Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 10.02.2009

LSG Nsb: anspruch auf bewilligung, verrechnung, aufrechnung, unterbrechung, ermessensausübung, haushalt, geldleistung, nebeneinkommen, niedersachsen, verbrauch

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 10.02.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lüneburg S 7 AL 184/06
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 7 B 31/07 AL
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 29. Juni 2007 über die Versagung von
Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Eine Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren findet nicht statt.
Gründe:
I.
Der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Klägers begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die
Durchführung eines Klageverfahrens vor dem Sozialgericht (SG) Lüneburg. In der Sache geht es um die
Rechtmäßigkeit einer Verrechnung eines Arbeitslosenhilfe-(Alhi)-Leistungsanspruchs mit einer Forderung der D.
wegen nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge.
Der am 10. September 1960 geborene Kläger bezog seit dem 23. Dezember 2002 Alhi von der Beklagten
(Leistungssatz seit 01. Januar 2004: wöchentlich 332,43 EUR; täglich: 47,49 EUR) unter Anrechnung von
Nebeneinkommen (wöchentlich: 7,10 EUR). Mit Schreiben vom 25. März 2004 ersuchte die D. die Beklagte um
Verrechnung einer Forderung gegen den Kläger in Höhe von insgesamt 3.123,50 EUR wegen nicht abgeführter
Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum vom 01. Juli bis zum 11. August 1988. Nach Anhörung des Klägers
durch Rücksendung eines ausgefüllten Fragebogens zur beabsichtigten Verrechnung mit Angaben zu den
wirtschaftlichen Verhältnissen verfügte die Beklagte mit Bescheiden vom 15. April und vom 10. Juni 2004 ab dem 01.
April 2004 eine Verrechnung bzw. Einbehaltung von 23,74 EUR täglich aus dem laufenden Alhi-Bezug des Klägers.
Mit Widerspruch vom 28. April 2004 machte der Kläger geltend, dass die Beklagte bei der Bedarfsberechnung nicht
berücksichtigt habe, dass er an seine drei außerhalb seines Haushalts lebenden Kinder monatlich 780,90 EUR
Unterhalt freiwillig zahle. Mit Bescheid vom 14. Juni 2004 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die
Verrechnung erfolge rechtmäßig. Sie sei nach § 52 i. V. m. § 51 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner
Teil - (SGB I) bis zur Hälfte der wöchentlichen Alhi des Klägers zulässig, soweit dadurch keine Hilfebedürftigkeit im
Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - über die Hilfe zum Lebensunterhalt eintrete. Die halbe
Alhi belaufe sich auf 166,22 EUR wöchentlich. Unter Zugrundelegung seiner eigenen Angaben in dem Fragebogen
berechne sich sein Bedarf wie folgt: Miete: 305,00 EUR, Mitnebenkosten einschließlich Heizung: 113,00 EUR,
pauschalierter Regelsatz für den Kläger: 297,00 EUR, für die Ehefrau: 238,00 EUR, für das im Haushalt lebende Kind
E. (geboren 20.01.2004): 149,00 EUR, so dass sich ein Gesamtbedarf von in Höhe von 1.102,00 EUR ergebe.
Demgegenüber stehe ein monatliches Gesamteinkommen in Höhe von 1.909,53 EUR [Alhi 1.440,53 EUR (332,43
EUR x 13./. 3), Nebeneinkommen in Höhe von 325,00 EUR, Kindergeld in Höhe von 144,00 EUR (154,00 EUR
abzüglich 10,00 EUR nach § 76 BSHG)]. Die Differenz zwischen dem Gesamteinkommen und dem Gesamtbedarf
belaufe sich auf 807,53 EUR monatlich entsprechend 186,35 EUR wöchentlich, so dass in Höhe der Hälfte der Alhi
verrechnet werden könne; es ergebe sich somit ein täglich verrechenbarer Betrag in Höhe von 23,75 EUR (166,22
EUR./. 7 Tage). Unterhaltsleistungen an außerhalb der Haushaltsgemeinschaft lebende Angehörige könnten nicht
berücksichtigt werden, da diese nicht Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft seien. Im Rahmen der Ermessensausübung
sei die Gleichbehandlung aller Leistungsempfänger zu berücksichtigten, so dass die Aufrechnung in der gesetzlich
zulässigen Höhe erfolge.
Der Kläger hat dagegen am 07. Juli 2004 beim SG Lüneburg Klage erhoben und zur Begründung sein bisheriges
Vorbringen wiederholt. Mit Schriftsatz vom 14. Juni 2005 hat der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt F., mitgeteilt, dass
unter dem 18. Februar 2005 über das Vermögen des Klägers ein Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Das SG hat
das Klageverfahren daraufhin statistisch als erledigt ausgetragen. Mit Schriftsatz vom 03. August 2006 hat der
Insolvenzverwalter mitgeteilt, dass er gleichzeitig als Bevollmächtigter des Insolvenzverwalters den Kläger vertrete
und die Bewilligung von PKH beantrage, da aus dem Vermögen des Klägers die Kosten der beabsichtigten
Prozessführung nicht aufgebracht werden könnten (Insolvenzbericht vom 28. April 2005, Bl. 55 ff GA). Nach
Bewilligung von PKH werde das Verfahren wieder aufgenommen.
Mit Beschluss vom 29. Juni 2007 hat das SG Lüneburg die Bewilligung von PKH abgelehnt. Es bestehe keine
hinreichende Erfolgsaussicht, da die angegriffenen Bescheide inhaltlich nicht zu beanstanden seien. Im Übrigen sei
das Verfahren durch das Insolvenzereignis weiterhin unterbrochen, da eine eindeutige Aufnahmeerklärung des
Insolvenzverwalters noch nicht vorliege. Ferner bestehe kein schützenwertes Interesse für den PKH-Antrag, da der
Insolvenzverwalter personenidentisch mit dem bevollmächtigten Rechtsanwalt und die PKH-Bewilligung ein
Selbstzweck sei.
Gegen den am 05. Juli 2007 zugestellten Beschluss hat der Insolvenzverwalter am 31. Juli 2007 Beschwerde
erhoben.
Die Beklagte tritt dem Beschwerdebegehren entgegen und beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten
als Verwaltungsvorgänge vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
II.
Es ist zunächst von einem wirksamen PKH-Antrag und auch von einer wirksamen Beschwerdeerhebung auszugehen.
Zwar ist das Klageverfahren durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 202 SGG in Verbindung mit § 240
ZPO von Gesetzes wegen unterbrochen worden. Dadurch wird jedoch keine Unterbrechung des PKH-Verfahrens
bewirkt. Denn nach § 202 SGG in Verbindung mit § 249 Abs. 2 ZPO führt die Unterbrechung nur zur Wirkungslosigkeit
von im Hinblick auf die Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlungen und auch nur gegenüber den anderen
Verfahrensbeteiligten, nicht gegenüber dem Gericht (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl. 2008, vor § 114 Rdnr. 1b). Ein
Antrag auf PKH, der nicht das Hauptsacheverfahren betrifft, über den in einem nicht kontradiktorischen Verfahren
entschieden wird und der grundsätzlich nur der Vorbereitung des Verfahrens dient, kann daher trotz Unterbrechung
des Verfahrens wirksam gestellt werden und ist durch das Gericht zu bescheiden (vgl. Baumbach/Lauterbach, ZPO,
66. Aufl. Über. vor § 239 Rdnr. 5; § 249 Rdnr. 3).
Die Beschwerde ist nach §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG - statthaft und zulässig. Einer PKH-Bewilligung
bzw. der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, dass der durch das Amtsgericht G. mit Beschluss vom
18. Februar 2005 zum Insolvenzverwalter bestellte Rechtsanwalt A. gleichzeitig als Bevollmächtigter im Klage- wie
auch im Beschwerdeverfahren auftritt. PKH erhält nach § 73a SGG in Verbindung mit § 116 Satz 1 Nr. 1
Zivilprozessordnung - ZPO - auch eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse
nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht
zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen. Dies gilt selbst dann, wenn - wie vorliegend (vgl. den Insolvenzbericht vom
28. April 2005) - Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der aus dem Rechtsstreit zu erzielende Erlös wegen der vorweg
zu befriedigenden (vgl. § 53 InsO) Verfahrenskosten und der sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht zu einer
Verteilung an die Insolvenzgläubiger führt und wohl nur der Vergütungsanspruch des Bevollmächtigten erfüllt werden
kann. Denn es entspricht allgemeiner Ansicht, dass der Insolvenzverwalter auch dann nicht an einem Prozess, den er
im Interesse der Masse führt, "wirtschaftlich beteiligt" im Sinne des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist, wenn er mit seinem
Vergütungsanspruch selbst der ranghöchste Gläubiger nach Verbrauch der baren Masse ist (vgl. BGH, Beschluss
vom 18.09.2003 - IX ZB 460/02 - m. w. N.). Der Insolvenzverwalter nimmt die im öffentlichen Interesse liegende
Aufgabe der Abwicklung eines geordneten Gesamtvollstreckungsverfahrens wahr. Es ist ihm daher nicht zuzumuten,
die Kosten eines im Interesse der Masse geführten Rechtsstreits selbst aufzubringen. Ebenso wenig begegnet die
"Selbstbeiordnung" rechtlichen Bedenken. Anhaltspunkte, die gegen die Erforderlichkeit einer Beiordnung im Sinne der
§§ 73a SGG, 121 Abs. 2 ZPO sprechen, sind nicht ersichtlich.
Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Es besteht kein Anspruch auf Bewilligung von PKH für das
Klageverfahren. Für die Rechtsverfolgung sind keine hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne des § 73a SGG in
Verbindung mit § 114 ZPO vorhanden. Die von der Beklagten mit Bescheiden vom 15. April und 10. Juni 2004 und
Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2004 verfügte Verrechnung (vgl. zur Zulässigkeit einer Verrechnung durch
Verwaltungsakt BSG, Urteil vom 24.07.2003 - SozR 4-1200 § 52 Nr. 1; Entscheidung vom 05.02.2009 - B 13 R 31/08
R -) ist rechtmäßig. Nach § 52 Sozialgesetzbuch - Erstes Buch - Allgemeiner Teil - SGB I - kann der für eine
Geldleistung zuständige Leistungsträger mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen
den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 SGB I die Aufrechnung zulässig
ist. Nach § 51 Abs. 2 SGB I (in der hier anzuwendenden Fassung des Art. 2 des Gesetzes zur Einordnung des
Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003, BGBl. I, S. 3022) kann der zuständige Leistungsträger mit
Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen gegen Ansprüche auf
laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, soweit der Leistungsberechtigte dadurch nicht hilfebedürftig
im Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird. Diese
Voraussetzungen sind hier erfüllt. Zur weiteren Begründung insoweit wird auf die Berechnung der Beklagten in ihrem
Widerspruchsbescheid vom 16. April 2004 (S. 3) Bezug genommen. Diese ist nicht zu beanstanden. Die
Einkommens- bzw. Bedarfsermittlung beruht auf den Angaben des Klägers auf dem Fragebogen zur beabsichtigten
Aufrechnung bzw. auf den sich aus den Verwaltungsvorgängen ergebenden Einkommensverhältnissen des Klägers.
Rechnerisch ohne Belang ist, dass die Beklagte von dem für das im Haushalt lebende Kind E. gewährten Kindergeld
in Höhe von 154,00 EUR lediglich einen Betrag in Höhe von 10,00 EUR und nicht den nach § 76 Abs. 2 Nr. 5
Bundessozialhilfegesetz - BSHG - (in der hier anzuwendenden Fassung vom 27.04.2002, BGBl. I, S. 1462)
vorgesehenen Betrag in Höhe von monatlich 10,25 EUR in Abzug gebracht hat. Denn bei der Berechnung des Bedarfs
hat sie entgegen der insoweit einschlägigen Niedersächsischen Regelsatzverordnung vom 25. Juni 2003 (Nds. GVBl.,
S. 221) bei den Regelbedarfssatzen der Haushaltsmitglieder jeweils einen um 1,00 EUR zu hohen Bedarfssatz in
Ansatz gebracht und damit im Ergebnis zugunsten des Klägers einen um 2,75 EUR überhöhten Bedarf zugrunde
gelegt.
Entgegen dem Kläger sind bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens nicht die Unterhaltszahlungen an
seine drei außerhalb des Haushalts lebenden Kinder in Abzug zu bringen (gefestigte Rechtsprechung zu § 76 BSHG;
vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 15.12.1977 - V C 35.77 ; Hess. Verwaltungsgerichtshof, Urteil
vom 24.01.1986 - IX OE 88/82 -; VGH Baden Württemberg, Urteil vom 12.06.1996 - 6 S 1678/95 -). Die Absetzung
derartiger Abzüge war weder in Abs. 2 oder Abs. 2a des hier einschlägigen § 76 BSHG noch in der Verordnung zur
Durchführung des § 76 des BSHG vom 01.01.1964 (Bundesgesetzblatt I, S. 692) vorgesehen. Möglichkeiten eines
Abzugs waren in den genannten Vorschriften abschließend geregelt (vgl. BVerwG, a. a. O.; vgl. zu der erstmals mit
Wirkung ab 01. August 2006 durch das Fortentwicklungsgesetz vom 20. Juli 2006 (BGBl. I, S. 1706) im Rahmen der
Grundsicherung für Arbeitssuchende abweichend geregelten Rechtslage in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II.). Auch
eine ausnahmsweise Absetzung, weil die Unterhaltsleistungen nicht als "bereite Mittel" zur Verfügung standen,
kommt nicht in Betracht. Dies könnte nur dann erfolgen, wenn die Beträge zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs
gepfändet worden wären (vgl. BVerwG, a. a. O.; VGH Baden Württemberg, a. a. O.). Dies ist hier jedoch nicht der
Fall; die Unterhaltszahlungen erfolgten freiwillig.
Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermessensausübung im Rahmen der Verrechnung sind nicht ersichtlich.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist nach Maßgabe des § 177 SGG unanfechtbar.-