Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 24.04.2003

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 24.04.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Osnabrück S 8 U 87/01
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6/3 U 382/02
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Osnabrück vom 1. August 2002 wird
zurück- gewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger unter einer Berufskrankheit - BK - im Sinne der Nr. 4103 der Anlage zur
Berufskrankheiten-Verordnung - BKV - (Asbeststaublungenerkrankungen oder durch Asbeststaub verursachte Erkran-
kung der Pleura) leidet und deshalb Anspruch auf Verletztenrente aus der ge-setzlichen Unfallversicherung hat.
Der 1934 geborene Kläger verrichtete von 1949 bis 1986 unterschiedliche Be-rufstätigkeiten. In den Jahren 1959,
1960, 1962 bis 1966 arbeitete er u.a. als Schauermann im Hamburger Hafen und war bei dieser Tätigkeit gegenüber
Asbest exponiert (vgl. die Angaben des Klägers über seine Beschäftigungen vom 12. November 1999,
Verwaltungsakten Bl. 24 ff.).
Auf die ärztliche Anzeige über eine BK des Arztes für Arbeitsmedizin Dr. C. vom 2. September 1999 zog die Beklagte
ärztliche Befundberichte und Röntgenauf-nahmen bei und veranlasste das internistisch-pneumologische Gutachten
des Dr. D. vom 14. Juni 2000. Dieser Gutachter konnte keine asbeststaubinduzierte Erkrankung von Lunge und
Pleura feststellen, empfahl jedoch die Erweiterung der Diagnostik "mit einem HR-CT” (Computertomogramm) der
Thoraxorgane”. Daraufhin holte die Beklagte noch die gewerbeärztliche Stellungnahme des Dr. E. vom 31. Juli 2000
ein und veranlasste eine computertomographische Untersuchung des Thorax durch Dr. F.; diese Untersuchung ergab
keine asbest-typischen Lungenveränderungen (Bericht vom 11. September 2000). Mit Be-scheid vom 10. November
2000 lehnte die Beklagte daraufhin die Anerkennung einer BK nach Nr. 4103 der Anlage zur BKV ab. Der hiergegen
erhobene Wider-spruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2001).
Dagegen hat der Kläger am 20. März 2001 vor dem Sozialgericht - SG - Osna-brück Klage erhoben. Das SG hat die
Klage mit Gerichtsbescheid vom 1. August 2002 abgewiesen und zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid der
Be-klagten Bezug genommen. Gegen den ihm am 6. August 2002 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 6.
September 2002 Berufung eingelegt. Er macht zur Begründung geltend, im Jahre 1999 seien aufgrund
arbeitsmedizinischer Untersuchungen streifige Verän-derungen des Lungengewebes und eine restriktive
Belüftungsstörung festgestellt worden. Seine andauernden und stärker gewordenen Beschwerden seien zwei-felsfrei
durch eine Asbestbelastung, die sich auch nicht zurückbilde, entstanden.
Der Kläger beantragt,
1. den Gerichtsbescheid des SG Osnabrück vom 1. August 2002 und den Bescheid der Beklagten vom 10. November
2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2001 aufzuheben,
2. festzustellen, dass er unter einer BK im Sinne der Nr. 4103 der Anlage zur BKV leidet,
3. die Beklagte zu verurteilen, ihm Verletztenrente in Höhe von mindes-tens 20 v.H. der Vollrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Osnabrück vom 1. August 2002
zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung durch den Vorsitzenden und Bericht-erstatter ohne mündliche Verhandlung
durch Urteil zugestimmt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sach-verhalts wird auf den Akteninhalt
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz - SGG - statthafte und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung des
Klägers ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Eine Überprüfung des angefochtenen Gerichtsbescheides ergibt, dass das SG die Klage zu Recht abgewiesen hat.
Eine BK im Sinne der Nr. 4103 der Anlage zur BKV kann nicht festgestellt wer-den. Es ist zwar davon auszugehen,
dass der Kläger aufgrund seiner Berufstätig-keit als Verladearbeiter (Schauermann) im Hamburger Hafen längere Zeit
einer Gesundheitsgefährdung durch Asbeststaub ausgesetzt war. Auch liegen - hierauf weist der Kläger zutreffend hin
- eine im Röntgenbild erkennbare streifige Zeich-nung des Lungengewebes sowie eine restriktive Belüftungsstörung
vor (Arztbrief des Dr. C. vom 6. September 1999 und gewerbeärztliche Stellungnahme des Dr. E. vom 31. Juli 2000,
Verwaltungsakten Bl. 5 und 128). Entscheidend ist aber, dass sich aufgrund der von der Beklagten veranlassten
ärztlichen Untersuchun-gen und Beurteilungen das Krankheitsbild der BK Nr. 4103 nicht feststellen lässt. Die Beklagte
hat in diesem Zusammenhang die erforderlichen Röntgenuntersu-chungen durchführen lassen, deren Ergebnis für die
Diagnose einer Asbestose von entscheidender Bedeutung ist (vgl. das Merkblatt zu dieser BK, Bundesar-beitsblatt -
BABl. - 1988, Nr. 7/8 S. 122 ff. unter III.). Danach findet sich, wie Dr. D. aufgrund klinischer und röntgenologischer
Untersuchung festgestellt hat, an Lunge und Pleura (Brustfell) kein sicherer pathologischer (krankhafter) Be-fund, der
auf eine asbestinduzierte Erkrankung der Lunge oder Pleura hinweist. Diese Beurteilung stimmt mit dem
Befundbericht des Kreiskrankenhauses G., Dr.H., vom 27. Januar 2000 überein, wonach im Röntgenbild
"Pleuraplaques, Pleuraergüsse, fibrotische Veränderungen oder die in typischer Weise unscharfe Zwerchfellkontur als
Ausdruck asbestinduzierter Veränderung” nicht zur Darstel-lung kommen. Diese Beurteilung wiederum wird schließlich
auch dadurch ge-stützt, dass die auf Veranlassung des Dr. D. zusätzlich veranlasste computerto-mographische
Untersuchung, die Dr. F. am 11. September 2000 durchgeführt hat, keine asbesttypischen Lungenveränderungen
ergeben hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein Grund für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegt nicht vor.