Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 03.01.2002

LSG Nsb: untätigkeitsklage, widerspruchsverfahren, niedersachsen, auflage, wartefrist, ermessen, verordnung, hauptsache, anerkennung, berufskrankheit

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 03.01.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hannover S 36 U 292/01
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6 B 328/01 U
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 2. November 2001 wird
zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des durch
Erklärung der Erledigung in der Hauptsache beendeten erstinstanzlichen Verfahrens zu erstatten. Dieses Verfahren
betraf eine Untätigkeitsklage (§ 88 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ), die der Kläger am 7. August 2001 mit der
Begründung erhoben hatte, die Beklagte habe über seinen Widerspruch vom 20. November 2000 gegen den Bescheid
vom 16. November 2000 (Ablehnung der Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur
Berufskrankheiten-Verordnung) nicht entschieden.
Das Sozialgericht - SG - hat den Antrag des Klägers, die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der Beklagten
aufzuerlegen, mit Beschluss vom 2. November 2001 abgelehnt. Gegen diesen ihm am 9. November 2001 zugestellten
Beschluss hat der Kläger am 13. November 2001 Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, die Bearbeitungsdauer
von 9 Monaten sei so nicht mehr hinnehmbar; die Beklagte hätte einen solchen "Standardfall" wesentlich schneller
bearbeiten können.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die statthafte Beschwerde des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie ist jedoch nicht
begründet. Endet ein Rechtsstreit, wie im vorliegenden Fall, durch eine Erledigungserklärung, so hat das Gericht
gemäß § 193 Abs. 1 Halbsatz 2 SGG auf Antrag nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, ob und in welchem
Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Bei dieser Entscheidung sind das voraussichtliche
Ergebnis und der Grund der Klageerhebung zu berücksichtigen (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, 6. Auflage
1998 § 193 Rz. 13). Das SG hat unter Beachtung dieser Gesichtspunkte eine rechtmäßige Ermessensentscheidung
getroffen. Die Untätigkeitsklage war zwar zulässig, weil die Beklagte über den Widerspruch des Klägers nicht
innerhalb der in § 88 Abs. 2 SGG normierten Wartefrist von 3 Monaten entschieden hatte. Zu dem für die Beurteilung
maßgebenden Zeitpunkt der Klageerhebung gab es aber einen sachlichen Grund (§ 88 SGG) für die Verzögerung des
Widerspruchsverfahrens, und der Kläger konnte diesen Grund auch erkennen. Denn er war aufgrund der
Zwischennachricht vom 27. Juli 2001 darüber informiert worden, dass der Widerspruchsausschuss in der Sitzung am
28. August 2001 entscheiden werde. Bei einer solchen Sachlage ist eine Untätigkeitsklage nicht geboten. Denn sie ist
dann offensichtlich ungeeignet, das obligatorische Widerspruchsverfahren zu beschleunigen. Auf die Frage, ob das
Widerspruchsverfahren zügiger durchgeführt werden konnte, kommt es deshalb nach Auffassung des Senats im
vorliegenden Fall nicht an.
Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).