Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 29.08.2002

LSG Nsb: innere medizin, psychiatrisches gutachten, psychotherapeutische behandlung, psychiatrische behandlung, neurologie, psychiatrie, erwerbsfähigkeit, erwerbsunfähigkeit, fachgutachten, hotel

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 29.08.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bremen S 6 RA 99/99
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 1 RA 109/02
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit über das Datum des 31. März
1999 hinaus, bis zu dem sie Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit erhielt.
Die im Jahre 1947 geborene Klägerin hat nach dem Ablegen des Krankenschwestern-Examens (1965 bis 1968)
zunächst drei Jahre als Stationsschwester, sowie anschließend - nach dem Besuch der Akademie für Pflegeberufe –
mehrere Jahre als Unterrichtsschwester gearbeitet (bis 1977). Nach der Geburt ihres einzigen Kindes und der
Trennung und Scheidung von ihrem alkoholkranken Ehemann (1980) war sie erneut langjährig als
Unterrichtsschwester berufstätig, wobei sie aufgrund von Auseinandersetzungen mit ihrem geschiedenen Mann sowie
- später - aufgrund von Problemen mit ihrer Tochter und der Familie der Klägerin oft umzog und dabei jeweils den
Arbeitgeber wechselte.
Nach Zeiten der Arbeitsunfähigkeit stellte die Klägerin seit 1991 zunächst insgesamt drei Anträge auf Rente wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit, nach deren Ablehnung sie jeweils wieder erwerbstätig wurde, und zwar als Angestellte
in einer internistischen Arztpraxis, bei einem staatlichen Gesundheitsamt, als Krankenschwester in einer Reha-Klinik,
als Angestellte in einem Sanitätshaus sowie als Unterrichtsschwester in einer Altenpflegeschule. Diese
Berufstätigkeiten hat die Klägerin wieder aufgegeben, weil sie sich aus gesundheitlichen Gründen jeweils nicht zur
weiteren Ausübung in der Lage sah. Auf ihren vierten Antrag bewilligte die Beklagte der Klägerin Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit (EU) auf Zeit unter Zugrundelegung eines Leistungsfalles in 1995 bis zum 31. März 1999
(Bescheid vom 13. März 1997). Grundlage der Entscheidung der Beklagten war das Gutachten des Nervenarztes Dr.
E. vom 31. Januar 1997, nach dem im Vordergrund der Beschwerden der Klägerin ihre psychische Beeinträchtigung
stand. Nach der Einschätzung des Sachverständigen war es im bisherigen Leben der Klägerin immer wieder zu
belastenden Live-Events gekommen, die die psychophysischen Ressourcen der Klägerin überfordert und das
orthopädisch verursachte Schmerzerleben erheblich verstärkt hätten. Dabei hätte bisher noch keine ausreichende
therapeutische Versorgung der Klägerin stattgefunden, insbesondere auch nicht durch eine geeignete
Kombinationstherapie mit Medikation. Der Nervenarzt hielt die Klägerin mit dieser Begründung sowohl als
Unterrichtsschwester als auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch für zeitlich eingeschränkt leistungsfähig.
Gleichzeitig empfahl er weitere therapeutische Maßnahmen.
Im September 1998 stellte die Klägerin den zu diesem Verfahren führenden Antrag auf Weiterbewilligung der EU-
Rente. Zur Begründung gab sie an, sie leide bereits langjährig, zum Teil bereits seit der Geburt bzw. seit der Kindheit,
u.a. an Magen-Darm-Krämpfen, migräneartigen Kopfschmerzen, einer Skoliose der Wirbelsäule, an Schulter-Nacken-
Schmerzen, einem Zustand nach Hepatitis, einer hypotonen Kreislaufdysregulation, Wetterfühligkeit, Opstipation
sowie an depressiven Zuständen, wegen derer sie sich zeitweilig in psychiatrische Behandlung begeben habe.
Daneben habe sie bereits mehrere Reha-Maßnahmen erfolglos absolviert, so u.a. in den Jahren 1991, 1994 und 1996.
Die Weiterbewilligung der EU-Rente sei notwendig, weil sich ihre Körperschmerzen zusehends verstärkten und sie
nunmehr auch unter Schwindelerscheinungen, Gangunsicherheiten und Kribbelparästhesien in Händen und Armen
leide.
Während der Ermittlungen durch die Beklagte (und auch noch während des erstinstanzlichen Klagverfahrens) trat die
Klägerin, die nach dem Auslaufen der Zeitrente inzwischen Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) nach dem
Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bezog, mehrere Beschäftigungsverhältnisse an, so etwa als Saisonkraft bei der Fa.
F. in G. (1998). Zur Glaubhaftmachung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen fügte sie mehrere ärztliche Unterlagen
bei (Befundberichte des Facharztes für Orthopädie Dr. H. vom 25. August 1998, der Ärztin I., ohne Datum; Ärztliche
Bescheinigung des Arztes für Innere Medizin Dr. J. vom 8. März 1999). Seit Februar 2001 bestand Arbeitsunfähigkeit.
Im Verwaltungsverfahren ermittelte die Beklagte zum medizinischen Sachverhalt und holte einen Befundbericht der
behandelnden Neurologin Dr. K. sowie zwei Fachgutachten nach jeweiliger ambulanter Untersuchung der Klägerin ein.
Nach der Einschätzung der behandelnden Ärztin sei die Klägerin dauerhaft erwerbsunfähig, da sie selbst den kleinsten
Anforderungen des Alltagslebens nicht mehr gewachsen sei. Nach dem Gutachten des Arztes für Chirurgie Dr. L. vom
23. November 1998 könne die Klägerin sowohl als Unterrichtsschwester als auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
nur noch 2 Stunden bis unterhalbschichtig arbeiten; zwar bestünden keine das altersentsprechende Maß
überschreitenden degenerativen Veränderungen, jedoch seien die angegebenen Beschwerden der Klägerin glaubhaft
und auch in unbeobachteten Momenten reproduzierbar. Ob die von der Klägerin empfundene Beschwerdestärke auf
psycho-pathologischen Veränderungen beruhe, sei durch ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten abzuklären.
Aufgrund eines Carpaltunnelsyndroms (CTS) seien jedenfalls Tätigkeiten mit vermehrter Schreibarbeit nicht
durchführbar. Nach dem Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. M. (ohne Datum; Untersuchung
am 25. November 1998) bestehe eine mittelgradig ausgeprägte Depression sowie bei Druckschmerzhaftigkeit der
Sehnenansätze bei Dehnung und Belastung das Vollbild einer generalisierten Tendomyopathie. Demhingegen habe
sich ein CTS anlässlich der Untersuchung nicht mehr nachweisen lassen. Sozialmedizinisch sei die Beurteilung
schwierig. Die Klägerin könne in ihrem Beruf der Unterrichtsschwester weiterhin vollschichtig erwerbstätig sein,
allerdings ohne körperliche Arbeiten, da sie diese nach ihren Angaben nicht mehr verrichten könne. Daneben seien
jedoch Verwaltungs- und Büroarbeiten im Krankenhausbereich uneingeschränkt möglich. Abschließend empfahl der
Sachverständige eine berufsbegleitende Verhaltenstherapie, um den die Klägerin belastenden Live-events eine
Bewältigungsstrategie entgegenzusetzen. Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 22. Februar
1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 1999 ab und führte zur Begründung im Einzelnen aus, dass
die Klägerin noch als Unterrichtsschwester erwerbstätig sein könne, da dabei körperliche Belastungen nur selten
anfielen und die Klägerin diese Tätigkeit auch zuletzt noch als Unterrichtsschwester in einer Altenpflegeschule
ausgeübt habe.
Mit ihrer hiergegen am 6. August 1999 vor dem Sozialgericht (SG) Aurich erhobenen Klage hat die Klägerin geltend
gemacht, zwar nunmehr erneut als Pflegedienstleitung und Unterrichtsschwester sowie als Wirtschafterin in einem
Hotel berufstätig geworden zu sein (15. September 1999 bis 29. Februar 2000 Pflegedienstleiterin und
Unterrichtsschwester im St.N.; 1. März 2000 bis Februar 2001 Wirtschafterin in einem Hotel). Diese Arbeiten habe sie
aber jeweils auf Kosten der Gesundheit verrichtet und deshalb wieder aufgegeben. Es bestünden Schmerzen in der
Wirbelsäule, in den Fingergelenken und beim Autofahren; wegen der angeborenen Colon-Erkrankung müsse sie 5 bis
6 kleinere Mahlzeiten über den Tag verteilt zu sich nehmen und wegen des nach wie vor bestehenden CTS könnten
keine längeren Schreibarbeiten als höchstens 10 Minuten am Stück verrichtet werden. Zudem sei inzwischen in einem
Privatgutachten ein Fibromyalgiesyndrom (FMS) diagnostiziert worden. Sie sei deshalb weiterhin erwerbsunfähig. Zur
Glaubhaftmachung hat sie ärztliche Unterlagen (Arztbriefe des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. O. vom
14. Juli 2000 und 31. Januar 2001; Bescheinigung des Facharztes für Orthopädie Dr. H. vom 22. August 2000) sowie
das Privatgutachten des Facharztes für Innere Medizin und Rheumatologie Dr. P. vom 10. August 2001 (nebst
ergänzender Stellungnahme vom 21. November.2001) vorgelegt, nach dem die Klägerin wegen des FMS und der
damit einhergehenden Schmerzen nur noch unter 3 Stunden täglich mit zusätzlichen betriebsunüblichen Pausen
erwerbstätig sein könne. Nach Auffassung der Klägerin seien demgegenüber die bisher vorliegenden
sozialmedizinischen Einschätzungen widersprüchlich und nicht überzeugend. Deshalb müsse der medizinische
Sachverhalt weiter aufgeklärt werden. Das SG hat mehrere Befundberichte eingeholt (Internist Dr. Q. vom 22. Mai
2000; Facharzt für Orthopädie Dr. H. vom 25. Mai 2000; Ärztin für Allgemeinnmedizin Dr. R. vom 25. Juni 2001), zwei
MDKN-Gutachten beigezogen (vom 19. März und 2. April 2001) und je ein neurologisch-psychiatrisches sowie ein
orthopädisch-rheumatologisches Fachgutachten veranlasst. Dabei hat der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.
S. in seinem Gutachten vom 21. Oktober 2001 erklärt, dass zwar eine Tendomyopathie bzw. ein FMS zu bestätigen,
ein neurologischer Befund jedoch nicht zu erheben sei, auch nicht ein CTS. In psychiatischer Hinsicht bestehe das
Bild einer depressiven Entwicklung mit reaktiv bedingten Zuspitzungen z.B. im Zusammenhang mit der Ehescheidung
und dem zweiten Partnerverlust, eine adäquate psychotherapeutische Behandlung habe aber noch nicht
stattgefunden. Sozialmedizinisch könne die Klägerin noch vollschichtig leichte Arbeiten bei voller geistiger
Leistungsfähigkeit mit weiteren qualitativen Leistungseinschränkungen (ohne schweres Heben und Tragen, in
wechselnder Körperhaltung, in geschlossenen Räumen, ohne Akkord-, Fließband- und Arbeiten mit
überdurchschnittlichem Zeitdruck, ohne Nacht- und Wechselschicht) verrichten. Zusammenfassend sei festzustellen,
dass die Klägerin immer wieder ihre reaktiven Zuspitzungen überwunden habe und berufstätig geworden sei. Eine
längerfristige Leistungsaufhebung habe daher zu keiner Zeit vorgelegen. Zur Besserung des derzeitigen
Erschöpfungssyndroms sei eine stationäre Maßnahme ausreichend, wobei allerdings anzumerken sei, dass sich die
Klägerin derzeit auch nicht in eigeninitiierter psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung befindet. Der
Orthopäde und Rheumatologe Prof. Dr. T. hat in seinem Gutachten vom 27. Dezember 2001 festgestellt, dass als
maßgebliche Diagnose allein das FMS in Betracht komme, da alle weiteren Befunde nicht leistungsmindernd seien,
insbesondere nicht diejenigen der Wirbelsäule. Das FMS führe aber als subjektives Schmerzsyndrom nicht zu einer
körperlichen Leistungseinschränkung. Die Klägerin sei deshalb aus orthopädisch-rheumatologischer Sicht in der Lage,
vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten und geistig normal beanspruchende Tätigkeiten ohne weitere
Leistungseinschränkungen zu verrichten. Die Klägerin hat das Gutachten des Prof. Dr.T. für unzutreffend gehalten.
Auffallend sei insbesondere die deutlich abweichende Beurteilung gegenüber dem Privatgutachten des Dr. P ...
Schließlich hat das SG je eine Auskunft der beiden letzten Arbeitgeber der Klägerin eingeholt, bei denen sie von 1999
bis 2001 beschäftigt gewesen ist (St. Ansgari; Hotel). Nach beiden Arbeitgeberauskünften hat die Klägerin die
jeweiligen Tätigkeiten vollschichtig und ohne gesundheitliche Einschränkungen verrichtet. Nach der Auskunft von St.
U. seien nicht erkennbare, mögliche Beschwerden erst anlässlich der Kündigung angesprochen worden.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 24. April 2002 abgewiesen und zur Begründung im Einzelnen
ausgeführt, dass es sich in orthopädisch-rheumatologischer Hinsicht dem Gutachten des Prof. Dr. T. anschließe. Im
Hinblick auf das FMS seien sowohl Dr. S. als auch Dr. M. zu überzeugenden Einschätzungen eines vollschichtigen
Leistungsvermögens der Klägerin gekommen. Mit dem damit in den Gutachten jeweils zugrunde gelegten
Leistungsvermögen könne die Klägerin aber weiterhin ihren Beruf der Unterrichtsschwester vollschichtig ausüben.
Hinzu komme, dass die Klägerin nach den insoweit übereinstimmenden Arbeitgeberauskünften sowohl als
Wirtschafterin eines Hotels als auch als Pflegedienstleitung und Unterrichtsschwester auch tatsächlich noch
vollschichtig gearbeitet habe.
Gegen diesen ihr am 2. Mai 2002 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 30. Mai 2002 eingelegte Berufung,
mit der die Klägerin vorträgt, dass namentlich Prof. Dr. T. in seinem Gutachten das Erkrankungsbild des FMS nur
unzureichend gewürdigt habe, weshalb weiterer Beweis zu erheben sei. Zur Glaubhaftmachung ihrer Beschwerden legt
die Klägerin ein Ärztliches Attest des Arztes für Innere Medizin Dr. R. aus V. vor, der eine Abhängigkeit der
Beschwerden von klimatischen Verhältnissen betont und einen abermaligen Rückumzug von V. nach
Norddeutschland empfiehlt.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts W. vom 24.April 2002 und den Bescheid der Beklagten vom 22. Februar
1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 1999 aufzuheben,
2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, über
den 31. März 1999 hinaus zu zahlen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide als zutreffend und bezieht sich zur Begründung ergänzend auf den
Gerichtsbescheid des SG.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch den Berichterstatter als Einzelrichter durch Urteil
ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die
Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Sie haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidung
gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte durch den Berichterstatter als Einzelrichter mittels Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden,
da sich die Beteiligten zuvor hiermit einverstanden erklärt haben, §§ 155 Abse. 4, 3, 1, 124 Abs. 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die gemäß §§ 143f. SGG statthafte und zulässige Berufung ist unbegründet.
Weder der Gerichtsbescheid des SG noch die Bescheide der Beklagten sind zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen
Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit über den 31. März 1999 hinaus, und zwar weder auf Rente
wegen EU/BU nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden (§§ 43, 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB
VI - a.F.) noch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem seit dem 1. Januar 2001 geltenden Recht
(§§ 43, 240 SGB VI n.F.).
Das SG hat die maßgeblichen Rechtsgrundlagen herangezogen, richtig angewendet, in angemessenem Umfang zum
Sachverhalt ermittelt, eine überzeugende Beweiswürdigung vorgenommen und ist nach allem zu dem zutreffenden
Ergebnis gekommen, dass die Klägerin über den 31. März 1999 hinaus nicht mehr vermindert erwerbsfähig ist. Der
Senat schließt sich dieser Einschätzung nach eigener Überzeugung an und verweist zur Begründung zwecks
Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheides
des SG (S. 5 2. Absatz bis S. 7 3. Absatz). Im Berufungsverfahren hat sich nichts Abweichendes ergeben.
Ergänzend und zusammenfassend ist auf Folgendes hinzuweisen:
Zweifelhaft ist bereits, ob der Klägerin im Jahre 1997 überhaupt ein Rentenanspruch wegen EU auf Zeit zugebilligt
werden durfte. Denn das maßgebende Gutachten des Nervenarztes Dr.E. hat zwar ein wegen psychophysischer
Erschöpfung zur Zeit der Untersuchung zeitlich eingeschränktes Leistungsvermögen zugrunde gelegt, jedoch
gleichzeitig darauf hingewiesen, dass bislang noch keine ausreichende therapeutische Versorgung stattgefunden
habe, insbesondere auch nicht durch eine Kombinationstherapie mit adäquater Medikation, die die Klägerin abgelehnt
habe. Hiernach könnte der Anspruch auf eine EU-Rente auf Zeit bereits aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen
gewesen sein. Denn Beeinträchtigungen im psychischen Befinden können nur dann zur Rentenberechtigung führen,
wenn zuvor alle therapeutischen Möglichkeiten ausgeschöpft wurden, mit deren Hilfe die Erwerbsunfähigkeit binnen
eines halben Jahres überwunden werden kann (BSGE 21, 189, 192, 193; LSG Niedersachsen, Urteil vom 25.5.2000, L
1 RA 154/99 und Urteil vom 25.11.1999, L 1 RA 208/98; Gesamtkommentar-Lilge, § 43 SGB VI, Anm. 10.2. m.w.N.).
Doch selbst dann, wenn man eine EU-Renten-Berechtigung zur damaligen Zeit bejahen wollte, sind ihre
Voraussetzungen über das Auslaufen der Rente am 31. März 1999 hinaus nicht feststellbar.
Aus den von der Klägerin geltend gemachten Erkrankungen der Magen-Darm-Krämpfe, von migräneartigen
Kopfschmerzen, einer Skoliose der Wirbelsäule, von Schulter-Nacken-Schmerzen, einem Zustand nach Hepatitis,
einer hypotonen Kreislaufdysregulation, von Wetterfühligkeit und Opstipation vermag eine wesentliche
Leistungseinschränkung bereits deshalb nicht hergeleitet werden, weil diese Beschwerdebilder nach den zahlreich
vorliegenden medizinischen Unterlagen und nach dem eigenen Vortrag der Klägerin bereits seit vielen Jahren, zum
Teil seit der Jugendzeit und der Kindheit, bestehen, jedoch der von der Klägerin bis in die jüngste Zeit hinein
ausgeübten Berufstätigkeit nicht entgegen gestanden haben. Im Hinblick auf die geltend gemachten gesundheitlichen
Einschränkungen kommt aber einer tatsächlichen Berufsausübung - so auch die ständige Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG) - ein starker Beweiswert zu, im Regelfall sogar ein stärkerer als entgegenstehenden
sozialmedizinischen Beurteilungen (Nachweise bei: Kasseler-Kommentar-Niesel, § 43 SGB VI n.F., Rn. 28). Im
Übrigen haben aber auch mehrere sozialmedizinische Beurteilungen (etwa in den Gutachten von Dr. M., Dr. S. und
Prof. Dr. T.) eine wesentliche Leistungseinschränkung bei der Klägerin nicht feststellen können.
Doch auch die daneben von der Klägerin geltend gemachten jüngeren Erkrankungsbilder bzw. in jüngerer Zeit
zunehmenden Beschwerden der bereits bekannten Erkrankungen vermögen wesentliche Leistungseinschränkungen
nicht zu begründen.
Die von der Klägerin geklagten Schwindelerscheinungen und Kribbelparästhesien in Händen und Armen konnten weder
in neurologischer Hinsicht im Gutachten von Dr. S. noch in orthopädischer Hinsicht im Gutachten von Prof. Dr. T.
bestätigt werden. Dies gilt auch für das geltend gemachte CTS, das sich nach den neurologischen Untersuchungen im
Gutachten Dr. M. von Ende 1998 (wie auch nach dem Gutachten von Dr. S. vom Oktober 2001) zurückgebildet hatte.
Es gilt aber auch für das Skoliose-Leiden der Klägerin, dem namentlich im Gutachten von Prof. Dr.T. keine
funktionellen oder statischen Auswirkungen zugeordnet werden konnten.
Doch auch die im Vordergrund stehenden Beschwerdebilder des FMS und der depressiven Phasen können eine
wesentliche Leistungseinschränkung der Klägerin nicht begründen.
Dabei ist nicht entscheidend, ob Prof. Dr. T. das Erkrankungsbild des FMS in seinem Gutachten unzutreffend
bewertet hat. Auf die diesbezüglichen Einwände der Klägerin kommt es daher nicht an. Denn das FMS ist bei der
Klägerin bereits seit geraumer Zeit diagnostisch gesichert und Gegenstand mehrerer sozialmedizinischer
Beurteilungen gewesen, die eine sich daraus ergebende wesentliche Leistungseinschränkung aber nicht bestätigen
konnten. Dies gilt für das neurologisch-psychiatrische Fachgutachten des Dr. M. von Ende 1998, der das Vollbild
einer generalisierten Tendomyopathie bestätigte, ebenso wie für das Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr.
S. aus 2001. Beide Sachverständigen konnten insbesondere eine zeitlich begrenzte Leistungsfähigkeit der Klägerin
nicht feststellen. Den entgegenstehenden Einschätzungen von Dr. L. und von Dr. P. in seinem Privatgutachten
vermag der Senat - ebenso wie die Beklagte und das SG - nicht zu folgen. Diese Ärzte orientierten ihre Einschätzung
maßgeblich an den von der Klägerin subjektiv angegebenen Schmerzempfindungen und ließen vor allem eine
therapeutische Zugänglichkeit, namentlich durch ein Erlernen der Schmerzverarbeitung, unerörtert.
Zu dem depressiven Beschwerdebild haben die beiden Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie Dr. M. und Dr. S. in
ihren Fachgutachten aus 1998 und 2001 übereinstimmend erklärt, dass zwar im Leben der Klägerin wiederholt
depressive Phasen aufgetreten seien, es sich dabei jedoch um Reaktionen auf einschneidende Veränderungen im
psychosozialen Bereich gehandelt habe und es der Klägerin durch entsprechende Gegenreaktionen stets gelungen
sei, weiter erwerbstätig zu sein. Diese Einschätzung der Fachärzte ist für den Senat überzeugend, da sie mit dem aus
den Akten zu entnehmenden Lebensverlauf der Klägerin übereinstimmen. So hat die Klägerin etwa auf die
Veränderungen durch die Trennung und Scheidung von ihrem alkoholkranken Ehemann (1979, 1980) ebenso reagiert
wie auf die von ihr geschilderte Verfolgung durch den Ex-Mann (Folgezeit bis spätestens zum Wegzug des
geschiedenen Ehemannes nach Spanien). Auf die schwere Erkrankung ihres Vaters Anfang der 80-er Jahre reagierte
die Klägerin durch entsprechende Hilfeleistung und auf die damit einhergehende Überlastung mit einer entsprechenden
räumlichen Distanzierung. Auf die seelische Krise ihrer Tochter Ende der 80-er Jahre hat die Klägerin mit einer Phase
der Arbeitslosmeldung reagiert, um die Tochter psychisch zu stabilisieren (siehe jeweils die anamnestischen Angaben
bei Dr. M.). Und auf den Tod des zweiten Lebenspartners im Jahre 1997 hat sie durch einen weiteren Umzug im Jahre
1998 an die See reagiert, um zu regenerieren. Nach allen geschilderten Veränderungen hat die Klägerin stets wieder
ihre Berufstätigkeit aufgenommen. Es ist daher für den Senat überzeugend, wenn der Facharzt für Neurologie und
Psychiatrie Dr. S. in seinem Gutachten ausführt, dass nach psychiatrischer Bewertung zwar im Lebensverlauf der
Klägerin zeitweise Arbeitsunfähigkeit vorgelegen haben mag, die Erwerbsfähigkeit der Klägerin aber zu keiner Zeit
prinzipiell in Frage gestellt gewesen sei.
Nach den damit zugrunde zu legenden sozialmedizinischen Einschätzungen des Dr. M., des Dr. S. sowie - in
orthopädisch-rheumatologischer Hinsicht - des Prof. Dr. T. konnte und kann die Klägerin nach dem Auslaufen der EU-
Rente am 31. März 1999 noch vollschichtig leichte Arbeiten mit voller geistiger Leistungsfähigkeit ohne schweres
Heben und Tragen, in wechselnder Körperhaltung, in geschlossenen Räumen, ohne Akkord-, Fließband- und Arbeiten
mit überdurchschnittlichem Zeitdruck sowie ohne Nacht- und Wechselschicht verrichten.
Mit diesem festgestellten Leistungsvermögen konnte und kann die Klägerin aber weiterhin in ihrem Beruf der
Pflegedienstleitung und Unterrichtsschwester tätig sein, den sie jahrelang ausgeübt und den sie zuletzt auch wieder in
den Jahren 1999/2000, also nach Auslaufen der Zeitrente, aufgenommen hat. Dies gilt umso mehr, als dass sie nach
ihrer Arbeitsplatzbeschreibung - etwa betreffend den letzten Arbeitgeber St.U. - vor allem Büroarbeit zu verrichten hat
(siehe ihr Anlage-Schreiben zum Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 22. November 1999), bei der es sich
insbesondere und regelhaft um leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung handelt (LSG Niedersachsen, Urteile
vom 24.3.1993, L 1 An 151/91, vom 25.11.1999, L 1 RA 244/98, vom 16.12.1999, L 1 RA 70/99, vom 22.2.2001, L 1
RA 155/98).
War die Klägerin daher nicht berufsunfähig nach § 43 SGB VI a.F., so war sie erst recht nicht erwerbsunfähig nach §
44 SGB VI a.F., da hierfür noch weitergehende Leistungseinschränkungen erforderlich wären. Die Klägerin ist
schließlich auch nicht erwerbsgemindert im Sinne von §§ 43, 240 SGB VI in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden
Fassung, weil insbesondere eine zeitliche Leistungsbegrenzung nicht feststellbar ist. Auch insoweit ist im Übrigen im
Rahmen der hohen Beweiskraft tatsächlicher Berufsausübung (siehe oben) zu berücksichtigen, dass die Klägerin
noch bis zum Februar 2001 erwerbstätig gewesen ist und als Wirtschafterin in einem Hotelbetrieb gearbeitet hat. Es
handelte sich um eine Hotel mit 26 Betten, bei dem die Klägerin für das Frühstücksbuffet und verwaltende Tätigkeiten
zuständig war. Sie hat diese Aufgaben vollschichtig verrichtet.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.
Es hat kein gesetzlicher Grund gemäß § 160 Abs. 2 SGG vorgelegen, die Revision zuzulassen.