Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 11.04.2001

LSG Nsb: unfallfolgen, gutachter, vollrente, verwaltungsverfahren, niedersachsen, arbeitsunfall, rentenerhöhung, befund, wahrscheinlichkeit, zivilprozessordnung

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 11.04.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hildesheim S 31 U 167/00
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6 B 28/01 U
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 11. Dezember 2000 wird
zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Klägerin erstrebt eine höhere Verletztenrente wegen einer wesentlichen Verschlimmerung von Unfallfolgen. Sie
begehrt für das Verfahren vor dem Sozialgericht - SG - Prozesskostenhilfe - PKH -.
Die 1941 geborene Klägerin bezieht neben der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung
Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.075,25 DM monatlich, erhält keine Unterhaltsleistungen und ist Mieterin einer
Wohnung, für die sie monatlich 889,- DM Miete zahlt (vgl. die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse vom 1. September 2000).
Am 15. Juli 1989 erlitt die Klägerin als angeschnallte Fahrerin eines PKW auf dem Weg von der Arbeit einen Unfall.
Sie bezog deshalb zunächst ab 6. November 1989 vorläufige Rente in Höhe von 30 v.H. der Vollrente (Bescheid vom
9. Oktober 1990). Mit Bescheid vom 17. Juni 1991 stellte die Beklagte die Dauerrente mit Wirkung vom 1. August
1991 in Höhe von 20 v.H. der Vollrente fest und erkannte als Folgen des Unfalls an:
Missempfindungen im rechten Kinnbereich, Schmerzzustände im Bereich des rechten Unterkiefers sowie des
Gesichts nach Schnittverletzung mit Nervenbeteiligung und Unterkieferprellung. Missempfindungen im Bereich der
Innenseite des Unterarmes sowie des Klein- und Ringfingers nach schwerer Ellenbogenprellung links mit entstellender
Narbenbildung an der Unterarminnenseite. Angstgefühle beim Führen eines PKW s.
Nicht als Unfallfolgen erkannte sie in dem vorgenannten Bescheid an:
Altersbedingte Verschleißerscheinungen im Bereich der Halswirbelsäule und der Kniegelenke, Krampfaderbildung an
beiden Beinen, depressive Verstimmungen.
Nach erfolglosen Verschlimmerungsanträgen beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 3. Mai 1999, die Unfallfolgen
neu zu bewerten, weil sie nicht feststellen könne, mit welcher Begründung die Minderung der Erwerbsfähigkeit - MdE -
herabgestuft worden sei. Als unfallbedingte Beschwerden bezeichnete sie:
Trigeminusneuralgie und Hypästhesien im Kopfbereich, Schädigung der Halswirbelsäule nach Schleudertrauma und
weitere diesbezügliche Auswirkungen, starke Beschwerden im linken Arm, Bewegungseinschränkungen und
Schmerzen im linken Knie, posttraumatische Straßenverkehrsphobie.
Nach Beiziehung zahlreicher ärztlicher Unterlagen veranlasste die Beklagte das chirurgische Gutachten des Prof. Dr.
F. vom 5. April 2000. Gestützt auf dieses Gutachten lehnte sie eine Rentenerhöhung ab, weil sich die Folgen des
Versicherungsfalls gegenüber dem Bescheid vom 17. Juni 1991 nicht wesentlich verschlimmert hätten (§ 48 Abs. 1
Sozialgesetzbuch - SGB - X und § 73 Abs. 3 SGB VII). Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos
(Widerspruchsbescheid vom 25. September 2000).
Dagegen richtet sich die am 26. Oktober 2000 vor dem SG Hildesheim erhobene Klage. Das SG hat den Antrag der
Klägerin auf PKH mit Beschluss vom 11. Dezember 2000 abgelehnt, weil nach dem im Verwaltungsverfahren
eingeholten schlüssigen Gutachten des Prof. Dr. F. die von der Klägerin geltend gemachten Beschwerden im Bereich
der Kniegelenke und der Halswirbelsäule - HWS - rechtlich nicht wesentlich durch den Arbeitsunfall verursacht worden
seien.
Gegen diesen ihren Prozessbevollmächtigten am 27. Dezember 2000 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 29.
Januar 2001 (Montag) Beschwerde eingelegt. Sie führt zur Begründung aus, entgegen der Auffassung des SG müsse
der medizinische Sachverhalt weiter aufgeklärt werden. In diesem Zusammenhang hat sie 6 Fotos vorgelegt (Bl. 18 -
20 der Gerichtsakten) und geltend gemacht, aus den Fotos sei ersichtlich, dass die Knie vor dem Unfall gesund
gewesen seien, während das linke Knie heute unfallbedingt geschwollen sei. Auch stehe aufgrund der Fotos ihres
durch den Unfall deformierten PKW s "prima-facie" fest, dass sie sich ganz erheblich verletzt haben müsse und dass
auch ihre HWS erheblich geschädigt worden sei.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§ 73 a Sozialgerichtsgesetz - SGG - i.V.m. § 127 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO - ).
Sie ist jedoch mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung (§ 73 a SGG i.V.m. § 114 ZPO) nicht
begründet. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, sofern ein Erfolg oder Teilerfolg als durchaus möglich
erscheint. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Denn die für das PKH-Verfahren gebotene summarische Prüfung führt zu dem Ergebnis, dass die Beklagte mit dem
angefochtenen Bescheid eine wesentliche Verschlimmerung der Unfallfolgen i.S.d. § 48 Abs. 1 SGB X zutreffend
verneint hat. Das ergibt sich aus den Ermittlungen im Verwaltungsverfahren, und zwar, wie das SG bereits zutreffend
ausgeführt hat, aus dem chirurgischen Gutachten des Prof. Dr. F., das im sozialgerichtlichen Verfahren im Wege des
Urkundenbeweises verwertet werden darf (BSG, Urteil vom 8. Dezember 1988 - Az: 2/9b RU 66/87 - m.N.). Die
vorgenannten Gutachter haben schlüssig begründet, dass sich die auf S. 37 ihres Gutachtens zusammenfassend
genannten und im Dauerrentenbescheid berücksichtigten Unfallfolgen nicht wesentlich verändert haben: Den in den
Verwaltungsakten enthaltenen medizinischen Unterlagen lassen sich keine Hinweise auf eine Verletzung des linken
Kniegelenks entnehmen, die als Erklärung für die nunmehr bestehende Varusgonarthrose herangezogen werden kann.
Auch lassen sich die jetzt geltend gemachten HWS-Beschwerden nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf den
Unfall zurückführen, da relevante Verletzungen der HWS durch die zeitnah zum Unfall durchgeführten Untersuchungen
ausgeschlossen werden konnten, der klinische Befund der HWS im Ersten Rentengutachten vom 21. Juni 1990 als
unauffällig beschrieben wurde, die Klägerin bei der Nachuntersuchung am 15. Februar 1991 (Gutachten des Prof. Dr.
G. vom 22. April 1991) keine HWS-Beschwerden mehr äußerte und andererseits die unfallunabhängigen degenerativen
Veränderungen der HWS die aktuelle Beschwerdesymptomatik hinreichend erklären. Auch besteht wahrscheinlich
kein Zusammenhang der schmerzhaften Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenks mit der unfallbedingten
Schulterprellung, bei der es sich naturgemäß um eine nach geraumer Zeit abklingende Verletzung handelt.
Unabhängig davon ist ein Zusammenhang der unfallbedingten Schulterprellung mit unfallfremden degenerativen
Veränderungen wahrscheinlich.
Schließlich besteht kein greifbarer Anhaltspunkt dafür, dass sich die im Schreiben der Klägerin außerdem erwähnten
Gesundheitsstörungen (Trigeminusneuralgie und posttraumatische Straßenverkehrsphobie), die als anerkannte
Unfallfolgen bei der MdE-Bewertung berücksichtigt worden sind, wesentlich verschlimmert haben.
Die Ausführungen der Klägerin in der Beschwerdebegründung lassen weitere Ermittlungen von Amts wegen nicht als
geboten erscheinen. Die vorgenannten Gutachter haben die Fotografien der Extremitäten gewürdigt und daraus
nachvollziehbar lediglich ableiten können, dass sich nach dem klinischen Eindruck die unfallunabhängigen
krampfaderbedingten Hautveränderungen am linken Unterschenkel im Sinne der Zunahme verändert hätten, und
ferner, dass auf der Aufnahme von September 1990 ein degenerativ verändertes Kniegelenk erkennbar sei. Die Fotos
des durch den Unfall zerstörten PKW s der Klägerin geben ebenfalls keinen Hinweis auf eine wesentliche
Verschlechterung der Unfallfolgen im Sinne des von der Klägerin erwähnten Beweises des ersten Anscheins (prima-
facie-Beweis). Denn für die Frage, ob und welche Gesundheitsstörungen ein Unfall hinterlassen hat, kommt den nach
dem Unfall erhobenen medizinischen Befunden die ausschlaggebende Bedeutung zu. Diese Befunde sind im
vorliegenden Fall durch eine Vielzahl ärztlicher Berichte zuverlässig dokumentiert und gutachtlich gewürdigt worden.
Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).