Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 07.08.2003

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 07.08.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hannover S 7 RI 352/99
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 10 RI 134/02
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 20. Februar 2002 wird zurückgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zusteht.
Der 1950 geborene Kläger hat eine Berufsausbildung zum Maurer begonnen, die Abschlussprüfung aber nicht
abgelegt. Er war anschließend als Schlachter und ab 1973 bei der Deutschen Bahn als Gepäckarbeiter,
Güterbodenarbeiter, Dachdeckergehilfe und zuletzt seit 1988 als Gabelstaplerfahrer, Lohngruppe E 3, erwerbstätig.
Seit März 1998 ist er für diese Tätigkeit arbeitsunfähig.
Im April 1998 beantragte der Kläger die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) oder Berufsunfähigkeit
(BU) und wies in diesem Zusammenhang auf Funktionsstörungen der Hals- und Lendenwirbelsäule, auf Oesophagitis
und Gastritis, eine coronare Herzkrankheit, Depressionen, Polyarthrose sowie rezidivierende Leistenbrüche hin. Die
Beklagte veranlasste Begutachtungen des Klägers durch Dr. I. auf orthopädischem, Dr. J. auf sozialmedizinischem
und Dr. K. auf kardiologischem Fachgebiet. Sodann lehnte sie den Rentenantrag mit Bescheid vom 19. Oktober 1998
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 1999 ab. Der Kläger könne trotz der gesundheitlichen
Einschränkungen noch in seinem Hauptberuf als Fahrer von Gabelstaplern erwerbstätig sein.
Dagegen hat der Kläger Klage bei dem Sozialgericht (SG) Hannover erhoben und unter Bezugnahme auf ein von ihm
vorgelegtes Attest des Internisten Dr. L. die Auffassung vertreten, er könne einer Erwerbstätigkeit nicht mehr
nachgehen. Das SG hat zunächst Befundberichte der behandelnden Ärzte beigezogen und den Kläger dann von Dr.
M. auf orthopädischem Fachgebiet, auf seinen Antrag gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) von Dr. N. auf
orthopädischem Fachgebiet und schließlich von Dr. O. auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet begutachten
lassen. Nachdem alle gehörten Sachverständigen – im Gegensatz zu den behandelnden Ärzten des Klägers – die
Auffassung vertreten hatten, der Kläger könne noch vollschichtig körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder
Körperhaltung mit gewissen weiteren Einschränkungen verrichten, hat das SG die Klage mit Urteil vom 20. Februar
2002 als unbegründet abgewiesen. Dem Kläger stehe Rente wegen EU oder BU nicht zu. Er könne trotz der
gesundheitlichen Einschränkungen noch Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten.
Gegen das ihm am 22. März 2002 zugestellte Urteil wendet sich die am 22. April 2002 bei dem Landessozialgericht
eingegangene Berufung des Klägers. Er weist auf die unterschiedlichen Einschätzungen seines Leistungsvermögens
durch die behandelnden Ärzte einerseits und die Sachverständigen andererseits hin und hält deshalb eine weitere
Begutachtung für erforderlich. Auch mit dem von den Sachverständigen angenommenen Leistungsvermögen komme
eine Erwerbstätigkeit aber nicht in Betracht. Eine Weiterbeschäftigung bei der Deutschen Bahn sei nicht möglich.
Insbesondere wegen der Schmerzen in der Hüfte komme es zu häufigerem Umknicken. Auch bestehe Sturzgefahr, so
dass er überhaupt nicht mehr arbeiten könne. Wegen der Wirbelsäulenveränderungen sei ihm auch eine
Erwerbstätigkeit im Sitzen nicht mehr zuzumuten. Die Deutsche Bahn halte im Übrigen sogar eine Tätigkeit als
Museumswärter für nicht verantwortbar.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 20. Februar 2002 und den Bescheid der Beklagten vom 19. Oktober
1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 1999 aufzuheben,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 20. Februar 2002 zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil und die mit ihm überprüften Bescheide für zutreffend.
Ergänzend hat die Beklagte das Gutachten des Dr. P. vom 2. Dezember 2002 vorgelegt, das dieser im Rahmen eines
Widerspruchsverfahrens wegen der Ablehnung einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme erstattet hat. Hierzu hat
der Kläger Arztbriefe des Neurochirurgen Dr. Q. und des Schmerztherapeuten Dr. R. vorgelegt.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche
Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der
Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Die genannten Unterlagen waren Gegenstand der
Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist jedoch nicht begründet. Das SG hat
zu Recht festgestellt, dass dem Kläger Rente wegen EU oder BU nach altem Recht oder wegen Erwerbsminderung
nach neuem Recht nicht zusteht.
Dem Kläger steht Rente wegen EU oder BU gemäß §§ 44, 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in
der bis 31. Dezember 2000 geltenden alten Fassung (a.F.) nicht zu. Die genannten Vorschriften sind gemäß § 300
Abs. 2 SGB VI weiter anwendbar, soweit der Eintritt eines Leistungsfalles vor dem 1. Januar 2001 zu prüfen ist.
Erwerbsunfähig ist gemäß § 44 Abs. 2 SGB VI a.F., wer eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit nicht
ausüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen von mehr als 630,- DM (seit 1. Januar 2002: rund 322 EUR)
monatlich nicht erzielen kann. Berufsunfähig ist gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. der Versicherte, dessen
Erwerbsfähigkeit auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit
ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Dies setzt nach dem von der
Rechtsprechung entwickelten Mehrstufenschema voraus, dass der Versicherte auch in der gegenüber seinem
bisherigen Beruf nächst niedrigeren Stufe der Arbeiterberufe nicht mehr zumutbar arbeiten kann (vgl. nur Urteil des
Bundessozialgerichtes - BSG - vom 26. Juni 1990, Az: 5 RI 46/89, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 5). Erwerbs- oder
berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 43 Abs.
2 Satz 4 SGB VI a.F.
Aus den vorgenannten Voraussetzungen der geltend gemachten Renten wird deutlich, dass demjenigen Versicherten
Rente wegen EU nicht zusteht, der nicht einmal berufsunfähig ist. Aufgrund des Ergebnisses der im
Verwaltungsverfahren durchgeführten medizinischen Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass
der Kläger nicht berufsunfähig ist.
Im Vordergrund der Funktionsstörungen des Klägers stehen krankhafte Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule
mit Störungen der Schulter-Arm-Funktion rechts, Funktionsstörungen der Lendenwirbelsäule, arthrotische
Veränderungen des rechten Hüftgelenkes sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Dies folgt zur
Überzeugung des Senats aus der Gesamtheit der über den Kläger bekannt gewordenen medizinischen Erkenntnisse
und steht sowohl im Einklang mit dem Ergebnis der in erster Instanz durchgeführten ausführlichen Begutachtungen
als auch der beigezogenen Befundberichte und der von dem Kläger vorgelegten ärztlichen Atteste. Das SG ist zu
Recht davon ausgegangen, dass der Kläger auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen
jedenfalls noch körperlich leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung und unter Witterungsschutz vollschichtig
verrichten kann. Nicht zumutbar sind ihm lediglich Tätigkeiten in Zwangshaltungen, mit Zeitdruck sowie Tätigkeiten
auf Leitern und Gerüsten oder mit häufigem Treppensteigen, mit häufigem Bücken oder mit ständiger Überkopfarbeit.
Insbesondere ergeben sich für den Senat keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass der Kläger trotz der
gesundheitlichen Einschränkungen noch vollschichtig einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Für den Senat ist
nämlich nicht nachzuvollziehen, warum der Kläger durch die Gesundheitsstörungen gehindert sein sollte, solche
Tätigkeiten auszuüben, die insgesamt mit geringen körperlichen Belastungen verbunden sind, die die Hüftgelenke und
die Lendenwirbelsäule durch nur geringe Hebe-, Trage- und Gehbelastung schonen und die Halswirbelsäule vor
ständigen Zwangshaltungen bewahren und die darüber hinaus für die Wirbelsäule einen gelegentlichen
Haltungswechsel ermöglichen. Damit befindet sich der Senat auch in Übereinstimmung mit den Ergebnissen der in
erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme. Die Gutachten sind in sich schlüssig und für den Senat insbesondere
hinsichtlich der von den Sachverständigen geäußerten Einschätzung des Restleistungsvermögens nachvollziehbar.
Dem stehen insbesondere auch nicht die von dem Kläger mit dem Schriftsatz vom 14. Mai 2001 vorgelegten
ärztlichen Bescheinigungen entgegen. Das Attest des Dr. L. vom 9. März 2001 kommt zu dem Ergebnis, dass auf
innerem Fachgebiet nennenswerte Leistungseinschränkungen nicht vorliegen, die beklagten Beschwerden vielmehr
auf Erkrankungen des Bewegungsapparates und auf eine reaktive Depression bei chronischem Schmerzsyndrom
zurückzuführen seien. Der Senat hat deshalb keinen Anlass, den medizinischen Sachverhalt auf innerem Fachgebiet
weiter aufzuklären. Die Atteste des Chirurgen Dr. S. vom 12. März und 19. April 2001 enthalten nachvollziehbare
Befundmitteilungen nicht. Sie weisen vielmehr die diagnostizierten Leiden pauschal als "schwer" aus. Gleichwohl
stehen sie einer Erwerbstätigkeit des Klägers nicht entgegen. Bei kritischer Würdigung der auf orthopädischem
Fachgebiet eingeholten Gutachten ergibt sich nämlich, dass zwar sowohl die Funktionen der Halswirbelsäule als auch
der Lendenwirbelsäule als auch des rechten Hüftgelenkes eingeschränkt sind, diese Einschränkungen jedoch nicht ein
solches Ausmaß erreichen, dass dadurch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unmöglich wäre. Nach den von Dr. N.
mitgeteilten Messwerten erreicht die Rotationsfähigkeit der Halswirbelsäule das Normalmaß von insgesamt 120 Grad,
nach den Messwerten von Dr. M. ist die Rotationsfähigkeit auf 110 Grad eingeschränkt. Die Seitneigungsfähigkeit im
Bereich der Halswirbelsäule beträgt nach den Feststellungen des Dr. M. 55 Grad statt normal 80 Grad, nach den
Feststellungen des Dr. N. 60 Grad. Der Schober-Index für die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule erreicht nahezu
das Normalmaß von 10/15 cm: 10/14 cm nach den Feststellungen von Dr. M., 9/16 cm nach denen von Dr. N ... Der
mitwirkungsabhängige Finger-Boden-Abstand wurde von Dr. M. mit 10 cm, von Dr. N. mit 36 cm bestimmt. Dr. M. hat
darüber hinaus eine Rotationsfähigkeit im Bereich der Lendenwirbelsäule von insgesamt 60 Grad statt normal 100
Grad ermittelt. Statt der normalen Beugungsfähigkeit der Hüfte bis zum 130 Grad hat Dr. M. an der rechten Hüfte des
Klägers eine solche von 100 Grad, Dr. N. von 90 Grad festgestellt.
Die von den in erster Instanz gehörten Sachverständigen vorgenommene Einschätzung des Restleistungsvermögens
des Klägers ist auch nicht im Hinblick auf die von ihm zuletzt vorgelegten Arztbriefe der Dres. Q. und R.
korrekturbedürftig. Aus den genannten Arztbriefen ergibt sich vielmehr, dass eine Besserung der Beschwerden des
Klägers weder durch neurochirurgische Maßnahmen noch durch eine medikamentöse Schmerztherapie zu erzielen ist.
Dies bestätigt letztlich nur die Einschätzung des Dr. O., der insbesondere die Schmerzbeschwerden des Klägers für
außerhalb des körperlichen Bereiches erklärbar gehalten und deshalb die Diagnose einer somatoformen
Schmerzstörung gestellt hat.
Bedenken gegen eine Aufnahme der Erwerbstätigkeit durch den Kläger bestehen insbesondere auch nicht im Hinblick
auf die von ihm geschilderte Einknickneigung des Hüft- oder Kniegelenkes mit Sturzrisiko. Die genannte
Funktionsstörung ist ausweislich der bei den Akten befindlichen medizinischen Unterlagen bisher nicht objektiviert
worden. Darüber hinaus hat der Kläger die genannten Beschwerden gegenüber allen in erster Instanz gehörten
Sachverständigen geschildert, ohne dass diese daraus Einschränkungen der Geh- oder Stehfähigkeit des Klägers
abgeleitet hätten.
Mit den vorgenannten Gesundheitsstörungen kann der Kläger zwar die zuletzt verrichtete Tätigkeit als
Gabelstaplerfahrer wohl nicht mehr ausüben. Der Annahme von BU steht jedoch entgegen, dass der Kläger andere,
ihm sozial zumutbare Tätigkeiten verrichten kann. Sozial zumutbar kann er auf alle Tätigkeiten des allgemeinen
Arbeitsmarktes verwiesen werden. Denn sein bisheriger Beruf übersteigt nicht die Qualifikationsstufe des - einfachen -
Angelernten.
Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist im Hinblick auf das verbliebene Leistungsvermögen des
Klägers und die Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht erforderlich (vgl. Beschluss des BSG vom 19.
Dezember 1996, Az: GS 2/95, SozR 3-2600, § 43 Nr. 16). Der Senat lässt in diesem Zusammenhang ausdrücklich
dahingestellt, ob im Falle des Klägers etwa wegen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder
einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung gleichwohl die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit
erforderlich ist. Als solche Verweisungstätigkeit kommt insbesondere diejenige einer Hilfskraft in der Registratur in
Betracht, die nach den in dem Verfahren Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Az.: L 2 RI 367/00, von dem
Sachverständigen T. am 18. Dezember 2002 dargelegten Beschreibungen eine körperlich leichte Arbeit in
selbstbestimmbarem Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und gelegentlichem Gehen darstellt. Darüber hinaus kann die
Arbeitshand gewechselt werden, so dass der Kläger auch auf etwa von den Schulter-Arm-Beschwerden rechts
ausgehende Beschwerden Rücksicht nehmen könnte. Die genannte Äußerung des Sachverständigen ist mit den
Beteiligten bereits in dem Termin am 3. April 2003 erörtert worden.
Der Kläger ist auch nicht voll oder teilweise erwerbsgemindert i.S. des § 43 SGB VI in der seit dem 1. Januar 2001
geltenden neuen Fassung (n.F.). Nach § 43 Abs. 3 SGB VI n.F. ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen
Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Da der
Kläger, wie bereits ausgeführt, vollschichtig einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann, fehlen bereits aus diesem Grund
die Voraussetzungen für die Annahme einer vollen oder teilweisen Erwerbsminderung. Im Hinblick auf die - wie bereits
dargelegt - fehlende BU kommt für den Kläger auch nicht die Gewährung einer Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung bei BU gemäß § 240 SGB VI n.F. in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht, § 160 Abs. 2 SGG.