Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 16.07.2003

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 16.07.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Stade S 11 U 190/98
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 9 B 37/01 U
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stade vom 17. November 2000 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 17. November 2000 hat es das Sozialgericht Stade, das auch die zur
Hauptsache erhobene Klage mit Urteil vom gleichen Tage abgewiesen hat, abgelehnt, die Kosten des nach § 109
SGG erstatteten Gutachtens des Dipl. Psych. C. antragsgemäß auf die Staatskasse zu übernehmen. Zur Begründung
hat es im wesentlichen ausgeführt, dass dieses Gutachten das (erstinstanzliche) Verfahren nicht wesentlich gefördert
habe.
Mit ihrer am 23. Januar 2001 erhobenen Beschwerde macht die Beschwerdeführerin, die gegen das erstinstanzliche
Urteil am 22. Januar 2001 Berufung eingelegt hat, geltend, das Gutachten des Dipl. Psych. C. führe zu
entscheidungserheblichen Erkenntnissen, indem es belege, dass der streitgegenständliche Arbeitsunfall vom 11.
September 1995 bei ihr zu einer posttraumatischen Belastungsstörung mit nachfolgender dauerhafter
Persönlichkeitsänderung geführt habe.
II.
Soweit § 109 Abs 1 SGG vorsieht, daß auf Antrag des Versicherten, Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen
ein bestimmter Arzt gutachtlich zu hören ist, stellt dieses Beweisantragsrecht ein Korrelat zu dem im
sozialgerichtlichen Verfahren ansonsten vorherrschenden Amtsermittlungsprinzip dar. Es gewinnt seine
verfahrensrechtliche Bedeutung im wesentlichen dann, wenn das Gericht weitere Ermittlungen von Amts wegen nicht
(mehr) für erforderlich hält. In diesem Fall ist es grundsätzlich sachlich gerechtfertigt, die nach § 109 Abs 1 SGG
beantragte Beweiserhebung gemäß Satz 2 dieser Vorschrift von einem Kostenvorschuß abhängig zu machen (vgl
Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, 2002, § 109 Rdnr 1, 2, 13). Für die etwaige spätere Übernahme der Kosten der
Begutachtung auf die Staatskasse folgt hieraus zugleich, daß diese im wesentlichen davon abhängig zu machen ist,
ob das gemäß § 109 Abs 1 SGG eingeholte Gutachten nachträglich die Annahme rechtfertigt, daß bei vorheriger
Kenntnis des Beweisergebnisses eine gleichartige Maßnahme gerichtlicher Amtsaufklärung erforderlich oder
zumindest förderlich gewesen wäre. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Gutachten Einfluß auf die
gerichtliche Entscheidung genommen hat (Meyer-Ladewig, aaO, Rdnr 16a). Zugleich ergibt sich aus den vorstehenden
Erwägungen, daß eine Übernahme der Kosten auf die Staatskasse abzulehnen ist, soweit sich aus dem nach § 109
SGG eingeholten Gutachten keine für die Entscheidung wesentlichen Erkenntnisse ergeben.
Unter Berücksichtigung dessen sieht auch der Senat im vorliegenden Fall keinen Anlaß für die Übernahme der durch
die Einholung des Gutachtens des Dipl. Psych. C. entstandenen Kosten. Aus diesem Gutachten haben sich
hinsichtlich der für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erheblichen Umstände keine wesentlichen, neuen
Gesichtspunkte ergeben; denn der Senat hat sich ausweislich der Gründe seines Berufungsurteils in der Hauptsache
vom 17. Juni 2003, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, bereits deshalb außerstande gesehen, die
Beklagte zur Entschädigung der geltend gemachten Folgen des Unfallereignisses vom 11. September 1995 zu
verurteilen, weil er dieses Ereignis wegen Widersprüchlichkeiten im Sachvortrag der Beschwerdeführerin nicht mit der
erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit festzustellen vermocht hat und die Beschwerdeführerin
überdies bei dem geschilderten Unfallereignis auch nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung
gestanden hat. Auch für die Entscheidung des Senats hat hiernach das Gutachten des Dipl. Psych. C. keine
entscheidungserhebliche Bedeutung gewonnen.
Dieser Beschluss ist gem. § 177 SGG unanfechtbar.