Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 29.09.2000

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 29.09.2000 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Stade S 11 U 179/99
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 9 U 393/00
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Verletztenrente aus Anlaß seiner als Berufskrankheit (BK)
anerkannten Lärmschwerhörigkeit.
Der 1936 geborene Kläger war seit 1957 in einer Werft als Schiffsbauer, 1963 als Bauschlosser, von 1963 bis 1969
als Maschinenschlosser in einem Reparaturbetrieb des Marinestützpunktes Cuxhaven und von 1969 bis Mai 1996 als
Flugzeugmechaniker im Marinefliegergeschwader in Nordholz tätig.
Mit ärztlicher Anzeige über eine Berufskrankheit vom 31. Juli 1996 zeigte der Arzt für HNO-Heilkunde Dr. D. das
Vorliegen einer berufsbedingten Lärmschwerhörigkeit bei dem Kläger an. Die Beklagte holte die Auskunft des Klägers
vom 4. September 1996, die Arbeitgeberauskunft der Standortverwaltung Cuxhaven vom 20. November 1996 und von
dem Dipl.-Ing. E., Wehrbereichsverwaltung II, Öffentlich-rechtliche Aufsicht (Arbeitssicherheit/Technischer
Umweltschutz), die Arbeitsplatzanalyse – Lärm – vom 10. Dezember 1997 ein, wonach sich für die Dienstzeit des
Klägers von 34 Jahren bei der Bundeswehr ein Gesamtbeurteilungspegel von 89,8 dB(A) errechnet. Außerdem holte
die Beklagte den Befundbericht des Betriebsarztes Dr. F. vom 23. März 1998 nebst verschiedener Tonaudiogramme,
das Gutachten des Arztes für HNO-Heilkunde Dr. D. vom 4. Mai 1998, der eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch
berufliche Lärmschwerhörigkeit für den berufsbedingten Hörverlust um 15 vH und für den Tinnitus um 5 bis 10 vH und
eine berufbedingte MdE von insgesamt 20 vH ab 1991 ermittelte, die gutachtliche Stellungnahme des Oberfeldarztes
G., der ebenfalls eine berufsbedingte MdE um 20 vH schätzte, die gutachtliche Stellungnahme des Arztes für HNO-
Krankheiten Dr. H. vom 6. November 1998, die weitere Arbeitsplatzanalyse – Lärm – des Dipl.-Ing. E. vom 28. Januar
1999, die aktuellen audiologischen Untersuchungsergebnisse des Dr. D. vom 16. Februar 1999, der keinen Tinnitus
feststellte, und die gutachtliche Stellungnahme des Dr. H. vom 2. März 1999, der das Vorliegen eines Tinnitus
verneinte und die berufsbedingte MdE um 15 vH schätzte, ein. Mit Bescheid vom 25. März 1999 stellte die Beklagte
bei dem Kläger als Berufskrankheit eine Lärmschwerhörigkeit nach Nr 2301 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-
Verordnung (BKVO) fest. Als Folgen der Berufskrankheit wurde anerkannt: "Rechts geringgradige und links knapp
geringgradige Hochtonschwerhörigkeit", allerdings ohne Anspruch auf Rente, weil die Erkrankung keine
rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um mindestens 20 vH bedinge.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, daß er einen Anspruch auf Rente wegen
Lärmschwerhörigkeit nach einer MdE um mindestens 20 vH. habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Spetember
1999 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger am 13. Oktober 1999 Klage bei dem Sozialgericht (SG) Stade erhoben und zur Begründung
im wesentlichen ausgeführt: Wegen der anerkannten berufsbedingten Lärmschwerhörigkeit habe er nach den
Feststellungen des Dr. D. in dem Gutachten vom 4. Mai 1998 einen Anspruch auf Verletztenrente nach einer MdE um
mindestens 20 vH.
Mit Gerichtsbescheid vom 28. August 2000 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen
ausgeführt: Der Kläger habe wegen der anerkannten Berufskrankheit "Lärmschwerhörigkeit" keinen Anspruch auf
Gewährung von Verletztenrente, weil die anerkannten Folgen der Berufskrankheit keine MdE in Höhe von 20 vH
bedingen würden und die zusätzlich geltend gemachte Gesundheitsstörung "Tinnitus" nicht mit der erforderlichen
Wahrscheinlichkeit der beim Kläger anerkannten Berufskrankheit zugeordnet werden könne. Eine weitere Abklärung
einer berufsbedingten Lärmexposition sei nicht erforderlich, weil diese von der Beklagten anerkannt worden sei. Nach
den gutachtlichen Stellungnahmen des Dr. H. vom 6. November 1998 und 2. März 1999 liege bei dem Kläger rechts
nur eine geringgradige und links eine knapp geringgradige Hochtonschwerhörigkeit vor, die mit einer MdE um höchsten
15 vH zu bewerten sei. Für das Vorliegen eines Tinnitus würden objektive Befunde fehlen.
Gegen diesen ihm am 30. August 2000 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 29. September 2000
Berufung beim SG Stade eingelegt, mit welcher er die Gewährung einer Entschädigung aus der gesetzlichen
Unfallversicherung wegen einer Lärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit weiterverfolgt. Zur Begründung hat er im
wesentlichen ausgeführt: Unzureichend sei die Lärmexposition am Arbeitsplatz festgestellt worden. Der
Gerichtsbescheid stütze sich auf die Feststellungen des Dr. H., der im Verwaltungsverfahren für die
Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung tätig gewesen sei. Auch sei entgegen der Auffassung des SG ein
berufsbedingter Tinnitus festzustellen. Die Lärmschwerhörigkeit und der Tinnitus seien insgesamt mit einer MdE um
wenigstens 20 vH zu bewerten. Sowohl Dr. D. als auch Dr. I. würden von dem Vorliegen eines Tinnitus ausgehen. Zur
weiteren Begründung seiner Berufung hat der Kläger das ärztliche Attest des HNO-Arztes Dr. D. vom 18. Januar 2001
zur Akte gereicht.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 28. August 2000 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten
vom 25. März 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September 1999 zu ändern, 2. die Beklagte
zu verurteilen, ihm ab November 1994 Verletztenrente nach einer MdE um mindestens 20 vH zu gewähren.
Die Beklagte beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid und die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig.
Der Senat hat zur weiteren Aufklärung des medizinischen Sachverhaltes das Gutachten des Prof. Dr. J. vom 27.
März 2001 eingeholt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Prozeßakten des ersten und zweiten
Rechtszuges und auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der
Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Gemäß §§ 124 Abs 2, 155 Abs 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG – hat das Gericht mit Einverständnis der
Beteiligten durch seinen Vorsitzenden/Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entschieden.
Die gemäß § 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte und gemäß § 143 f SGG statthafte Berufung ist
zulässig.
Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.
Der von dem Kläger angefochtene Gerichtsbescheid des SG und die angefochtenen Bescheide der Beklagten haben
zutreffend entschieden, daß der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung von Verletztenrente hat.
Der Anspruch des Klägers richtet sich noch nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO); denn er
macht den Eintritt der Berufskrankheit Lärmschwerhörigkeit vor dem Inkrafttreten des 7. Buches des
Sozialgesetzbuches (SGB VII) am 1. Januar 1997 geltend (Art 36 Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz, § 212 SGB
VII).
Danach setzt die Gewährung einer Verletztenrente den Eintritt eines Arbeitsunfalles voraus (§ 507 RVO). Als ein
solcher gilt nach § 551 Abs 1 Satz 1 RVO auch eine Berufskrankheit. Berufskrankheiten sind die Krankheiten, welche
die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet und die ein Versicherter
bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. In der hierzu ergangenen
Berufskrankheitenverordnung (BKVO) vom 20. Juni 1968 (Bundesgesetzblatt I S 721), zuletzt geändert durch Art 1
der Verordnung vom 18. Dezember 1992 (Bundesgesetzblatt I S 2343), ist in der Anlage 1 zu § 1 BKVO unter der Nr
2301 die Lärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit genannt. Verletztenrente wird gemäß § 581 Abs 1 Nr 2 RVO
gewährt, solange infolge des Arbeitsunfalles bzw einer ihm gleichstehenden Berufskrankheit die Erwerbsfähigkeit des
Verletzten um wenigstens ein Fünftel gemindert ist. Eine Minderung um wenigstens ein Zehntel reicht nach § 581 Abs
3 RVO nur dann aus, wenn die Erwerbsfähigkeit des Verletzten bereits infolge eines anderen Arbeitsunfalles (oder
eines einem solchen Unfall nach § 581 Abs 3 Satz 3 RVO gleichgestellten Ereignisses) um wenigstens 10 vH
gemindert ist.
Letzteres trifft beim Kläger jedoch nicht zu. Hierüber streiten die Beteiligten auch nicht.
Im Verfahren zur Feststellung einer Berufskrankheit hat – wie beim Arbeitsunfall im engeren Sinne – eine doppelte
Kausalitätsprüfung zu erfolgen mit der Maßgabe, daß bei der beruflichen Lärmschwerhörigkeit anstelle des Unfalles in
der Kausalkette die generell schädigende chronische Lärmeinwirkung tritt. Die kritische Schwelle, bei deren
Überschreitung eine Schädigung des Gehörs möglich erscheint, wird in der medizinischen Wissenschaft überwiegend
beim Dauerlärm oberhalb von 90 dB(A) während des überwiegenden Teils der Arbeitszeit angenommen.
Gehörschäden können jedoch auch bereits durch einen Lärm verursacht werden, dessen Beurteilungspegel den Wert
von 85 dB(A) erreicht oder überschreitet, insbesondere bei langjähriger Exposition oder außergewöhnlich großer
Gehörsensibilität (vgl Schönbeger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 6. Auflage, 1998, S 387, 388;
Merkblatt "Lärmschwerhörigkeit" – Bekanntmachung des BMA vom 20. Juni 1977 – Bundesarbeitsblatt (BArbBl),
Fachbeilage Arbeitsschutz (ArbSch) 8-9-1977).
Die Beklagte hat die Berufskrankheit Nr 2301 (Lärmschwerhörigkeit) der Anlage 1 zur BKVO mit Bescheid vom 25.
März 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September 1999 festgestellt und als Folgen der
Berufskrankheit eine "rechts geringgradige und links knapp geringgradige Hochtonschwerhörigkeit" anerkannt.
Grundlage ihrer Entscheidung war die mehrjährige Berufstätigkeit des Klägers in gehörschädigendem Lärm von über
85 dB(A) (siehe die Arbeitsplatzanalysen – Lärm – des Dipl.-Ing. E. vom 10. Dezember 1997 und vom 28. Januar
1999) und die vorliegenden medizinische Befunde, die eine annähernd symmetrische Hochtoninnenohrschwerhörigkeit
nachweisen.
Entgegen der Auffassung des SG ist insbesondere nach Auswertung des hals-nasen-ohren-fachärztlichen Gutachtens
des Prof. Dr. J. vom 27. März 2001 ein bei dem Kläger bestehender Tinnitus als Folge seiner Lärmexposition bei der
Bewertung des Gesamtschadensbildes zu berücksichtigen, ohne daß dies allerdings eine MdE in
rentenberechtigender Höhe begründet.
Ohrgeräusche gehören zwar nicht zu den regelmäßig anzutreffenden Symptomen bei der Lärmschwerhörigkeit. Sie
können jedoch Begleiterscheinungen bei der Lärmschädigung des Innenohres sein. Werden Hochtongeräusche
glaubhaft als sehr belästigend geschildert und lassen sie sich durch audiometrische Verdeckungstests objektivieren,
ist der lärmbedingte Tinnitus bei der Bewertung des Gesamtschadensbildes zu berücksichtigen (vgl
Schönberger/Mehrtens/Valentin aaO S 409). Voraussetzung ist zunächst, daß es sich um ein dauerndes Ohrgeräusch
im Frequenzbereich der Schädigung (Hochtongeräusch) handelt. In dem von Prof. Dr. J. erstellten Tonaudiogramm
vom 6. März 2001 wurde bei jedem Ohr auf der Frequenz von 4000 kHz der Vermerk aufgenommen, daß es sich
hierbei um einen Tinnitus handelt. Auch hat der Kläger anamnestisch Angaben zu einem langjährig bestehenden
Tinnitus gemacht. Bereits anläßlich einer Untersuchung durch den HNO-Arzt Dr. D. am 4. Mai 1998 gibt der Kläger
eine langsam zunehmende Schwerhörigkeit seit über 20 Jahren und damit verbunden einen Pfeiffton in beiden Ohren
an. Diese Angaben hat der Kläger anläßlich der Untersuchung Prof. Dr. J. am 6. März 2001 wiederholt. Auch anläßlich
dieser Untersuchung hat der Kläger eine beidseitige Beeinträchtigung des Hörvermögens sowie einen ständig
bestehenden beiderseitigen Tinnitus beklagt, wobei es sich um einen hochfrequenten Ton und manchmal ein Klingeln
handeln soll. Diese Hochtongeräusche sind durch den audiometrischen Verdeckungstest durch Prof. Dr. J. geprüft
und durch Aufnahme einer vollständigen Verdeckungskurve nach Feldmann ausgemessen worden mit der Folge, daß
der Tinnitus objektivierbar geworden ist: das Ohrgeräusch war bei 4 kHz mit 80 dB rechts und 83 dB links verdeckbar.
Danach ist der Tinnitus des Klägers wahrscheinlich durch die berufsbedingten Lärmexpositionen, denen der Kläger
während seiner Berufstätigkeit ausgesetzt war, zumindest mitverursacht und mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit
auf die berufsbedingte Schwerhörigkeit zurückzuführen und bei der Bewertung des Gesamtschadensbildes zu
berücksichtigen (vgl Schönberger/Mehrtens/Valentin aaO S 409).
Gleichwohl ist der Kläger durch die Folgen seiner berufsbedingten Lärm-schwerhörigkeit nicht in rentenberechtigendem
Grad von wenigstens 20 vH in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt und hat demzufolge keinen Anspruch auf
Gewährung einer Verletztenrente anläßlich seiner als Berufskrankheit anerkannten Lärmschwerhörigkeit. Insoweit wird
zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden Ausführungen des SG in dem angefochtenen
Gerichtsbescheid Bezug genommen, § 153 Abs 2 SGG.
Die Einschränkung der Hörfähigkeit des Klägers und seiner Ohrgeräusche rechtfertigen nicht die Annahme einer MdE
von insgesamt 20 vH. Für die Feststellung einer MdE von mehr als 15 vH fehlen die tatsächlichen Grundlagen.
Die durch beruflichen Lärm verursachte Hörstörung des Klägers mindert seine Erwerbsfähigkeit um 10 vH. Prof. Dr. J.
hat in seinem Gutachten vom 27. März 2001 aufgrund des am 6. März 2001 durchgeführten Ton- und
Sprachaudiogramms einen Hörverlust von 20 % rechts und 20 % links festgestellt. Dieser Hörverlust des Klägers
bewirkt unter Berücksichtigung des gewichteten Gesamtwortverstehens bei Beachtung der Vorgaben des Königsteiner
Merkblattes (4. Auflage) eine MdE von10 vH. Das Königsteiner Merkblatt ist zwar rechtlich nicht bindend, dient jedoch
als Ergebnis langjähriger ohrenärztlicher Erfahrung der Gleichbehandlung der Versicherten und kann daher sowohl von
den Versicherungsträgern als auch von den Gerichten für die Beurteilung der Lärmschwerhörigkeit herangezogen
werden (vgl Urteil des LSG Niedersachsen vom 30. Oktober 1996 – L 6 U 44/96).
Zutreffend hat Prof. Dr. J. insoweit beschrieben, daß sich aus dem sprachaudiometrischen Befund des Klägers ein
Hörverlust von 20 % sowohl im Bereich des rechten als auch im Bereich des linken Ohres errechnen läßt (vgl zur
Berechnung und MdE-Bemessung das Königsteiner Merkblatt, 4. Auflage, 4.2 und 4.3 in Harald Feldmann: Das
Gutachten des Hals-Nasen-Ohren-Arztes, 4. Auflage 1997, S 154 ff). Dieser Hörverlust entspricht nach der insoweit
maßgeblichen Tabelle von Feldmann (Tabelle 3 zum Königsteiner Merkblatt) einer beidseitigen knapp geringgradigen
Schwerhörigkeit (zwischen Normalhörigkeit und geringgradiger Schwerhörigkeit) und bewirkt eine MdE von 10 vH.
Für den Tinnitus und dessen psychische Folgen kommt eine MdE von mehr als 5 vH nicht in Betracht. Es bestehen
keine Bedenken, von der Bewertung der MdE für den Tinnitus durch Prof. Dr. J. in dem Gutachten vom 27. März 2001
auszugehen. Ohrgeräusche gehören, wie bereits ausgeführt, nicht zu den beherrschenden, regelmäßig anzutreffenden
Symptomen der Lärmschwerhörigkeit, sie können aber doch mit ihr vergesellschaftet und Begleiterscheinungen der
Lärmschädigung des Innenohres sein. In solchen Fällen ist ein lärmbedingter Tinnitus bei der Bewertung des
Gesamtschadensbildes mit einer MdE bis zu 10 vH zu berücksichtigen, was jedoch im Sinne einer integrierenden
MdE-Bewertung geschehen muß (Bildung einer Gesamt-MdE) und nicht durch eine einfache Addition (vgl
Schönberger/Mehrtens/Valentin aaO S 410; Königsteiner Merkblatt Nr 4.3.5). Nach der Auswertung der eigenen
Einlassung des Klägers anläßlich der Begutachtung durch Prof. Dr. J. ist das Gericht der Überzeugung, daß die bei
dem Kläger vorliegenden Ohrgeräusche nicht sehr belästigend sind. Insoweit hat er nämlich selbst ausgeführt, daß bei
ihm zwar ein ständiger beiderseitiger Tinnitus bestehe, der jedoch nicht zu Einschlaf- oder Durchschlafstörungen
führen würde. Auch sei bisher weder eine ambulante noch eine stationäre Therapie des Ohrgeräusches erfolgt. Unter
Berücksichtigung dieser Befunde geht das Gericht in Übereinstimmung mit den gutachterlichen Äußerungen des Prof.
Dr. J. von einem kompensierten Tinnitus aus, der mit einer Einzel-MdE von höchstens 5 vH zu bewerten ist.
Unter Berücksichtigung des angegebenen Ohrgeräusches mit einer Einzel-MdE von 5 vH und der Lärmschwerhörigkeit
mit einer Einzel-MdE von 10 vH ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen
Prof. Dr. J. im Rahmen einer Gesamtschau von einer Gesamt-MdE von 15 vH für die anerkannte Lärmschwerhörigkeit
unter Berücksichtigung des hiermit in Zusammenhang stehenden Tinnitus auszugehen. Eine MdE in
rentenberechtigender Höhe wird nicht erreicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gesetzliche Gründe gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG für die Zulassung der Revision haben nicht vorgelegen.