Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 18.10.2001

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 18.10.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Aurich S 9 LW 31/99
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 10 LW 41/00
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aurich vom 22. November 2000 wird
zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Entziehung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) gemäß § 13 Gesetz über die
Alterssicherung der Landwirte in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (ALG a. F.).
Der 1949 geborene Kläger erlitt am 26. Oktober 1992 im Rahmen seiner Tätigkeit als Landwirt einen Arbeitsunfall, bei
dem er sich u. a. eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zuzog. Auf seinen im Dezember 1993 gestellten Antrag
gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 6. November 1995 ab 1. April 1995 Rente wegen EU. Dabei ging
sie auf der Grundlage eines Befundbericht des Orthopäden Dr. G. vom 17. Juni 1994 und eines Vermerks der
Hannoverschen Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft vom 10. Mai 1994 davon aus, dass der Kläger wegen
eines Bandscheibenschadens zwischen dem 7. Hals- und dem 1. Brustwirbelkörper und Teilparesen beider Arme bei
Zustand nach Distorsion der HWS nicht mehr in der Lage sei, Tätigkeiten auszuführen.
Zur Überprüfung des Leistungsvermögens des Klägers holte die Beklagte ein Gutachten des Neurologen und
Psychiaters H. vom 6. Oktober 1997 ein. Dieser hielt den Kläger nunmehr für in der Lage, alle Arbeiten vollschichtig
zu verrichten. Dabei wies der Gutachter insbesondere darauf hin, dass ausgeprägte Beschwielungen und
Verschmutzungsspuren an den Händen auf einen kräftigen Einsatz der oberen Extremitäten hindeuteten. Die Beklagte
hob daraufhin ihren Rentenbescheid vom 6. November 1995 durch Bescheid vom 15. Dezember 1997 mit Wirkung
vom 1. Januar 1998 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) auf. Auf den hiergegen
erhobenen Widerspruch holte die Beklagte zunächst ein Gutachten des Orthopäden I. vom 23. Februar 1998 ein, der
den Kläger im Hinblick auf die degenerativen Veränderungen im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule (LWS) und an
beiden Hüftgelenken aus orthopädischer Sicht für noch in der Lage hielt, körperlich leichte bis gelegentlich
mittelschwere Arbeiten vollschichtig zu verrichten. Darüber hinaus liege jedoch ein psychisch überlagertes
chronisches Schmerzsyndrom vor, weswegen der Kläger keine Arbeiten von nennenswertem wirtschaftlichen Wert
mehr leisten könne. Nachdem der Gutachter I. in einer ergänzenden Stellungnahme vom 1. Juli 1998 eine weitere
psychiatrische Begutachtung angeregt hatte, holte die Beklagte ein Gutachten des Arztes für Neurologie und
Psychiatrie J. vom 4. Mai 1999 ein. Dieser Gutachter konnte eine schwerwiegende psychosomatische Erkrankung
des Klägers nicht feststellen und schloss sich der Einschätzung des Gutachters H. an. Die Beklagte folgte dieser
Bewertung und wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 1999 zurück.
Im nachfolgenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Aurich hat der Kläger weiterhin geltend gemacht, dass
in seinem Gesundheitszustand keine Besserung eingetreten sei. Er sei vielmehr nach wie vor nicht in der Lage,
Arbeitsleistungen von wirtschaftlichem Wert zu erbringen. Insoweit hat er sich auf ein Gutachten des Neurochirurgen
Dr. K. bezogen, das dieser im Auftrag des SG Aurich in einem Rechtsstreit zwischen dem Kläger und Hannoverschen
Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft am 24. Oktober 1999 erstellt hat (Az.: S 3 U 69/97). Das SG hat die
Klage sodann mit Gerichtsbescheid vom 22. November 2000 abgewiesen und in den Entscheidungsgründen
ausgeführt, dass die Beklagte den Rentenbescheid zu Recht aufgehoben habe, weil sich das Leistungsvermögen des
Klägers gegenüber der Zeit der Rentenbewilligung wesentlich gebessert habe. Dies ergebe sich aus den
überzeugenden Gutachten der Nervenärzte H. und J ...
Der Kläger hat gegen den ihm am 30. November 2000 zugestellten Gerichtsbescheid am 28. Dezember 2000
Berufung eingelegt. Er meint weiter, dass die Beklagte zu Unrecht eine Besserung seines beruflichen
Leistungsvermögens angenommen habe. Er beruft sich insoweit auf die Gutachten I. und Dr. K. und legt darüber
hinaus eine Bescheinigung des Orthopäden I. vom 25. April 2001 vor, wonach sich die Funktion beider Hüftgelenke
weiter deutlich verschlechtert habe.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des SG Aurich vom 22. November 2000 und den Bescheid der Beklagten vom 15. Dezember
1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 1999 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Aurich vom 22. November 2000 zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil gemäß § 124 Abs. 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG) zugestimmt.
Dem Senat haben außer den Prozessakten die Verwaltungsakten der Beklagten vorgelegen. Sie sind Gegenstand der
Beratung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf
den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist nicht rechtswidrig. Die
Beklagte hat den Rentenbescheid vom 6. November 1995 zu Recht gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X wegen
wesentlicher Besserung der beruflichen Leistungsfähigkeit des Klägers aufgehoben und damit die bis dahin gewährte
Rente wegen EU entzogen.
Aufgrund der während des Verwaltungsverfahrens und im ersten Rechtszug durchgeführten Beweisaufnahme steht
auch zur Überzeugung des erkennenden Senats fest, dass im Leistungsvermögen des Klägers eine wesentliche
Besserung im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X eingetreten war. Um Wiederholungen zu vermeiden, nimmt der
Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des
angefochtenen Gerichtsbescheids (siehe dort S. 4 und 5) Bezug. Lediglich zusammenfassend und im Hinblick auf das
weitere Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz ist auf folgendes hinzuweisen:
Die der Rentenbewilligung vom 6. November 1995 zugrundeliegende Annahme von EU beruhte darauf, dass der
Kläger seinerzeit wegen der von dem Orthopäden Dr. G. attestierten Teilparesen beider Arme nach Erkenntnissen der
Hannoversche Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft keine Tätigkeiten mehr ausführen konnte. Dieser Zustand
hatte sich im Zeitpunkt der Aufhebung des Rentenbescheides wesentlich gebessert. Nunmehr bestanden nach
Feststellung sämtlicher gehörten Ärzte im Bereich der oberen Extremitäten keine Lähmungserscheinungen mehr.
Arme und Hände waren vielmehr wieder gebrauchsfähig, was die von dem Neurologen und Psychiater H. gefundenen
ausgeprägten Arbeitsspuren an den Händen des Klägers eindrucksvoll belegen. Demgemäß haben die Gutachter H.
und J. den Kläger nunmehr für uneingeschränkt arbeitsfähig gehalten. Aus dem Blickwinkel seiner Fachrichtung hat
auch der als Gutachter gehörte Orthopäde I. ein vollschichtiges Leistungsvermögen des Klägers bescheinigt, wenn
auch beschränkt auf die Verrichtung leichter bis gelegentlich mittelschwerer Arbeiten. Auch ein solchermaßen
eingeschränktes vollschichtiges Leistungsvermögen schließt indes EU aus (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ALG a. F. in
Verbindung mit § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch in der bis zum 31. Dezember 2000
geltenden Fassung – SGB VI a. F. -). Soweit der Gutachter I. gleichwohl wegen eines psychisch überlagerten
chronifizierten Schmerzsyndroms eine Leistungsunfähigkeit des Klägers angenommen hat, vermag der Senat dem
nicht zu folgen. Die von dem Gutachter I. angeregte psychiatrische Begutachtung hat diese Diagnose nicht bestätigt.
Vielmehr ist der insoweit gehörte Psychiater J. – ebenso wie zuvor der Psychiater H. – zu dem Ergebnis gekommen,
dass keine psychosomatische Erkrankung festgestellt werden könne, die den Kläger über seine körperlichen
Beeinträchtigungen hinaus in seinem Leistungsvermögen einschränke. Der Senat folgt dieser ihm nachvollziehbar
erscheinenden Argumentation. Soweit der Kläger im Berufungsrechtszug vortragen lässt, dass die Gutachter als
Neurologen fachlich nicht kompetent seien, über das Vorliegen einer psychosomatischen Erkrankung zu urteilen, geht
dies fehl. Beide Ärzte sind nicht nur Neurologen, sondern zugleich Fachärzte für Psychiatrie und haben den Kläger
ausweislich ihrer Gutachten nicht nur neurologisch sondern auch psychiatrisch untersucht und begutachtet.
Wenn der Kläger im Berufungsverfahren ferner darauf hinweist, dass sich die Funktion seiner Hüftgelenke
zwischenzeitlich weiter verschlechtert habe, ist dies für die Entscheidung des vorliegenden Berufungsverfahrens ohne
Belang. Gegenstand des Rechtsstreits ist eine gegen den Aufhebungsbescheid vom 15. Dezember 1997 gerichtete
reine Anfechtungsklage im Sinne von § 54 SGG. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob dieser Bescheid
rechtmäßig oder rechtswidrig ist, ist der des Erlasses der letzten Verwaltungsentscheidung, hier des
Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 1999 (Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl., § 54 Rn. 32 m. Nachw.). Später
eingetretene Veränderungen des Leistungsvermögens, wie etwa die von dem Orthopäden I. im April 2001 bescheinigte
weitere Verschlechterung der Hüftgelenksfunktion müssen demgemäß bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des
Aufhebungsbescheides außer Betracht bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegt nicht vor.