungsverfahrens zutreffend auf die Werte der Wohngeldtabelle abgestellt. Der
Senat nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen in Anwendung von § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die
zutreffenden Ausführungen im Beschluss des SG Bezug.
Insoweit ist – Bezug nehmend auf den Vortrag des Beschwerdeführers – ergänzend darauf hinzuweisen, dass die von
diesem zitierte Entscheidung des 7. Senats des LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 24. April 2007, L 7 AS
494/05 m. Anm. von Berlit in info also 2007,182 ff) bezüglich der Erhöhung der Werte in der rechten Spalte der
Wohngeldtabelle sich allein auf die Konstellation einer in der Landeshauptstadt G. befindliche kleinen Wohnung
bezogen hat. Andere Konstellationen sind vom 7. Senat nicht entschieden worden. Der 7. Senat hat diese Erhöhung
wesentlich auf seine Ermittlungen zur Höhe der KdU im Gebiet der Landeshauptstadt G. gestützt. Ähnliche
Ermittlungen für das Gebiet des Beschwerdegegners sind dem erkennenden Senat nicht bekannt und können auch im
Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens nicht angestellt werden.
Der Beschwerdeführer kann sich für die Übernahme höherer KdU auch nicht auf § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II berufen.
Danach sind die Aufwendungen für die Unterkunft in den Fällen, in denen sie den der Besonderheit des Einzelfalls
angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es der
Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder
auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Insoweit hat der
Beschwerdegegner zutreffend darauf hingewiesen, dass er den Beschwerdeführer bereits mit seinem Schreiben vom
12. Oktober 2005 (Blatt 85 des Verwaltungsvorgangs) darauf hingewiesen hat, es würden nur angemessene KdU
berücksichtigt werden. Eines erneuten Hinweisschreibens bzw. einer erneuten Auslösung einer sechsmonatigen
Schutzfrist bedurfte es daher nach der Rechtsprechung des BSG und des erkennenden Senates nicht.
Der Senat hat zwar erwogen, ob dem Beschwerdeführer in Anwendung von § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II eventuell eine
erneute – kürzere – Frist der Übernahme der tatsächlichen KdU zu gewähren ist. Dies hält er indes nach den ihm
vorliegenden Erkenntnissen im Zeitpunkt der Entscheidung nicht für gerechtfertigt. Dies ergibt sich maßgeblich
daraus, dass dem Beschwerdeführer seit Erhalt des Schreibens seines Mieters vom 25. Mai 2007 bekannt war, dass
er die Mieteinnahmen verlieren würde. Er hatte mithin im Juni/Juli/August Zeit, einen neuen Mieter zu suchen oder die
KdU auf anderen Wegen – etwa durch die Verwertung des Hausgrundstücks – zu senken.
Im einstweiligen Anordnungs- und Beschwerdeverfahren hatte er indes keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen,
warum eine derartige Suche bisher erfolglos geblieben ist. Dem Senat war bei seiner Entscheidung durchaus bewusst,
dass die angebotene Konstellation – Vermietung einer nicht abgeschlossenen Wohnung mit Küchen- und
Badbenutzung – auf dem Mietmarkt sicher schwierig ist. Der Beschwerdeführer hat indes keinerlei Ansatzpunkte und
Belege für eine intensive Suche nach einem Mieter oder einer anderweitigen Absenkung der KdU vorgetragen. Daher
konnte der Senat auch nicht erkennen, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich oder nicht zumutbar im Sinne
von § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II war, die KdU seither zu senken.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung von § 193 SGG.
Der Beschluss ist in Anwendung von § 177 SGG unanfechtbar.