Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 24.07.2008

LSG Nsb: vorweggenommene beweiswürdigung, materielle rechtskraft, beweismittel, niedersachsen, datum, arbeitslosigkeit, schreibfehler, handschriftlich, kinderbetreuung, fahrkosten

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 24.07.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Oldenburg S 41 AL 309/06
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 12 B 9/08 AL
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Oldenburg vom 25. Januar 2008 wird
zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich mit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die erste Instanz.
In der Hauptsache geht es um Kinderbetreuungskosten als weitere Leistung für die Teilnahme an einer beruflichen
Weiterbildungsmaßnahme.
Mit Bescheid vom 31. Juli 2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger, der zu der Zeit Arbeitslosengeld bezog,
Leistungen für die Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme für die Zeit vom 10. Juli 2006 bis 9.
November 2006, und zwar Lehrgangskosten und Fahrkosten. Der Kläger legte dagegen Widerspruch ein und machte
geltend, er habe während der Arbeitslosigkeit die Betreuung der 1993 und 1996 geborenen Kinder seiner
Lebensgefährtin Manuela F. übernommen. Wegen der Teilnahme an der beruflichen Weiterbildungsmaßnahme
müssten die Kinder nunmehr durch eine dritte Person betreut werden, wodurch Kosten anfielen. Seine Lebensgefährtin
arbeite als Zahntechnikerin in Teilzeit. Die Betreuung habe deren Mutter, Angelika F., übernommen. Sie habe während
der Ferienzeiten die Kinder zu sich in die Wohnung geholt und sie dort auch während der Schulzeiten täglich etwa
zwei Stunden, insbesondere auch über Mittag, versorgt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27. September 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach § 83
Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) könnten nur Kinderbetreuungskosten für die Kinder des
Arbeitnehmers (nicht der Lebensgefährtin) übernommen werden.
Am 30. Oktober 2006 hat der Kläger beim Sozialgericht (SG) Oldenburg Klage erhoben und auf seine Ausführungen
im Widerspruchsverfahren Bezug genommen. Auch wenn es sich nicht um seine eigenen Kinder handele, seien diese
bei der Bewilligung von Kinderbetreuungskosten zu berücksichtigen, da sie sich im gemeinsamen Haushalt befänden.
Seine Partnerin verlasse morgens etwa um 7:00 Uhr das Haus und komme zwischen 13:30 und 14:00 Uhr zurück. Sie
arbeite von montags bis freitags.
Am 6. Februar 2007 beantragte der Kläger auch PKH und legte im Weiteren den Bescheid vom 24. April 2007 über die
Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch –
Grundsicherung bei Arbeitslosigkeit – (SGB II) für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2007 vor. Die Kinder hätten
– entgegen der Auffassung der Beklagten – auch nicht in der "verlässlichen Grundschule" bis 13:20 Uhr betreut
werden können. Der Sohn Tobias F. besuche die Realschule und die Tochter Bianca F. habe in dem fraglichen
Zeitraum von der Grundschule auf das Gymnasium gewechselt. Außerdem seien in der Zeit vom 20. Juli bis 30.
August und vom 16. Oktober bis 28.Oktober 2006 Ferien gewesen.
Das SG hat den Kläger mit Verfügung vom 2. Mai 2007 gebeten klarzustellen, wer die Kinder betreut habe und welche
Kosten dabei entstanden seien, und entsprechende Belege vorzulegen. Daraufhin hat der Prozessbevollmächtigte des
Klägers mit Schriftsätzen vom 4. Juni, 2. Juli und 18. Juli 2007 mitgeteilt, er habe die Sache mit dem Kläger noch
nicht besprechen können bzw. von diesem keine Antwort erhalten, und jeweils um Fristverlängerung bis zu einem
bestimmten Datum gebeten bzw. zuletzt (Schreiben vom 18. Juli 2007) darum, die Frist "angemessen" zu verlängern.
Nachdem kein Eingang zu verzeichnen war, hat das SG mit Beschluss vom 19. Oktober 2007 den PKH-Antrag
abgelehnt. Die Klage habe keine Aussicht auf Erfolg, weil der Kläger trotz mehrfacher diesbezüglicher
Fristverlängerungen nicht dargelegt und nachgewiesen habe, dass und in welchem Umfang ihm oder seiner
Lebensgefährtin überhaupt Kinderbetreuungskosten entstanden seien. Zum Vorbringen im Verwaltungsverfahren, die
Kinder seien von ihrer Großmutter betreut worden, sei anzumerken, dass es auch lebensfremd anmuten würde
anzunehmen, hierdurch seien zusätzliche Kosten entstanden.
Nach Zustellung dieses Beschlusses am 24. Oktober 2007 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2007
vier Kopien von Quittungen über Kinderbetreuungskosten in Höhe von jeweils 220,00 EUR übersandt, die an Angelika
F. gezahlt worden seien, und erneut PKH beantragt. Zum Beweis für den Anfall der Kosten hat er sich zusätzlich auf
das Zeugnis der Angelika F. berufen. Die Quittungen führten die Kinderbetreuung für jeweils einen Monatszeitraum,
beginnend vom 10. Juli 2006, auf und waren jeweils mit Datum des letzten Tages des Monatszeitraumes
unterschrieben. Dabei sind in allen Quittungen jeweils die drei Jahreszahlen handschriftlich offenbar zunächst mit "07"
eingetragen und danach mit "06" überschrieben worden.
Mit Beschluss vom 25. Januar 2008 hat das SG Oldenburg den erneuten PKH-Antrag mangels hinreichender Aussicht
auf Erfolg ebenfalls abgelehnt. Es hat darauf verwiesen, dass die Quittungen von der eigenen Großmutter der Kinder
unterschrieben seien und überdies die Jahreszahlen abgeändert worden seien, ohne dass erkennbar sei, ob dies vor
oder nach der Unterschrift geschehen sei. Diese Umstände ließen das Vorbringen des Klägers so unglaubwürdig
erscheinen, dass eine Bewilligung von PKH trotz des Beweisangebotes nicht gerechtfertigt erscheine.
Gegen diese ihm am 30. Januar 2008 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 26. Februar 2008 Beschwerde
eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat. Er rügt eine vorweggenommene Beweiswürdigung. Die deutlich
erkennbare Abänderung der Jahreszahl sei "wegen Schreibfehler" erfolgt. Daraus dürfe nicht auf einen
unglaubwürdigen Vortrag geschlossen werden.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG den PKH-Antrag abgelehnt, allerdings war dieser
bereits unzulässig.
Der Kläger hat kein Rechtsschutzbedürfnis für eine wiederholte Entscheidung über einen PKH-Antrag, nachdem das
SG über einen derartigen Antrag mit Bescheid vom 19. Oktober 2007 bereits rechtskräftig entschieden hat. Denn die
wiederholte Antragstellung nach Herbeiführung einer ersten (negativen) Entscheidung über PKH stellt sich hier als
rechtsmissbräuchlich dar.
Zwar wird ein PKH-Antrag nur formell rechtskräftig und erwächst nicht in materielle Rechtskraft (BGH NJW 2004,
1805). Für die Bewertung der Zulässigkeit eines neuen PKH-Antrags gelten auch nicht die strengen Kriterien einer
Wiederaufnahme (Bayer. VGH vom 18.7.2006 – 24 C 06.1454 -, zit. nach Juris), so dass es dafür in der Regel nicht
darauf ankommt, ob Beweismittel in diesem Sinne neu sind und im vorhergehenden Verfahren noch nicht vorgelegt
werden konnten. Ein danach grundsätzlich möglicher erneuter PKH-Antrag ist allerdings mangels
Rechtsschutzbedürfnisses ausgeschlossen, wenn keine neuen Gründe vorgetragen oder neuen Belege beigebracht
werden (Bayer. VGH a.a.O.; BGH a.a.O.). Vorliegend hat der Kläger zwar nunmehr Umstände vorgetragen und Belege
angebracht, die für das Gericht, nicht aber für ihn selbst gegenüber dem vorherigen Antragsverfahren neu waren.
Damit ist unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs die Grenze der Zulässigkeit eines neuen PKH-Antrags
überschritten. Wenn erkennbar relevanter Tatsachenvortrag und/oder entsprechende Beweismittel für den
Antragsteller nicht neu sind und ihm offenbar und auch nach eigenem Vorbringen schon vor der ersten PKH-
Entscheidung bekannt waren und vorlagen, stellt sich die mehrfache Inanspruchnahme des Gerichts für die Prüfung
des Antrags als rechtsmissbräuchlich dar.
Hier waren dem Kläger nicht nur die nach seinem Vortrag im Jahre 2006 entstandenen Kosten bekannt, ihm müssen
auch die nach eigenem Vorbringen schon 2006 erstellten Quittungen vorgelegen haben. Auch die Relevanz der
nunmehr behaupteten und mit den Quittungskopien unterlegten Umstände war dem Kläger und seinem
Prozessbevollmächtigten spätestens durch die Hinweise des Gerichts bekannt, ohne dass dies trotz der bereits
Anfang Mai 2007 erfolgten Auflage des Gerichts bis zum Zeitpunkt der ersten PKH-Entscheidung am 19. Oktober
2007 und darüber hinaus bis Ende Dezember 2007 zu weiteren Angaben geführt hätte. Somit fehlt es für den erneuten
PKH-Antrag an einem anzuerkennenden Rechtsschutzbedürfnis, was zu seiner Unzulässigkeit führt.
Es kann somit offen bleiben, ob (weiterhin) eine hinreichende Erfolgsaussicht auch angesichts einer evtl.
erforderlichen Erhebung des angebotenen Zeugenbeweises verneint werden kann, weil ein günstiges Ergebnis der
Beweisaufnahme unwahrscheinlich bzw. die Erfolgschance nur eine entfernte ist (vgl. Keller/Leitherer in Meyer-
Ladewig u.a., 8. Aufl., § 73 a Rn. 7a, m.w.N.).
Diese Entscheidung kann nicht angefochten werden (§ 177 SGG).