Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 05.06.2002

LSG Nsb: berufliche tätigkeit, gutachter, form, befund, niedersachsen, verwachsung, anerkennung, lebenserfahrung, entstehung, orthopädie

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 05.06.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Braunschweig S 14 U 62/97
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6 U 289/01
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 24. April 2001 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt, seine Gesundheitsstörungen im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) als Berufskrankheit (BK)
Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) anzuerkennen und ihm Verletztenrente zu zahlen.
Der im Dezember 1939 geborene Kläger war seit September 1955 – abgesehen von einer Unterbrechung durch den
Wehrdienst – durchgehend als Steinmetz, und dabei von April 1965 bis Juni 1995 als selbstständiger Steinmetz,
beschäftigt. Nach einer Auskunft des Technischen Aufsichtsdienstes (TAD) der Beklagten erfüllt der Kläger die
arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK Nr. 2108. Die Beklagte zog die medizinischen Unterlagen des Dr. B. bei
und holte anschließend das Gutachten des Orthopäden Dr. C. vom 23. April 1996 ein. Mit Bescheid vom 21. Juni
1996 lehnte sie die Anerkennung der BK Nr. 2108 ab: Die bei dem Kläger bestehenden vorauseilenden
Verschleißerscheinungen an der Brust- und Lendenwirbelsäule, insbesondere die deutlichen Verschmälerungen der
Zwischenwirbelräume in den beiden unteren lumbalen Segmenten seien nicht auf die berufliche Tätigkeit, sondern auf
eine anlagebedingte Übergangsstörung zurückzuführen. Der Kläger leide an einer hyperostotischen Form einer
Spondylosis deformans.
Im Widerspruchsverfahren legte der Kläger eine Stellungnahme des Orthopäden D. vom 4. Dezember 1996 vor. Hierzu
holte die Beklagte eine Stellungnahme der Orthopäden Dres. E. vom 25. Februar 1997 ein und wies den Widerspruch
anschließend mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 1997 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 28. April 1997 Klage erhoben. Er hat vorgetragen, dass sich die rheumatischen
Veränderungen im Bereich der BWS deutlich von seinen beruflich bedingten Veränderungen in der LWS
unterscheiden. Es lägen bei ihm zwei völlig unabhängige Krankheitsbilder vor. Da das Segment L1/L2 in der Regel
sehr selten belastungskonforme Veränderungen aufweise, könne die Tatsache, dass dieses Segment bei ihm von
Verschleißerscheinungen verschont geblieben sei, nicht gegen den beruflichen Zusammenhang sprechen. In seiner
Familie seien bislang keine rheumatischen oder sonstige Erkrankungen aufgetreten. Die Beklagte hat darauf
hingewiesen, dass das Segment L1/2 keine und das Segment L2/3 nur altersübliche Verschleißerscheinungen
aufweise. Für die degenerativen Veränderungen in den unteren Segmenten sei die lumbosakrale Aufbaustörung sowie
die rheumatische Erkrankung (Morbus Forestier, hyperostotische Spondylose) im Bereich der BWS ursächlich. Die
Gutachter Dres. F. seien übereinstimmend zu dem gleichen Ergebnis gekommen.
Der Kläger hat das Attest des Orthopäden D. vom 27. Juli 1997 vorgelegt. Das Sozialgericht (SG) Braunschweig hat
mit Urteil vom 24. April 2001 die Klage abgewiesen: Die von Dr. C. mitgeteilte hyperostotische Form einer
Spondylosis deformans entspreche nicht dem Bild einer primär bandscheibenbedingten Erkrankung iS der BK Nr.
2108. Die Verschmälerung der Zwischenwirbelräume in den beiden unteren lumbalen Segmenten sei als sekundäre
Schädigung im Rahmen dieser hyperostotischen Spondylose aufzufassen. Dieses Ergebnis habe Dr. G. bestätigt.
Weiterhin bestehe bei dem Kläger eine lumbosakrale Aufbaustörung in Gestalt einer Verwachsung des 5.
Lendenwirbelkörpers mit dem Kreuzbein. Die Veränderungen an der BWS seien ausschließlich und an der LWS weit
überwiegend auf die rheumatische WS-Erkrankung (Morbus Forestier) sowie die lumbosakrale Aufbaustörung
zurückzuführen. Die abweichende Einschätzung des Arztes D. habe demgegenüber nicht zu überzeugen vermocht.
Gegen dieses an ihn am 20. Juni 2001 abgesandte Urteil hat der Kläger am 18. Juli 2001 Berufung eingelegt. Er trägt
vor, dass das Gutachten des Dr. C. nicht zu verwerten sei. Eine lumbosakrale Aufbaustörung mit einer Verwachsung
des 5. Lendenwirbels bestehe bei ihm nicht.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 24. April 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 21. Juni 1996
in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 1997 aufzuheben,
2. festzustellen, dass seine Gesundheitsstörungen im Bereich der LWS Folge der BK Nr. 2108 der Anlage zur BKV
sind,
3. die Beklagte zu verurteilen, ihm Verletztenrente in Höhe von 20 vH der Vollrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 24. April 2001 zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Kläger hat eine Stellungnahme des Orthopäden D. vom 7. Januar 2002 vorgelegt.
Mit Verfügungen der Berichterstatterin vom 20. November 2001 und 2. April 2002 sind die Beteiligten darauf
hingewiesen worden, dass der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht
für erforderlich erachtet und beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen. Den Beteiligten ist
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte
Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen sind.
II.
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.
Das SG Braunschweig hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind
rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung einer BK der Lendenwirbelsäule nach Nr. 2108 der
Anlage zur BKV und aus diesem Grund auch keinen Anspruch auf Zahlung von Verletztenrente nach den auf diesen
Sachverhalt noch anwendbaren §§ 548, 581 Reichsversicherungsordnung ((RVO), Artikel 36 Unfallversicherungs-
Einordnungsgesetz, § 212 SGB VII).
Der Kläger erfüllt zwar nach den Ermittlungen der Beklagten die arbeitstechnischen Voraussetzung iS dieser BK. Die
medizinischen Voraussetzungen der BK Nr. 2108 der Anlage zur BKV dagegen sind nicht erfüllt.
So bestehen bereits Zweifel daran, dass der Kläger an einer bandscheibenbedingten Erkrankung iS der BK Nr. 2108
leidet. Während für die Beurteilung des Kausalzusammenhangs zwischen einer Gesundheitsstörung und den
beruflichen Belastungen der Maßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit ausreicht, muss die Gesundheitsstörung
als solche voll bewiesen sein. D.h., die gesundheitliche Schädigung muss in so hohem Maße wahrscheinlich sein,
dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der
allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (BSG, Urteil vom 22. Juli
1977 - 10 RV 15/77 = BSGE 45, 1 ff.). Am Vorliegen einer bandscheibenbedingten Erkrankung iS der BK Nr. 2108
bestehen hier aufgrund der Ausführungen der Dres. H. bereits erhebliche Zweifel. Eine bandscheibenbedingte
Erkrankung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senates gekennzeichnet durch eine Höhenminderung des
Bandscheibenraumes mit "Erweichung” der Bandscheiben (Diskose) sowie einem klinischen Segmentbefund
(provozierbarer Schmerz) und einem vermehrten Muskeltonus (Verspannung). Bei dem Kläger bestehen zwar
Höhenminderungen der Zwischenwirbelräume in den Segmenten L3/4 und L4/5 (Gutachten des Dr. C., Stellungnahme
der Dres. E., Atteste des Orthopäden D.), abgesehen von einem positiven Pseudolasègue’schen Zeichen (so nur der
Orthopäde D. in seinem Arztbrief vom 18. Mai 1995) sind aber keine neurologischen Ausfälle oder
Nervenwurzelreizungen beschrieben worden. Vielmehr war der klinische Befund in diesen Segmenten bei der
Untersuchung durch Dr. C. (S. 10 des Gutachtens) unauffällig. Eine Klopfempfindlichkeit bestand nur am
dorsolumbalen und lumbosakralen Übergang. Schon im Krankenbericht vom 21. August 1995 hatte Dr. B. auf die
Veränderungen bei L5/S1 hingewiesen, die als anlagebedingt auch nach der Stellungnahme des Facharztes für
Orthopädie D. vom 7. Januar 2002 (S. 3) bei der BK Nr. 2108 "von vorne herein ausgeschlossen” sind. Dagegen steht
der Umstand, dass nach Einschätzung des Dr. C. die Höhenminderung der Zwischenwirbelräume bei L3/4 und L4/5
nicht primär durch medizinische Belastungen, sondern vielmehr sekundär als Folge der hyperostotischen Spondylose
entstanden sind, nicht der Annahme einer bandscheibenbedingten Erkrankung entgegen. Diese Frage der Ursache der
Diskose ist im Rahmen der Beurteilung der Kausalität zu klären.
Aber auch wenn zu Gunsten des Klägers unterstellt wird, dass bei ihm eine bandscheibenbedingte Erkrankung der
LWS iS der BK Nr. 2108 der Anlage zur BKV besteht, lässt sich allein deshalb nicht wahrscheinlich machen, dass
dieses Krankheitsbild durch seine berufliche Tätigkeit als Steinmetz wesentlich (mit-)verursacht worden ist. Zwar
findet der Anscheinsbeweis auch in der gesetzlichen Unfallversicherung Anwendung (Schulz-Weidner, SGb 1992, S.
59; Anders/Anders SGb 2000, S. 454) und ist klarstellend nunmehr für das Berufskrankheitenrecht in § 9 Abs. 3 SGB
VII formuliert (s. dazu LSG Rheinland-Pfalz, Breithaupt 1998 S. 573, 577; Hauck-Nehls, SGB VII, Kommentar K § 9
Rz 32; Brandenburg, SGb 1996 S. 430, 436). Seine Anwendung ist jedoch auf nach der Lebenserfahrung typische
Geschehensabläufe beschränkt, bei denen das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts auf eine bestimmte Ursache
hinweist. Der behauptete Vorgang muss schon auf den ersten Blick - ”prima facie” - nach einem durch
Regelmäßigkeit, Üblichkeit und Häufigkeit geprägten Muster ablaufen. Es gibt indessen keinen gesicherten
Erfahrungssatz, dass bei Vorliegen der sog. arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK Nr. 2108 eine
bandscheibenbedingte Erkrankung beruflich verursacht ist (BSG, Urteil vom 18. November 1997 - 2 RU 48/96 -, SGb
1999, S. 39). Der Grund hierfür liegt darin, dass bandscheibenbedingte Erkrankungen auf einem Bündel von Ursachen
(multifaktorielles Geschehen) beruhen. Dabei steht der natürliche Alterungs- und Degenerationsprozess im
Vordergrund, dem die Bandscheiben eines jeden Menschen ab dem 30. Lebensjahr ausgesetzt sind (vgl. dazu Urteil
des Senats vom 20. Juli 2000 - L 6 U 329/99 = Breithaupt 2000, S. 1031). Daraus folgt, dass eine individuelle
Kausalitätsbeurteilung erforderlich ist, die deutlich macht, inwieweit der berufsbedingt diagnostizierte Schaden von
altersbedingten Verschleißerscheinungen abweicht (so zutreffend Elster, Berufskrankheitenrecht, Komm., 2. Aufl.,
Stand 1994, Anm. 5 zur BK Nr. 2108).
Der Senat geht in diesem Zusammenhang nach den auch im Gutachten des Dr. C. und der Stellungnahme der Dres.
E. formulierten Kriterien davon aus, dass eine berufsbedingte Verursachung einer bandscheibenbedingten Erkrankung
dem Lebensalter vorauseilende belastungsadaptive Reaktionen in Gestalt von osteochondrotischen und
spondylotischen Veränderungen im Bereich der BWS und LWS voraussetzt und relevante schicksalhafte Ursachen
fehlen. Diese osteochondrotischen und spondylotischen Veränderungen haben an sich keinen "Krankheitswert”,
stellen aber körpereigene Reparationsvorgänge dar, die darauf hinweisen, dass eine körperliche Belastung die Grenze
der individuellen Belastbarkeit erreicht oder gar überschritten hat. Dabei treten spondylotische Veränderungen vor
allem im unteren Bereich der BWS und osteochondrotische Reaktionen vornehmlich im Bereich der LWS, von oben
nach unten zunehmend, auf (Urteil des Senats vom 20. Juli 2000 - L 6 U 342/99 ZVW). Für die Beurteilung des
ursächlichen Zusammenhangs ist daher der röntgenologische Befund der Wirbelsäule die maßgebliche
Beurteilungsgrundlage.
Nach Auswertung des Gutachtens des Dr. C. und der Stellungnahme der Dres. E. auch unter Berücksichtigung der
Atteste und Bescheinigungen des Orthopäden D. lässt sich ein derartiges belastungsadaptives und
altersvorauseilendes Verteilungsmuster der radiologischen Veränderungen beim Kläger nicht feststellen. Zwar
bestehen beim Kläger deutliche spondylotische Veränderungen im Bereich der BWS von Th 4 bis Th 11, insoweit sind
sich die Gutachter Dres. I. sowie der behandelnde Orthopäde D. einig. Dagegen weist die obere LWS des Klägers
allenfalls geringe spondylotische Reaktionen auf. Osteochondrotische Veränderungen bestehen lediglich in den
Segmenten L 3/4 und L 4/5 (so auch der Radiologe Dr. J. in seinem Arztbrief vom 25. April 1995). Das Segment L1/2
zeigt überhaupt keine, das Segment L 2/3 lediglich geringe osteochondrotische Veränderungen. Auch insoweit sind
sich die Gutachter Dres. K. sowie auch der Orthopäde D. einig. Das Fehlen belastungsadaptiver Reaktionen in Gestalt
von altersvorauseilenden Veränderungen auch in den Segmenten L1/2 und L2/3 spricht bereits gegen den
Kausalzusammenhang zwischen den Gesundheitsstörungen des Klägers im Bereich der LWS und seiner beruflichen
Tätigkeit als Steinmetz. Denn diese belastungsadaptiven Reaktionen müssten an allen Segmenten der LWS
nachweisbar sein (Stellungnahme der Dres. E.), was beim Kläger gerade nicht der Fall ist. Insofern vermochte sich
der Senat der Bescheinigung des Orthopäden D. vom 27. Juli 1997, in dem dieser das Vorliegen der
belastungsadaptiven Reaktionen im Bereich der LWS des Klägers bejaht hat, nicht anzuschließen. Denn auch dieser
Orthopäde hat altersvorauseilende, deutliche Veränderungen lediglich für die Segmente L 3/4 und L 4/5 beschrieben
und weiterhin ausgeführt, dass das Segment L2/3 nur geringe und das Segment L1/2 - in Übereinstimmung mit Dres.
I. - überhaupt keine Veränderungen aufweist. Insofern liegen die belastungsadaptiven Reaktionen gerade nicht vor.
Weiterhin bestehen bei dem Kläger anlagebedingte Ursachen, die die Entstehung der Gesundheitsstörungen im
Bereich der LWS hinreichend erklären. Die Gutachter Dres. I. haben ebenso wie der behandeln- de Orthopäde D. bei
dem Kläger eine hyperostotische Spondylose (Morbus Forestier) im Bereich der BWS sowie eine lumbosakrale
Aufbaustörung im Segment L5/S1 diagnostiziert. Diese Gesundheitsstörungen erklären nach der übereinstimmenden
Einschätzung der Gutachter Dres. I. das Beschwerdebild der LWS hinreichend. Es leuchtet ein, dass eine
Aufbaustörung im untersten Segment der LWS (L5/S1) langfristig Auswirkungen auch auf die – gerade beim Kläger
betroffenen – oberen Segmente der LWS (L3/4 und L4/5) hat (Stellungnahme der Dres. E.). Insofern vermochte sich
der Senat der anderslautenden Einschätzung des Orthopäden D., der der lumbosakralen Aufbaustörung keine
Bedeutung bei der Entstehung der Gesundheitsstörungen im Bereich der unteren LWS des Klägers beimessen will,
nicht anzuschließen.
Für den Senat bestand keine Veranlassung, an den Ausführungen im Gutachten des Dr. C. zu zweifeln. Seine
Befunderhebung, insbesondere die radiologischen Befunde, stehen im Einklang mit denen der Dres. L. und sind im
Wesentlichen auch von dem Orthopäden D. bestätigt worden. Dr. C. unterscheidet sich von den Ausführungen des
Orthopäden D. lediglich hinsichtlich der Bewertung der anlagebedingten Gesundheitsstörungen des Klägers. Der Senat
hat aber keinen Anhaltspunkt, an den Schlussfolgerungen des Dr. C. zu zweifeln, da diese im Einklang mit den
unfallmedizinischen allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen und der ständigen Rechtsprechung des Senates zur BK Nr.
2108 der Anlage zur BKV stehen (vgl. Dr. Schroeter, Der Orthopäde 2-2001, S. 100 bis 114; Urteil des Senats vom
20. Juli 2000, L 6 U 342/99 ZVW). Vielmehr ist der Senat insgesamt davon überzeugt, dass das Beschwerdebild des
Klägers beruflich wahrscheinlich nicht wesentlich beeinflusst worden ist, sondern auf anlagebedingten Ursachen
beruht, die auch der Facharzt für Orthopädie D. im Arztbrief vom 18. Mai 1995 unbeeinflusst vom BK-Verfahren
hervorgehoben hat (starke Hüftarthrose, starke Spondylosis deformans wie bei Morbus Bechterew).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Es liegt kein Grund vor, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG).