Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 23.04.2002

LSG Nsb: beeinträchtigung des sehvermögens, blindheit, verarbeitung, berufungskläger, niedersachsen, gutachter, minderung, kernspintomographie, form, farbe

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 23.04.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hildesheim S 17 SB 26/98
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 9 SB 41/01
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Berufungskläger hat dem Berufungsbeklagten die außergerichtlichen Kosten
zu erstatten.
Tatbestand:
Der Berufungsbeklagte begehrt die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des
Nachteilsausgleichs "Blindheit” (Merkzeichen "BL”).
Der am 28. Mai 1996 geborene Berufungsbeklagte leidet unter einer statomotorischen und mentalen Retardierung,
einer Entwicklungsenzephalopathie unklarer Genese, schwerster Sehbehinderung unklarer Genese, einem Verdacht
auf Amblyopie, Strabismus divergens und Nystagmus.
Am 22. Juli 1997 stellte der Berufungsbeklagte beim Versorgungsamt (VA) Braunschweig, Außenstelle Hildesheim,
einen Antrag nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) und beantragte die Ausstellung eines
Schwerbehindertenausweises sowie die Feststellung der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens
"BL”. Das VA holte den Befundbericht der Kinderärztin Dr. I. vom 8. August 1997 nebst Arztbriefen des Prof. Dr. J.
vom 26. September 1996, des Dr. K. vom 10. März 1997 und des Prof. Dr. L. vom 14. Juli 1997 und den
Befundbericht der Augenärztin Dr. M. ohne Datum, der beim VA am 27. August 1997 einging, ein. Nach Abgabe der
versorgungsärztlichen Stellungnahme des Dr. N. vom 3. September 1997 stellte das VA mit Bescheid vom 18.
September 1997 bei dem Berufungsbeklagten unter Zugrundelegung der Funktionsbeeinträchtigung "Hirnschädigung”
einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 und die Voraussetzungen der Nachteilsausgleiche "G”, "H” und "B” fest,
jedoch nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des begehrten Merkzeichens "BL”.
Hiergegen legte der Berufungsbeklagte Widerspruch ein. Nach Abgabe der versorgungsärztlichen Stellungnahme des
Dr. O. vom 8. Dezember 1997 wies der Berufungskläger den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12. Januar
1998 als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Berufungsbeklagte am 9. Februar 1998 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Hildesheim erhoben und
zur Begründung unter Bezugnahme auf die Urteile des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 31. März 1995 – Az. 1 RS
1/93 – und des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen vom 23. Juli 1991 – Az. L 6 (7) V 245/90 – im
Wesentlichen ausgeführt, dass es nicht maßgeblich darauf ankomme, auf welchen Ursachen die Störung des
Sehvermögens beruhe und ob das Sehorgan selbst beschädigt sei. Vielmehr seien auch cerebrale Schäden, die zu
einer Beeinträchtigung des Sehvermögens führen würden, zu berücksichtigen, ohne dass die Unfähigkeit zu sehen auf
einer Schädigung des Auges oder des Sehnerven beruhen müsse. Bei einem kombinierten Krankheitsbild, bei dem
der Betroffene infolge des Zusammenwirkens der verschiedenen Störungen praktisch nicht sehen könne, bei
Störungen des Sehvermögens mit visuellen Verarbeitungsstörungen, könne Blindheit bejaht werden. Es komme nicht
entscheidend darauf an, ob das Nichterkennen auf einer Schädigung des Auges selbst oder der Sehnerven oder auf
einer anderen Schädigung beruhe.
Zur weiteren Begründung hat der Berufungsbeklagte Arztbriefe des Prof. Dr. P. vom 5. Dezember 1996, des Dr. Q.
vom 10. Dezember 1996, des Prof. Dr. L. vom 14. Juli 1997, der Dr. R. vom 29. Oktober 1997, der Dr. M. vom 23.
Juni 1998 und des Dr. S. vom 27. November 1998 zur Akte gereicht.
Zur weiteren Aufklärung des medizinischen Sachverhaltes hat das SG die Befundberichte der Kinderärztin Dr. R. vom
17. März 1998, der Kinderärztin Dr. I. vom 17. März 1998, der Augenärztin Dr. M. vom 6. Juli 1998, des Arztes Dr. S.
vom 6. Juli 1998 und der Ärztin Dr. I. vom 3. August 1999 nebst diverser Arztbriefe eingeholt und das Gutachten der
Blindenstiftung Würzburg vom 20. Mai 1997 beigezogen. Außerdem hat das SG Beweis erhoben durch Einholen des
augenärztlichen Gutachtens des Prof. Dr. T. vom 25. Mai 2000 nebst ergänzender Stellungnahme vom 24. Januar
2001.
Mit Urteil vom 25. Januar 2001 hat das SG den Bescheid des Berufungsklägers vom 18. September 1997 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 1998 abgeändert und den Berufungskläger verurteilt, bei dem
Berufungsbeklagten das Merkzeichen "BL” mit Wirkung vom 22. Juli 1997 festzustellen. Zur Begründung hat das SG
insbesondere ausgeführt: Der Berufungsbeklagte sei blind i.S.d. Gesetzes. Blindheit könne nicht nur dann anerkannt
werden, wenn die Beeinträchtigung des Sehvermögens ausschließlich oder praktisch ausschließlich auf einer
Minderung der Sehschärfe oder Ausfällen des Gesichtsfeldes beruhe, sondern vielmehr könnten auch sonstige
Störungen des Sehvermögens zur Bejahung dieses Merkzeichens beitragen. Erfasst würden auch Fälle, in denen eine
Beeinträchtigung der Sehschärfe bestehe, die ein bestimmtes Ausmaß nicht erreiche oder deren Ausmaß nicht
messbar sei und in dem außerdem ein oder mehrere sonstige Störungen des Sehvermögens vorlägen. Maßgeblich
sei, ob die Störungen des Sehvermögens dem Schweregrad der Sehschärfenbeeinträchtigung entspreche. Es komme
nicht maßgeblich darauf an, auf welcher Ursache die Störung des Sehvermögens beruhe, insbesondere ob das
Sehorgan (Auge, Sehband) selbst geschädigt sei. Auch cerebrale Schäden, die zu einer Beeinträchtigung des
Sehvermögens führen würden, seien zu berücksichtigen. Der Schweregrad der Störung des Sehvermögens des
Berufungsbeklagten sei der vorgegebenen Sehschärfebeeinträchtigung gleichzuachten. Die beim Berufungsbeklagten
vorliegenden Störungen seien nicht als Agnosie zu deuten, was der Gutachter aus dem Ausfall des
Lidschlussreflexes und aufgrund des optokinetischen Nystagmus schließe. Das Krankheitsbild des
Berufungsbeklagten interpretiere dieser Gutachter überzeugend als vollständigen Ausfall der Sehrinde. Ein
Lidschlussreflex auf plötzlich herannahende Gegenstände oder Lichtquellen sei nicht gegeben. Eine
Blickfolgebewegung sowie eine Lichtabwehr oder Greifbewegung seien nicht vorhanden. Eine Fixation auf Licht oder
bewegte oder unbewegte Licht- oder Objektreize erfolge nicht. Die erhobenen Befunde würden zwar darauf hindeuten,
dass der primäre Sehapparat bis zur ersten Stufe der Verarbeitung (primäre Sehrinde) intakt sei, jedoch ein massiver
Defekt der Verarbeitung visueller Informationen in höheren Gehirnzentren vorliege. Dieser Defekt führe dazu, dass das
Wahrnehmen und Erkennen visueller Objekte nicht möglich seien. Auf Grund der fehlenden Reaktion auf Licht oder
Objekte liege ausweislich des Gutachtens des Prof. Dr. T. eine corticale Blindheit vor. Das Krankheitsbild müsse
entsprechend seinen Ausführungen als vollständiger Ausfall der Sehrinde (Rindenblindheit oder corticale Blindheit)
angesehen werden. Bei dem Berufungsbeklagten würden zwar elektrische Signale in der primären Sehrinde
ankommen, jedoch von der primären Sehrinde nicht an die nächste Schicht für die Analyse nach Form, Farbe,
Bewegung und Kontrast weitergegeben. Die Sehrinde müsse nicht neurologisch gestört sein, weil es zahlreiche
Störungen im Nervensystem gebe, die zu vollständigen Ausfällen führen und nicht mit bildgebenden Verfahren
dargestellt werden könnten. Bei dem Berufungsbeklagten sei das Sehen bereits in einer Phase gestört, die vor der
Phase liege, in der das Gesehene identifiziert bzw. mit früheren visuellen Erinnerungen verglichen werden könne. Es
liege also gerade keine Störung vor, die nur das "Benennen” betreffe, sondern es sei bereits das "Erkennen” gestört.
Soweit Informationen zwar in der primären Sehrinde ankämen, aber von dort nicht weiter gegeben würden, komme
dieses einem vollständigen Ausfall der Sehrinde gleich. Damit sei sowohl das Vorliegen der Rindenblindheit gegeben
als auch eine Störung anzunehmen, die der erforderlichen Beeinträchtigung der Sehschärfe (1/50) gleichkomme.
Gegen dieses ihm am 2. März 2001 zugestellte Urteil hat der Berufungskläger am 19. März 2001 Berufung beim
Landessozialgericht Niedersachsen eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Das SG sei
unzutreffend davon ausgegangen, dass das Krankheitsbild des Berufungsbeklagten als vollständiger Ausfall der
Sehrinde (Rindenblindheit) zu werten sei. Diese Schlussfolgerung stehe mit den anlässlich der augenärztlichen
Untersuchung in der Universitäts-Augenklinik Tübingen erhobenen objektiven Befunden nicht in Einklang. Beim
Berufungsbeklagten seien weder im Bereich der Augen noch der Sehnerven, der Sehbahn oder der Sehrinde
morphologische Veränderungen bzw. Schädigungen zu objektivieren. Es liege ausschließlich eine Störung der
Verarbeitung von Sehreizen im Gehirn vor, die nach den AHP nicht zur Zuerkennung des Merkzeichens "BL” führe.
Vorliegend würden nicht zwei Funktionsstörungen (apallisches Syndrom und Störung des Sehapparates) einen
Zustand herbeiführen, der einer Beeinträchtigung der Sehschärfe von 1/50 oder weniger gleichzuachten sei. Ursache
sei hier allein das apallische Syndrom. Das SG sei in seiner Entscheidung, gestützt durch das augenärztliche
Gutachten vom 25. Mai 2000, davon ausgegangen, dass elektrische Signale in der primären Sehrinde zwar ankämen,
jedoch nicht in die nächste Ebene des Gehirns, in der die Analyse nach Form, Farbe, Bewegung und Kontrast
stattfinde, weitergegeben würden. Blind i.S.d. Richtlinien der DOG sei jedoch u.a. nur derjenige, bei dem
nachgewiesenermaßen die primäre Sehrinde komplett ausgefallen sei, nicht aber bei einer visuellen Agnosie oder
anderen gnostischen Störungen. Weder hinsichtlich der Augen noch der Sehnerven seien pathologische Befunde
festgestellt worden. Auch die Sehrinde stelle sich in der Kernspintomographie morphologisch unauffällig dar. Zudem
seien visuell evozierte Potentiale nachgewiesen worden. Ein Nachweis des Ausfalls der Sehrinde sei demnach nicht
erfolgt. Es sei demzufolge mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Schädigung entweder in einem
übergeordneten cerebralen Zentrum oder in der Überleitung dorthin liege. Es bestehe eine Seelenblindheit, jedoch
keine Rindenblindheit. Der Sehapparat sei bis zur Sehrinde intakt. Auch Prof. Dr. U. komme in seinem Gutachten zu
dem Ergebnis, dass eine schwerste Herabsetzung der visuellen Sinneswahrnehmung bei intaktem morphologischen
Befund vorliege, also eine visuelle Agnosie. Da sich eine retrograde Degeneration der Sehbahnen, wie sie bei
atrophischer Sehrinde entstehe, bei dem Berufungsbeklagten nicht nachweisen lasse, liege weder eine Optikus- noch
eine Rindenatrophie vor.
Der Berufungskläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 25. Januar 2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und hat ergänzend ausgeführt: Der erstinstanzliche Gutachter, Prof. Dr.
T., sei zu dem Ergebnis gelangt, dass das Krankheitsbild des Berufungsbeklagten als vollständiger Ausfall der
Sehrinde (Rindenblindheit) angesehen werden müsse. Bei ihm, dem Berufungsbeklagten, liege keine Agnosie vor,
sondern ein vollständiger Ausfall der Sehrinde sei Ursache der Wahrnehmungsstörung. Insoweit müsse die Sehrinde
nicht morphologisch gestört sein. Es gebe zahlreiche Störungen im Nervensystem, die zu vollständigen Ausfällen
führen würden. Er leide nicht nur an einem beträchtlichen, sondern an einem vollständigen Ausfall der Sehrinde.
Der Senat hat zur weiteren Aufklärung des medizinischen Sachverhalts die Prozessakten des LSG Niedersachsen – L
5/9 SB 63/98 und L 9 SB 105/98 – beigezogen und das Gutachten des Prof. Dr. U., Klinik und Poliklinik für
Augenheilkunde der Abteilung für experimentelle Ophtalmologie des Universitätsklinikums Münster, vom 28. Februar
2002 nach einer ambulanten Untersuchung des Berufungsbeklagten eingeholt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Prozessakten des ersten und zweiten
Rechtszuges und auf den Inhalt der Schwerbehindertenakten des Berufungsklägers Bezug genommen, die
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die gem. § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gem. § 143 SGG statthafte
Berufung ist zulässig.
Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.
Das angefochtene Urteil hat zu Recht die von dem Berufungsbeklagten angefochtenen Bescheide des
Berufungsklägers aufgehoben und den Berufungskläger verurteilt, bei dem Berufungsbeklagten das Merkzeichen "BL”
festzustellen. Entsprechend der Auffassung des SG sind diese Bescheide rechtswidrig und demzufolge aufzuheben;
denn bei dem Berufungsbeklagten liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens
"BL” vor. Er ist blind i.S.d. der Richtlinien der DOG.
Der Begriff der Blindheit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 3 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAWV) i.V.m. §
76 Abs. 2 a Nr. 3 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) – vgl. auch § 1 Abs. 2 Nieders. Blindengeldgesetz – i.V.m. Nr. 23
der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem
Schwerbehindertengesetz” Ausgabe 1996 – AHP 96 -. Blind ist danach der Behinderte, dem das Augenlicht
vollständig fehlt. Als blind ist auch der Behinderte anzusehen, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht
bei beidäugiger Prüfung mehr als 1/50 beträgt oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen
Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzuachten sind. Blind ist letztlich auch
der Behinderte, bei dem der vollständige Ausfall der Sehrinde (Rindenblindheit) nachgewiesen ist, nicht aber mit einer
visuellen Agnosie oder anderen gnostischen Störungen (AHP 96, S. 44 Abs. 2, Satz 1; S. 45 Abs. 4).
Diese Voraussetzungen liegen vor. Dem Berufungsbeklagten fehlt das Augenlicht allerdings nicht vollständig. Dies
ergibt sich zunächst aus dem Gutachten des Prof. Dr. T. vom 25. Mai 2000. Danach konnte von Seiten der Augen
keine Ursache für die fehlende Wahrnehmung von Licht- oder Objektreizen festgestellt werden; die Pupillenreaktion
war regelrecht, die Morphologie der Augen unauffällig. Auch im Bereich des Sehnerven war beiderseits keine
Optikusatrophie (Sehnervenschwund) zu befunden. Die Sehrinde zeigte sich in der Kernspintomographie
morphologisch unauffällig. Dies bedeutet, dass der Sehapparat bis zur ersten Stufe der Verarbeitung der Sehreize
(primäre Sehrinde) im Falle des Berufungsbeklagten intakt ist. Auch konnte bei der Untersuchung der visuell
evozierten Potentiale mit Lichtreizen (Blitz-VEP) eine Reizweiterleitung an den Okzipitalbereich (Sehrinde – erste
Verarbeitungsstufe des Sehens) nachgewiesen werden. In Übereinstimmung hiermit ist auch der weitere medizinische
Sachverständige Prof. Dr. U. in seinem Gutachten vom 28. Februar 2002 zu dem Ergebnis gelangt, dass das
Augenlicht des Berufungsbeklagten nicht vollständig fehlt. Er spricht vielmehr von dem Verdacht einer beidseitigen
Amblyopie, also einer Schwachsichtigkeit im Sinne einer Weitsichtigkeit mit Hornhautverkrümmung beiderseits und
Funktionsdefekten in der Sehrinde.
Ob hierbei die Sehschärfe (visus) auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 1/50 beträgt
(AHP 96, S. 44 Abs. 2), hat nicht festgestellt werden können; denn eine Sehschärfenbestimmung ist beim
Berufungsbeklagten ausweislich der Gutachten des Prof. Dr. T. und des Prof. Dr. U. nicht durchführbar. Wegen
fehlenden Fixationsvermögens konnte die eigentliche Sehleistung der Netzhaut nicht festgestellt werden; der
Berufungsbeklagte kann Lichtreize und Objekte nicht verfolgen. Die Nichterweisbarkeit einer bestimmten visus –
Minderung geht nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast zu Lasten des Berufungsbeklagten (vgl. BSGE 6,
70, 72 f; 30, 278, 281; 46, 193, 198). Der Kläger ist jedoch gleichwohl blind i.S. der AHP 96, S. 45 Abs. 4; denn nach
Auswertung der eingeholten Gutachten liegt bei ihm zur Überzeugung des Senats ein vollständiger Ausfall der
Sehrinde (Rindenblindheit) vor. Mit dem SG ist insoweit davon auszugehen, dass die für eine Einschränkung des
Sehvermögens - neben der nicht näher eingrenzbaren Minderung des Sehschärfe - mitursächliche
Verarbeitungsstörung nicht cerebraler, sondern visueller Art ist und der Zuerkennung des Merkzeichens "BL” im Falle
des Berufungsbeklagten schon deshalb nicht entgegen steht. Dies hat zur Überzeugung des Gerichts das im
erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Gutachten des Prof. Dr. T. ergeben, der bei dem Berufungsbeklagten eine
Divergenz zwischen der Fähigkeit zu erkennen und der Fähigkeit zu benennen nicht hat feststellen können und
hieraus den für das Gericht überzeugenden Schluss gezogen hat, dass sämtliche bei dem Berufungsbeklagten
feststellbaren Einschränkungen der Sehfähigkeit solche des "Erkennen-Könnens” und damit zugleich
Einschränkungen der Sehfähigkeit sind. Jedenfalls solche Einschränkungen des Sehens, die sich als
Einschränkungen des "Erkennen-Könnens” darstellen, sind einer Fehlfunktion des Auges selbst gleichzusetzen, auch
wenn sie auf einer wie auch immer gearteten Einschränkung der Hirnfunktionen beruhen (vgl. BSG, Urt. v. 31. Januar
1995, Az.: 1 RS 1/93).
Diese Zurordnung der beim Berufungsbeklagten bestehenden Verarbeitungsstörung entspricht den im
Verfahrensverlauf gutachtlich erhobenen Befunden. Allerdings haben sowohl Prof. Dr. T. in seinem Gutachten vom 25.
Mai 2000 als auch Prof. Dr. U. in seinem Gutachten vom 28. Februar 2002 übereinstimmend bei dem
Berufungsbeklagten einen regelrechten organischen ophthalmologischen Befund erhoben. Beide Sachverständigen
haben bei dem Berufungsbeklagten einen intakten primären Sehapparat bis zur ersten Stufe der Verarbeitung (primäre
Sehrinde) festgestellt. Von Seiten der Augen konnte von beiden Sachverständigen keine Ursache für die fehlende
Wahrnehmung von Licht- oder 0bjektreizen festgestellt werden. Die Pupillenreaktion war regelrecht, die Morphologie
der Augen unauffällig und in der Untersuchung der visuell evozierten Potentiale mit Lichtreizen (Blitz-VEP) ist eine
Reizweiterleitung an den Okzipitalbereich (Sehrinde – 1. Verarbeitungsstufe des Sehens) nachgewiesen worden.
Sowohl Prof. Dr. T. als auch Prof. Dr. U. sind hiernach übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt, dass weder eine
Optikusatrophie noch eine Rindenatrophie vorliege. Ebenso wenig haben beide Gutachter einen Sehnervenschwund
befunden können. Auch die Sehrinde zeigte sich in der Kernspintomographie morphologisch unauffällig. Unter
Bezugnahme auf die AHP 96 Nr. 23 folgert aus diesem Grunde Prof. Dr. U., dass mangels einer Optikusatrophie oder
einer Rindenatrophie die Minderung des Sehvermögens des Berufungsbeklagten und die Beeinträchtigung der
Sehschärfe auch nicht auf einer Rindeblindheit beruhe, sondern als cerebrale Verarbeitungsstörung zu interpretieren
sei. Dieser allein auf das Fehlen darstellbarer morphologischer Veränderungen gegründeten Schlussfolgerung vermag
sich der Senat indes nicht anschließen. Sie wird durch die gutachtlichen Feststellungen des Prof. Dr. T. wiederlegt,
nach denen beim Berufungsbeklagten weder ein Lidschlußreflex noch eine spontane Fixation bewegter Gegenstände
oder Lichtreize zu befunden gewesen ist. Aus dem vollständigen Fehlen dieser bewußtseinsfernen, reflexgesteuerten
Reaktionen hat Prof. Dr. Zrenner folgerichtig und für den Senat überzeugend abgeleitet, dass schon eine optische
Wahrnehmung im Sinne des bloßen Erkennen – Könnens beim Berufungsbeklagten nicht stattfinde, indem der - noch
der Sehrinde zuzuordnende - Verarbeitungsschritt der Bildzerlegung nach Farb-, Kontrast-, Helligkeits- und
Bewegungsqualität im Falle des Berufungsklägers nicht stattfinde. Aus diesem Grunde kommt Prof. Dr. T. in seinem
Gutachten auch folgerichtig zu dem Ergebnis, dass es sich im Falle des Berufungsbeklagten um eine corticale
Blindheit (Rindenblindheit) und nicht um eine visuelle Agnosie (Seelenblindheit) handele, weil visuelle Reize für eine
Auswertung im Bereich des Frontalhirns gar nicht zur Verfügung stünden. In funktionaler Hinsicht liegt hiernach bei
dem Berufungsbeklagten ein vollständiger Ausfall der Sehrinde vor, der im Hinblick auf seine eindeutige Zuordnung
zum Vorgang des "Erkennen – Könnens” zur Zuerkennung des begehrten Merkzeichens führen muss.
Nur hilfsweise weist der Senat vor diesem Hintergrund darauf hin, dass sich ein Anspruch des Berufungsbeklagten auf
Zuerkennung des Merkzeichens "Bl” im übrigen selbst dann ergäbe, wenn dem Gutachten des Prof. Dr. U. vom 28.
Februar 2002 zu folgen wäre. Zwar hat Prof. Dr. Thanos die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses
Nachteilsausgleichs im Ergebnis mit der Begründung verneint, dass mangels einer nachweisbaren organischen
Opticus- oder Rindenatrophie die Merkmale der Blindheit im Sinne der AHP 1996 nicht vorlägen. Unter
Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 31. Januar 1995 – 1 RS 1/93 -) ist jedoch in
rechtlicher Hinsicht davon auszugehen, dass als blind nicht nur der Behinderte mit einer nachweislich allein auf
Schädigungen der Augen, der Sehnerven oder der Sehrinde beruhenden Sehbehinderungen (im Sinne des "Erkennen –
Könnens”) anzusehen ist, sondern eine der Blindheit gleichstehende Sehschwäche auch dann vorliegt, wenn mit
solchen Sehstörungen noch zusätzliche Störungen im Bereich der cerebralen Verarbeitung (im Sinne des "Benennen -
Könnens”) in der Weise zusammenwirken, dass die Störung des Sehvermögens insgesamt in ihrem Schweregrad
einer der Blindheit gleichzusetzenden Sehstörung entspricht (vgl. BSG, Urteil vom 31. Januar 1995 – 1 RS 1/93; LSG
Niedersachsen, Urteil vom 27. März 2001 – L 5/9 SB 63/98). Eine solche Sachlage hat aber Prof. Dr. Thanos in
tatsächlicher Hinsicht in seinem Gutachten vom 28. Februar 2002 ausdrücklich bejaht. Er hat festgestellt, bei dem
Berufungsbeklagten liege ein Mischbild aus Sehschwäche und Verarbeitungsstörungen vor, das insgesamt den
Folgen einer reinen Erblindung im Sinne der AHP 1996, Nr. 23 entspreche.
Auch wenn mit dem von Prof. Dr. Thanos erstatteten Gutachten davon auszugehen wäre, dass bei dem
Berufungsbeklagten eine Funktionseinbuße der Sehrinde nicht vorliegt und sich deshalb die von Prof. Dr. Zrenner als
Fall der Rindenblindheit aufgefassten Anteile der Wahrnehmungsstörung als cerebrale Verarbeitungsstörung zu
interpretieren wäre, wäre hiernach gleichwohl eine der Blindheit nach Nr. 23 Abs. 2 AHP 1996 gleichzuachtende
Störung des Sehvermögens festzustellen, die die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs "BL” rechtfertigen würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Gesetzliche Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn. 1 und 2 SGG haben nicht vorgelegen.