Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 27.03.2001

LSG Nsb: blindheit, atrophie, befund, wahrscheinlichkeit, niedersachsen, zusammenwirken, sicherheit, zerstörung, herpes, minderung

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 27.03.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Osnabrück S 7 Vs 559/96
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 5/9 SB 63/98
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des
Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob dem Kläger der Nachteilsausgleich f3BLf3 (Blind) zusteht.
Der am 20. März 1989 geborene Kläger erlitt im Juni 1995 eine Herpes-Encephalitis, in deren Folge eine Epilepsie mit
komplex-partialen Anfällen und Grand-mal-Anfällen, massive neuropsychologische Defizite sowie ein weiterhin
bestehendes apallisches Syndrom (Wachkoma) mit Tetraparese auftrat. Auf den Antrag vom 9. April 1996 wertete das
Versorgungsamt (VA) Osnabrück verschiedene medizinische Unterlagen aus, darunter neuro-pädiatrische und
kinderärztliche Arztbriefe, und erkannte auf den weiteren Antrag vom 16. April 1996 mit Wirkung vom 1. Juni 1995
einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 nach den Maßstäben des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) sowie
die Nachteilsausgleiche f3Gf3, f3aGf3, f3Hf3, f3RFf3 und f3Bf3 zu aufgrund der Funktionsbeeinträchtigung:
Schwerstbehinderung nach Hirnentzündung.
Der Nachteilsausgleich f3BLf3 wurde nicht zugesprochen. Der insoweit erhobene Widerspruch blieb erfolglos
(Widerspruchsbescheid vom 19. November 1996): Das apallische Syndrom allein reiche nicht aus, um eine Blindheit
anzunehmen. Voraussetzung sei der Nachweis einer Zerstörung der Sehzentren im Gehirn. Diese liege bei dem
Kläger nicht vor.
Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger die am 16. Dezember 1996 eingegangene Klage erhoben, die er
damit begründet hat, der Beklagte sei offenbar von einer visuellen Agnosie ausgegangen. Diese sei einer Blindheit
gleichzusetzen. Auf eine Schädigung des primären Sehzentrums könne es in diesen Fällen für die Vergabe des
Nachteilsausgleichs f3BLf3 nicht ankommen. Es werde nicht verlangt, dass beim Ausfall des Gesichtsfeldes
Sehnerven bis ins Letzte zerstört seien.
Das Sozialgericht (SG) Osnabrück hat Beweis erhoben durch Untersuchungsgutachten des Kinder- und
Jugendpsychiaters Dr. I. vom 13. August 1997, der das Gutachten mündlich erläutert hat. Dem Gutachten folgend hat
es durch Urteil vom 18. Dezember 1997 die angefochtenen Bescheide geändert und festgestellt, dass die
gesundheitlichen Voraussetzungen für die Vergabe des Nachteilsausgleichs f3BLf3 seit dem 1. Juni 1995 erfüllt
seien. In den Entscheidungsgründen, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es ausgeführt, der Kläger sei
faktisch blind. Er leide an einem kombinierten Krankheitsbild. Die schwere herdförmige Hirnentzündung habe gleich zu
Beginn das optische Großhirnsystem mit einbezogen (Beeinträchtigung des Farbsehens), und es hätten sich viele
schädigende Einwirkungen im Bereich optischer Funktionen über das primäre Sehzentrum mittelhirnnah hinaus
(Beeinträchtigung der Lichtpupillenreflexe) abgespielt. Es sei zu entzündungsbedingten Substanzschädigungen und
Funktionsbeeinträchtigungen im Bereich der weißen Hirnsubstanz temporal und zu einem Befall des Unkus am
Hinterhaupt-Großhirnrindenpol – der einen wesentlichen Teil der Sehrinde ausmache – gekommen. Es sei zwar nicht
mit 100 %iger Gewissheit bewiesen, dass infolge einer völligen beiderseitigen Zerstörung der Sehrinde eine kortikale
Blindheit aufgetreten sei. Indes rechtfertigten die Befunde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die
Überzeugung, dass es bei diesem aufgrund ungünstigen Zusammenwirkens cerebraler visueller
Informationsverarbeitungsstörungen und gleichzeitig vorhandener massiver Schädigung der Sehbahnen im Bereich der
Hinterhauptlappen des Gehirns zu Beeinträchtigungen des Sehvermögens gekommen sei, die die Fähigkeit zum
optischen Funktionieren und Reagieren, das heißt das "Erkennen"-Können beseitigt hätten.
Dieses Urteil hat der Beklagte in den Ausführungsbescheid vom 12. März 1998 umgesetzt und mit Wirkung vom 1.
Juni 1995 den Nachteilsausgleich f3BL zuerkannt.
Das am 10. Februar 1998 zugestellte Urteil greift der Beklagte mit der am 4. März 1998 eingegangenen Berufung an.
Der erforderliche vollständige objektive Beweis der Blindheit sei nicht erbracht. Der Sachverständige habe
ausdrücklich offen gelassen, ob über den von ihm gewählten Untersuchungsansatz hinaus eine einzelne
Untersuchungstechnik geeignet sei, Rindenblindheit nachzuweisen oder auszuschließen. Er habe sich dafür jedoch
nicht befähigt gesehen. Es könne nicht offen bleiben, ob die Sehrinde nur teilweise oder vollständig zerstört sei.
Vielmehr müsse der Vollbeweis des gesamten Ausfalls der Sehrinde geführt werden.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des SG Osnabrück vom 18. Dezember 1997 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Das Landessozialgericht hat Beweis erhoben durch Gutachten des Augenarztes Prof. Dr. J. nach Lage der Akten auf
der Grundlage eines Gutachtens des Radiologen Dr. K. vom 30. Dezember 1998 sowie durch
Untersuchungsgutachten des Prof. Dr. L., Abteilung Experimentelle Ophthalmologie der Klinik und Poliklinik für
Augenheilkunde der Universität Münster vom 22. November 2000, nachdem es einen Befundbericht der Fachärzte für
Kinderheilkunde und Jugendmedizin M. und Dr. N. eingeholt hatte.
Neben den Gerichtsakten beider Rechtszüge haben die den Kläger betreffenden Schwerbehinderten-Akten (35/61-
9933-0) des VA Osnabrück vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil sowie
der Ausführungsbescheid des Beklagten vom 12. März 1998 entsprechen der Sach- und Rechtslage: Dem Kläger
steht auch der Nachteilsausgleich "BL" zu.
Der maßgebliche Begriff der Blindheit ergibt sich aus § 3 Abs 1 Nr 3 SchwbAWV in Verbindung mit § 76 Abs 2a Nr 3
BSHG – vgl. auch § 1 Abs. 2 Nds. BlindengeldG - in Verbindung mit der Nr 23 der "Anhaltspunkte für die ärztliche
Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz", Ausgabe 1996 (AHP).
Diesen AHP kommt zwar keine Normqualität zu, sie stellen vielmehr nur antizipierte Sachverständigengutachten dar,
wirken sich in der Praxis der Versorgungsverwaltung jedoch normähnlich als ein geschlossenes Beurteilungsgefüge
zum GdB und zur MdE aus. Ihre Rechtskontrolle durch die Gerichte beschränkt sich auf die Vereinbarkeit mit
höherrangigem Recht und Fragen der Gleichbehandlung (BSG SozR 3-3870 § 4 Nr 6, § 3 Nr 5 sowie ebenda
Bundesverfassungsgericht § 3 Nr 6).
Blind ist der Behinderte, dem das Augenlicht vollständig fehlt oder bei dem der vollständige Ausfall der Sehrinde
(Rindenblindheit) nachgewiesen ist (AHP S. 44 Abs 2 S. 1; S. 45 Abs 4). Dies ist hier nicht der Fall, weil der Kläger
das Augenlicht nicht vollständig verloren hat. Er kann nämlich Lichtschein wahrnehmen. Auch die Alternative des
vollständigen Ausfalls der Sehrinde (Rindenblindheit) besteht nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr.
L. nicht.
Der Kläger ist aber als blind anzusehen und hat deshalb den Anspruch auf den Nachteilsausgleich f3BLf3. Als blind
ist der Behinderte anzusehen, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als
1/50 beträgt – in diesem Fall erkennt das Auge ein Sehzeichen in 1 m Abstand, das ein normalsichtiges Auge in 50 m
Entfernung sieht – oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass
sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzuachten sind (AHP S. 44 Abs 2 Satz 2).
Eine faktische Blindheit im Sinne der 1. Variante kann hier nicht festgestellt werden, weil bei dem Kläger die
Bestimmung der Sehschärfe nicht möglich und deshalb auch nicht feststellbar ist, ob die Sehschärfe 1/50 beträgt.
Denn infolge fehlender Fixationsmöglichkeiten des Klägers konnte die eigentliche Sehleistung der Netzhaut mit der
von dem Sachverständigen dargestellten Schachbrett-Muster-Methode nicht festgestellt werden. Denn der Kläger
kann Lichtreiz und Objekte nicht verfolgen. Der eindrucksvoll von dem Sachverständigen Prof. Dr. L. dargestellte
Befund der Atrophie der Sehbahn reicht zur positiven Feststellung dieser Sehschärfe nicht aus. Dies geht zu Lasten
des Klägers (Grundsatz der objektiven Beweislast).
Indes ist der Kläger als blind anzusehen, weil andere Störungen des Sehvermögens von einem Schweregrad
vorliegen, die der Sehschärfe von nicht mehr als 1/50 gleichzuachten sind. Für diese Voraussetzung lässt sich ein
fester Maßstab nicht finden. Eine genau bestimmbare messbare Einschränkung der Sehschärfe wird nicht
vorausgesetzt. Es geht insoweit nicht nur um die Minderung der Sehschärfe oder den Ausfall des Gesichtsfeldes,
sondern es kommen auch sonstige Störungen des Sehvermögens in Betracht, die in ihrem Schweregrad der
Sehschärfenbeeinträchtigung im vorgenannten Sinne gleichzuachten sind. Es ist dabei nicht maßgeblich, auf welchen
Ursachen die Störung des Sehvermögens beruht und ob das Sehorgan (Auge, Sehbahn) selbst geschädigt ist.
Insoweit ist ein kombiniertes Krankheitsbild als Voraussetzung möglich, aufgrund dessen der Betroffene infolge des
Zusammenwirkens der verschiedenen Störungen praktisch nicht sehen kann, wenn also zum Beispiel Störungen des
Sehvermögens (etwa durch eine Opticusschädigung) mit visuellen Verarbeitungsstörungen (als Teilursache) in einer
Weise zusammenwirken, dass die Störung des Sehvermögens insgesamt in ihrem Schweregrad einer
Sehschärfenbeeinträchtigung im vorgenannten Sinne gleichzuachten ist (BSG SozR 3-5920 § 1 Nr 1). Führen die
Beeinträchtigungen in ihrem Zusammenwirken dazu, dass der Kläger Objekte nicht ausreichend wahrnehmen, also
nicht "sehen" bzw "erkennen" kann, so kann faktische Blindheit im vorgenannten Sinn vorliegen, falls die Störungen
insgesamt die fachärztliche Wertung zulassen, dass sie einer Beeinträchtigung der Sehschärfe von 1/50 oder weniger
gleichzuachten sind (BSG aaO).
Diese Voraussetzungen sind nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erfüllt. Der vom Senat beauftragte
Sachverständige Prof. Dr. L. hat in seinem Gutachten vom 22. November 2000 die Folgen der bei dem Kläger
aufgetretenen Hirnentzündung durch Herpes mit schwerer Defektteilung des Gehirns und Hirnatrophie, Krampfleiden,
apallischem Syndrom, das eine funktionelle Trennung der Hirnrinde von untergeordneten Zentren im Mittel- und
Zwischenhirn beschreibt, mit spastischer Lähmung aller Extremitäten, schwersten Störungen im Bereich der
Sinneswahrnehmung, radiologisch nachweisbarer Erweiterung der Liquorräume des Gehirns, elektrophysiologisch
nachweisbaren Veränderungen der sensorischen Signalübertragung sowie schwerster Störung des allgemeinen
Gesundheitszustands dargestellt. Es liegt ein schwerster funktioneller Ausfall der Hirnrinde vor, zu dem nach den
überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen die aufsteigende Sehbahn, die intracorticale Atrophie und das
apallische Syndrom beitragen.
Im Hinblick auf die hier zu entscheidende Fragestellung hat Prof. Dr. L. festgestellt, dass eine Pupillenreaktion auf
Licht träge, aber vorhanden ist. Visuell evozierte Potentiale konnten mit einer Latenzverzögerung abgeleitet werden.
Die Dauer der Übertragung von der Netzhaut zum Cortex, die normal um ca 100 ms beträgt, war gestört, weil hier die
Latenz etwa 150 ms betragen hat. Die einfachen Potentiale konnten bei dem Kläger mit Lichtblitzen abgeleitet werden;
das heißt, die synaptische Kette bis zum primären visuellen Cortex ist teilweise intakt. Dies entspricht dem
radiologischen Befund, der eine ununterbrochene, allerdings teilweise atrophierte Sehbahn zeigt. Aus der verzögerten
Weiterleitung der visuell evozierten Potenziale ergibt sich aber nach den überzeugenden Ausführungen des
Sachverständigen, dass bereits zwischen der Netzhaut und der Sehrinde krankhafte Prozesse ablaufen. In
Übereinstimmung mit dem erstinstanzlich gehörten Sachverständigen Dr. I. rechtfertigen im vorliegenden Fall eines
nicht isolierten Sehrindenausfalls erhaltene visuell evozierte Potentiale nicht die Annahme des Vorhandenseins einer
intakten Sehrinde.
Nachdem die radiologischen Untersuchungen (Magnetresonanztomographie) als zusätzliche Methode geeignet sind,
das Ausmaß des strukturellen Verlustes der Hirnrinde nachzuweisen, zeigt sich durch die dort erhobenen Befunde
ferner eine deutliche globale, das heißt auch die Sehrinde betreffende Atrophie mit der Erweiterung der inneren und
äußeren Liquorräume sowie der Rindenfurchen. Allerdings hat der Sachverständige in Übereinstimmung mit dem
Befund des Radiologen Dr. K., der die Grundlage für das Aktenlagegutachten des Prof. Dr. J. darstellte, eine
vollständige Atrophie der Sehrinde nicht festgestellt. Gleichwohl ist von einem beträchtlichen Schwund von
Nervenzellen der Sehrinde auszugehen.
Zu diesem strukturellen Verlust der Hirnrinde infolge der auch die Sehrinde betreffenden Atrophie kommt eine visuelle
Agnosie des Klägers hinzu. Sie liegt mit hoher Wahrscheinlichkeit vor, ist letztlich indes nicht nachweisbar, da die
Hirnrinde funktionell ausgeschaltet ist. Der Sachverständige hat festgestellt, dass wahrscheinlich sowohl ein
beträchtlicher Ausfall der Sehrinde als auch eine gnostische Störung vorliegt. Neben der globalen, nachweisbaren
Atrophie der Hirnrinde besteht eine funktionelle Entkoppelung zwischen dieser und subcorticalen Zentren im Mittelhirn
und weiter caudal. Diese bildet das apallische Syndrom. Überzeugend hat der Sachverständige seine
Schlussfolgerung abgeleitet, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Rindenatrophie hier die
Funktionsfähigkeit der Hirnrinde beeinflusst, da von einem beträchtlichen Nervenzellschwund auszugehen ist. Eine
Beeinflussung der Sehbahn ist möglich, aber nicht sicher. Für den auf das Schwerste beeinträchtigten Sehvorgang
kommt sowohl der atrophischen Hirnrinde als auch dem apallischen Syndrom annähernd gleichwertige Bedeutung zu.
Das Gutachten des Augenarztes Prof. Dr. J. steht dieser Schlussfolgerung nicht entgegen. Es hat sich darauf
beschränkt, das magnetresonanztomographische Gutachten des Dr. K. auszuwerten. Dieses besagte, dass
morphologische Auffälligkeiten im Bereich der Netzhaut, des Sehnerven, der Sehnervenkreuzungen und der Sehbahn
nicht vorliegen und dass des gleichen das Corpus geniculatum laterale und die Area striata intakt sind. Die Aussage,
dass der Kläger nicht blind sei, trifft insoweit zu (siehe oben), beantwortet aber nicht die Frage, ob eine vergleichbare
Störung, die die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs rechtfertigt, vorliegt.
Entgegen der Ansicht des Beklagten sind die AHP Nr. 23 Abs 2 Satz 2 im vorliegenden Fall anwendbar und nicht
durch die AHP Nr. 23 Abs 4 2. Alternative ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift besteht keine Blindheit, wenn der
Behinderte an einer visuellen Agnosie oder anderen gnostischen Störungen leidet. Abs 4 2. Alternative trifft lediglich
eine Regelung für gnostische Störungen. Der Kläger leidet jedoch nicht nur an einer visuellen Agnosie, sondern
darüber hinaus an einem beträchtlichen Ausfall der Sehrinde. Derartige kombinierte Krankheitsbilder werden
ausweislich des Wortlauts von den AHP Nr. 23 Abs 4 2. Alternative nicht erfasst.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Ein gesetzlicher Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht, § 160 Abs. 2 SGG.