Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 04.06.2002

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 04.06.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hannover S 27 SB 215/97
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 5 SB 110/00
Das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 30. Mai 2000 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind
nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Mit der Berufung wendet sich der Beklagte gegen seine Verurteilung zur Fest-stellung des Nachteilsausgleichs "BL”
(Blind).
Bei der 1967 geborenen Klägerin besteht wegen
hochgradiger Sehbehinderung beider Augen, Skelett- und Muskelanomalien,
ein Grad der Behinderung (GdB) von 100. Ihr sind darüber hinaus die Merkzei-chen "B”, "G”, "H” sowie "RF”
zuerkannt. Einen Antrag auf Feststellung auch des Merkzeichens "BL” vom März 1989 lehnte das Versorgungsamt
(VA) Schleswig mit Bescheid vom 13. Juni 1989 ab. Die Klägerin stellte im November 1996 bei dem VA Hannover
einen weiteren Antrag auf Feststellung des Nachteilsaus-gleichs "BL”. Nach Einholung eines Befundberichtes des
behandelnden Augen-arztes H. und augenärztlicher Begutachtung durch Dr. I. lehnte die Versorgungs-verwaltung
Niedersachsen den Antrag als Neufeststellungsantrag mit Bescheid vom 4. Februar 1997/Widerspruchsbescheid vom
6. März 1997 ab. Dr. I. hatte bei Erblindung des rechten Auges am linken Auge eine Sehschärfe von 0,1 bei Ge-
sichtsfeldaußengrenzen von 30 Grad festgestellt und vollständige Blindheit ver-neint. In dem Gutachten ist die
Beobachtung des Augenarztes beschrieben, nach der sich die Klägerin in den ihr unbekannten Räumen seiner Praxis
hatte frei be-wegen können.
Am 14. März 1997 hat die Klägerin bei dem Sozialgericht (SG) Hannover Klage erhoben. Sie hat das Gutachten des
Arztes für Augenkrankheiten Dr. J. für das Landessozialamt K. vom 25. Oktober 1995 vorgelegt, dem zufolge das
linke Auge unter günstigsten Verhältnissen eine Sehrschärfe von 0,05 habe, die Sehzeichen infolge extremen
Augenzitterns (Pendelnystagmus) aber nur mühsam erfassen könne. Ein brauchbares Gesichtsfeld, dessen
Außengrenzen weiter als 30 Grad vom Zentrum entfernt seien, sei wegen der natürlichen Begrenzung durch das
starke Brillenglas nicht denkbar. Auf die Beurteilung des Dr. L., bei der Klägerin seien die Voraussetzungen zur
Einstufung als Blinde gegeben, hat sie ihre Klage gestützt.
Das SG hat den Augenarzt Dr. M. mit der Erstattung des Untersuchungsgutach-tens vom 11. Oktober 1998
beauftragt, der die Klägerin nicht für blind gehalten hat.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Klägerin vor dem SG Hannover darauf hingewiesen, dass eine
Fixierung aufgrund des starken Nystagmus nur unter großer Kraftanstrengung und nur während weniger Augenblicke
möglich sei (vgl. Sitzungsniederschrift vom 30. Mai 2000). Mit Urteil vom 30. Mai 2000 hat das SG unter Aufhebung
der angefochtenen Bescheide den Beklagten verpflichtet, bei der Klägerin ab Antragstellung das Vorliegen des
Nachteilsausgleichs "BL” festzustellen. Das Gericht ist davon ausgegangen, dass bei der Restsehschärfe des linken
Auges von 1/10 angesichts der Stärke des Pendelnystagmus eine an-dere Störung des Sehvermögens im Sinne der
Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehin-
dertengesetz 1996 (AHP) vorliege, die einer Blindheit gleichzusetzen sei. Nach der eindeutig nachvollziehbaren
Darlegung der Klägerin in der mündlichen Ver-handlung könne ein ausreichendes Gesichtsfeld nicht erzeugt werden,
wie auch Dr. L. angenommen habe. Das Gutachten des Dr. N. stehe nicht entgegen, denn die dort getroffenen
Feststellungen stünden unter dem Vorbehalt einer typischen Untersuchungssituation – ausreichende Stabilisierung der
Fixation – und seien nicht auf die Situationen übertragbar, in denen sich die Klägerin im Alltag ständig befinde. Die
Aussage des Gutachters Dr. N., die Beeinträchtigungen infolge des Pendelnystagmus seien cerebral kompensierbar,
sei nicht nachvollziehbar.
Gegen das dem Beklagten am 27. Juni 2000 zugestellte Urteil hat dieser am 7. Juli 2000 bei dem Landessozialgericht
(LSG) Berufung eingelegt. Er beruft sich auf das von ihm seinerzeit selbst eingeholte Gutachten des Dr. I. und das
erstin-stanzliche Gutachten des Dr. N. und beantragt nach weiterer Beweiserhebung durch das Berufungsgericht
schriftsätzlich,
das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 30. Mai 2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen,
und stützt sich auf das für sie günstige erstinstanzliche Urteil.
Der Beigeladene hat sich dem Antrag des Beklagten angeschlossen.
Das LSG hat gemäß Beweisanordnung vom 25. Oktober 2000 den Chefarzt der Augenklinik der O.Klinik P. Prof. Dr.
Q. mit Erstattung eines Untersuchungsgut-achtens beauftragt. Auf das Gutachten vom 19. Dezember 2000 wird
Bezug ge-nommen.
Neben den Gerichtsakten beider Rechtszüge haben die die Klägerin betreffenden Schwerbehinderten-Akten des VA
Hannover vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte, nachdem die Beteiligten sich schriftlich mit dieser Verfahrens-weise einverstanden erklärt hatten,
gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die nach § 143 SGG zulässige Berufung ist begründet. Das angefochtene Urteil war unter Abweisung der Klage
aufzuheben. Der Klägerin steht der Nachteilsaus-gleich "BL” nicht zu, denn sie ist nicht blind und auch nicht als blind
anzusehen.
Der Anspruch der Klägerin auf das Merkzeichen "BL” unterliegt nicht den Voraus-setzungen von § 48 Abs. 1 Zehntes
Buch Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfah-ren – (SGB X) und setzt keine wesentliche Verschlimmerung voraus. In
der Ab-lehnung des Nachteilsausgleichs im Bescheid vom Juni 1989 lag kein Verwal-tungsakt mit Dauerwirkung, so
dass in rechtlicher Hinsicht über den Zeitpunkt der Entscheidung hinaus damit keine Wirkungen verbunden waren
(BSGE 58, 27). Über den Antrag vom November 1996 war deshalb eine Erstentscheidung zu treffen.
Im Falle der Klägerin ist zu prüfen, ob sie als blind anzusehen ist. Blind im Sinne des vollständigen Verlustes des
Augenlichts ist sie nicht, denn auf dem linken Auge besteht ein Restsehvermögen, das nach dem zuletzt vom
Sachverständi-gen Prof. Dr. Q. erhobenen Befund 0,05 beträgt.
Nach den AHP ist als blind auch der Behinderte anzusehen, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei
beidäugiger Prüfung mehr als 1/50 beträgt oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen
Schwere-grad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleich zu achten sind (AHP, S. 44 Nr. 23
Abs. 2 Satz 2). Eine der Herabsetzung der Sehschärfe auf 1/50 oder weniger gleichzusetzende Sehbehinderung liegt
nach den Richtli-nien der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft u.a. bei einer Einengung des Gesichtsfeldes
vor, wenn bei einer Sehschärfe von 0,05 (1/20) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keine Richtung
mehr als 15 Grad vom Zent-rum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50 Grad unberücksichtigt bleiben
(AHP, S. 44 Nr. 23 Abs. 3b). Die übrigen in Nr. 23 Abs. 3 genannten Fall-gruppen kommen ersichtlich nicht in
Betracht.
Die Klägerin ist nicht als blind anzusehen. Die Sehschärfe des linken Auges be-trägt mehr als 1/50, nämlich 1/20 =
0,05. Prof. Dr. Q. bezifferte die Gesichtsfeld-außengrenzen auf ca. 30 Grad und hielt diese Einengung aller
Wahrscheinlichkeit nach dadurch bedingt, dass die Klägerin eine Brille trägt. Prof. Dr. Q. hat zur Be-stimmbarkeit des
Gesichtsfeldes darauf hingewiesen, dass bei der Klägerin we-gen der fehlenden Fixationsfähigkeit infolge des
Pendelnystagmus eine Ge-sichtsfelduntersuchung nicht möglich ist. Zur Beurteilung von Gesichtsfelddefek-ten kann
aber – so der Gutachter – die Untersuchung der Sehnervenköpfe he-rangezogen werden, die bei der Klägerin keine
glaukomtypischen Veränderungen aufweisten. Der erstinstanzlich beauftragt gewesene Sachverständige Dr. N. ging
ebenfalls von einer brillenbedingten Einschränkung des Gesichtsfeldes auf 30 Grad aus. Dies entspricht den
Annahmen des für das VA Hannover tätig gewese-nen Augenarztes Dr. I., ebenso wie des Dr. N., der allerdings auf
dem linken Au-ge ein Sehvermögen von 0,1 festgestellt hatte. Auch Dr. L. hatte in dem von der Klägerin vorgelegten
Gutachten ein maximal verwendbares Gesichtsfeld entspre-chend der Brillenfassung von einer Ausdehnung von 30
Grad vom Zentrum ent-fernt zugrunde gelegt bei einer auf dem linken Auge bestehenden Sehschärfe von 0,05.
Alle Sachverständigen gehen davon aus, dass das Gesichtsfeld auf 30 Grad und damit auf mehr als 15 Grad
beschränkt ist; alle Sachverständigen beschreiben eine Sehfähigkeit des linken Auges von wenigstens 0,05 (oder
mehr, wie Dr. N. und Dr. I.). Ein Tatbestand der Fallgruppe AHP Nr. 23 Abs. 3b, der der Herabset-zung der
Sehschärfe auf 1/50 oder weniger gleichgesetzt werden könnte, liegt nicht vor. Die Klägerin ist deshalb zwar als
hochgradig sehbehindert anzusehen, aber nicht als blind. Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil bei der Klägerin
ein Pendelnystagmus besteht. Dabei werden die Augen vertikal oder horizontal bewegt (wie ein "Pen-del”). Teilweise
stehen die Augen etwas ruhiger, insbesondere bei Anstrengung sind sie stärker in Bewegung (vgl. Gutachten des Dr.
I. vom Januar 1997). Wäh-rend der Pendelbewegung reduziert sich die Sehschärfe (vgl. Gutachten des Dr. N.).
Selbst wenn die Annahme des SG Hannover in dem angefochtenen Urteil zu-treffen sollte, dass die Aufzählung in
AHP Nr. 23 Abs. 3 n i c h t abschließend ist und der Pendelnystagmus bei einer Einengung des Gesichtsfeldes auf –
wie hier – 30 Grad und einer Sehschärfe von 0,05 zusätzlich berücksichtigt werden dürfte, um diese Kombination von
Sehstörungen mit einer Beeinträchtigung der Sehschärfe von nicht mehr 1/50 vergleichbar zu machen, ist die Klägerin
nicht als blind anzusehen. Dr. I., Dr. N. und Prof. Dr. Q. sind übereinstimmend zu der Auf-fassung gelangt, dass der
Pendelnystagmus die Sehschärfe des linken Auges nicht zusätzlich beeinträchtigt. Dem schließt sich der Senat an.
Prof. Dr. Q. hat darauf hingewiesen, dass die Sehschärfe des linken Auges bei bestehendem Pendelnystagmus mit
0,05 gemessen wurde, so dass eine möglicherweise auf-tretende Sehschärfenminderung durch einen solchen
Nystagmus bereits in dem mit 0,05 beschriebenen Visus enthalten ist und nicht noch einmal zusätzlich zu
berücksichtigen wäre. Der Sachverständige Dr. N. hat ausgeführt, dass trotz Pendelnystagmus eine gute Orientierung
im Raum und die Erkennung auch klei-ner Gegenstände trotz Unschärfe erhalten bleibt und die Zusammensetzung
und Speicherung des wahrgenommenen Bildes durch die kortikale Verarbeitung des Gehirns hergestellt wird. So
verhält es sich auch bei der Klägerin, wie Dr. I. und Dr. N. übereinstimmend festgestellt haben, indem sie jeweils die
vorhandene Ori-entierungsfähigkeit der Klägerin in den Untersuchungsräumen beschrieben ha-ben.
Die Schlussfolgerung des Dr. L., bei der Klägerin seien die Voraussetzungen für die Einstufung als Blinde gegeben,
ist nicht überzeugend. Zu Unrecht hat sich das SG Hannover zur Begründung seiner Entscheidung darauf gestützt.
Auch Dr. L. hatte eine Sehschärfe des linken Auges von 0,05 festgestellt, und auch er hatte ein maximal
verwendbares Gesichtsfeld – entsprechend der Brillenfassung – mit einer maximalen Ausdehnung von 30 Grad vom
Zentrum entfernt ange-nommen. Auch wenn er in seinem Gutachten von 1995 hinzusetzte, dass die Klägerin die
Sehzeichen infolge des extremen Pendelnystagmus nur mühsam erfassen könne, hat er doch eine Sehschärfe von
0,05 zugrunde gelegt, wie auch Prof. Dr. Q ... Auch er musste das Augenzittern bereits in die Beurteilung einbezo-gen
haben und hatte die Einschränkung des Gesichtsfeldes brillenbedingt auf 30 Grad bestimmt. Die weitere Feststellung,
ein brauchbares Gesichtsfeld, dessen Außengrenzen weiter als 30 Grad vom Zentrum entfernt sind, sei nicht denkbar,
relativiert die Aussage über die Einschränkung des Gesichtsfeldes auf 30 Grad nicht, sondern bedeutet lediglich, dass
eben das Gesichtsfeld nicht weiter ist als 30 Grad. Die Schlussfolgerung des Dr. L., die Klägerin sei als blind
anzusehen, ist mit seinen Feststellungen eines Restsehvermögens auf dem linken Auge von 0,05 und eines
Restgesichtsfeldes von 30 Grad vom Zentrum entfernt nicht ver-einbar. Zu diesen Feststellungen war auch Dr. L. bei
bestehendem Pendel-nystagmus gekommen.
Nicht gefolgt werden kann dem SG Hannover darin, die gutachterlich getroffenen Feststellungen zur Sehschärfe und
zum Gesichtsfeld stünden unter dem Vorbe-halt einer typischen Untersuchungssituation (ausreichende Stabilisierung
der Fi-xation) und seien deshalb nicht verwertbar. Das kann schon deshalb nicht richtig sein, weil die
Anspruchsvoraussetzungen im Streitfall überhaupt nur durch Be-gutachtung mit dem Erfordernis einer Untersuchung
nachweisbar sind und eine Begutachtung unter Alltagsbedingungen schlechterdings nicht möglich ist. Unter der
Annahme des Vorbehalts einer typischen Untersuchungssituation wäre aber die Folge, dass die Voraussetzungen des
geltend gemachten Anspruchs nicht nachweisbar wären und dies zur Ablehnung des Anspruchs führen müsste, nicht
aber, wie das SG entschieden hat, zu seiner Bejahung.
Nach den bei bestehendem Pendelnystagmus getroffenen Feststellungen aller Gutachter verfügt die Klägerin auf dem
linken Auge über eine Sehschärfe und über ein Gesichtsfeld, die nach den AHP einen Vergleich mit vollständiger
Blind-heit ausschließen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision bestand nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).