Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 19.12.2001

LSG Nsb: treu und glauben, hinterbliebenenrente, unfallversicherung, witwenrente, rücknahme, anhörung, rechtswidrigkeit, verwaltungsakt, auflage, nachzahlung

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 19.12.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Aurich S 2 RI 20241/97
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 2 RI 340/98
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 6. Oktober 1998 geändert. Es wird
festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 15. Oktober 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 17. November 1997 rechtswidrig ist. Die notwendigen Kosten der Klägerin – beider Rechtszüge – trägt die
Beklagte. Die Revision wird nicht zugelassen
Tatbestand:
Nach Erstattung eines Betrages durch den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung streiten die Beteiligten nur noch
um die Rechtmäßigkeit der Neufeststellung einer Witwenrente durch den beklagten Träger der gesetzlichen
Rentenversicherung wegen Zusammentreffens mit Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Der Ehemann der Klägerin (Versicherter) war von 1955 bis Ende 1983 als Heizer und Motorenwärter beim
Wasserwirtschaftsamt I. (WSA) I. tätig und hatte auf Baggern und Spülern Umgang mit astbesthaltigen Stoffen. Er
erhielt aus der gesetzlichen Rentenversicherung Berufsunfähigkeits(BU)-Rente nach einem Versicherungsfall am 14.
August 1985. Ab Dezember 1994 trat an die Stelle der BU-Rente Regelaltersrente. Im Mai 1996 bewilligte ihm die
Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Bundesministers für Verkehr (Ausführungsbehörde) wegen der Folgen
eines Mesothelioms nach Asbestexposition Dauerrente nach einem Leistungsfall am 12. September 1995, weil der
Versicherte damals erstmals wegen Atemnot, Abgeschlagenheit und Müdigkeit seinen Hausarzt aufgesucht hatte
Nachdem der Versicherte am 12. August 1996 verstorben war, beantragte die Klägerin Ende August 1996 bei der
Beklagten, ihr Witwenrente zu gewähren, wobei sie auf einen bei der Ausführungsbehörde gestellten
Hinterbliebenenrentenantrag hinwies. Mit Bescheid vom 16. September 1996 gewährte ihr die Beklagte beginnend mit
dem 1. September 1996 Große Witwenrente. Der Bescheid enthielt im Vorgriff auf die vom Bundestag am 9. Juli 1996
beschlossene Neuregelung des doppelten Rentenbezuges aus der gesetzlichen Unfall- und Rentenversicherung auf
Seiten 2 und 3 folgende Auflage:
"Sobald Ihnen von der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des BVM in Münster ein Bescheid über die
Unfallrentengewährung vorliegt, bitten wir um sofortige Übersendung. Wir werden dann Ihre Witwenrente unter
Berücksichtigung der Unfallrente neu berechnen.”
Vom Todestage des Versicherten an wurde auch Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung festgestellt
(Bescheid der Ausführungsbehörde vom 27. September 1996). Als die Beklagte am 8. Oktober 1996 auf Veranlassung
der Ausführungsbehörde diesen Rentenbescheid erhielt, stellte sie die Witwenrente aus der Rentenversicherung ohne
Anhörung der Klägerin rückwirkend ab 1. September 1996 mit der Begründung neu fest, dass die Hinterbliebenenrente
aus der Unfallversicherung berücksichtigt werden müsse. Ihr Bewilligungsbescheid werde gemäß § 45 des Zehnten
Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) zurückgenommen. Die zu Unrecht erbrachten Leistungen seien nach § 50
SGB X zu erstatten und würden mit der Nachzahlung aus der Unfallrente verrechnet (Bescheid vom 15. Oktober
1996). Die Ausführungsbehörde erstattete der Beklagten den Überzahlungsbetrag von 4.471,20 DM für die Zeit vom 1.
September bis 30 November 1996 bereits am 6. November 1996.
Nachdem die Klägerin am 11. November 1996 Widerspruch gegen den Überzahlungsbescheid eingelegt und sich
dabei auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 21. Juni 1995 berufen hatte, das in Anwendung der
Vorschrift des § 93 Abs. 5 SGB VI i.d.F. des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (Bl I, 2261 - SGB a.F.)
Anrechnungsschutz auch für Hinterbliebenenrenten angenommen hatte (vgl. BSG SozR 3-2600 § 93 Nr. 1), wandte
sich die Beklagte mit Schreiben vom 2. Oktober 1997 an die Klägerin, das im Wesentlichen folgenden Inhalt hatte:
Mit Bescheid vom 15.10.1996 wurde der Bescheid vom 16.09.1996, mit dem Ihnen zum 01.09.1996 eine große
Witwenrente gewährt wurde, nach § 45 SGB X mit Wirkung zum 01.09.1996 zurückgenommen, weil Ihnen eine
Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung (UV) mit Rentenbeginn zum 12.08.1996 gewährt worden war.
Nach § 93 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI wird, wenn für denselben Zeitraum Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente und
eine Hinterbliebenenrente aus der UV besteht, die Rente (aus der Rentenversicherung) insoweit nicht geleistet, als die
Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag nicht
überschreitet.
Nach Abs. 5 Satz 1 der Vorschrift ist eine Unfallrente dann nicht auf die Leistung aus der gesetzlichen
Rentenversicherung anzurechnen, wenn die UV-Rente für einen Versicherungsfall geleistet wird, der sich nach
Rentenbeginn oder nach Eintritt der für die Rente maßgeblichen Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet hat. Nach
Satz 3 desselben Absatzes gilt dies nicht für Hinterbliebenenrenten, d.h. bei Hinterbliebenenrenten wird die UV-Rente
immer auf die gesetzliche Rente angerechnet. Dies hat der Gesetzgeber mit dem Wachstums- und
Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25.09.1996 ergänzend klargestellt.
Da somit für die Zeit vom 01.09.1996 bis 30.11.1996 die Leistung aus der UV bei der Berechnung der gesetzlichen
Rente zu berücksichtigen war, dies im Bescheid vom 16.09.1996 jedoch nicht geschehen ist, war dieser Bescheid
rechtswidrig und nach § 45 SGB X zurückzunehmen. Für den oben genannten Zeitraum ergibt sich eine Überzahlung
von insgesamt 4.471,20 DM.
Nach § 24 SGB X ist einem Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu den für den Verwaltungsakt
entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern, sofern ein Verwaltungsakt (hier: Rücknahmebescheid) erlassen wird,
der in die Rechte eines Beteiligten eingreift. Die förmliche Anhörung ist im vorliegenden Fall nicht durchgeführt
worden. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist dieser Formfehler unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung
nachgeholt wird.
Wir geben Ihnen hiermit Gelegenheit, sich zu der Rücknahme des Bescheides vom 16.09.1996 zu äußern und Gründe
vorzutragen, die nach ihrer Auffassung der Rücknahme entgegenstehen. Der Verweis auf das Urteil des
Bundessozialgerichts vom 21.06.1995 wird bei der Erteilung des Widerspruchsbescheides berücksichtigt. Für Ihre
Rückäußerung räumen wir Ihnen eine Frist von drei Wochen nach Empfang dieses Schreibens ein.
Die Klägerin äußerte sich nicht. Daraufhin verwies sie die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. November
1997 auf das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25. September 1996 (BGBl I, 1461-WFG), das
für Hinterbliebenenrenten die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 93 Abs. 5 Nr. 1 SGB VI von dem allgemeinen
Anrechnungsgebot bei Doppelrentenbezug mit Rückwirkung ausgeschlossen habe. Weil der Bescheid vom 16.
September 1996 deswegen rechtswidrig gewesen sei, habe er zurückgenommen werden müssen. Die Klägerin könne
sich nicht nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB VI auf Vertrauensschutz berufen, weil sie bereits im
Bewilligungsbescheid auf die zu erwartende Neufeststellung ihrer Hinterbliebenenrente hingewiesen worden sei. Nach
Erhalt des Bescheides der Ausführungsbehörde habe sie deshalb die Rechtswidrigkeit des Rentenbescheides vom
16. September 1996 gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt.
Im Klageverfahren hat die Klägerin die rückwirkende Einfügung der Sätze 2 und 3 in § 93 Abs. 5 SGB VI durch Artikel
1 WFG rügen und geltend machen lassen, dass sie über das ausgezahlte Geld verfügt und es für ihren
Lebensunterhalt verbraucht habe. Das Sozialgericht (SG) Aurich hat die Klage durch Urteil vom 6. Oktober 1998
abgewiesen. Die Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Hinterbliebenenrenten von der Nichtanrechnung nach
Maßgabe des § 93 Abs. 5 Nr. 1 SGB VI habe das BSG durch Urteil vom 31. März 1998 unter dem Aktenzeichen B 4
RA 27/96 R bestätigt. Es könne dahinstehen, ob der vorgetragene Verbrauch der Rentenzahlungsbeträge überhaupt
rechtserheblich sei. Denn die Klägerin sei im Bescheid vom 16. September 1996 auf die zu erwartende
Neufeststellung hingewiesen worden.
Zur Begründung ihrer hiergegen eingelegten Berufung wiederholt die Klägerin ihre Ansicht, dass die rückwirkende
Anwendung von § 93 Abs. 5 Satz 3 SG VI auf ihren Fall verfassungswidrig sei.
Nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ihre Erstattungsforderung für erledigt erklärt hat,
beantragt die Klägerin,
das Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 6. Oktober 1998 zu ändern und festzustellen, dass der Bescheid vom 15.
Oktober 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. November 1997 rechtswidrig gewesen ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und die Klage für unbegründet.
Außer den Gerichtsakten und den Verwaltungsakten der Beklagten haben die Verwaltungsakten der
Ausführungsbehörde des BMV vorgelegen. Die Vorgänge waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und
Beratung.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 143 ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden und
somit zulässig. Sie ist mit dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellten Feststellungsantrag
begründet.
Analog § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG spricht das Gericht auf Antrag die Rechtswidrigkeit eines Bescheides auch dann
aus, wenn sich der Verwaltungsakt schon vor Klageerhebung erledigt hat (vgl. dazu Meyer-Ladewig,
Sozialgerichtsgesetz mit Erläuterungen, 6. Auflage, § 131 SGG Rdnr. 9). Das dafür zu fordernde berechtigte Interesse
an der gerichtlichen Feststellung war der Klägerin zuzubilligen. Im vorliegenden Fall hatte sich der Bescheid der
Beklagten vom 15. Oktober 1996 bereits im November 1996 dadurch erledigt, dass die Ausführungsbehörde der
Beklagten die geforderten Rentenbeträge aus einer Nachzahlung erstattet hatte. Auf die Feststellung der
Rechtswidrigkeit dieses Bescheides ist die Klägerin angewiesen. Sie beabsichtigt, von der Ausführungsbehörde den
vollen Nachzahlungsbetrag der Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu verlangen. Dazu wird sie geltend
machen müssen, dass sie die Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für den Zeitraum von
September 1996 bis November 1996 habe anrechnungsfrei beziehen können.
Verkannt hat das SG, dass der 4. Senat des BSG a.a.O. entschieden hat, dass der Rentenversicherungsträger die
Vorschrift des § 93 Abs. 5 SGB VI. i.d.F. des WFG für Rentenbezugszeiten vor dem 1. Februar 1997 nicht hätte
umsetzen dürfen. Das bedeutete, dass der Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 16. September 1996 für den
Bezugszeitraum bis November 1996 als rechtmäßig hätte eingestuft werden müssen. Selbst wenn aber den
Rentenversicherungsträgern mit der Rechtsprechung des 8. Senats des BSG zuzugestehen gewesen wäre, das WFG
für Rentenbezugszeiten ab August 1996 umzusetzen (vgl. dazu BSG SozR 2600, § 93 SGB VI Nr. 3), hätte die
Beklagte ihren Bescheid vom 15. Oktober 1996 im Vorverfahren in rechtsstaatlich korrekter Weise nur nach
ausreichender Anhörung der Klägerin bestätigen dürfen, was sie versäumt hat. Den Mangel der unterbliebenen
Anhörung vor Erlass des Rücknahmebescheides hat sie mit Schreiben vom 2. Oktober 1997 nicht geheilt. Auf die
Vorschriften der §§ 41 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 SGB X in der Fassung des Gesetzes vom 18. August 1980
(Bundesgesetzblatt I, 1469) kann sie sich mit Erfolg nicht berufen. Denn sie übersieht, dass sie, um ihrer
Anhörungspflicht zu genügen, die Klägerin vollständig über die für die Rücknahme des Rentenbewilligungsbescheides
erheblichen Tatsachen und deren Entscheidungserheblichkeit hätte aufklären müssen. Nach ständiger
Rechtsprechung des BSG, der auch der Senat folgt, muss nämlich die Berechtigte von ihrem Anhörungsrecht vollen
Gebrauch machen können. Das setzt aber voraus, dass sie weiß, worauf es ankommt, um die für sie sprechende
Umstände geltend machen zu können (vgl. dazu BSG Urteil vom 26. Juni 1980, Az: 5 RJ 86/79). Diesen
Anforderungen genügt das Schreiben der Beklagten vom 2. Oktober 1997 nicht. Abgesehen davon, dass die Beklagte
darin weder die unter dem Aktenzeichen 1 BvL 20/97 beim Bundesverfassungsgericht anhängige Vorlage des BSG
vom 28. Mai 1997 zur Verfassungsmäßigkeit des Artikels 1 Nr. 17 WFG erwähnt noch anmerkt, dass auch in dem für
die gesetzliche Rentenversicherung der Angestellten zuständigen 4. Senat des BSG unter dem oben bezeichneten
Aktenzeichen noch über die Zulässigkeit der Anrechnung einer Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung auf
die Hinterbliebenenrente u.a. für die hier in Frage stehenden Bezugszeiten vor Februar 1997 zu befinden war, hätte
sich die Beklagte gedrängt fühlen müssen, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Rücknahme des Bescheides
vom 16. September 1996 zu erläutern. Vor einer Entscheidung ihres Widerspruchsausschusses hätte es ihr
insbesondere oblegen, zu erwähnen, dass die Entscheidung über die Rücknahme in ihrem Ermessen stehen werde
und der Klägerin Gründe wie den Entgang anderer Sozialleistungen oder andere mögliche wirtschaftliche Folgen
aufzuzeigen, die Veranlassung geben könnten, von der Neufeststellung der Hinterbliebenenrente Abstand zu nehmen.
Mit der bloßen Aufforderung, Gründe vorzutragen, die nach Ansicht der Klägerin einer Rücknahme entgegenstünden,
hat die Beklagte in keiner Weise dem Gesichtspunkt des Schutzes des Vertrauens der Berechtigten auf ein faires
Verwaltungsverfahren Rechnung getragen, das der Gesetzgeber mit der Anhörungspflicht gleichermaßen verfolgt (vgl.
dazu auch BSG, DRV 1985 Seite 715 m.w.N.). Sodann in der Widerspruchsentscheidung mit einem fehlenden Vortrag
der Klägerin zu argumentieren, der es erlaubt hätte, hier den Rahmen für eine Rücknahme des
Bewilligungsbescheides nicht voll auszuschöpfen, ließ sich nicht mehr mit dem Grundsatz von Treu und Glauben
vereinbaren, der auch im Verwaltungsrechtsverhältnis gegenüber einem Hinterbliebenen eines Versicherten gilt.
Dem Feststellungsantrag der Klägerin war nach alledem stattzugeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Es liegt kein gesetzlicher Grund vor, die Revision zuzulassen.