Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 25.04.2002

LSG Nsb: vertrauensschutz, anspruchsdauer, arbeitslosenhilfe, arbeitslosenversicherung, niedersachsen, sanierung, abschaffung, raumpflegerin, beitrag, gesetzesänderung

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 25.04.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hildesheim S 3 AL 205/01
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 8 AL 538/01
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 5. November 2001 wird
zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen den Wegfall ihrer originären Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab dem 1. April 2000.
Die am 25. September 1962 geborene Klägerin besitzt die italienische Staatsangehörigkeit. Sie ist verheiratet und hat
4 Kinder (geboren: 1983, 1989 und 1996). Vom 12. Januar 1999 bis zum 31. Juli 1999 war sie als Raumpflegerin
beitragspflichtig bei der Firma Gebäudereinigung J. KG beschäftigt gewesen. Auf ihren Alhi-Antrag vom 19. August
1999 erhielt sie (originäre) Alhi ab dem 19. August 1999 (Bewilligungsbescheid vom 7. September 1999). Das Ende
der Anspruchsdauer war mit dem 12. August 2000 bestimmt. Im Bescheid vom 13. Januar 2000 wurde als Ende der
Anspruchsdauer der 31. März 2000 bestimmt.
Mit Bescheid vom 13. März 2000 hob die Beklagte die bewilligte Alhi ab dem 1. April 2000 auf. Alhi wurde bis zum 31.
März 2000 gezahlt.
Gegen den Aufhebungsbescheid vom 13. März 2000 wandte die Klägerin sich mit einem Antrag nach § 44
Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) mit Schreiben vom 19. Juli 2000. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass
die Regelungen des 3. SGB III-Änderungsgesetzes mit dem Wegfall der originären Alhi auf sie keine Anwendung
finden dürften, weil sie Vertrauensschutz genieße. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 27. Februar 2001
abgewiesen, weil gemäß den §§ 191, 434b Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) der Anspruch auf Alhi für die
Klägerin spätestens mit dem 1. April 2000 erlösche. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit
Widerspruchsbescheid vom 27. April 2001 als unbegründet zurückgewiesen. Der Zugunstenantrag nach § 44 SGB X
sei nicht erfolgreich, weil im vorliegenden Fall weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unzutreffenden
Sachverhalt ausgegangen worden sei. Die Vorschrift des § 191 SGB III, nach der Arbeitnehmer, die mindestens 5
Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis stünden, Anspruch auf Alhi besäßen, sei durch das 3.
Änderungsgesetz zum SGB III ab 1. Januar 2000 aufgehoben worden. Aufgrund der Übergangsregelung des § 434b
SGB III bestehe Anspruch auf Alhi bis zum 31. März 2000, wenn im Zeitraum vom 1. Oktober 1999 bis 31. Dezember
1999 die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alhi nach § 191 SGB III vorgelegen hätten. Dies habe auf die
Klägerin zugetroffen, so dass ihr Alhi bis zum 31. März 2000 zu zahlen gewesen sei. Für die Zeit danach habe der
Bewilligungsbescheid gemäß § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden müssen.
Die Klägerin hat am 30. Mai 2001 Klage beim Sozialgericht (SG) Hildesheim erhoben und zur Begründung
vorgetragen, dass der Wegfall der originären Alhi sie unangemessen beeinträchtige. Sie habe Anspruch auf
Vertrauensschutz. Die Alhi müsse daher über den 31. März 2000 hinaus weiter gezahlt werden.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 5. November 2001 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt,
dass die bewilligte Alhi zu Recht ab dem 1. April 2000 aufgehoben worden sei. Durch den Wegfall der originären Alhi
durch das 3. SGB III-Änderungsgesetz werde die Klägerin verfassungsrechtlich nicht unzulässig beeinträchtigt. Ihr
Vertrauensschutz sei durch die Übergangsregelung des § 434b SGB III gewahrt, wonach die Klägerin nach dem
Wegfall der originären Alhi zum Ende des Jahres 1999 diese für drei weitere Monate ausgezahlt erhalte.
Der Gerichtsbescheid wurde der Klägerin am 6. November 2001 zugestellt.
Die Klägerin hat am 6. Dezember 2001 Berufung eingelegt. Sie wiederholt ihr bisheriges Vorbringen und vertieft es.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 5. November 2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom
27. Februar 2001 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 27. April 2001 aufzuheben,
die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 13. März 2000 zurückzunehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtenen Entscheidungen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten
verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung waren.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig.
Der Berufungsbeschwerdewert des § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von 1.000,00 DM bzw jetzt
500,00 Euro ist erreicht. Das Begehren der Klägerin ist darauf gerichtet, ihre originäre Alhi über den 31. März 2000
hinaus bis zum ursprünglich bewilligten Ende am 12. August 2000 zu erhalten. Streitbefangen ist damit ein Zeitraum
von mehr als vier Monaten, so dass bei einem wöchentlichen Leistungssatz von 94,71 DM der
Berufungsbeschwerdewert ohne weiteres überschritten wird.
Die Berufung ist weiterhin in der Frist und Form des § 151 SGG eingelegt worden.
Die Berufung ist nicht begründet.
Die Beklagte und das SG haben zu Recht entschieden, dass die originäre Alhi der Klägerin ab dem 1. April 2000
wegegefallen ist. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird daher verwiesen auf die Ausführungen im
Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 27. April 2001 und die Gründe des Gerichtsbescheides des SG vom 5.
November 2001.
Ergänzend wird Folgendes ausgeführt:
Zum Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auf Alhi am 19. August 1999 stand der Klägerin die sog originäre Alhi
zu, die auf § 191 Abs 1 Nr 2 SGB III beruhte. Danach hatte ua Anspruch auf die originäre Alhi, wer mindestens fünf
Monate in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden hatte. Das war bei der Klägerin der Fall, da sie als
Raumpflegerin in der Zeit vom 12. Januar bis 31. Juli 1999 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen war. Ein
Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) war nicht entstanden, weil dieser eine versicherungspflichtige Beschäftigung von
wenigstens zwölf Monaten verlangt, § 123 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB III.
Die Dauer des Anspruchs auf originäre Alhi betrug seinerzeit gemäß § 197 SGB III zwölf Monate.
Die originäre Alhi wurde durch das 3. SGB III-Änderungsgesetz vom 22. Dezember 1999 (BGBl I Seite 2624, in Kraft
ab 1. Januar 2000) ab dem Jahr 2000 abgeschafft. Der Klägerin hätte daher ab dem 1. Januar 2000 originäre Alhi nicht
mehr zugestanden. Um den Beziehern von originärer Alhi, wie der Klägerin, Vertrauensschutz zukommen zu lassen,
schuf der Gesetzgeber mit dem 3. SGB III-Änderungsgesetz die Vorschrift des § 434b SGB III, wonach die Bezieher
von originärer Alhi, die diese im Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1999 bezogen hatten, diese längstens bis
zum 31. März 2000 weiter erhalten konnten (vgl Hauck/Noftz/Hengelhaupt, Kommentar zum SGB III,
Loseblattsammlung, Stand: Juni 2000, § 434b Rdnr 6; Marschner in Gemeinschaftskommentar SGB III,
Loseblattsammlung, Stand: 31. März 2000, § 434b Rdnr 2). Darin wird geregelt, dass gemäß § 434b Abs 1 Satz 1
SGB III Arbeitslosen, die in den letzten drei Monaten vor Inkrafttreten des 3. SGB III-Änderungsgesetzes, also in der
Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 1999, mindestens für einen Tag Anspruch auf originäre Alhi hatte, diese
Entgeltersatzleistung aus Gründen des Vertrauensschutzes für eine dreimonatige Übergangszeit weiter zu gewähren
ist. Dies entspricht der Begründung zu § 434b SGB III (BT-Drucksache 14/5323 Seite 206 Nr 19 zu § 434a), in der es
wie folgt lautet:
"Arbeitslosen, die in den letzten drei Monaten vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mindestens für einen Tag
Anspruch auf die sog originäre Arbeitslosenhilfe hatten, soll diese Leistung aus Gründen des Vertrauensschutzes für
eine dreimonatige Übergangszeit weitergezahlt werden, soweit die Anspruchsdauer nicht erschöpft ist. Die Regelung
soll es den
Betroffenen ermöglichen, sich auf die neue Rechtslage einzustellen und den Sozialhilfeträgern die erforderliche Zeit
für die Bearbeitung von Anträgen geben."
Zur Frage der Verfassungsgemäßheit der vorgenannten Regelung hat sich der 7. Senat des Landessozialgerichts
(LSG) mit rechtskräftigen Beschluss vom 30. November 2001 (L 7 AL 412/01) geäußert. Dort heißt es ua
folgendermaßen:
"Anders als der Kläger hält der Senat die Änderung des § 190 Abs 1 Nr 4 SGB III und die Streichung des § 191 SGB
III nicht für verfassungswidrig und eine Vorlage des Rechtsstreits an das Bundesverfassungsgericht nach Art 100 Abs
1 Grundgesetz (GG) nicht für geboten.
Eine Verletzung des Art 14 GG liegt nicht vor. Da der Anspruch auf Alhi nicht aus Beitrags- sondern Steuermitteln
finanziert wird, unterliegt er nicht dem Bereich des Eigentumsschutzes des Art 14 GG (BSG SozR 4100 § 136 Nr 5).
Der Gesetzgeber hat durch die Änderung auch nicht das Rechtsstaatsprinzip im Sinne des Art 20 GG verletzt. Das
Bundessozialgericht (BSG) hat wiederholt entschieden, dass sich selbst der Bezieher von Alhi angesichts der
zahlreichen Änderungen im Recht der Alhi seit Inkrafttreten des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) nicht darauf berufen
kann, ihm sei ein Vertrauen in den gleichbleibenden Fortbestand einmal vorhandener ihm günstige Regelungen
zuzubilligen; er muss daher mit entwertenden Eingriffen des Gesetzgebers in Bestand oder Höhe seines Anspruchs
rechnen, die aus übergeordneten öffentlichen Interessen erfolgen. Dies gilt umso mehr, als bei Fortfall oder
Verringerung des Anspruchs auf Alhi, der Elemente einer Fürsorgeleistung enthält, durch das Recht auf Sozialhilfe ein
Ausgleich gewährt wird, wenn und insoweit ohne diese Fürsorge kein Leben möglich ist, das der Würde des Menschen
entspricht (BSG aaO mwN).
Muss somit selbst der Bezieher von Alhi mit entwertenden Eingriffen des Gesetzgebers in Bestand und Höhe seines
Anspruchs rechnen, die aus übergeordneten öffentlichen Interessen erfolgen, gilt für Personen, die wie der Kläger im
Zeitpunkt der Gesetzesänderung die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt haben, nichts anderes. Erklärtes Ziel
des Gesetzgebers war die Sanierung des Bundeshaushaltes, zu der auch die sozialen Sicherungssysteme
Arbeitslosenversicherung und Arbeitslosenhilfe einen Beitrag leisten müsse (BT-Drucks 14/1523 S. 205). Als eine
solche Maßnahme sah der Gesetzgeber die Abschaffung der Alhi für Personen an, die bislang entweder überhaupt
nicht oder nur kurze Zeit als Arbeitnehmer tätig waren (sog originäre Alhi). Es erschien ihm nicht vertretbar,
Arbeitslosen, die früher keinen oder nur kurzzeitigen Bezug zur Arbeitslosenversicherung hatten, Alhi und damit den
vollen Zugang zu den beitragsfinanzierten Leistungen der aktiven Arbeitsförderung zu gewähren, zumal bei
Bedürftigkeit der von der Abschaffung der originären Alhi betroffenen Personen, soweit keine besonderen Regelungen
bestehen, künftig der Lebensunterhalt durch Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz sichergestellt werden wird.
Dass der Gesetzgeber dem Interesse an der Sanierung der öffentlichen Haushalte den Vorzug vor den Interessen des
Arbeitslosen am Fortbestand einer über lange Zeit bestehenden Rechtslage einräumen darf, hat das
Bundesverfassungsgericht bereits zur Begrenzung der Bezugsdauer von originärer Alhi entschieden (BVerfG, Urteil
vom 14. Januar 2001 – 1 BVR 2462/97 - in NZS 2001, S. 531 f). Auf welche weiteren Dispositionen der betroffenen
Arbeitslosen der Gesetzgeber bei Abwägung mit den übergeordneten öffentlichen Interessen hätte Rücksicht nehmen
müssen, ist nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht vorgetragen."
Entsprechend hat das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 23. Juli 2001 (L 12
B 12/01 AL) entschieden.
Dem schließt sich der Senat nach nochmaliger Überprüfung an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Da die Klägerin unterliegt, hat die Beklagte Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision bedarf gemäß § 160 SGG der Zulassung. Sie ist nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung hat noch die Entscheidung von oberster gerichtlicher Rechtsprechung abweicht.