Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 10.07.2003

LSG Nsb: befangenheit, niedersachsen, unparteilichkeit, auflage, form, publikation, sachverständiger, beweiswert, qualifikation, voreingenommenheit

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 10.07.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Aurich S 3 U 124/00
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6 B 20/03 U
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aurich vom 24. April 2003 wird
zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob der 1944 geborene Kläger, der von 1960 bis 1980 als Maurer und anschließend
als Zeitungsfahrer beschäftigt war, unter einer durch organische Lösungsmittel verursachten Berufskrankheit - BK -
leidet und deshalb Anspruch auf Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung hat. Er hat gegen den die
Feststellung einer BK Nr. 1317 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung - BKV - (Polyneuropathie oder
Encephalopathie durch organische Lösungsmittel oder deren Gemische) ablehnenden Bescheid vom 9. August 1999
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2000 Klage vor dem Sozialgericht - SG - Aurich erhoben.
Das SG hat Frau Prof. Dr. C., Medizinische Hochschule D., mit der Erstattung eines arbeitsmedizinischen
Gutachtens beauftragt (Beweisanordnung vom 4. Juli 2001). Mit Schriftsatz vom 10. März 2003 hat der Kläger diese
ärztliche Sachverständige wegen Befangenheit abgelehnt. Er hat unter Hinweis auf eine Veröffentlichung
(Nasterlack/Kraus/Wrbitzky, Multiple Chemical Sensitivity - MCS - , Deutsches Ärzteblatt 99. Jahrgang, Heft 38, vom
28. September 2002) zur Begründung des Befangenheitsantrags geltend gemacht, Frau Prof. Dr. C. leugne das beim
Kläger diagnostizierte und behandelte Krankheitsbild einer MCS. Es sei daher offensichtlich, dass sie eine in der BKV
abschließend aufgeführte BK nicht entdecke und daher nicht zuordnen könne (vgl. die Schriftsätze des Klägers vom
27. Februar, 10. März und 7. April 2003).
Das SG hat eine Stellungnahme der Frau Prof. Dr. C. vom 19. März 2003 veranlasst und den Befangenheitsantrag mit
Beschluss vom 24. April 2003 zurückgewiesen: Selbst wenn man im vorliegenden Fall davon ausgehe, dass der
Ablehnungsantrag rechtzeitig gestellt worden sei, weil dem Kläger der gerügte Artikel erst jetzt bekannt geworden sei,
sei das Ablehnungsgesuch auf jeden Fall unbegründet. Nach Auffassung des Gerichts bestehe kein Anlass, an der
Unparteilichkeit der Sachverständigen zu zweifeln. In dem betreffenden Artikel werde aus arbeitsmedizinischer und
umweltmedizinischer Sicht der aktuelle Kenntnisstand der sog. MCS sowie die daraus resultierende Rechtslage
dargelegt.
Der Kläger hat gegen diesen ihm am 15. Mai 2003 zugestellten Beschluss am 14. Juni 2003 Beschwerde eingelegt
und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Einerseits leugne die Sachverständige die Existenz des weltweit
erforschten und auch in Deutschland - z.B. am Universitätsklinikum Freiburg - behandelten Krankheitsbildes der MCS.
Andererseits sei sie offensichtlich mit der Diagnostik und Bewertung der daraus resultierenden Beeinträchtigungen
überfordert. Aus ihrer klaren Festlegung in ihren Veröffentlichungen, die der Kläger zuvor nicht gekannt habe und die
erst Anlass für den Befangenheitsantrag gewesen seien, folge zwangsläufig, dass sie sich einseitig - ungeachtet der
Person des Klägers - festgelegt habe.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die statthafte Beschwerde ist rechtzeitig eingelegt und damit zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ).
Sie ist jedoch nicht begründet. Denn das Ablehnungsgesuch ist, sofern man von seiner Rechtzeitigkeit ausgeht (vgl. §
406 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO - ), nicht begründet. Eine Sachverständige kann aus denselben Gründen, die
zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden (§§ 118 Abs. 1 SGG i.V.m. § 406 Abs. 1 ZPO). Nach §
60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein
Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Es muss sich
um einen vernünftigen Grund handeln, der den Antragsteller von seinem Standpunkt aus befürchten lassen kann,
dass der Richter nicht unparteiisch und sachlich entscheiden werde. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall
nicht erfüllt.
Entgegen der Auffassung des Klägers kann aus wissenschaftlichen Veröffentlichungen grundsätzlich eine
Voreingenommenheit des Sachverständigen nicht hergeleitet werden (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,
ZPO, Kommentar, 61. Auflage, 2003, § 406 Rz 16). Damit steht im Einklang, dass es zu den Aufgaben von
Hochschullehrern gehört, sich an der auch durch kontroverse Auffassungen gekennzeichneten wissenschaftlichen
Diskussion zu beteiligen. Eine andere Beurteilung mag ausnahmsweise dann geboten sein, wenn die Abhandlung
eines medizinischen Sachverständigen in einer ersichtlich unwissenschaftlichen, unsachlichen und polemischen Form
abgefasst ist. Davon kann bei der vom Kläger angeführten Publikation der Frau Dr. C. zum Krankheitsbild des MCS
jedoch nicht gesprochen werden. Dies hat das SG bereits zutreffend ausgeführt. Damit stimmt überein, dass die
Verordnungsgeberin (Bundesregierung), wie dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist, das kaum eingrenzbare
Krankheitsbild des MCS als mögliche Folge einer fast beliebig ausweitbaren Schadstoffexposition bewusst nicht in die
BK-Liste aufgenommen hat (zusammenfassend hierzu das Rundschreiben des Hauptverbandes der gewerblichen
Berufsgenossenschaften vom 20. Mai 2003 - VB 038/2003; s. außerdem Hausotter, Begutachtungsprobleme einzelner
umweltassoziierter Krankheitsbilder, MedSach 96 (2000) S. 70, 72; Nix, Anforderungen an die medizinische
Begutachtung umweltassoziierter Befindlichkeitsstörung, MedSach 97 (2001) S. 171). Im Übrigen fällt auf, dass es im
vorliegenden Fall nicht in erster Linie um das Krankheitsbild des MCS gehen dürfte, sondern insbesondere darum, ob
die von Dr. E. (Arztbrief vom 11. August 1995, Verwaltungsakten Bl. 194) diagnostizierte Polyneuropathie, also das
Krankheitsbild der BK Nr. 1317, vorliegt und im Fall der Bejahung, ob es durch die berufliche Exposition des Klägers
verursacht worden ist.
Die dem Vorbringen des Klägers weiterhin zu entnehmende Auffassung, Frau Prof. Dr. C. sei fachlich unqualifiziert ("
...überfordert”), entbehrt jeder nachvollziehbaren Grundlage. Sie ist überdies nicht rechtserheblich. Denn die fachliche
Qualifikation betrifft den Beweiswert eines Gutachtens und hat nichts mit der Befürchtung zu tun, ein
Sachverständiger sei im konkreten Fall gegenüber einem Verfahrensbeteiligten voreingenommen.
Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).