Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 18.01.2006

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 18.01.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Oldenburg S 62 KR 193/01
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 4 KR 214/02
Das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 8. Oktober 2002 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Kosten
sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung der Versicherungspflicht für seine Tätigkeit als Tätowierer nach dem
Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG).
Der 1953 geborene Kläger hat den Beruf des grafischen Zeichners erlernt. Ab 1994 war er nebenberuflich als
Tätowierer tätig. Seit April 2001 übt er diese Tätigkeit als Hauptberuf selbstständig aus. Auf seinen Antrag stellte die
Beklagte mit Bescheid vom 13. Juni 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2001 fest, dass
der Kläger nicht der Versicherungspflicht nach dem KSVG unterliege. Seine Tätigkeit als Tätowierer sei nicht
künstlerisch im Sinne des Gesetzes.
Hiergegen hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht (SG) Oldenburg erhoben. Er ist der Ansicht, er übe eine
künstlerische Tätigkeit im Sinne des KSVG aus. Er unterbreite seinen Kunden unter Berücksichtigung ihrer
individuellen Persönlichkeit Vorschläge zur farblichen Gestaltung ihres Körpers. Die Motive entwickle und entwerfe er
völlig frei. Auf Grund seines erlernten Berufes als grafischer Zeichner sei er dazu in der Lage. Er verarbeite
ausschließlich Eigenentwürfe und arbeite deshalb nicht anders als ein Maler oder Bildhauer.
Mit Urteil vom 8. Oktober 2002 hat das SG der Klage stattgegeben und festgestellt, dass der Kläger der
Versicherungspflicht nach den Bestimmungen des KSVG unterliege. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der
Kläger künstlerisch tätig sei. Für die Bewertung als künstlerische Leistung komme es darauf an, ob über eine rein
technisch-manuelle Gestaltung hinausgehende schöpferische Leistung entfaltet werde. Dies sei beim Kläger der Fall.
Er verarbeite ausschließlich Eigenentwürfe und fertige jeden Entwurf individuell für den Kunden an. Dass er dabei die
Wünsche des Kunden berücksichtige, sei selbstverständlich und stehe der Annahme einer eigenschöpferischen
Leistung nicht entgegen. Seine Tätigkeit unterscheide sich von der eines Malers oder Bildhauers nicht. Auch nach
einem nachvollziehbaren, allgemein gültigen Abgrenzungsmaßstab sei der Kläger als Künstler zu betrachten. Unter
Berücksichtigung des Schutzzweckes des KSVG könne ein zutreffender Abgrenzungsmaßstab nur darin gefunden
werden, dass der Schaffende mit seinen Werken zumindest in einschlägigen Fachkreisen als "Künstler" anerkannt
und behandelt werde. Hierfür sei bei Vertretern der bildenden Kunst vor allem maßgebend, ob der Betroffene an
Kunstausstellungen teilnehme, Mitglied von Künstlervereinen sei, in Künstlerlexika aufgeführt werde, Auszeichnungen
als Künstler erhalten habe oder andere Indizien auf eine derartige Anerkennung schließen lassen würden. Unter
Beachtung dieser Grundsätze sei der Kläger zwar nicht als Künstler "anerkannt". Dies liege jedoch daran, dass es
derartige Fachkreise für Tätowierer nicht gebe. Ein "Künstlerverein" für Tätowierer existiere nicht. Ausstellungen in
diesem Bereich fänden nicht statt. Die Tatsache, dass dem Kläger diese "Anerkennung" als Künstler durch
einschlägige Fachkreise fehle, stehe der Begründetheit der Klage in diesem Fall ausnahmsweise nicht entgegen.
Gegen das der Beklagten am 18. Oktober 2002 zugestellte Urteil hat diese Berufung eingelegt, die am 14. November
2002 beim Landessozialgericht Niedersachsen (LSG) eingegangen ist.
Zur Begründung hat die Beklagte ausgeführt, dass der Kläger nicht als Künstler betrachtet werden könne. Es seien in
der Vergangenheit unterschiedliche Urteile zur Berufsgruppe der Tätowierer ergangen. Eine Qualifizierung der
Tätowierer als Künstler komme jedoch nicht in Betracht. Die Anerkennung in Fachkreisen beziehe sich entgegen den
Ausführungen im Urteil des SG nicht auf Fachkreise der Tätowierer, sondern auf Künstler im Allgemeinen. Es reiche
eine Anerkennung im spezifischen Arbeitsbereich der Tätowierer gerade nicht aus. Selbst wenn der Kläger in diesen
Kreisen als hervorragender Tätowierer anerkannt sei, sei dies nicht maßgeblich für die Zuordnung als Künstler iSv § 2
KSVG. Es komme vielmehr auf die Frage an, ob der Betreffende in den Fachkreisen der bildenden Künstler im
Allgemeinen als gleichwertig und ebenbürtig anerkannt sei. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger mit seinen Arbeiten
Anerkennung über den eigenen Kundenkreis und über die Szene der Tätowierer hinaus erzielt habe, lägen nicht vor.
Soweit vorgetragen werde, dass der Kläger nur an Hand selbst angefertigter Schablonen arbeite und die individuellen
Wünsche der Kunden in jedem Einzelfall berücksichtige, begründe dies nicht seine Künstlereigenschaft. Mit einer
solchen Arbeitsweise hebe sich der Kläger zwar möglicherweise von solchen Kollegen ab, die Tätowierungen
"serienmäßig" nach Schablone oder nach Katalog anfertigten. Das Entwerfen und Anfertigen von Arbeiten nach den
individuellen Wünschen der Kunden und unter Berücksichtigung individueller beim Kunden vorhandener
Rahmenbedingungen sei aber geradezu charakteristisch für eine handwerkliche Tätigkeit und diene lediglich als
Abgrenzung zur Industrieproduktion.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 8. Oktober 2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Rechtsstreits wird auf die Gerichts- sowie die Verwaltungsakten der Beklagten
verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Urteil des SG Oldenburg vom 8. Oktober 2002 erachtet der
Senat als nicht überzeugend. Es ist daher aufzuheben. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 13. Juni 2001 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2001 zu Recht die Versicherungspflicht des Klägers nach dem KSVG
verneint.
Nach § 1 KSVG werden selbstständige Künstler und Publizisten in der Rentenversicherung der Angestellten, in der
gesetzlichen Krankenversicherung und seit dem 1. Januar 1995 in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn
sie die künstlerische bzw publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben (§ 1 Nr 1
KSVG). Das Merkmal der erwerbsmäßigen Ausübung der Tätigkeit soll zum Ausdruck bringen, dass die künstlerische
oder publizistische Tätigkeit zum Zwecke des Broterwerbes und nicht nur als Liebhaberei ausgeübt werden muss.
Zwischen den Beteiligten besteht kein Streit darüber, dass der Kläger seine Tätigkeit als Tätowierer dauerhaft und zur
Bestreitung seines Lebensunterhalts ausübt. Die Beklagte wendet sich mit der Berufung auch nicht gegen die
Annahme, dass der Kläger selbstständig erwerbstätig ist. Die Beklagte ist jedoch der Ansicht, die Tätigkeit des
Klägers als Tätowierer habe keinen künstlerischen Charakter.
Als Künstler im Sinne des Gesetzes bezeichnet § 2 Satz 1 KSVG denjenigen, der Musik, darstellende oder bildende
Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Dem Kunstbegriff des KSVG ist eine eigenschöpferische Leistung immanent, für die
angesichts des Zwecks der Künstlersozialversicherung, nämlich Schutz gerade auch des weniger erfolgreichen
Künstlers, ein relativ geringes Niveau ausreicht (so Urteil des BSG vom 24. Juli 2003 - Az.: B 3 KR 37/02 R in SozR
4-5425 § 25 Nr 1 mwN).
Der Senat folgt den Ausführungen des SG, wonach das Leistungsniveau des Klägers nicht im Streit ist. Es geht
vielmehr darum, ob seinem Schaffen eine eigenschöpferische Leistung zugrunde liegt, die über den Bereich des
Handwerklichen hinausgeht. Die höchstrichterliche Rechtsprechung geht davon aus, dass Personen, die eine
handwerkliche Tätigkeit iSd Handwerksordnung ausüben, nicht als Künstler iSd § 2 KSVG angesehen werden können
(vgl Urteil des BSG vom 20. März 1997 - Az.: 3 RK 15/96 in SozR 3-5425 § 2 Nr 5). Die für die Abgrenzung somit
maßgebende Feststellung einer eigenschöpferischen Leistung ergibt sich noch nicht daraus, dass der Kläger, wie er
selbst angibt, nach eigener Planung individuelle Stücke entsprechend den Vorstellungen seiner Kunden fertigt. Diese
individuelle Fertigung zeichnet auch das Handwerk aus und unterscheidet es insoweit von der industriellen Produktion.
Für die Bewertung als künstlerische Leistung kommt es darüber hinaus darauf an, ob eine über rein technisch-
manuelle Gestaltung hinausgehende schöpferische Leistung entfaltet wird (vgl Urteil des BSG vom 20. März 1997
aaO). Dies ist beim Kläger der Fall, denn er verarbeitet ausschließlich Eigenentwürfe und fertigt jeden Entwurf
individuell für den Kunden an. Die Berücksichtigung der Kundenwünsche steht der Annahme einer
eigenschöpferischen Leistung nicht entgegen. Er unterscheidet sich in dieser Hinsicht in keiner Weise vom Maler oder
Bildhauer.
Gleichwohl kann der Kläger nicht als Künstler im Sinne des § 2 Satz 1 KSVG gelten. Nach der Rechtsprechung des
BSG (aaO) kann die Versicherungspflicht in der Künstlersozialversicherung nur begründet werden, wenn der
Schaffende mit seinen Werken zumindest in einschlägigen fachkundigen Kreisen als "Künstler" anerkannt und
behandelt wird. Dies ist beim Kläger nicht der Fall.
Es besteht ein Erfordernis nach einem nachvollziehbaren, allgemeinen gültigen Abgrenzungsmaßstab für die Frage
der Künstlereigenschaft. Dieser kann weder im Kunstverständnis des jeweiligen Rechtsanwenders liegen, noch in dem
Verständnis des überwiegenden Bevölkerungsanteils oder zumindest breiter Bevölkerungskreise. Denn bei Anlegung
des letzteren Maßstabs würden zB viele, besonders schutzbedürftige jüngere, Menschen mit neuartigen Ideen nicht
unter die Künstlersozialversicherung fallen, weil sich neue Entwicklungen erfahrungsgemäß auch erst nach
Jahrzehnten durchsetzen und in das Kunstverständnis breiter Bevölkerungskreise eingehen. Der unter
Berücksichtigung des Schutzzwecks des KSVG zu treffende Abgrenzungsmaßstab kann somit nur darin gefunden
werden, ob der Schaffende mit seinen Werken zumindest in einschlägigen fachkundigen Kreisen als "Künstler"
anerkannt und behandelt wird. Hierfür ist bei Vertretern der bildenden Kunst vor allem maßgebend, ob der Betroffene
an Kunstausstellungen teilnimmt, Mitglied von Künstlervereinen ist, in Künstlerlexika aufgeführt wird, Auszeichnungen
als Künstler erhalten hat oder andere Indizien auf eine derartige Anerkennung schließen lassen (vgl Urteil des BSG
vom 24. Juni 1998, Az.: B 3 KR 13/97 R (in SozR 3-5425 § 2 Nr 8). Daran fehlt es beim Kläger.
Der Auffassung der Beklagten ist zuzustimmen, dass es nicht auf die Anerkennung in Fachkreisen der Berufsgruppe
der Tätowierer ankommt. Die Rechtsprechung des BSG zur Anerkennung in Fachkreisen stellt auf Fachkreise der
(allgemein-)bildenden Künstler ab. Ansonsten könnten neue Kunstformen, die so genannte Avantgarde, niemals zur
Kunst zählen, weil ihnen die Anerkennung in den eigenen Fachkreisen der Avantgarde fehlt. Denn typischerweise
bestehen für diese neuen Kunstformen noch keine entsprechenden Fachkreise gerade dieser Kunstform. Mithin tritt
klar zutage, dass es sich um die "Fachkreise der (allgemein-)bildenden Kunst" handeln muss, auf deren Anerkennung
es nach der Rechtsprechung des BSG ankommt.
Der Kläger hat keinen Nachweis darüber erbracht, dass er in diesen Fachkreisen der bildenden Künstler als Künstler
angesehen wird.
Er hat im Verfahren zwar Fotos und Zeichenmuster seiner Tätowierungen sowie einen Auszug aus der Zeitschrift
"TATTOO STYLE" mit Abbildungen von Tätowierungen vorgelegt. Diese Unterlagen zeigen, dass es sich um
sorgfältig ausgeführte Arbeiten mit Formgefühl handelt. Sie belegen aber nicht, dass der Kläger in Fachkreisen als
Künstler anerkannt ist. Auch die Zeitschrift "TATTOO STYLE" hat lediglich eine Tätowierung des Klägers unter
seinem Pseudonym abgebildet. Eine Besprechung der Arbeiten des Klägers oder eine "Bewertung" dieses Werkes als
Kunst enthält die Zeitschrift nicht.
Der Kläger hat seine Künstlereigenschaft auch nicht durch die Teilnahme an Ausstellungen belegen können. In der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er ausgeführt, dass es ihm nicht möglich sei, seine Tätowierungen
auszustellen. Denn eine Ausstellung seiner Tätowierungen setze die Präsentation der von ihm tätowierten Körper
voraus und damit die Bereitschaft seiner Kunden, ihren tätowierten Körper auf Ausstellungen zu zeigen. Selbst wenn
seine Kunden dazu bereit wären, wäre eine solche Präsentation in Wahrheit keine Ausstellung von Tätowierungen,
sondern eine Performance tätowierter Körper. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Es ist für den Senat nicht
nachvollziehbar, aus welchem Grunde Tätowierungen nicht in einer Ausstellung gezeigt werden können. Möglich wäre
eine solche Darstellung sowohl unmittelbar durch die Präsentation der tätowierten menschlichen Körper als auch
mittelbar durch Abbildungen oder durch Filme. Eine Ausstellung tätowierter Personen muss nicht notwendiger Weise
zu einer "Performance von Körpern" werden. Entsprechendes gilt für die Präsentation von Tätowierungen durch Fotos,
Filme oder andere bildgebende Verfahren. Wenn bei einer Präsentation der Tätowierungen durch Fotos, Filme oder
andere bildgebende Verfahren möglicher Weise auch kein Gesamteindruck des Schaffens des Klägers als Tätowierer
entsteht, weil der unmittelbare Bezug zum Körper fehlt, so wären fachkundige Personen doch in der Lage, die
Arbeiten zu beurteilen.
Der Kläger hat trotz Aufforderung durch den Senat keine weiteren Belege vorgelegt, die für seine Anerkennung als
Künstler durch fachkundige Kreise sprechen könnten, wie sie das BSG im Urteil vom 24. Juni 1998 (aaO) aufgeführt
hat. Es fehlen z. B. Mitgliedschaften in Kunstvereinen, Auszeichnungen als Künstler oder Artikel, die den Kläger als
Künstler würdigen. Mangels entsprechender Nachweise scheidet eine Anerkennung des Klägers als Künstler im Sinne
des KSVG daher aus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Senat hat die Revision gem § 160 Abs 2 Nr. 1 SGG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
zugelassen.