Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 25.10.2001

LSG Nsb: innere medizin, berufliche tätigkeit, reaktive depression, diabetes mellitus, rente, erwerbsunfähigkeit, erwerbstätigkeit, zustand, operation, lungenemphysem

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 25.10.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lüneburg S 14 RA 134/96
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 1 RA 82/99
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Unter den Beteiligten ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit statt Rente wegen Berufsunfähigkeit
streitig.
Die am 2. Mai 1946 geborene Klägerin hat den Beruf der Friseurin erlernt und bis 1970 in diesem Beruf gearbeitet. Von
1978 bis 1983 war sie als Altenpflegerin tä-tig.
Im Februar 1995 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- bzw.
Berufsunfähigkeit und legte den Befundbericht des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. H. vom 3. März 1995 vor. Die
Beklagte ließ die Klägerin auf internistischem und orthopädischem Fachgebiet untersuchen und begutachten. Der
Facharzt für Innere Medizin Dr. I. stellte in seinem Gutachten vom 18. April 1995 generalisierte Wirbelsäulen- und
Gelenkbeschwerden und ei-nen Morbus Basedow fest und hielt die Klägerin noch für fähig, vollschichtig auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt und als Altenpflegerin tätig zu sein. Der Arzt für Orthopädie Dr. J., diagnostizierte
Schultersteife beiderseits, Zustand nach Impin-gement-Operation linksseitig, skoliotische Fehlhaltung der Wirbelsäule
mit Spon-dylosis deformans der Lendenwirbelsäule ohne wesentliche Funktionseinschrän-kung, beginnende
Coxarthrose rechts, ebenfalls ohne Funktionseinschränkung, Patellaspitzensyndrom beiderseits und leichte bis
mittelgradige Heberden-Arthrose der Langfinger beiderseits und hielt die Klägerin nicht mehr für fähig, vollschichtig als
Altenpflegerin zu arbeiten. Leichte körperliche Arbeiten, geschützt gegen Kälte und Nässe, nicht über Körperhöhe,
seien noch vollschichtig zumutbar (Gutachten vom 3. Juli 1995). Mit Bescheid vom 31. Oktober 1995 gewährte die
Beklagte daraufhin Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 1. Februar 1995; die Ge-währung einer Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit lehnte sie ab, weil die Klägerin eine Erwerbstätigkeit noch mit gewisser Regelmäßigkeit ausüben
und mehr als nur geringfügige Einkünfte erzielen könne.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch und begründete diesen mit einer anhaltenden
Schmerzsymptomatik. Die Beklagte holte den Befundbericht des Dr. H. vom 21. Dezember 1995, dem diverse
Berichte mitbehandelnder Ärzte beigefügt waren und das neurologisch-psychiatrische Gutachten des Dr. K., vom 16.
März 1996 ein. Der Sachverständige Dr. L. diagnostizierte Schultersteife bei-derseits mit Zustand nach Operation
links im Juni 1994, beginnende Knorpelschä-den der Knie sowie degenerative Veränderungen und Fehlhaltung der
Wirbelsäule sowie Heberdenarthrose der Langfinger beiderseits und depressive Neurose bei möglicherweise
anhaltender familiärer Konfliktsituation und meinte u.a., die Kläge-rin sei auf ihre somatischen Beschwerden deutlich
fixiert. Es wäre sinnvoll, die neurotische Fehlhaltung ambulant oder stationär zu behandeln. Für beide Be-
handlungsarten fehle es bei der Klägerin aber zur Zeit an der entsprechenden Mo-tivation und Einsichtsfähigkeit.
Anscheinend sei der Leidensdruck nicht hoch ge-nug. Zur Zeit könne der Klägerin eine berufliche Tätigkeit nicht
abverlangt werden. Nach Anhörung ihres beratenden Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. M. wies die Beklagte
den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 1996 zurück. Zur Begründung führte sie aus: Ihrer
Auffassung nach sei die Klägerin durchaus in der Lage, alle Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig
auszuüben, soweit es sich um körperlich leichte Arbeiten handele. Offenbar seien bei der Klägerin auch willentlich die
Möglichkeiten gegeben, derartige Arbeiten auszuführen und darüber hinaus eine zusätzliche ambulante
Psychotherapie durchzuführen, sofern die Klägerin davon keinen Gebrauch mache, liege es in ih-rer eigenen
Entscheidung.
Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht (SG) Lüneburg den Be-fundbericht des Dr. H. vom 15.
Januar 1997 eingeholt und die Klägerin zunächst auf orthopädischem Fachgebiet untersuchen lassen. Der Facharzt
für Orthopädie Dr. N., hat in seinem Gutachten vom 12. Juni 1997 folgende Gesundheitsstörun-gen festgestellt:
1. Sternosymphyseale Fehlhaltung mit Schultergürtelmyogelosen und Dorsomyalgien. 2. Chronisches
Schulterdachengesyndrom mit fribröser Schultergelenkteil-steife beidseits. 3. Degeneratives
Lendenwirbelsäulensyndrom. 4. Geringgradige Kniegelenkarthrose beidseits. 5. Bursitis trochantärica links.
Zum Leistungsvermögen hat der Sachverständige ausgeführt: Das Leistungsver-mögen der Klägerin sei durch die
Beschwerden und Funktionsstörungen im Be-reich des Stammskeletts und an den beiden Schultergelenken für
mittelschwere und schwere Arbeiten deutlich eingeschränkt. Leichte Arbeiten mit einer Belastung bis zu 10 kg, im
Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, nicht über Kopf und in Vorhalte könnten jedoch noch vollschichtig
verrichtet werden. Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. O., hat in seinem Gutachten vom 27. September 1997
die Entwicklung eines Analgetikamißbrauchs im Rahmen eines Psychialgie-syndroms bei entsprechend neurotisch
disponierter Persönlichkeit, eine Schulter-steife beiderseits bei Zustand nach Dekompressions-Release-Operation
links um Juni 1994 und degenerative Wirbelsäulen- und Kniegelenksveränderungen diag-nostiziert und zum
Leistungsvermögen ausgeführt: Die Klägerin könne noch kör-perlich leichte Arbeiten ohne besondere manuelle
Dauerbeanspruchung mit durchschnittlicher Verantwortung und durchschnittlicher geistiger Beanspruchung verrichten.
Nicht mehr zumutbar seien Arbeiten unter übertriebenem Zeitdruck und im Akkord sowie in Schicht und in der Nacht.
Die psychische Fehlhaltung könne durch zumutbare Willensanstrengung beherrscht werden. Für Heilmaßnahmen ect
fehle es an der erforderlichen Motivation der Klägerin. – Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits vor dem SG hat die
Klägerin das Auftreten einer lungenärztlichen Erkrankung (Lungenemphysem mit chronischer Bronchitis) behauptet.
Das SG hat daraufhin den Befundbericht des Lungenarztes Dr. P., vom 19. Januar 1998 ein-geholt und die Klägerin
durch den Internisten Dr. Q., untersuchen lassen. Der Sachverständige hat auf seinem Fachgebiet eine chronisch
obstruktive Lungener-krankung, Hyperurikämie und Verdacht auf latenten Diabetes mellitus festgestellt und
ausgeführt, es bestehe bei der Klägerin kein schweres Lungenemphysem, keine schwere Lungenerkrankung,
sicherlich aber eine deutliche obstruktive Bron-chitis, die bei langjährigem Verlauf zu einer verminderten Elastizität
des Lungen-gewebes geführt habe. Das Krankheitsbild führe bei schweren und mittelschweren körperlichen
Belastungen leicht zu Luftnot. Die Klägerin sei aber glaubhaft noch in der Lage vollschichtig leichte Arbeiten im
Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen, ohne Heben und Tragen schwerer Gegenstände, in klimatisierten Räumen zu
ver-richten (Gutachten vom 14. April 1998). – Auf Antrag gemäß § 109 Sozialgerichts-gesetz (SGG) hat das SG
sodann noch das orthopädische Gutachten des Dr. R., Hamburg, vom 24. September 1998 eingeholt. Der
Sachverständige hat die fol-genden Gesundheitsstörungen festgestellt:
1. Hyperurikämie (Gicht) mit typischen diffusen Weichteil-, Wirbelsäulen- und Gelenkschmerzmuster mit: -
Chronischer Bursitis subacromialis und Supraspinatussehnen-Ansatzentzündung beidseits mit daraus resultierender
partieller Schultersteife beidseits bei Zustand nach Dekompressions-Operation des linken Schultergelenks -
Sehnenansatzentzündung an beiden Ellengelenken - Chronischem Reizzustand beider Kreuz-Darmbeingelenke -
Verschleißerkrankung der kleinen Wirbelgelenke der unteren Len-denwirbelsäule - Beginnender
Verschleißerkrankungen beider Hüftgelenke - Chronischer, verkalkender Schleimbeutelentzündung am linken äu-ßeren
Rollhügel (Bursitis trochanterica) - Gering ausgeprägter Verschleißerkrankung beider Kniescheiben-Gleitlager -
Verschleißerkrankung der Fingerendgelenke (Heberden-Arthrose)
2. Sterno-symphyseale Fehlhaltung mit Schulter-Myogelosen und geringe skoliotische Seitauslenkung der Wirbelsäule
3. Knick-Senk-Spreizfuß-Deformität ohne Funktionseinschränkung.
Zum Leistungsvermögen hat der Sachverständige ausgeführt: Aus rein orthopädi-scher Sicht bestehe ein
vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte körperliche Arbeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen,
vornehmlich im Sitzen. Zu vermeiden seien Vorbeugearbeiten, Täitgkeiten im Knieen und in gebückter Hal-tung sowie
in und über Schulterhöhe. Bedingt durch die zusätzlichen Erkrankun-gen – obstruktive Bronchitis, andauerndes
Schmerzsyndrom und psycho-reaktive Depression – bestehe indes ein untervollschichtiges Leistungsvermögen (5 bis
6 Stunden täglich).
Mit Urteil vom 25. Februar 1999 hat das SG die Klage abgewiesen und ausge-führt, nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung der Kam-mer fest, dass das Leistungsvermögen der Klägerin noch nicht in
erwerbsunfähig-keitsrentenberechtigendem Grade gemindert sei. Die Klägerin sei noch in der La-ge, vollschichtig
leichte Arbeiten mit gewissen, nicht schwerwiegenden qualitativen Einschränkungen zu erledigen.
Gegen dieses ihr am 18. März 1999 zugestellte Urteil richtet sich die am 14. April 1999 eingelegte Berufung der
Klägerin, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt und ua vorträgt, ihr Lungenleiden habe sich verschlechtert. Zur
Begründung legt sie die Arztbriefe des Lungenarztes S. vom 28. April 1999 und 14. Juni 1999 vor.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen,
1. das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 25. Februar 1999 und den Bescheid der Beklagten vom 31. Oktober
1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 1996 aufzuheben,
2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ab 1. Februar 1995 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat die Befundberichte des Dr. H. vom 17. Juni 1999 (nebst ärztlichen Unterlagen), des Lungenarztes S.
vom 15. Oktober 1999 und vom 17. Januar 2000 eingeholt und die Klägerin durch Prof. Dr. T. leitenden Arzt der
Lungenab-teilung des Allgemeinen Krankenhauses U., untersuchen und begutachten lassen. Der Sachverständige hat
unter Auswertung eines radiologischen Zusatzgutach-tens des Prof. Dr. V. vom 18. August 2000 bei der Klägerin die
folgenden Ge-sundheitsstörungen festgestellt:
1. Geringgradig peripher führende medikamentös gut eingestellte obstruk-tive Ventilationsstörung mit respiratorischer
Partialinsuffizienz bei Ver-teilungsstörung 2. Geringfügiges beidseits apikales Lungenemphysem 3. Biventriculäre
Herzinsuffizienz bei Verdacht auf coronare Herzkrankheit 4. Generalisierte Arthralgien bei Fibromyalgiesyndrom.
Zum Leistungsvermögen hat der Sachverständige ausgeführt: Aufgrund der durchgeführten Lungenfunktionsprüfung
und Spiroergometrie sei die Klägerin als noch in der Lage anzusehen, mittelschwere körperliche Arbeiten nicht im
Akkord vollschichtig zu verrichten.
Entsprechend dem abschließenden Hinweis im Gutachten Prof. Dr. W. hat die Klägerin angeregt, ein kardiologisches
Gutachten einzuholen. Nachdem der Senat dieser Anregung nicht gefolgt ist, hat die Klägerin wiederum nach § 109
SGG be-antragt, den Facharzt für innere Medizin und Kardiologie Dr. X. anzuhören. Dr. X. hat in seinem Gutachten
vom 7. Juni 2001 festgestellt, aus kardiologischer Sicht sei die Klägerin normal und altersentsprechend
leistungsfähig. Es habe sich kein Anhalt für eine organische Herz-Kreislauferkrankung ergeben. Bei der Untersu-chung
habe er bis auf umschriebene ektatische Bezirke ein vollkommen unauffäl-liges Kranzgefäßsystem gefunden. Der
Fahrradergometertest habe erst nach ei-ner Belastung über 2 Minuten mit 50 Watt, weitere 2 Minuten mit 75 Watt
sowie eine ½ Minute mit 100 Watt wegen Luftnot und allgemeiner Gelenkbeschwerden abgebrochen werden müssen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden
erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Pro-zessakten und die Rentenakten der
Beklagten, die dem Senat vorgelegen haben, Bezug genommen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung
und der Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte gemäß § 124 Abs 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Ver-handlung entscheiden, da sich die
Beteiligten hiermit zuvor einverstanden erklärt hatten.
Die gemäß §§ 143 f SGG statthafte und zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
Die Bescheide der Beklagten waren nicht zu beanstanden. Das klagabweisende Urteil des SG Lüneburg war zu
bestätigen. Der Klägerin steht für die streitige Zeit seit dem 1. Februar 1995 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit – noch –
nicht zu.
Auszugehen war von § 44 Sozialgesetzbuch (SGB) VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung, denn
die Klägerin hat ihren Antrag vor dem 31. März 2001 gestellt, § 300 Abs 2 SGB VI. § 44 SGB VI wurde mit Wirkung
vom 1. Januar 2001 durch das Rentenreformgesetz 1999 vom 16. Dezember 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 2998)
aufgehoben. Daneben ist für die Folgezeit die nunmehr einschlägige Vorschrift des § 43 SGB VI für die Klägerin
ungünstiger, weil die Erwerbsminderung nunmehr nicht bereits bei untervollschichtiger, sondern erst bei unter 6-
stündiger Leistungsfähigkeit beginnt.
Nach § 44 SGB VI hatten Versicherte bis zur Vollendung ihres 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit, wenn sie erwerbsunfähig waren, in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit 3
Jahre Pflichtbeitrags-zeiten und vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt hat-ten.
Erwerbsunfähig waren Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande
waren, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Re-gelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt bzw –einkommen zu
erzielen, das 1/7 der monatlichen Bezugsgröße überstieg, § 44 Abs 2 SGB VI aF. In Abweichung vom Wortlaut dieser
Vorschrift hätte es im Falle der Klägerin genügt, wenn ihr Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auch
nur auf untervoll-schichtig herabgesunken wäre. Denn das Bundessozialgericht (BSG) sieht den Teilzeitarbeitsmarkt
als verschlossen an (Beschluss des Großen Senats vom 10. Dezember 1976, BSGE 43, 75 ff). Ausnahmen bestehen
lediglich dann, wenn der Versicherte einen – ihm zumutbaren – Teilzeitarbeitsplatz tatsächlich inne hat oder ihm ein
solcher angeboten wird. Beides ist hier nicht der Fall.
In Übereinstimmung mit der Auffassung des SG geht der Senat davon aus, dass die Klägerin tatsächlich noch in der
Lage ist, einer leichten Erwerbstätigkeit voll-schichtig nachzugehen. Bei zusammenfassender Würdigung aller zu den
Akten gelangten medizinischen Unterlagen und gutachterlichen Äußerungen ist der er-forderliche Nachweis nicht
erbracht worden, dass die Klägerin seit dem 1. Februar 1995 selbst auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr in
voller Schicht ein-setzbar ist.
Soweit es die medizinische Leistungsbeurteilung bis zum 25. Februar 1999 betrifft, nimmt der Senat auf die
zutreffenden Ausführungen des SG im erstinstanzlichen Verfahren Bezug. Er macht sie sich zu eigen und sieht
insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs 2 SGG. Im Berufungsverfah-ren
haben sich auf den Gebieten der Orthopädie, der Pneumologie und der Kar-diologie, auf denen die Leiden der Klägerin
im wesentlichen angesiedelt sind, kei-ne zu einer abweichenden Beurteilung führenden Erkenntnisse ergeben.
Für das orthopädische Fachgebiet, auf dem das Leistungsvermögen vor allem durch degenerative Veränderungen im
Bereich der Wirbelsäule, eine beiderseitige Schultersteife bei Zustand nach Dekompressionsoperation des linken
Schulterge-lenks sowie eine Kniegelenksarthrose beeinträchtigt wird, hielten sowohl Dr. Y. als auch Dr. R. die Klägerin
für in der Lage, leichte Tätigkeiten unter Berücksichtigung im Einzelnen dargelegter Funktionseinschränkungen
vollschichtig zu bewältigen.
Auf pneumologischem (lungenfachärztlichem) Fachgebiet sind zwar ebenfalls leistungseinschränkende Faktoren
erwiesen worden, jedoch bei weitem nicht in dem Ausmaß, das der – insoweit fachfremde- Gutachter Dr. R. für seine
Vermu-tung herangezogen hat, die Klägerin könne nur noch 5 bis 6 Stunden arbeitstäg-lich eingesetzt werden. Auch
die diesbezüglichen Äußerungen des Lungen- und Bronchialheilkundlers S. sowie Dr. Z. sind im Laufe des Verfahrens
durch Dr. AB. und zuletzt Prof. Dr. BB. wiederlegt worden. So führte Prof. Dr. BB. im Rahmen seiner ambulanten
Untersuchung vom 15. August 2000 eine sogenannte Spiroer-gometrie durch, bei der er die Klägerin stufenweise
steigernd belastete. Die Kläge-rin hielt den Versuch über 6 Minuten bis zur Belastungsspitze von 72 Watt durch. In
Zusammenhang mit der Lungenfunktionsprüfung, deren Ergebnisse nicht we-sentlich unter den Normalwerten lagen,
hielt Prof. Dr. CB. die Klägerin für noch in der Lage, mittelschwere Arbeiten durchzuführen. Die Spiroergometrie habe
ge-zeigt, dass sich die Sauerstoffversorgung unter Belastung sogar verbessere. In wesentlicher Übereinstimmung mit
Prof. Dr. CB. hielt bereits Dr. AB. die Klägerin für jedenfalls in der Lage, vollschichtige Erwerbsarbeit zu leisten, wenn
auch le-diglich leichte Tätigkeiten. Denn gravierende Zeichen einer schweren Lungener-krankung wie Lippen- und
Acrozyanose, Trommelschlegelfinger, Rechtsherzbe-lastungszeichen und Ruhetachycardie waren nicht
nachzuweisen.
Gleiches wie für das orthopädische und pulmologische Fachgebiet gilt auch für das Fachgebiet der Kardiologie. Das
auf die Anregung Prof. Dr. W. zurückgehen-de Gutachten, das Dr. X. unter dem 7. Juni 2001 erstattete, brachte keine
für die Leistungsbeurteilung wesentlichen neuen Erkenntnisse. Schon Dr. AB. hatte auf seiner für das Gutachten vom
14. April 1998 gefertigten Röntgenaufnahme nicht nur im Lungenbereich, sondern auch im Bereich des Herzens und
des Zwerchfells keinen pathologischen Befund erheben können. Dr. X. gab zwar auffällige EKG-Veränderungen
während seiner fahrradergometrischen Testung wieder, das Er-gebnis hielt sich jedoch im Bereich der für leichte
körperliche Tätigkeiten zu for-dernden Einsatzfähigkeit. Abgesehen von der auch bei Prof. Dr. BB. erwähnten
Durchblutungsstörung am Herzen ergab sich kein Anhalt für wesentliche Herz-rhythmusstörungen. Eine organische
Herzerkrankung lag nicht vor. Es ist daher für den Senat nachvollziehbar und überzeugend, wenn der Sachverständige
zu-sammenfassend davon ausgeht, dass die Klägerin normal und altersentsprechend leistungsfähig ist.
Die Leistungsbeeinträchtigungen der Klägerin sind auch in ihrer Summe nicht so gravierend, dass sie dauerhaft
gehindert wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzuge-hen. Im Verlaufe des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens ist
darüber hinaus auf neurologisch-psychiatrischen Fachgebiet geklärt worden, dass die Klägerin sich nach einem
Suizidversuch im Jahre 1993 – vor dem Hintergrund familiärer Kon-flikte – hinreichend "gefangen" hat und in der Lage
ist die einer Erwerbstätigkeit entgegen stehenden, im wesentlichen auf eine Fixierung auf die somatischen Be-
schwerden zurück zu führenden Hemmnisse zu überwinden.
Die Berufung konnte nach alledem keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 SGG.
Es hat kein gesetzlicher Grund vorgelegen, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs 2 SGG).