Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 17.07.2001

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 17.07.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lüneburg S 11 VS 31/97
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 9 VS 14/99
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung einer seelischen Erkrankung als Wehrdienstbeschädigung (WDB) nach
dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG).
Der 1974 geborene Berufungskläger war von Oktober 1993 bis Oktober 1995 Soldat der Bundeswehr.
Am 15. April 1994 ließ er ein erstes WDB-Blatt wegen einer Achillesseh-nenverletzung nach einem 30 km Marsch
anlegen.
Am 9. Dezember 1994 erlitt der Berufungskläger auf der Heimfahrt von ei-nem Sanitätslehrgang einen Verkehrsunfall.
Dies geschah derart, daß der Berufungskläger, der in Begleitung des Zeugen H. war, an einer Kreuzung stand und ein
anderes Fahrzeug auf ihn auffuhr. Dabei wurde das Heckteil des Wagens eingebeult und der Wagen selbst um ca. ½
Meter nach vorn geschoben.
In der Folge traten bei dem Berufungskläger Anzeichen einer psychischen Erkrankung auf. Deswegen ließ er am 11.
Januar 1995 ein weiteres WDB-Blatt anlegen. Das Wehrbereichsgebührnisamt III in Düsseldorf zog neben den
Gesundheits(G)-unterlagen u. a. einen vorläufigen Entlassungsbericht des Bundeswehrkrankenhauses I. vom 19.
Dezember 1994 sowie den endgültigen Entlassungsbericht vom selben Tage bei. Darin wurde eine WDB für wenig
wahrscheinlich gehalten. Unter dem 16. Januar 1995 er-stattete Frau Dr. J. ein truppenärztliches Gutachten und hielt
den Kläger für verwendungsunfähig. Weiter gelangte ein Bericht des Bundeswehrkran-kenhauses K. über einen
stationären Aufenthalt vom 29. Juni bis zum 7. Juli 1995 zum Vorgang. Diese Unterlagen wurden für rdas Sanitätsamt
der Bundeswehr von Prof. Dr. L. ausgewertet, der zu dem Ergebnis gelangte, die psychischen Beschwerden des
Berufungsklägers seien nicht durch den Verkehrsunfall ausgelöst worden.
Mit Bescheid vom 16. August 1995 erkannte das Wehrbereichsgebühr- nisamt III in Düsseldorf eine "abgeheilte
Zerrung der linken Achillessehne" als WDB an. Hierdurch werde aber keine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von
25 v.H. erreicht. Die seelische Erkrankung des Berufungsklägers könne nicht als WDB anerkannt werden. Sie beruhe
auf einer inneren Be-sonderheit bzw. einer besonderen Reaktionsbereitschaft der Persönlich-keitsstruktur des
Berufungsklägers. Insoweit bestehe lediglich ein zeitlicher, nicht aber ein kausaler Zusammenhang.
Während des laufenden Beschwerdeverfahrens befand sich der Beru-fungskläger vom 21. Oktober 1995 bis zum 17.
November 1995 erneut we-gen seiner seelischen Erkrankung im Niedersächsischen Landeskranken-haus in M ...
Nach erneuter Beteiligung des Sanitätsamtes der Bundeswehr (Stellung-nahme vom 7. Juni 1997) erging der
abschlägige Beschwerdebescheid der Wehrbereichsverwaltung vom 13. Oktober 1997.
Der Berufungskläger hat am 27. Oktober 1997 Klage erhoben.
Das Sozialgericht (SG) Lüneburg hat Befunde von dem Neurologen und Psychiater Dr. N. (vom 8. Dezember 1997)
und dem Allgemeinmediziner O. (vom 15. Dezember 1997) beigezogen. Sodann hat es den Berufungsklä-ger durch
den Psychiater und Psychotherapeuten P. begutachten lassen. Dieser hat die Diagnose einer paranoid-
halluzinatorischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis gestellt. Diese sei nicht wesentlich durch den
angeschuldigten Verkehrsunfall ausgelöst worden. Nach Eingang einer weiteren – undatierten – Stellungnahme von
Herrn P. und einer kurzen Stellungnahme des Neurologen und Psychiaters Dr. N. (vom 10. November 1998) ist der
Oberfeldarzt, Neurologe und Psychiater Q. auf Antrag des Be-rufungsklägers mit der Erstattung eines weiteren
Gutachtens beauftragt worden. Dieser ist – zusammengefaßt - zu dem Ergebnis gelangt, die Er-krankung des
Berufungsklägers, die er ebenso wie der Psychiater und Psy-chotherapeut P. als Psychose eingestuft hat, sei in
Ermangelung anderer Ursachen als Folge des Verkehrsunfalls einzustufen. Hierzu hat das Sani-tätsamt der
Bundeswehr (Oberfeldärztin Dr. R. unter dem 19. Juli 1999) Stellung genommen.
Das SG hat in der mündlichen Verhandlung am 30. September 1999 den Neurologen und Psychiater Q. auf Antrag
des Berufungsklägers vernom-men und sodann die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesent-lichen darauf
hingewiesen, der Verkehrsunfall am 9. Dezember 1994 sei nicht ursächlich für die seelische Erkrankung des
Berufungsklägers gewe-sen. Eine direkte Verursachung könne nicht nachgewiesen werden, da die Genese der
Psychosen insoweit noch unbekannt sei. Aber auch eine Kann-Versorgung i.S.d. Versorgungsrechts komme hier nicht
in Betracht, da die von den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Ent-schädigungsrecht und
nach dem Schwerbehindertengesetz, Ausgabe 1996 (AP 96) insoweit aufgestellten Voraussetzungen hier nicht
vorlägen. Der vom Berufungskläger erlittene Verkehrsunfall sei nicht so schwer gewesen, daß von einem
tiefgreifenden Eingriff gesprochen werden könne. Daher sei die Wahrscheinlichkeit des Zusammenhangs auch von
keinem der gehör-ten Ärzte bestätigt worden. Darüber hinaus sei aus der neueren wissen-schaftlichen Literatur
bekannt, daß Psychosen nicht durch Lebensereignis-se ausgelöst würden.
Gegen das ihm am 28. Oktober 1999 zugestellte Urteil hat der Berufungs-kläger am 15. November 1999 Berufung
eingelegt. Zu deren Begründung weist er zunächst darauf hin, nach seiner Auffassung habe es sich um ei-nen
schweren Unfall gehandelt. Zudem habe er in einer besonderen Streß-situation kurz vor Abschluß seines Lehrgangs
gestanden. Eine Einnahme von Drogen könne nicht für die bei ihm nunmehr vorliegende Erkrankung verantwortlich
gemacht werden. Der Berufungskläger beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichtes Lüneburg vom 30. September 1999 aufzuheben sowie den Bescheid des
Wehrbereichsgebührnisam-tes III vom 16. August 1995 in der Gestalt des Beschwerdebe-scheides der
Wehrbereichsverwaltung III vom 13. Oktober 1997 zu ändern,
2. die Beklagte zu verurteilen, die bei ihm vorliegende seelische Er-krankung als Wehrdienstbeschädigung
anzuerkennen und dem Berufungskläger Leistungen in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Die Beklagte und das beigeladene Land beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung beziehen sie sich auf das erstinstanzliche Urteil, die an-gefochtenen Bescheide sowie auf das
Ergebnis der zweitinstanzlichen Be-weisaufnahme.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat das Berufungsgericht im Er-örterungstermin vom 14. März 2001 den
Berufungskläger und den Zeugen H. gehört.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der
Gerichtsakte sowie auf den Inhalt des Verwaltungsvorgangs des Wehrbereichsgebührnisamtes III in Düsseldorf
(Az.S.), den Beschwerdevorgang der Wehrbereichsverwaltung III (Gesch.Nr. T.) sowie auf die Akten des
Versorgungsamtes Verden (Antragslistennr. U.) Bezug genommen. Diese Unterlagen waren ihrem we-sentlichen Inhalt
nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das SG hat richtig entschieden, daß der Berufungskläger keinen Anspruch auf Anerkennung seiner seelischen
Erkrankung als WDB hat und ihm daher insoweit auch keine Versorgungsleistungen zustehen. Der Bescheid des
Wehrbereichsgebührnisamtes III in Düsseldorf vom 16. August 1995 in der Gestalt des Beschwerdebescheides der
Wehrbereichsverwaltung III vom 13. Oktober 1997 ist rechtmäßig und verletzt den Berufungskläger nicht in seinen
Rechten.
Der Berufungskläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung seiner seeli-schen Erkrankung als WDB. WDB ist nach §
81 SVG eine gesundheitliche Schädigung, die der Soldat durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der
Ausübung des Dienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse erlitten hat.
Wie in allen Zweigen des sozialen Entschädigungsrechts müssen im Recht der Soldatenversorgung die
anspruchsbegründenden Tatsachen nachge-wiesen, d.h. ohne vernünftige Zweifel oder mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit bewiesen sein. Für den Ausgleichsanspruch nach §§ 81, 85 SVG bedeutet dies: Es müssen sich
– mit dem jeweils maßgebli-chen Beweisgrad – zumindest drei Tatsachenkomplexe oder Glieder der Kausal-
(ursachen)kette sowie zwei dazwischenliegende Kausalzusammen-hänge feststellen lassen. Erster Komplex ist die
geschützte Tätigkeit, hier also die Wehrdienstverrichtung, der Unfall oder die wehrdiensteigentümli-chen Umstände.
Infolge dieser Vorgänge muß ein schädigendes Ereignis eine gesundheitliche Schädigung hervorgerufen haben.
Aufgrund dieser Schädigung muß es dann zu der in MdE - Graden zu bewertenden Schädi-gungsfolge gekommen
sein. Das "schädigende Ereignis" wird üblicherweise als weiteres selbständiges Glied der Kausalkette zwischen
geschützter Tä-tigkeit und Primärschaden angesehen. Auch dieses bedarf grundsätzlich des Vollbeweises. Dagegen
genügt für die Feststellung des Ursachenzu-sammenhangs der Beweisgrad der Wahrscheinlichkeit, § 81 Abs. 6 Satz
1 SVG (vgl. zum Vorstehenden zusammenfassend BSG, Urt. v. 15. Dezem-ber 1999, Az. B 9 Vs 2/98 R mit
zahlreichen weiteren Nachweisen).
Vorliegend macht der Berufungskläger geltend, aufgrund eines wehrdienst-lichen Unfalls seelisch erkrankt zu sein.
Daß der Berufungskläger einen nach § 81 Abs. 3 Nr 2 SVG geschützten Unfall erlitten hat, steht außer Zweifel.
Gesicherte Erkenntnisse über die Entstehung von Psychosen – wie sie bei dem Berufungskläger nach der
Überzeugung aller beteiligten Mediziner vorliegt - fehlen indes nach wie vor. Hierzu nimmt das Berufungsgericht zur
Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die ausführlichen Ausführun-gen des SG (§ 153 Abs. 2 SGG). In dieser
Situation kann eine Anerken-nung der Erkrankung als Wehrdienstbeschädigungsfolge i.S.v. § 81 Abs. 6 Satz 1 SVG
nicht in Betracht gezogen werden. Denn schon aufgrund der in der Wissenschaft bestehenden Unsicherheiten läßt
sich die erforderliche Wahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhangs zwischen Wehrdienst und der nunmehr
bestehenden Erkrankung nicht mit der erfor-derlichen Wahrscheinlichkeit ("es muß mehr dafür sprechen als dagegen")
feststellen (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 8. April 1998, L 10 V 13/96).
Dem Berufungskläger steht auch keine Kann-Versorgung i.S.v. § 81 Abs. 6 Satz 2 SVG zu. Hier kommt es auf die
Anwendung von Nr. 69 der Anhalts-punkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und
nach dem Schwerbehindertengesetz, Ausgabe 1996 (AP 96) an. Die AP sind nach der ständigen Rechtsprechung der
Sozialgerichte, die vom Bundesverfassungsgericht gebilligt worden ist, (Beschluss vom 6. März 1995, 1 BvR 60/95 =
SozR 3-3870 § 3 Nr. 6 = NVWZ 1996, 60 = NJW 95, 3049 ff), im Interesse der Gleichbehandlung als normähnliche
Regelungen im Sinne einer antizipierten Sachverständigenstellungnahme anzuwenden. Nach der zitierten Vorschrift
der AP 96 ist bei den schizophrenen Psycho-sen – wie sie beim Berufungskläger diagnostiziert worden ist – von einer
multifaktoriellen Genese auszugehen. Zwar ist wissenschaftlich nicht genü-gend geklärt, welches Gewicht den
dispositionellen Faktoren einerseits und den exogenen, psychosozialen Faktoren andererseits bei der Krankheits-
entstehung beizumessen ist. Die Voraussetzungen für eine Kann-Versorgung sind indes anzunehmen, wenn
a) als Schädigungsfaktoren tief in das Persönlichkeitsgefüge eingreifende psychosoziale Belastungen vorgelegen
haben, die entweder längere Zeit angedauert haben oder zeitlich zwar nur kurzfristig wirksam, aber so schwer waren,
daß ihre Folgen eine über längere Zeit anhaltende Wirkung auf das Persönlichkeitsgefüge gehabt haben,
b) die Erkrankung in enger zeitlicher Verbindung (bis zu mehreren Wo-chen) mit diesen Belastungen begonnen hat.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sind die Voraussetzungen einer solchen Anerkennung hier nicht gegeben.
Zwar ist die Erkrankung des Be-rufungsklägers in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem versorgungs-rechtlich
geschützten Unfall am 9. Dezember 1994 aufgetreten. Jedoch ist dieser Unfall nicht als eine tief in das
Persönlichkeitsgefüge eingreifende psychosoziale Belastung anzusehen, die kurzfristig wirksam, aber so schwer war,
daß ihre Folgen eine über längere Zeit anhaltende Wirkung auf das Persönlichkeitsgefüge gehabt haben.
Zu diesem Ergebnis gelangen alle beteiligten Mediziner – namentlich der Neurologe und Psychiater Dr. N. in seinem
Befundbericht vom 8. Dezem-ber 1997 im Zusammenhang mit seiner weiteren, undatierten Stellungnah-me, der
Psychiater und Psychotherapeut P. in seinem Gutachten vom 19. Juni 1998 und letztlich auch der Oberfeldarzt,
Neurologe und Psychiater Q. in seinem nach § 109 SGG erstatteten Gutachten vom 7. Juni 1999. Auch insoweit
nimmt der Senat ausdrücklich Bezug auf die ausführlichen und ü-berzeugenden Erwägungen des SG. Der Arzt Q. hält
ebenfalls die von Dr P. diskutierten Ursachen der Erkrankung des Berufungsklägers letztlich für möglich (S. 14 ff des
Gutachtens), aber letztlich nicht für nachgewiesen. Nicht beizutreten vermag der Senat der Auffassung des Arztes Q.,
es komme für die Auslegung der AP 96 hier darauf an, ob es sich gerade für den Berufungskläger um ein derart
einschneidendes Ereignis gehandelt habe. Eine derart subjektive Auslegung würde die im sozialen Entschädi-
gungsrecht herrschenden objektiven Maßstäbe der Wahrscheinlichkeit der Verursachung verkennen. Denn damit
würde letztlich nicht mehr zwischen den verschiedenen Ursachen der Erkrankung im Sinne der wesentlichen
Bedingung unterschieden. Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß der Arzt Q. anläßlich seiner Anhörung durch das SG
erklärt hat, es habe sich um einen objektiv leichten Unfall gehandelt und dieser habe nur aufgrund der beson-deren,
persönlichen Konstitution des Berufungsklägers zu dessen psychi-scher Erkrankung geführt.
Ein anderes Bild ergibt sich auch bei weiter durchgeführter Beweisaufnah-me und Sachaufklärung in der
Berufungsinstanz nicht. Aus den Angaben sowohl des Berufungsklägers als auch des im Termin zur Erörterung und
Beweisaufnahme vor dem Berichterstatter am 14. März 2001 gehörten Zeugen H. ergibt sich für den Senat, daß der
Unfall am 9. Dezember 1994 nicht so schwer war, wie es von den AP 96 in Nr. 69 gefordert wird. Inso-weit handelt es
sich nach der Wertung des Senats allenfalls um einen leichten Auffahrunfall, der gerade nicht als tief eingreifende
psychosoziale Belastung angesehen werden kann. Hierbei handelte es sich im Gegenteil um ein für die Verursachung
der bei dem Berufungskläger vorliegenden seelischen Erkrankung allenfalls unwesentlich, ursächliches Geschehen.
Dem kann der Berufungskläger nicht entgegen halten, der Unfall habe im-merhin zu einem wirtschaftlichen
Totalschaden geführt, denn dies ist bei einem schon einige Jahre alten Fahrzeug kein sicheres Indiz für einen
schweren Unfall. Im Gegenteil hat der Berufungskläger anläßlich seiner Aussage gegenüber den den Unfall
aufnehmenden Polizeibeamten noch erklärt, ihm fehle gesundheitlich nichts. Auch die Beschwerden des Zeugen H.
nach dem Unfall sind kein sicheres Indiz für einen schweren Unfall. Wie der Senat aus zahlreichen Verfahren auf dem
Gebiet des Unfallversiche-rungsrechtes weiß, können derartige Beschwerden schon bei leichteren Auffahrunfällen
auftreten. Damit hat das Ergebnis der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme ergeben, daß die erstinstanzlichen
Sachverständigen ih-ren Einschätzungen die richtigen Prämissen zu Grunde gelegt haben. Die dort gefundenen
Ergebnisse haben daher auch der Überzeugungsbildung des Senats zu Grunde gelegt werden können. Einer erneuten,
medizini-schen Sachaufklärung hat es nicht bedurft.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung von § 193 SGG.
Anlaß für die Zulassung der Revision besteht nicht, § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG.