Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 31.10.2002

LSG Nsb: asthma bronchiale, zumutbare tätigkeit, ausbildung, soziale sicherheit, auskunft, berufsunfähigkeit, praktikum, telefonist, persönlichkeitsstörung, rehabilitation

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 31.10.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bremen S 8 RA 21/00
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 12 RA 8/01
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 18. Dezember 2000 geändert. Die
Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 2. Juli 1999 in der Gestalt des Widerspruchs- bescheides vom 4.
Januar 2000 verurteilt, dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit für die Zeit vom 1. Dezember 1998 bis 31. Januar
2001 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger ¼ seiner außer-
gerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit hat.
Der am 27. Juli 1960 geborene Kläger durchlief von August 1976 bis Januar 1980 eine Ausbildung zum Dreher und
war anschließend bis April 1991 als solcher beschäftigt. Eine weitere Beschäftigungszeit dauerte von Mai 1994 bis
Januar 1995. In der Zeit von Dezember 1995 bis Februar 1996 nahm der Kläger an einem Heilverfahren in der I. in Bad
Meinberg teil. In der Zeit von Mai 1995 bis Juli 1996 nahm er – mit Unterbrechungen – an einem Technikerlehrgang
teil, konnte diesen aus gesundheitlichen Gründen jedoch nicht beenden. Von November 1997 bis November 1998 war
er Teilnehmer einer "BPE-Maßnahme” (Bildung und Praxis für Erwachsene, Schwerbehinderte, Rehabilitanden) beim
Berufsfortbildungswerk Bremen; innerhalb dieser Maßnahme war er in der Zeit vom 18. Mai bis 9. November 1998 als
Praktikant im Empfangsdienst bei J. tätig. Im Anschluss an das Praktikum wurde der Kläger bei J. bis Ende
November 1998 als Empfangsangestellter aushilfsweise beschäftigt, ab Dezember 1998 fest eingestellt. Tariflich war
er nach dem Manteltarifvertrag von J. zunächst in die Gruppe II eingestuft, ab 1. Februar 2001 ist er als 1.
Empfangsangestellter mit besonderer Qualifikation (Gruppe III) tätig.
Am 2. Dezember 1998 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Rentenantrag unter Hinweis auf ein seit mehreren
Jahren bestehendes Asthma. Die Beklagte zog diverse medizinische Unterlagen bei und holte von dem Arzt für
Allgemeinmedizin Dipl.-Psych. K. einen Befundbericht vom 15. März 1999 ein. Im Auftrage der Beklagten erstattete
sodann der Internist – Lungen- und Bronchialheilkunde – Dr. L. ein Gutachten vom 6. Mai 1999. Er stellte darin die
Diagnosen Asthma bronchiale Schweregrad III und psychosomatisches Beschwerdebild (Fremddiagnose) und vertrat
die Auffassung, der Kläger könne wegen des Asthmas nicht mehr als Dreher arbeiten, seine derzeitige Tätigkeit
jedoch vollschichtig verrichten. Ein weiteres Gutachten erstattete der Neurologe/Psychiater Dr. M ... Unter dem 4.
Juni 1999 diagnostizierte er eine "Persönlichkeitsstörung/Selbstunsicherheit Persönlichkeit” sowie ein Asthma
bronchiale. Er führte weiter aus, durch die psychosomatische Behandlung in der I. in Bad Meinberg und die ambulante
psychotherapeutische Betreuung am Wohnort habe sich der Gesundheitszustand im Vergleich zu den Vorjahren
gebessert. Das Leistungsvermögen im Erwerbsleben sei auf dem neuropsychiatrischem Fachgebiet nicht gemindert.
Die derzeitige Tätigkeit sei vollschichtig zumutbar.
Mit Bescheid vom 2. Juli 1999 lehnte die Beklagte daraufhin den Rentenantrag mit der Begründung ab, der Kläger
könne vollschichtig im bisherigen Berufsbereich und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, er könne in seinem erlernten Beruf als Dreher
nicht mehr arbeiten und sei daher berufsunfähig. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 4. Januar
2000 mit dem – nicht näher begründeten – Hinweis zurückgewiesen, der gelernte Beruf sei nicht der rentenrechtliche
Hauptberuf.
Der Kläger hat am 2. Februar 2000 Klage beim Sozialgericht (SG) Bremen erhoben und vorgetragen, er könne auf die
derzeitige Tätigkeit als Empfangsangestellter nicht zumutbar verwiesen werden. Als Dreher sei er ein qualifizierter
Facharbeiter, könne wegen seines Asthmas jedoch in diesem Beruf nicht mehr arbeiten.
Das SG hat eine Arbeitgeberauskunft vom 15. August 2000 eingeholt, in der über eine Entlohnung als angelernter
Arbeitnehmer berichtet wird. In einem ergänzenden Schreiben vom 11. Dezember 2000 hat J. mitgeteilt, dass die
Einarbeitungszeit für Empfangsangestellte sechs Wochen betrage; es handele sich um klassische Pförtnertätigkeiten.
Mit Urteil vom 18. Dezember 2000 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, es
könne dahinstehen, ob der Kläger zumutbar auf die derzeitige Tätigkeit eines Empfangsangestellten verwiesen werden
könne. Jedenfalls könne er auf die Tätigkeit eines Telefonisten verwiesen werden, wobei es sich um körperlich leichte
und überwiegend im Sitzen zu verrichtende Tätigkeiten handele. Derartige Arbeitsplätze gebe es in verschiedenen
Institutionen. Im Tarifvertrag von J. seien Telefonisten in die Stufe III eingruppiert.
Gegen dieses ihm am 16. Februar 2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16. März 2001 Berufung beim
Landessozialgericht (LSG) Bremen eingelegt. Er trägt vor, dem Entlassungsbericht der I. sei zu entnehmen, dass
zwischen dem somatischen und dem psychischen Krankheitsbild Wechselwirkungen bestünden, die in ihrer
Summierung eine erhebliche Leistungseinschränkung bewirkten. Einschränkungen dürften damit auch für Arbeiten mit
besonderer nervlicher und seelischer Belastung sowie für Arbeiten mit besonderen Anforderungen an die Umstellungs-
und Anpassungsfähigkeit bestehen. In berufskundlicher Hinsicht sei zu beanstanden, dass entgegen der Auffassung
des SG die ausgeübte Tätigkeit als Empfangsangestellter keine angelernte Tätigkeit sei, da die Einarbeitungszeit nur
sechs Wochen betrage. Dies ergebe sich aus dem Schreiben vom J. vom 11. Dezember 2000, während die Angabe
"als angelernter Arbeitnehmer” in der Auskunft vom 15. August 2000 nicht zwingend bedeute, dass damit eine
Anlerntätigkeit im Sinne der Rechtsprechung des BSG gemeint sei. Eine Ausbildung oder Umschulung setze eine
Vermittlung von Kenntnissen und/oder Fertigkeiten nach bestimmten Ausbildungsplänen voraus. Diesen
Anforderungen habe das absolvierte Praktikum bei J. nicht genügt. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang die
Teilnahmebescheinigung des Berufsfortbildungswerks vom 8. Januar 1999 eingereicht und darauf hingewiesen, dass
die ursprünglich vorgesehene Maßnahme im Bereich Metall nicht erfolgreich durchgeführt worden sei und das
Praktikum bei J. mit dem fachtheoretischen Unterricht in keinem Zusammenhang gestanden habe. Die Verweisung
auf Tätigkeiten als Telefonist sei zu unbestimmt. Tätigkeiten dieser Art würden zum Teil von ungelernten
Arbeitnehmern nach kurzer Einweisungszeit verrichtet. Auf der anderen Seite könne es sich dabei aber auch um
Tätigkeiten als Telefonagent in einem "Call-Center” handeln; für eine solche Tätigkeit sei er, der Kläger, jedoch nicht
ausreichend nervlich belastbar, so dass diese Tätigkeit nicht als zumutbar angesehen werden könne. Er hat hierzu ein
Attest seines Arztes K. vom 6. März 2001 eingereicht.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 18. Dezember 2000 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des
Bescheides vom 2. Juli 1999 in der Ge- stalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Januar 2000 zu verurteilen, dem
Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 1. De- zember 1998 zu zahlen,
hilfsweise,
einen Schriftsatz zur Stellungnahme auf die berufskundliche Auskunft des Arbeitgebers vom 22. Oktober 2002, die
erst vor drei Tagen bei ihm eingegangen sei, nachzulassen,
weiter hilfsweise,
ein berufskundliches Gutachten einzuholen zu der Behauptung, dass die vom Kläger aus- geübte Tätigkeit in der
Tarifgruppe 3 des Haus- vertrags des Arbeitgebers keine Tätigkeit ist, die der Anlernebene zuzurechnen ist. Das
Gutachten soll eingeholt werden von den Tarifvertragsparteien.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat zur Erwiderung eine berufskundliche Stellungnahme vom 28. Februar 2002 eingereicht. Darin ist ausgeführt,
der Kläger habe seinen derzeitigen Arbeitsplatz aufgrund einer durch die Landesversicherungsanstalt (LVA)
Oldenburg-Bremen finanzierten Berufsförderungsmaßnahme erlangt. Einem Versicherten sei stets eine Tätigkeit
zumutbar, für die er durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden
sei. Die Einarbeitung in ein neues Arbeitsfeld im Rahmen einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme sei im
vorliegenden Falle erfolgreich gewesen; die Tätigkeit im Empfangsdienst sei dem Kläger auch gesundheitlich
zumutbar. Die Beklagte trägt weiter vor, der Kläger habe bereits 1992 einen Lehrgang zur Berufsorientierung und vom
30. Januar bis 1. Mai 1995 erneut einen Rehabilitations-Vorbereitungslehrgang besucht. Von November 1997 bis Mitte
Mai 1998 habe er für einen Zeitraum von etwa sechs Monaten einen theoretischen Lehrgang durchlaufen, in welchem
er Kenntnisse und Fertigkeiten für eine weitere Berufsausübung erlangt habe. Das anschließende Praktikum sei nach
einem geprüften Ausbildungsplan abgelaufen. Es habe sich daher um eine Anlernzeit gehandelt, die über eine bloße
Einweisung und Einarbeitung hinausgegangen sei.
Das Gericht hat einen Befundbericht des Arztes K. vom 15. Mai 2001 eingeholt; darin wird eine Besserung der
asthmatischen Beschwerden nach Aufgabe der Tätigkeit in der Metallverarbeitung angegeben. Weitere Befundberichte
haben der Internist Dr. N. und der Lungenfacharzt O. unter dem 6. Juni 2001 und 25. Juni 2001 abgegeben. Ferner ist
von der Neurologin/Psychiaterin Dr. P. ein Gutachten vom 16. Juni 2002 eingeholt worden. Die Sachverständige stellt
darin die Diagnosen einer ängstlichen Persönlichkeitsstörung sowie einer rezidivierenden depressiven Störung,
darin die Diagnosen einer ängstlichen Persönlichkeitsstörung sowie einer rezidivierenden depressiven Störung,
gegenwärtig remittiert (= ohne Symptome). Die Persönlichkeitsstörung, so führt die Sachverständige weiter aus, sei
verbunden mit einer herabgesetzten Durchsetzungsfähigkeit und eingeschränkten Konfliktfähigkeit. Die Übernahme
größerer Verantwortung löse Ängste aus. Tätigkeiten, die entsprechende Persönlichkeitsmerkmale erforderten, seien
daher für den Kläger nicht geeignet. Ansonsten könne er jedoch beruflichen Tätigkeiten in vollschichtigem Umfange
nachgehen.
Ferner hat das Gericht eine weitere Auskunft von J. vom 22. Oktober 2002 eingeholt. Darin ist u. a. mitgeteilt worden,
dass es während des Praktikums einen schriftlichen Ausbildungsplan nicht gegeben habe und dass es sich bei der
Tätigkeit als Empfangsangestellter um eine gewisse Vertrauensstellung handele.
Der Inhalt der beigezogenen Rentenakte Vers.-Nr. 26 270760 R 002 – und der Prozessakte des LSG Niedersachsen-
Bremen/SG Bremen – L 12 RA 8/01 (S 8 RA 21/00) – ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht
worden.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Das Urteil des SG Bremen ist hinsichtlich des Zeitraums vom 1.
Januar 1999 bis 31. Januar 2001 zu ändern, da die Rente wegen Berufsunfähigkeit für diesen Zeitraum zu Unrecht
abgelehnt wurde. Im Übrigen ist die Berufung jedoch zurückzuweisen, da der Kläger über den 31. Januar 2001 hinaus
keinen Anspruch auf eine Rente hat.
Der Anspruch richtet sich gemäß § 300 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetz-liche Rentenversicherung
– (SGB VI) nach § 43 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (a. F.), da der Rentenanspruch
vor dem 1. Januar 2001 entstanden ist; für die Zeit danach kommt es auf die Voraussetzungen des § 240 SGB VI i.
d. F. des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S.
1827) – SGB VI n. F. – an.
Nach § 43 Abs. 1 SGB VI a. F. haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebens-jahres Anspruch auf Rente
wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie 1. berufsunfähig sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der
Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeitragszeiten haben und 3. vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine
Wartezeit erfüllt haben. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf
weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung
und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist (Abs. 2 Satz 1). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen
die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten
entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen
Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Abs. 2 Satz 2).
Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg
ausgebildet oder umgeschult worden sind (Abs. 2 Satz 3). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit
vollschichtig und nach § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI n. F. bis zu sechs Stunden ausüben kann; dabei ist die jeweilige
Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 2 Satz 4 SGB VI a. F.). Die gesetzlichen Voraussetzungen
nach neuem Recht sind im Übrigen die gleichen wie nach der vorherigen Rechtslage.
Der bisherige Beruf des Klägers im Sinne dieser Regelungen (sogenannter Hauptberuf) ist der Beruf des Drehers.
Diesen Beruf kann der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben. Dies ergibt sich im Wesentlichen
aus dem Gutachten des Internisten und Lungenfacharztes Dr. L. vom 6. Mai 1999 und dem MDK-Gutachten vom 12.
August 1996, in denen neben der anderweitig festgestellten depressiven Störung und ängstlichen
Persönlichkeitsstörung insbesondere ein Asthma bronchiale diagnostiziert worden ist; auch zwischen den Beteiligten
ist diese Schlussfolgerung inzwischen nicht mehr streitig. Streitig ist jedoch weiterhin, ob es Tätigkeiten gibt, auf die
sich der Kläger verweisen lassen muss.
Eine Verweisung könnte nach § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB a. F. unabhängig von dem qualitativen Wert des Hauptberufs
des Klägers und der qualitativen Einschätzung des ab Dezember 1998 ausgeübten Berufs eines
Empfangsangestellten schon dadurch möglich sein, dass es sich bei der Tätigkeit als Empfangsangestellter um eine
solche handelt, für die der Kläger durch Leistungen zur Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden
ist. In diesem Falle könnte die Prüfung der subjektiven Zumutbarkeit entfallen. Ein Ausbildungs- bzw.
Umschulungsberuf im Sinne dieser Regelung ist auch dann zumutbar, wenn er eine nach Art und Umfang weit weniger
qualifizierte und erheblich kürzere Ausbildung erfordert als der Hauptberuf (BSG vom 21.9.1977 SozR 2200 § 1246 Nr.
24; vom 19.1.1978 SozR 2200 § 1246 Nr. 25). Diese Regelung ist aber nur auf Maßnahmen anzuwenden, die eine
Vermittlung von Kenntnissen und/oder Fertigkeiten nach einem bestimmten Ausbildungsplan vorsehen und sich über
einen Zeitraum von mindestens drei Monaten erstrecken (s. BSG vom 19.1.1978 a. a. O.). An einer solchen
Wissensvermittlung nach einem vorgegebenen Ausbildungsplan fehlt es im vorliegenden Fall. Die Annahme der
Beklagten, der Kläger sei während seines Praktikums nicht lediglich eingewiesen bzw. eingearbeitet worden, sondern
habe ein Praktikum nach einem geprüften Ausbildungsplan durchlaufen, ist durch die Arbeitgeberauskünfte vom 11.
Dezember 2000 und 22. Oktober 2002 gerade nicht bestätigt worden. Vielmehr hat J. mitgeteilt, dass
Empfangsangestellte im Regelfall sechs Wochen lang eingearbeitet werden. Während des Praktikums des Klägers
habe lediglich eine Einweisung stattgefunden, ohne dass es einen schriftlichen Ausbildungsplan gegeben habe. Auch
durch die Teilnahmebescheinigung des Berufsfortbildungswerks vom 8. Januar 1999 wird belegt, dass der zunächst
durchgeführte fachtheoretische Unterricht sich auf den gewerblich-technischen Bereich, speziell auf das Berufsfeld
Metall, bezogen hat; insofern weisen theoretischer Unterricht und späteres Praktikum keinen inhaltlichen oder
didaktischen Zusammenhang auf. Die BPE-Maßnahme beim Berufsfortbildungswerk Bremen stellt sich damit nicht
als eine Ausbildung oder Umschulung dar, sondern als eine andersartige Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben im
Sinne von § 33 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (SGB
IX). Es ist anerkannt, dass Leistungen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 SGB
IX sowie Förderungsmaßnahmen, die lediglich einer Einarbeitung auf einen anderen Arbeitsplatz (einschließlich
Einarbeitungszuschuss) dienen, nicht als Ausbildung oder Umschulung gelten (BSG vom 21.9.1977 und 19.1.1978 a.
a. O).
Damit richtet sich die Verweisbarkeit des Klägers nach den allgemeinen Zumutbarkeitskriterien. Der Kläger kann,
obgleich sein gelernter Beruf als Dreher den Arbeiterberufen angehört, insbesondere auch auf Angestelltentätigkeiten
verwiesen werden. Hiervon ausgehend kann der Kläger auf eine ihm gesundheitlich und sozial zumutbare Tätigkeit,
die dem Bereich der angelernten Berufe angehört, verwiesen werden. Ebenso wie bei dem für die Arbeiterberufe
geltenden Mehrstufenschema kann ein Angestellter sowohl auf Tätigkeiten innerhalb der gleichen Berufsgruppe als
auch auf Tätigkeiten innerhalb der Gruppe unter der sich aus der Wertigkeit des Hauptberufes ergebenden
Berufsgruppe verwiesen werden (BSG vom 31.01.1984, SozR 2200 § 1246 Nr. 114). Der Kläger kann daher im
Bereich der Angestelltenberufe jedenfalls auf gelernte Tätigkeiten wie auf Tätigkeiten mit einer Ausbildung bis zu zwei
Jahren (angelernte Tätigkeiten) verwiesen werden. Den sonstigen Ausbildungsberufen gleichzustellen sind
Tätigkeiten, die sich durch besondere Qualitätsmerkmale wie durch eine Vertrauensstellung oder besondere
Verantwortung aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten so hervorheben, dass sie den angelernten Tätigkeiten
gleichstehen, tariflich wie diese eingestuft sind und von dem Versicherten innerhalb einer drei Monate andauernden
Einweisungs- und Einarbeitungszeit erlernt werden können (BSG vom 01.02.1984, SozR 2200 § 1246 Nr. 116; vom
22.07.1992 – 13 RJ 21/91 –). Der (abstrakten) tarifvertraglichen Einstufung einer Tätigkeit kommt – für die
Einschätzung des «bisherigen Berufs» wie auch der möglichen Verweisungsberufe gleichermaßen (BSG SozR 3-2200
§ 1246 Nr. 17) – erhebliche Bedeutung zu. Sie ist in der Regel (außer im Falle nachweislich qualitätsfremder Gründe
für die Einstufung) maßgeblich, da der qualitative Wert eines Berufs durch die Tarifvertragsparteien aufgrund ihrer
Sachkunde und der von ihnen vorgenommenen faktischen Einstufung zuverlässig bestimmt wird (BSG vom 14.5.1991
– 5 RJ 82/89 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 13 und BSG vom 28.5.1991 – 13/5 RJ 69/90 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 14).
Zwar hat der 4. Senat des BSG in seiner Entscheidung vom 22. Februar 1992 (4 RA 34/89 = SozR 3-2200 § 1246 Nr.
2) ausgeführt, dass ein mehr als zwei Jahre ausgebildeter Angestellter im Rahmen des dort noch anzuwendenden §
23 Abs. 2 Satz 2 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) nicht auf ungelernte Tätigkeiten (Tätigkeiten der untersten
Gruppe) verwiesen werden könne, seien sie auch «herausgehoben», was aber im Ergebnis nur zu der – wohl
unbestrittenen – Verneinung der Verweisbarkeit eines mehr als zwei Jahre ausgebildeten Angestellten auf die
ungelernte Tätigkeit eines Registrators/Magazinverwalters geführt hat. Gleichzeitig hat der 4. Senat aber dahingestellt
sein lassen, ob es sich bei den in der Rechtsprechung des BSG zur Arbeiterrentenversicherung gebilligten
Verweisungen auf «herausgehobene ungelernte» Tätigkeiten nicht ohnehin um Anlerntätigkeiten im eigentlichen Sinne
handelte, da sie wegen besonderer Qualifikationsmerkmale tarifvertraglich wie sonstige Ausbildungsberufe eingestuft
sein mussten. Die damit aufgeworfene Frage ist zu bejahen. Da als Verweisungstätigkeit entsprechend den o.g.
Voraussetzungen nur Tätigkeiten in Betracht gezogen werden, die – ohne dass hierfür qualitätsfremde Merkmale eine
Rolle spielen – tarifvertraglich wie Anlernberufe eingestuft sind, geht es nicht um eine Verweisung auf lediglich
herausgehobene, aber weiterhin der Gruppe mit dem Leitberuf des unausgebildeten Angestellten (bzw. des
ungelernten Arbeiters) zuzurechnende Tätigkeiten, so dass ein Unterschied hinsichtlich der Verweisbarkeit im Bereich
der Arbeiter- und der Angestelltenberufe nicht besteht. Dem entspricht auch, dass beide Gruppen seit 1992 nach
denselben rentenrechtlichen Vorschriften des SGB VI zu beurteilen sind und ein Wechsel von der einen zur anderen
Gruppe, wie der vorliegende Fall zeigt, durchaus von Zufällen abhängig sein kann. Ebenso ist der Entscheidung des
4. Senats des BSG vom 25.1.1994 – 4 RA 35/93 (= SozR 3-2200 § 1246 Nr. 41) – hinsichtlich der Bedeutung der
tarifvertraglichen Einstufung nichts anderes zu entnehmen. Auch wenn dort dieses Kriterium lediglich als wichtiges
Hilfsmittel (Indiz) für den Fall bezeichnet wird, dass der bisherige Beruf kein staatlich geregelter Ausbildungsberuf ist
und andere Erkenntnismittel (z. B. geeignete berufskundliche Sachverständige) nicht zur Verfügung stehen, wird auch
danach die tarifliche Einstufung zur Leitorientierung, es sei denn abstrakte Anforderungen eines geregelten
Ausbildungsberuf geben die Einschätzung vor oder eine höhere tarifliche Einstufung kann – ggf. unter Heranziehung
anderer Erkenntnismittel – als auf qualitätsfremden Kriterien beruhend festgestellt werden (vgl. auch 8. Senat BSG
vom 25.7.2001 = SozR 3-2600 § 43 Nr. 26).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann der Kläger weder auf eine vom SG Bremen für zumutbar gehaltene
Tätigkeit als Telefonist noch auf seine bis Januar 2001 ausgeübte Tätigkeit als (einfacher) Empfangsangestellter
verwiesen werden. Andere Verweisungstätigkeiten sind – mit Ausnahme der durch den Kläger tatsächlich ab Februar
2001 ausgeübten Tätigkeit als 1. Empfangsangestellter – von der Beklagten nicht benannt worden und für das Gericht
auch nicht ersichtlich.
Eine Tätigkeit als Telefonist stellt zwar angesichts einer tariflichen Einstufung nach Gehaltsgruppe VII des BAT,
Gehaltsgruppe 2 des Einzelhandels-Tarifvertrags und Gruppe III nach dem Eingruppierungskatalog des
Manteltarifvertrags von J. entgegen der Auffassung des Klägers eine Tätigkeit dar, die der Gruppe mit dem Leitberuf
des angelernten Angestellten zuzurechnen ist. So ist die Gruppe III des bei J. anzuwendenden Tarifvertrags innerhalb
des gesamten Tarifgefüges nur eine Stufe unter der Gruppe IV angesiedelt, in welche Arbeiter oder Angestellte mit
abgeschlossener fachbezogener Ausbildung (so z. B. Betriebstechniker, Produktionshandwerker wie Tischler, Maler,
Dekorateur usw. und Sachbearbeiter) eingestuft werden. Es ist jedoch weder seitens der Beklagten noch seitens des
SG Bremen dargetan und auch für das erkennende Gericht nicht erkennbar, dass der Kläger in einer drei Monate nicht
übersteigenden Einarbeitungszeit in eine qualifiziertere Tätigkeit als Telefonist hätte gelangen können. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass der Kläger als ehemaliger Dreher und Metallarbeiter ausschließlich im handwerklichen Bereich
tätig gewesen ist. Ferner ist zu berücksichtigen, dass Telefonistentätigkeiten, insbesondere in "Call-Centern”, nach
der seitens des Klägers zitierten Informationsschrift des Bundesministeriums für Arbeits- und Sozialordnung vom 10.
Oktober 2000 hohe Anforderungen hinsichtlich der Stressfähigkeit und insgesamt in psychomentaler Hinsicht stellen;
dies ist aus vielfältigen Presseberichten auch gerichtsbekannt. Aus dem Attest des behandelnden Arztes und Diplom-
Psychologen K. vom 6. März 2001 und dem Gutachten der Sachverständigen Dr. P. vom 6. Juni 2002 ergibt sich
aber, dass der Kläger nur beschränkt stressfähig und im sozialen Kontakt durchsetzungsfähig ist. Von Bedeutung ist
weiter, dass es das Berufsförderungswerk Bremen während der einjährigen BPE-Maßnahme offensichtlich nicht für
möglich gehalten hat, den Kläger innerhalb dieses Zeitraums zu befähigen, anschließend einer qualifizierteren
Angestelltentätigkeit nachzugehen. Die Gründe hierfür dürften in der bereits oben erwähnten Persönlichkeitsstruktur
und eingeschränkten Belastbarkeit des Klägers gelegen haben.
Die bis Januar 2001 ausgeübte Tätigkeit als Empfangsangestellter kommt als zumutbare Verweisungstätigkeit
deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei dieser Tätigkeit nach ihrem qualitativen Wert nicht um eine Anlerntätigkeit,
sondern um eine ungelernte Tätigkeit gehandelt hat. Der qualitative Wert der Tätigkeit eines Empfangsangestellten bei
J. ergibt sich zum einen daraus, dass im Regelfall lediglich eine sechswöchige Einarbeitungszeit erforderlich ist. Zum
anderen spiegelt sich der qualitative Wert in der tariflichen Einstufung wider. Die Gruppe II ist die zweitniedrigste
Gruppe des Eingruppierungskatalogs. Neben den Empfangsangestellten sind in diese Gruppe nur noch die
"Hilfskräfte” eingestuft. Diese tarifliche Einstufung zeigt lediglich, dass die Arbeiten dieser Angestellten nicht als die
allereinfachsten Tätigkeiten angesehen werden. Die Tätigkeit als (einfacher) Empfangsangestellter war dem Kläger
auch nicht deshalb zumutbar, weil ausweislich der Auskunft von J. vom 22. Oktober 2002 eine bestimmte
Vertrauensstellung mit dieser Tätigkeit verbunden war. Es fehlt nämlich, wie bereits dargelegt, an einer tariflichen
Gleichstellung dieser Tätigkeit mit angelernten Tätigkeiten. Schließlich sind aus der Angabe von J. in der Auskunft
vom 15. August 2000, der Kläger werde als angelernter Arbeitnehmer entlohnt, angesichts der klarstellenden Angaben
in der Auskunft vom 11. Dezember 2000 keine Schlussfolgerungen hinsichtlich der Einstufung in das
Mehrstufenschema zu ziehen.
Hingegen muss sich der Kläger auf die seit dem 1. Februar 2001 ausgeübte Tätigkeit als 1. Empfangsangestellter
verweisen lassen. Es mag zwar sein, dass die in Gruppe III des Eingruppierungskatalogs genannte besondere
Qualifikation eines 1. Empfangs-angestellten durch den Kläger selbst als nicht besonders hoch angesehen wird.
Maßgeblich ist aber, dass zu der mit jeder Tätigkeit als Empfangsangestellter verbundenen Vertrauensstellung
nunmehr auch eine tarifliche Einstufung hinzugetreten ist, die den Kläger tariflich anderen angelernten Arbeitnehmern
gleichstellt. So sind in die Gruppe III typische Anlerntätigkeiten wie die von Datatypisten, Kontoristen und
Stenotypisten eingeordnet. Damit stellt sich die Tätigkeit als 1. Empfangsangestellter mit besonderer Qualifikation
aufgrund besonderer Qualifikationsmerkmale als eine gehobene Pförtnertätigkeit (vgl. BSG vom 9.9.1986, SozR 2200
§ 1246 Nr. 139; vom 27.2.1990 – 5 RJ 21/89 –, Soziale Sicherheit 1991, 31) dar. So überwacht der Kläger nach der
Auskunft von J. vom 22. Oktober 2002 die Alarmanlagen an den beiden Standorten von J. und verwahrt sämtliche
Schlüssel; daraus ergibt sich, dass die Tätigkeit für die Sicherheit des Betriebes von hoher Bedeutung ist. Ferner
betreut er nach seinen Angaben im Schriftsatz vom 21. November 2001 zusätzlich zu den Empfangstätigkeiten das
Papierlager, einen Kopierer sowie ein Faxgerät. Diese Tätigkeit ist dem Kläger auch gesundheitlich zumutbar, wie die
Sachverständige Dr. P. in ihrem Gutachten vom 16. Juni 2002 ausdrücklich ausgeführt hat. Auf die ab Februar 2001
ausgeübte Tätigkeit als 1. Empfangsangestellter mit besonderer Qualifikation kann der Kläger allerdings nicht schon
für den davor liegenden Zeitraum verwiesen werden, da ihm offenkundig der Arbeitsmarkt insofern verschlossen war
(vgl. BSG vom 9.9.1986 a. a. O.).
Nach alledem war der Berufung des Klägers hinsichtlich des Zeitraums von Dezember 1998 bis Januar 2001
stattzugeben. Im Übrigen konnte sie keinen Erfolg haben.
Den Hilfsanträgen des Klägers war nicht zu folgen. So hatte der anwaltlich vertretene Kläger vor der mündlichen
Verhandlung Gelegenheit, sich mit dem Inhalt der kurzen Arbeitgeberauskunft vom 22. Oktober 2002 vertraut zu
machen und darauf während der mündlichen Verhandlung einzugehen. Für die Einordnung des ausgeübten Berufs in
das von der Rechtsprechung entwickelte Mehrstufenschema bedarf es im Übrigen keines berufskundlichen
Gutachtens, da diese Einordnung anhand der anerkannten Kriterien und unter Berücksichtigung der eingeholten
Auskunft des Arbeitgebers/Tarifvertrags-partners durch das Gericht selbst vorgenommen werden konnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision lag kein gesetzlicher Grund im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG vor.