Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 15.05.2003

LSG Nsb: berufliche tätigkeit, belastung, einwirkung, wahrscheinlichkeit, geeignetheit, merkblatt, bevölkerung, lüftungsanlage, niedersachsen, berufskrankheit

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 15.05.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hannover S 36 U 94/97
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6 U 176/02
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialge-richts Hannover vom 14. März 2002 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1941 geborene Kläger begehrt die Zahlung von Verletztenrente wegen einer obstruktiven Atemwegserkrankung,
die er auf die jahrzehntelange berufliche Tätigkeit als Kraftfahrer zurückführt (Berufskrankheit - BK - Nr 4302 der Anla-
ge - Anl - zur Berufskrankheiten-Verordnung - BKV).
Auf die Anzeigen des Lungenarztes und Internisten Dr C. und des Transportun-ternehmens D. über eine BK vom 4.
Februar 1992 und 10. Februar 1993 zog die Beklagte zunächst medizinische Unterlagen bei und ermittelte die
berufliche Be-lastung des Klägers. In der Stellungnahme vom 8. August 1995 führte ihr Techni-scher Aufsichtsdienst
(TAD) aus, der Kläger sei von 1977 bis 1992 bei Be- und Entladearbeiten im Freien Dieselabgasen (im Folgenden:
Dieselmotoremissio-nen - DME) ausgesetzt gewesen. Infolge des im Freien vorhandenen Verdün-nungseffektes seien
jedoch Grenzwertüberschreitungen der Abgaskomponenten auszuschließen. Eine Gefährdung iSd BK Nr 4302 liege
aus technischer Sicht nicht vor. Auf Empfehlung des gewerbeärztlichen Dienstes (vgl die Stellungnah-me des Dr E.
vom 24. November 1995) holte die Beklagte die ergänzende Stel-lungnahme des TAD vom 12. Januar 1996 ein und
ließ den Kläger stationär un-tersuchen. Der Internist und Allergologe Dr F. diagnostizierte im Gutachten vom 29.
Februar 1996 eine chronisch obstruktive Atemwegserkrankung mit unspezifi-scher Hyperreaktivität der Atemwege.
Einen wesentlichen ursächlichen Zusam-menhang dieser Erkrankung mit der Tätigkeit als Kraftfahrer vermochte er
nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu begründen: Nach Aufgabe des Be-rufs sei es ohne mögliche
Einwirkung angeschuldigter Schadstoffe zu einer weite-ren Intensivierung der obstruktiven Ventilationsstörung und der
Lungenüberblä-hung gekommen. Des Weiteren sei die Schadstoffeinwirkung nicht intensiv genug gewesen, um eine
BK auszulösen. Im Rahmen einer Vielzahl von Begutachtun-gen bei Verdacht auf die BK Nr 4302 seien bislang keine
Fälle bekannt gewor-den, bei denen Berufskraftfahrer Erkrankungssymptome entwickelt hätten, die auf die Exposition
gegenüber DME zurückzuführen gewesen seien. Daraufhin lehnte die Beklagte Entschädigungsleistungen ab
(Bescheid vom 28. Mai 1996). Im Wi-derspruchsverfahren hob der Kläger hervor, dass er nicht nur im Freien DME
ausgesetzt gewesen sei. Aufgrund technischer Mängel seien DME auch in die Fahrerkabine gedrungen. Daraufhin
ermittelte der TAD erneut. In der Stellung-nahme vom 18. Oktober 1996 führte er aus, dass Anfang des Jahres 1990
"ge-wisse technische Mängel” bestanden hätten, die in einem Bericht vom September 1990 als behoben vermerkt
worden seien. Nach übereinstimmender Meinung des Technischen Aufsichtsbeamten und des Dekra-Prüfers, der sich
an das Fahrzeug erinnere, lasse die im Prüfbericht erwähnte Durchrostung am Einstieg des Fah-rerhauses keinen
Rückschluss auf das Eindringen von DME zu. Diese könnten nur dann in das Fahrerhaus gelangen, wenn ein
gravierender Defekt an der Ab-gas- und Lüftungsanlage vorgelegen habe, der jedoch nicht festgestellt worden sei. Die
Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 11. März 1997).
Dagegen hat der Kläger noch im selben Monat vor dem Sozialgericht (SG) Hannover Klage erhoben. Zur Stützung des
Vortrags einer Exposition gegenüber DME auch während der Fahrt hat er die Klageschrift vom 1. August 1990 wegen
Instandsetzung der Arbeitsgeräte vorgelegt. Des Weiteren hat er vorgetragen, dass sich die Atemwegserkrankung seit
der Berufsaufgabe im Jahr 1992 nicht verändert habe. Die Beklagte hat die Stellungnahmen des TAD vom 30. Juli
1997 und des Dr F. vom 18. September 1997 vorgelegt. Das SG hat nach Beiziehung von Befundberichten Prof Dr G.
zum Sachverständigen ernannt und den Kläger stationär untersuchen lassen.
Der Sachverständige führte im internistisch-allergologischen Gutachten vom 19. Juni 1998 aus, nasale Expositions-
und Provokationstestungen auch mit DME eines Kfz-Motors seien ohne Reaktion, negativ verlaufen. Bronchiale
Expositions- und Provokationstestungen mit DME hätten zu einer leichten und insignifikanten Zunahme der
vorbestehenden Bronchoobstruktion geführt, die Ausdruck der star-ken unspezifischen bronchialen Hyperreagibilität
sei. Der Sachverständige schloss sich der Wertung des Dr F. an: Der Kläger habe sich 1977 eine schwere
doppelseitige Lungenentzündung mit Rippenfellbeteiligung zugezogen. Bereits zuvor hätten mehrfach
behandlungsbedürftige Nasennebenhöhlenentzündungen bestanden. Chronisch-entzündliche Prozesse in den
Nasennebenlufträumen sei-en auch jetzt radiologisch nachweisbar. Im weiteren Verlauf sei das Krankheits-geschehen
nach 1977 wesentlich durch rezidivierende Atemwegsinfekte beein-flusst worden, deren Auftreten durch die
Nasennebenhöhleninfekte im Sinne ei-nes sinubronchialen Syndroms begünstigt worden seien. Ferner sei die
Entwick-lung eines obstruktiven Atemwegsleidens durch einen im Alter von 16 Jahren be-gonnenen erheblichen
Zigarettenabusus bis zum Jahr 1977 gebahnt worden. Die medizinischen Unterlagen belegten, dass sich das
inzwischen chronifizierte obstruktive Atemwegsleiden des Klägers bereits viele Jahre vor dem erstmaligen Auftreten
arbeitsplatzbezogener Beschwerden außerberuflich - Atemnot bei Wetterwechsel, Erkältungsinfekte - manifestiert
habe. Das Krankheitsbild sei von einer starken unspezifischen bronchialen Hyperreagibilität begleitet. Hierdurch
würden bei Exposition gegenüber unspezifisch atemwegsreizenden Substanzen sowohl im Privatleben als auch im
Beruf Beklemmungen und Hustenreiz hervor-gerufen. Es sei deshalb plausibel, dass der Kläger ab 1987 derartige
Beschwer-den auch am Arbeitsplatz verspürt habe. Möglich sei auch, dass ungünstige Be-dingungen im Beruf als
Lkw-Fahrer mit häufigem Wechsel von kalter zu warmer Umgebungsluft und umgekehrt sowie Exposition gegenüber
Zugluft in gewissem Umfang zum rezidivierenden Auftreten von Atemwegsinfekten beigetragen hät-ten. Eine
wesentlich berufliche Teilursächlichkeit von DME an der chronischen obstruktiven Atemwegserkrankung sei jedoch
nicht zu erkennen.
Anschließend ist auf Antrag des Klägers Dr H. gehört worden. Der Sachverstän-dige führte im Gutachten vom 20.
September 1999 aus, dass der langjährige Ni-kotinabusus mit den anamnestisch bekannten rezidivierenden Infekten
der obe-ren Atemwege eine wesentliche Ursache der obstruktiven Atemwegserkrankung sei. Auch ohne relevante
Schadstoffbelastung am Arbeitsplatz sei davon auszu-gehen, dass sich die Erkrankung in ungefähr demselben
Zeitraum und in unge-fähr demselben Ausmaß entwickelt hätte. Eine chemisch-irritative oder toxische Genese sei nur
anzunehmen bei einer überdurchschnittlich hohen Schadstoffbe-lastung am Arbeitsplatz. Daraufhin hat das SG das
Gutachten über die Belastung mit gesundheitsgefährdenden Stoffen am Arbeitsplatz des Dr I. vom 7. August 2001
eingeholt. Der Sachverständige gelangte zu dem Ergebnis, dass die Belas-tung durch DME, insbesondere durch
Rußpartikel während des Ladevorganges deutlich gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass die maximal
zulässigen Werte für Kurzzeitexpositionen nicht eingehalten worden seien. Die ermittelte Belastung sei deshalb
generell geeignet, eine Atemwegserkrankung zu verursa-chen. Daraufhin kam Dr H. in der ergänzenden
Stellungnahme vom 27. August 2001 zu dem Schluss, dass die obstruktive Atemwegserkrankung des Klägers
beruflich verursacht sei. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit betrage 50 vom Hundert (vH).
Demgegenüber blieb der Sachverständige Prof Dr G. in der vom SG veranlassten Stellungnahme vom 2. Oktober
2001 bei seiner Wertung. Arbeitsmedizinisch und epidemiologisch bestünden keine Erkenntnisse über eine
wesentliche Verursa-chung chronisch-obstruktiver Bronchitiden durch berufliche Einwirkung von DME. Unter 389
Tunnelarbeitern, die DME ausgesetzt gewesen seien, habe sich keine signifikante Korrelation zum Krankheitsbild der
chronischen Bronchitis gefunden. Aus der medizinischen-wissenschaftlichen Literatur ergebe sich kein Anhalts-punkt
für die Annahme, dass sich im Fall des Klägers aus den individuellen Ge-gebenheiten der gefährdenden Tätigkeit eine
wahrscheinliche ursächliche Bezie-hung zwischen der Einwirkung von DME und der chronischen Bronchitis herstel-len
lasse. Das sei anders zu beurteilen, wenn eine Atemwegsallergie vorliegen würde, die jedoch nicht bestehe. Die
Schlussfolgerung des Sachverständigen Dr H. stehe im Widerspruch zu seinen Ausführungen im Gutachten vom 20.
September 1999. Die Krankheitsgeschichte des Klägers spreche gegen einen wahrscheinlich wesentlichen
Zusammenhang der Erkrankung mit der Exposition gegenüber DME.
Auf die Erwiderung des Klägers im Schriftsatz vom 1. November 2001 hat das SG die weitere Stellungnahme des
Sachverständigen Prof Dr G. vom 12. November 2001 eingeholt und die während der stationären Untersuchung des
Klägers ge-fertigten handschriftlichen Aufzeichnungen beigezogen. Das SG ist den Ausfüh-rungen dieses
Sachverständigen gefolgt und hat die Klage durch Urteil vom 14. März 2002 abgewiesen.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der am 12. April 2002 eingelegten Berufung. Unter Hinweis auf die Ausführungen
der Sachverständigen Dres H. und I. hält er an einer wahrscheinlich wesentlich beruflichen (Mit)Ver-ursachung der
obstrukti-ven Atemwegserkrankung fest und beantragt,
1. das Urteil des SG Hannover vom 14. März 2002 und den Bescheid der Beklagten vom 28. Mai 1996 in der Gestalt
des Widerspruchsbeschei-des vom 11. März 1997 aufzuheben,
2. die BK Nr. 4302 der Anl zur BKV festzustellen,
3. die Beklagte zu verurteilen, ihm Verletztenrente in Höhe von 50 vH der Vollrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Hannover vom 14. März 2002 zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Dem Senat haben neben den Prozessakten die Verwaltungsakten der Beklagten vorgelegen. Sie sind Gegenstand der
mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren
mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren
Vorbrin-gens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen
Erfolg. Das SG hat die - hinsichtlich des Feststel-lungsantrags gemäß § 55 Abs 1 Ziff 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) -
zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Denn die Entscheidung der Beklagten ist rechtmä-ßig. Der Kläger hat keinen
Anspruch auf Zahlung von Verletztenrente (§§ 551, 580 f der auf den vorliegenden Sachverhalt noch anzuwendenden -
vgl Art 36 Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz, § 212 Sozialgesetzbuch - SGB - VII - Reichsversicherungsordnung
- RVO).
Nachgewiesen ist, dass der Kläger unter einer obstruktiven Atemwegserkrankung leidet. Der Senat geht auch davon
aus, dass der Kläger beruflich chemisch-irritativ oder toxisch wirkenden Stoffen (DME) ausgesetzt war. Allerdings ist
die vom Kläger behauptete besondere Belastung durch in die Fahrerkabine eines Lkw gelangte DME nicht bewiesen.
Vielmehr haben die Ermittlungen des TAD keinen Hinweis auf einen Defekt an Abgas- und Lüftungsanlage ergeben,
der er-forderlich wäre, damit DME in die Fahrerkabine eindringen konnten. Die Durch-rostung am Einstieg der
Fahrerkabine erlaubt keinen Rückschluss auf das Ein-dringen von DME (Stellungnahme vom 18. Oktober 1996). Die
Erkrankung des Klägers und die Exposition gegenüber DME erfüllen aber nicht die Voraussetzun-gen für eine
Entschädigung der obstruktiven Atemwegserkrankung als BK (dazu unter 1). Selbst wenn der Senat eine
außergewöhnliche Belastung durch in die Fahrerkabine eindringende DME unterstellt, ist kein für den Kläger günstiges
Er-gebnis die Folge. Denn es kann - unabhängig von der Höhe der beruflichen Be-lastung - aufgrund der
medizinischen Befunde nicht mit der im Recht der gesetzli-chen Unfallversicherung erforderlichen Wahrscheinlichkeit
festgestellt werden, dass die Erkrankung beruflich wesentlich (mit)verursacht ist (dazu unter 2).
1. BKen sind die Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverord-nung mit Zustimmung des
Bundesrates bezeichnet und die ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten
Tätigkeiten erleidet (§ 551 Abs 1 Satz 2 RVO = § 9 Abs 1 Satz 1 SGB VII). Durch § 551 Abs 1 Satz 3 RVO (§ 9 Abs
1 Satz 2 SGB VII) wird die Bundesregierung (Ver-ordnungsgeberin) ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche
Krankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere
Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personen-gruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als
die übrige Bevölke-rung ausgesetzt sind. Das geschieht in der BKV, der in der Anl eine Liste der
entschädigungspflichtigen BKen angefügt ist. Zu den von der Verordnungsge-berin bezeichneten BKen gehören nach
Nr 4302 der Anl zur BKV "durch che-misch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atem-
wegserkrankungen”. Zwar leidet der Kläger unter der "Listenerkrankung”, dh einer obstruktiven Atemwegserkrankung.
Die von ihm als ursächlich angese-henen DME sind jedoch kein "Listenstoff”, dh sie stellen keinen chemisch-irritativ
oder toxisch wirkenden Stoff iSd BK Nr 4302 dar. Schon deshalb han-delt es sich bei der obstruktiven
Atemwegserkrankung des Klägers nicht um eine BK.
Für die Atemwege ungünstige Komponenten in DME sind Stickoxide, Alde-hyde und Schwefeldioxid (Stellungnahme
des TAD vom 12. Januar 1996). Erfasst werden von der BK Nr 4302 chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe
aber nur insoweit, als sie "generell” geeignet sind, eine obstruktive A-temwegserkrankung zu verursachen oder zu
verschlimmern. Die "generelle” Geeignetheit steht fest, wenn nachgewiesen ist, dass die Krankheit in einer
bestimmten Personengruppe im Rahmen der versicherten Tätigkeit häufiger auftritt als in der übrigen Bevölkerung
(BSGE 59, 295, 298 mwN). In dem ärzt-lichen Merkblatt zu der BK Nr 4302 (BArbBl 7-8/1979, 74) wird zwar unter "I.
Gefahrenquellen” ein Teil der in DME vorhandenen Komponenten genannt. Ob die Verordnungsgeberin DME als
"generell” geeignet gesehen hat, obstruktive Atemwegserkrankungen zu verursachen oder zu verschlimmern, ist dem
Merkblatt aber nicht zu entnehmen. Auf diese Frage kommt es ent-scheidend jedoch nicht an, weil die generelle
Eignung nach dem maßgeben-den aktuellen medizinischen Erkenntnisstand zu verneinen ist. Allerdings stellen die
Merkblätter bei den BKen, die vor der Praxis der Verordnungsgebe-rin, die wissenschaftlichen Begründungen für die
Aufnahme in die Anl zur BKV zu veröffentlichen, als BKen bezeichnet worden sind, oft die einzige Möglich-keit zur
Ermittlung des Willens der Verordnungsgeberin dar, auch wenn sie rechtlich nicht verbindlich sind (näher dazu und zu
der seit ungefähr 10 Jahren bestehenden Praxis, zu den neu in die Anl zur BKV aufgenommenen BKen die
wissenschaftlichen Begründungen zu veröffentlichen, Blome, Die BG 2003, 22, 23 f). Sie können jedoch insoweit
nicht mehr herangezogen werden, als sie durch den aktuellen medizinischen Erkenntnisstand "überholt” sind. So liegt
es hier.
Denn Prof Dr G. (S 6 der ergänzenden Stellungnahme vom 2. Oktober 2001) hat darauf aufmerksam gemacht, dass
arbeitsmedizinische und epidemiologi-sche Untersuchungen im vergangenen Jahrzehnt keinen signifikanten Zu-
sammenhang zwischen der beruflichen Einwirkung von DME und einer chro-nisch-obstruktiven Atemwegserkrankung
ergeben haben. Dieses stimmt mit der von Dr F. im Verwaltungsverfahren mitgeteilten klinischen Beobachtung
überein, dass im Rahmen einer Vielzahl von Begutachtungen keine Fälle be-kannt geworden seien, bei denen
Berufskraftfahrer Erkrankungssymptome entwickelten, die auf eine Exposition gegenüber DME zurückzuführen gewe-
sen seien (S 10 des Gutachtens vom 29. Februar 1996). Gestützt wird diese Beurteilung durch arbeitsmedizinische
Veröffentlichungen. Danach wird zwar eine ungünstige Beeinflussung obstruktiver Atemwegserkrankungen durch
Dieselruß und anderen Umweltfaktoren angenommen. Eine kausale Bedeu-tung wird ihnen jedoch nicht beigemessen
(Norpoth, Zbl Arbeitsmed 1997, 200, 204: "wissenschaftlich nicht belegt”). Demgegenüber ist gesichert, dass
inhalatives Zigarettenrauchen - ein langjähriger Nikotinabusus des Klägers ist belegt (siehe die anamnestischen
Angaben gegenüber dem Sachverständigen Prof Dr G. im internistisch-allergologischen Gutachten vom 19. Juni 1998,
S 10; vgl auch das Gutachten des - auf Antrag des Klägers gehörten - Sachver-ständigen Dr H. vom 20. September
1999, S 6) - das Risiko einer obstruktiven Atemwegserkrankung erheblich, dh um weit mehr als das Doppelte im Ver-
gleich zur nichtrauchenden Bevölkerung steigert. Insgesamt weist Norpoth (aaO) darauf hin, dass die Epidemiologie
eine "zu einfache Gedankenverbin-dung” zwischen Schadstoffbelastung und obstruktiver Atemwegserkrankung
verbietet. Selbst wenn die Verordnungsgeberin bei Abfassung des Merkblatts im Jahr 1979 also von der "generellen”
Geeignetheit von DME zur Verursa-chung oder Verschlimmerung obstruktiver Atemwegserkrankungen ausgegan-gen
wäre, wäre dieser Kenntnisstand deshalb überholt, so dass das og Merk-blatt insoweit nicht (mehr) maßgebend wäre
(vgl BSG SozR 3-2200 § 551 Nr 16, S 86) und somit die Feststellung der BK und die Zahlung von Verletz-tenrente
schon deshalb nicht (mehr) möglich sind (vgl BSGE 7, 89, 97).
2. Doch selbst wenn von der grundsätzlichen Anwendbarkeit der BK Nr 4302 ausgegangen würde, wäre kein für den
Kläger günstiges Ergebnis die Folge. Denn es ist nicht wahrscheinlich, dass die obstruktive Atemwegserkrankung
durch DME wesentlich (mit)verursacht ist. Gegen einen solchen Zusammen-hang sprechen entscheidend die
Ergebnisse der arbeitsplatzbezogenen Ex-positionstestungen durch den Sachverständigen Prof Dr G ... Diese sind
zur Feststellung der Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwi-schen beruflicher Belastung und
Erkrankung bei Vorliegen einer unspezifi-schen bronchialen Hyperreagibilität unerlässlich (Urteil des erkennenden Se-
nats vom 21. Januar 1999 - L 6 U 176/97, siehe das der Abhandlung von No-wak/Angerer - Begutachtungsproblem bei
Atemwegserkrankungen, MedSach 2003, 59, 61 - beigefügte Ablaufdiagramm, vgl auch Schönberger/ Mehr-
tens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 6. Aufl. 1998, 17.9.7, S 1030). Sie ergaben jedoch keine
signifikanten Änderungen der Messpara-meter (S 74 f des internistisch-allergologischen Gutachtens vom 19. Juni
1998). Dass der in der Begutachtung und Beurteilung von obstruktiven Atem-wegserkrankungen erfahrene und über
ausgewiesene Kompetenz verfügende Sachverständige Prof Dr G. den Ergebnissen der Expositionstestungen eine
Bedeutung beigemessen hat, die ihnen - wie die Berufung meint - nicht zu-kommt, vermag der Senat nicht
nachzuvollziehen. Des Weiteren hat dieser Sachverständige überzeugend herausgearbeitet, dass auch der - durch
den bereits oben erwähnten Nikotinabusus wesentlich begünstigte und bereits viele Jahre vor dem erstmaligen
Auftreten von Beschwerden am Arbeitsplatz sich entwickelnde - Krankheitsverlauf gegen eine wahrscheinlich
wesentlich berufliche (Mit)Verursachung spricht. Insoweit nimmt der Senat zur Vermei-dung von Wiederholungen
Bezug (§ 153 Abs 2 SGG) auf das angefochtene Urteil (S 10 letzter Absatz bis S 11 erster Absatz).
Die von der Berufung vor dem Hintergrund der Ausführungen der Sachverständi-gen Dres H. und I. hervorgehobenen
Argumente vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. - Der Sachverständige Dr I. hat die Annahme einer
"generellen” Eignung der Exposition, gegenüber der der Kläger ausgesetzt war, zur Verursa-chung obstruktiver
Atemwegserkrankungen nicht begründet. Hinweise auf techni-sche Grenzwerte, zumal solcher über
Kurzzeitexpositionen, vermögen eine Be-gründung nicht zu ersetzen. Denn sie werden unter präventiven
Gesichtspunkten festgesetzt. Demgegenüber hat der Sachverständigen Prof Dr G. - wie ausgeführt - erläutert, dass
eine "generelle” Geeignetheit von DME zur Verursachung oder Verschlimmerung obstruktiver Atemwegserkrankungen
nicht gesichert ist. Im Üb-rigen hat der Sachverständige Dr I. darauf hingewiesen, dass die Frage der Ur-sächlichkeit
der Erkrankung des Klägers vom ärztlichen Sachverständigen be-antwortet werden muss (S 13 des Gutachtens vom
7. August 2001). - Die Schlussfolgerung eines Zusammenhangs in der ergänzenden Stellungnahme vom 27. August
2001 hat der Sachverständige Dr H. jedoch nicht begründet. Sie ist auch unschlüssig. Denn im Gutachten vom 20.
September 1999 (S 6) hat der Sachverständige eine wesentlich beruflich unabhängige Verursachung herausge-arbeitet
und hervorgehoben, dass sich die Erkrankung auch ohne relevante Schadstoffbelastung in ungefähr demselben
Zeitraum und in ungefähr demselben Ausmaß entwickelt hätte. Dann ist der Anteil einer beruflichen Schadstoffbelas-
tung an der Verursachung der obstruktiven Atemwegserkrankung aber nicht we-sentlich und somit rechtlich
unerheblich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 SGG) liegt nicht vor.