Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 16.07.2003

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 16.07.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Oldenburg S 61 KR 30/00
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 4 KR 227/00
Das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 7. September 2000 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die
Anschlussberufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Rechtsstreit betrifft die Höhe des Krankengeldes für den Zeitraum vom 14. September 1998 bis 1. November
1999.
Der im März 1955 geborene Kläger war bei der Firma D. als Taucher beschäftigt. Nach einer ersten Arbeitsunfähigkeit
in der Zeit vom 26. November 1997 bis 17. März 1998 wurde er im September 1998 erneut arbeitsunfähig und bezog
bis zum 13. September 1998 Lohnfortzahlung. Ab 14. September 1998 bewilligte ihm die Beklagte bis zum 1.
November 1999 Krankengeld. Anschließend befand sich der Kläger vom 2. November bis 7. Dezember 1999 in einer
Rehabilitationsmaßnah-me.
Laut Verdienstbescheinigung der Firma E. vom 22. Oktober 1998 erhielt der Klä-ger im August 1998 ein Brutto-
Arbeitsentgelt von 4.486,35 DM (netto 3.182,49 DM). Das Entgelt wurde in 179,5 Arbeitsstunden erzielt bei einer
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden. Nach Angaben der Firma E. leistete der Kläger im Juni 1998
20,5 Überstunden, im Juli 1998 74 und im August 1998 15,5 Überstunden.
Mit Schreiben vom 23. Oktober 1998 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sein Brutto-Krankengeld 108,19 DM
betrage. Unter Abzug der Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung resultiere daraus ein
auszuzahlender Be-trag von 92,77 DM kalendertäglich. Auf telefonische Nachfrage des Klägers er-läuterte die
Beklagte mit weiterem Schreiben vom 27. September 1999, dass unter Berücksichtigung von 110 Überstunden, die in
den Monaten Juni bis August 1998 abgeleistet worden seien, von einer erhöhten wöchentlichen Arbeitszeit von 47,46
Stunden ausgegangen worden sei. Mit seinem am 1. November 1999 bei der Beklagten eingegangenen Widerspruch
machte der Kläger geltend, dass sein monatliches Entgelt als Taucher naturgemäß erheblichen Schwankungen
ausge-setzt gewesen sei. Es sei deshalb nicht sachgerecht, sein Einkommen im Monat August 1998 zur Berechnung
des Regelentgeltes heranzuziehen. Es müsse ein längerer Zeitraum, mindestens ein solcher von drei Monaten, als
Berechnungs-basis berücksichtigt werden. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Wider-spruchsbescheid vom 22.
Dezember 1999 zurück (an den Kläger abgesandt am 14. Januar 2000).
Mit seiner am 18. Februar 2000 erhobenen Klage meint der Kläger u.a., der Be-rechnung des Regelentgeltes müssten
die Einkünfte aus den letzten drei Mona-ten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zugrunde gelegt werden. Das
Sozialgericht Oldenburg (SG) hat der Klage durch Urteil vom 7. September 2000 stattgegeben und die Beklagte
verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 14. September 1998 bis 1. November 1999 ein kalendertägliches
Krankengeld in Höhe von 120,20 DM (brutto) zu zahlen. Die Klage sei zulässig, auch wenn zwischen der Einlegung
des Widerspruchs am 1. November 1999 und dem Erlass des Be-scheides vom 23. Oktober 1998 mehr als ein Jahr
liege. Denn durch den Wider-spruchsbescheid vom 22. Dezember 1999 habe die Beklagte erneut in der Sache
entschieden, so dass ein eventuelles Fristversäumnis geheilt sei. Auch die Kla-gefrist sei gewahrt. Nach seinen
glaubhaften Darlegungen habe der Kläger das Schreiben vom 14. Januar 2000, dem der Widerspruchsbescheid
beigefügt ge-wesen sei, erst am 20. Januar 2000 erhalten; die Klageerhebung am 18. Februar 2000 sei daher innerhalb
der Monatsfrist erfolgt. Die Klage sei auch begründet, denn die Beklagte habe das Krankengeld fehlerhaft berechnet.
Im maßgeblichen Entgeltabrechnungszeitraum August 1998 habe der Kläger ein sozialversiche-rungspflichtiges
Bruttoarbeitsentgelt von 4.486,35 DM in 179,5 Arbeitsstunden erzielt. Das ergebe einen Bruttostundenlohn von 24,99
DM. Dieser Wert sei mit der Zahl der sich regelmäßig ergebenden wöchentlichen Arbeitsstunden von 48,1 (625,3
Arbeitsstunden dividiert durch 13 Wochen) zu multiplizieren und durch 7 zu dividieren. Nach dem danach errechneten
Regelentgelt von 171,72 DM betra-ge das Krankengeld 70 %, mithin 120,20 DM. Den Wert von 90 % des bei ent-
sprechender Anwendung von § 47 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch – (SGB V) berechneten
Nettoarbeitsentgeltes von 131,52 DM übersteige dieser Betrag nicht. Dem Kläger stehe daher ein kalendertägliches
Krankengeld in Höhe von 120,20 DM brutto zu, auf das die bereits erbrachten Krankengeldzahlungen anzurechnen
seien.
Gegen dieses ihr am 25. September 2000 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 23. Oktober 2000 Berufung eingelegt.
Sie macht geltend, dass bei der Berech-nung des Krankengeldes nach den gesetzlichen Bestimmungen die
durchschnitt-liche Zahl der Mehrarbeitsstunden von 47,8 Stunden zu berücksichtigen sei und nicht von der Summe
der Gesamtarbeitsstunden ausgegangen werden könne, wie es das SG getan habe. Ferner habe das SG nicht
bedacht, dass bei der Be-rechnung des Regelentgeltes das sozialversicherungspflichtige Bruttoeinkommen
Berücksichtigung finden müsse, so dass Kilometergeld, Auslösung und Verpfle-gungszuschuss außer Ansatz zu
bleiben hätten. Sie habe das Krankengeld in dem Bescheid vom 23. Oktober 1998 daher korrekt berechnet.
Die Beklagte hat in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-richtes (BVerfG) das Krankengeld
unter Berücksichtigung von Einmalzahlungen neu berechnet und dem Kläger den entsprechenden Differenzbetrag
gewährt (Bescheid vom 10. April 2003).
Die Beklagte beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 7. September 2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen, 2. die
Anschlussberufung zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
1. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, 2. das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 7. September 2000
abzuändern und 3. die Beklagte im Wege der Anschlussberufung zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 14.
September 1998 bis 1. November 1999 ein kalendertägliches Krankengeld in Höhe von 144,25 DM zu zahlen.
Er verweist auf sein bisheriges Vorbringen und macht ferner geltend, dass der Monat August als
Bemessungsgrundlage schon deshalb nicht in Betracht komme, weil er – der Kläger - wesentliche Zeiträume des
Monats in Urlaub gewesen sei. Im Übrigen sei der Monat Juli 1998 für seine mit erheblichen zeitlichen Schwan-
kungen verbundene berufliche Tätigkeit als Taucher eher repräsentativ. Lege man die diesbezüglichen Zahlen
zugrunde, ergebe sich das beantragte Kranken-geld in Höhe von 144,25 DM je Kalendertag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und auf den Inhalt des beigezo-genen Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 143 und § 144 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung der Beklagten ist
form- und fristgerecht eingelegt worden, mithin zulässig.
Sie ist auch begründet.
Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers auf die Gewährung von Kranken-geld ist § 47 SGB V in der Fassung
des Art. 12 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 688). Nach § 47 Abs. 1 SGB V beträgt das Krankengeld 70
vom Hun-dert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung
unterliegt (Regelentgelt) – Satz 1. Das aus dem Ar-beitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 vom Hundert des bei
entsprechen-der Anwendung des Absatzes 2 berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht überstei-gen (Satz 2). § 47 Abs.
2 SGB V bestimmt für die Berechnung des Regelentgelts, dass das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der
Arbeitsunfähigkeit ab-gerechneten Entgeltsabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten
vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig ge-zahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt
durch die Zahl der Stunden zu teilen ist, für die es gezahlt wurde (Satz 1). Das Ergebnis ist mit der Zahl der sich aus
dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden wöchentlichen Arbeitsstun-den zu vervielfachen und durch sieben zu
teilen (Satz 2).
Bemessungsgrundlage für das Krankengeld ist demnach das im letzten Lohnab-rechnungszeitraum vor Beginn der
Arbeitsunfähigkeit erzielte Arbeitsentgelt. Lohnabrechnungszeitraum ist der Zeitraum, für den im Betrieb üblicherweise
der Lohn abgerechnet wird (Krauskopf, Gesetzliche Krankenversicherung, Stand Ja-nuar 2003, § 47 SGB V, Rdnr.
16).
Der Kläger ist im September 1998 arbeitsunfähig geworden. Die Beklagte hat deshalb zu Recht als
Bemessungsgrundlage das vom Kläger im Monat August 1998 erzielte Arbeitsentgelt zugrunde gelegt. Dies gilt auch
vor dem Hintergrund, dass der Kläger im Monat August 1998 nach der vorliegenden Lohnabrechnung 6 Tage Urlaub
und 2 Tage Sonderurlaub hatte. Für die Urlaubstage wurde dem Kläger nach der vorliegenden Entgeltbescheinigung
seiner Arbeitgeberin ein Stundenlohn von 25,58 DM gezahlt, während für normale Arbeitsstunden ein Lohn von 23,70
DM anfiel; für den Sonderurlaub erhielt der Kläger den normalen Stundenlohn. Dem Kläger erwuchs demnach aus der
Berücksichtigung des Mo-nats August als Bemessungsgrundlage kein Nachteil. Im Übrigen weist der Senat darauf
hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der letzte abgerechnete Kalendermonat auch
dann maßgebend bleibt, wenn sich da-nach und noch vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit die Entgeltverhältnisse
durch Lohnänderung oder durch eine Änderung des Inhalts des Arbeitsverhältnis-ses (z.B. durch
Teilzeitbeschäftigung) geändert haben (BSG in SozR 3-2200 § 182 Nr. 8).
Die vom Kläger geltend gemachte unregelmäßige Arbeitszeit, die auch durch die Ableistung von Überstunden
gekennzeichnet war, ist von der Beklagten bei der Berechnung des Krankengeldes berücksichtigt worden. Dabei hat
die Beklagte die Rechtsprechung des BSG beachtet, wonach zu den regelmäßigen wöchentli-chen Arbeitsstunden
auch Mehrarbeitsstunden gehören, sofern während der letzten abgerechneten drei Monate regelmäßig
Mehrarbeitsstunden geleistet oder vergütet worden sind (BSGE 35, 126 /128). Die Beklagte hat die in den Monaten
Juni bis August 1998 abgeleisteten 110 Mehrarbeitsstunden ohne Rechtsfehler in die Berechnung des Krankengeldes
einbezogen. Denn sie hat die 110 Stunden durch 13 Wochen geteilt und das Ergebnis (wöchentlich 8,46 Stunden) der
re-gelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden hinzugefügt. Somit beträgt die anzusetzende regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit 47,46 Stunden. Wenn das SG demgegenüber von der Summe der in den Monaten Juni bis
August 1998 geleisteten Arbeitsstunden ausgegangen ist, so vermag der Senat dem in Anse-hung der nach § 47 Abs.
2 Satz 2 SBG V vorgeschriebenen und auf die Woche bezogenen Berechnungsweise nicht zu folgen.
Die Beklagte hat mit ihrer Berufung ferner zu Recht darauf hingewiesen, dass Kilometergeld, Auslösungs- und
Verpflegungskosten bei der Krankengeldberech-nung unberücksichtigt bleiben müssen. Der Krankengeldberechnung
unterliegt das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt. Arbeitsentgelt
sind nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Viertes Buch – (SGB IV) in der im Jahre 1999 geltenden Fassung
alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsan-spruch auf die
Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden oder ob sie unmittelbar aus
der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV gelten steuerfreie
Aufwandsentschädigungen nicht als Arbeitsentgelt. Bei dem Kilome-tergeld sowie den Zahlungen an Auslösung und
Verpflegungszuschuss handelt es sich um Zuwendungen, die steuerfrei erfolgen. Sie können daher nicht in die
Berechnung des Krankengeldes einfließen.
Die Anschlussberufung des Klägers erweist sich vor diesem Hintergrund als un-begründet.
Denn für eine weitergehende Differenzierung bei der Berechnung des Kranken-geldes – wie vom Kläger erstrebt -
findet sich in den gesetzlichen Regelungen keine Grundlage. Dabei ist zu beachten, dass der Gesetzgeber zur
Typisierung und Generalisierung von Sachverhalten berechtigt ist, wenn er ihrer anders nur schwer Herr werden kann,
wie das für Massenerscheinungen – wie der gesetzli-chen Krankenversicherung – zutrifft (Jarass/Pieroth,
Grundgesetz, 2. Auflage 1992, Artikel 3 Rdnr. 20 a).
Schließlich hat die Beklagte auch die Rechtsprechung des BVerfG zur Berück-sichtigung von Einmalzahlungen bei
der Gewährung von Krankengeld beachtet. Denn sie hat nachträglich eine entsprechende Neuberechnung des
Krankengel-des durchgeführt und dem Kläger das auf einmaliges Arbeitsentgelt entfallende Krankengeld nachgezahlt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Es hat keine Veranlassung bestanden, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs 2 SGG).