Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 25.09.2002

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 25.09.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Osnabrück S 15 SB 441/96
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 9 SB 35/99
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Versorgungsverwaltung den bei der Be-rufungsklägerin festzustellenden
schwerbehindertenrechtlichen Grad der Behin-derung (GdB) rechtmäßig herabgesetzt hat.
Die Berufungsklägerin wurde im Mai 1990 an einem Mammakarzinom links ope-riert. Mit Bescheid vom 18. Januar
1991 stellte das Versorgungsamt (VA) Osna-brück auf der Grundlage einer entsprechenden gutachtlichen Einstufung
des ärzt-lichen Dienstes, Dr. I., vom 4. Januar 1991 den bei ihr vorliegenden GdB wegen der Behinderung
"Brustdrüsenteilentfernung links” mit 50 fest.
Im Rahmen der nach Ablauf der Heilungsbewährung vorgenommenen Überprü-fung ergaben sich bei der
Berufungsklägerin keine Anhaltspunkte für ein Rezidiv. Allerdings berichtete der behandelnde Arzt Dr. J. über ein
postoperativ fortbeste-hendes linksseitiges Lymphödem, das regelmäßig mit physikalischer Therapie behandelt werde
(Befundbericht vom 18. Dezember 1995 mit Anlagen). Nach Anhörung der Berufungsklägerin stellte daraufhin das VA
Osnabrück den GdB auf der Grundlage einer weiteren gutachtlichen Stellungnahme des ärztlichen Dienstes, Dr. K.,
vom 9. April 1996 mit Bescheid vom 10. Juni 1996 wegen der Behinderungen "Brustdrüsenteilentfernung links und
Lymphödem des linken Ar-mes” mit 30 neu fest.
Den hiergegen unter Hinweis auf eine nicht hinreichende Berücksichtigung des Lymphödems erhobenen Widerspruch
wies das Landesversorgungsamt mit Wi-derspruchsbescheid vom 18. September 1996 zurück.
Am 7. Oktober 1996 ist Klage erhoben worden, zu deren Begründung sich die Berufungsklägerin darauf berufen hat,
ein einzuholendes Sachverständigengut-achten werde ergeben, dass der bei ihr vorliegende GdB weiterhin mit
wenigstens 50 festzustellen sei. Das Sozialgericht (SG) hat zur weiteren Sachaufklärung das internistische
Fachgutachten der inneren Abteilung des Kreiskrankenhauses Nordhorn, Dr. L., vom 11. August 1997 eingeholt und
auf Antrag der Berufungs-klägerin gem. § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) außerdem das orthopädische
Fachgutachten des Prof. Dr. M. vom 10. Februar 1998 erstatten lassen. Neben dem bekannten Zustand nach
Brustdrüsenteilentfernung links und dem linksseiti-gen Lymphödem haben beide Gutachter bei der Berufungsklägerin
noch eine Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenkes im Sinne einer diskreten
Rotatorenmanschettenendopathie festgestellt, den bei der Berufungsklägerin vor-liegenden GdB haben sie
übereinstimmend mit 30 v.H. eingeschätzt.
Mit Gerichtsbescheid vom 30. Dezember 1998 hat das SG Osnabrück nach An-hörung der Beteiligten die Klage
abgewiesen. Zur Begründung hat es auf die Er-gebnisse beider Begutachtungen hingewiesen und ergänzend
ausgeführt, dass die angefochtenen Bescheide auch nicht deshalb rechtswidrig seien, weil der Be-rufungsklägerin
zwischenzeitlich ein Schwerbehindertenausweis mit der Gültig-keitsdauer Oktober 2011 ausgestellt worden sei. Der
Schwerbehindertenausweis diene lediglich dem Beweis im Rechtsverkehr, begründe aber nicht selbst die
Schwerbehinderteneigenschaft.
Mit ihrer am 18. Februar 1999 eingelegten Berufung verfolgt die Berufungskläge-rin ihr Begehren weiter. Sie macht
geltend, im Zusammenhang mit der Verlänge-rung ihres Schwerbehindertenausweises den zuständigen
Sachbearbeiter des VA Osnabrück, Herrn N., aufgesucht zu haben. Diesem habe sie dargelegt, dass sie mit der
Reduzierung des festgestellten GdB von 50 auf 30 nicht einverstanden sei. Soweit Herr N. daraufhin verfügt habe,
dass der Berufungsklägerin ein Schwerbehindertenausweis mit der Geltungsdauer Oktober 2011 ausgestellt wer-de,
liege darin eine förmliche Bescheidung über den Fortbestand der Schwerbe-hinderteneigenschaft.
Die Berufungsklägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinnge-mäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Osnabrück vom 30. Dezember 1998 sowie den Bescheid des
Versorgungsamtes Osnabrück vom 10. Juni 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesversor-
gungsamtes vom 18. September 1996 aufzuheben.
Der Berufungsbeklagte beantragt nach seinen schriftsätzlichen Vorbringen sinn-gemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtenen Bescheide.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Betei-ligten wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten sowie der Schwerbehindertenakten des VA Osnabrück Bezug genommen, die beigezogen worden sind.
Die Beteilig-ten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstan-den erklärt.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Einver-ständnis der Beteiligten ohne
mündliche Verhandlung. Dabei ist die zulässige, insbesondere rechtzeitig eingelegte Berufung zurückzuweisen. Das
Sozialgericht (SG) Osnabrück hat die Klage mit seinem Gerichtsbescheid vom 30. Dezember 1998 zu Recht
abgewiesen. Das VA Osnabrück hat den bei der Berufungskläge-rin festzustellenden GdB mit seinem Bescheid vom
10. Juni 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 1996 rechtmäßig von 50 auf 30
herabgesetzt.
Soweit die Berufungsklägerin noch im Klageverfahren geltend gemacht hat, dass ihre Teilnahme am Leben in der
Gemeinschaft durch Funktionseinschränkungen beeinträchtigt werde, die weiterhin mit einem GdB von wenigstens 50
zu bewer-ten seien (vgl. bisher § 3 Abs. 1 – 3 SchwbG, jetzt § 69 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB IX i.V.m. § 30 Abs. 1
BVG), folgt auch der Senat den vom SG eingeholten Fachgutachten des Dr. L. vom 11. August 1997 und des Prof.
Dr. M. vom 10. Februar 1998, die sowohl hinsichtlich der bei der Berufungsklägerin gestellten Diagnosen als auch
hinsichtlich des Grades der hieraus abzuleitenden Funkti-onseinschränkungen sowie des hierfür festzustellenden GdB
vollständig überein-stimmen. Zu weiteren Ausführungen besteht kein Anlass, da die Berufungskläge-rin die genannten
Gutachten nicht substantiiert angegriffen und ihr noch im erst-instanzlichen Verfahren abweichendes Vorbringen im
Berufungsverfahren auch nicht weiter aufrecht erhalten hat. Der Berufungsbeklagte ist hiernach durch § 48 Abs. 1
SGB X ermächtigt gewesen, den postoperativ mit Bescheid vom 18. Januar 1991 mit zunächst 50 festgestellten GdB
nach Ablauf der Heilungs-bewährung mit seinem angefochtenen Bescheid auf 30 herabzustufen.
Im Gegensatz zur Auffassung der Berufungsklägerin ist er hieran auch nicht da-durch gehindert gewesen, dass der
Schwerbehindertenausweis der Berufungs-klägerin im Juni 1996 verlängert worden ist. Das SG hat in diesem
Zusammen-hang bereits mit Recht darauf hingewiesen, dass die Erteilung oder Verlängerung des
Schwerbehindertenausweises keinen Verwaltungsakt darstellt, mit dem über die Höhe des beim Ausweisinhaber
vorliegenden GdB konstitutiv entschieden oder dieser verbindlich festgestellt wird (ständige Rechtsprechung, vgl. das
vom Berufungsbeklagten in Bezug genommene Urt. d. erkennenden Senats vom 25. November 1994, Az. L 9 Vs
217/92). Dies gilt unabhängig davon, ob die Be-rufungsklägerin, ihrem Vortrag entsprechend, im Zusammenhang mit
der Verlän-gerung des Schwerbehindertenausweises bei dem zuständigen Sachbearbeiter vorgesprochen und diesem
ihre Auffassung erläutert hat, dass bei ihr der Fortbe-stand eines GdB von 50 materiell gerechtfertigt sei. Die
Verlängerung war viel-mehr bereits deshalb vorzunehmen, weil zum Zeitpunkt der Verlängerung bei der
Berufungsklägerin eine vollziehbare Herabsetzung des GdB nicht vorlag.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.
Ein Grund, gem. § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, besteht nicht.