Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 14.08.2002
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 14.08.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Aurich S 3 U 13/97
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6 B 224/02 U
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aurich vom 3. Juni 2002 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der 1967 geborene Kläger war vom 1. August bis 30. November 1994 bei der Firma F. GmbH in G. beschäftigt. Er
machte gegenüber der Beklagten geltend, dass er aufgrund der mit dieser Tätigkeit verbundenen chemischen
Einwirkungen vielfältige Beschwerden habe und insbesondere unter Kopfschmerzen leide. Nach arbeitstechnischen
Ermittlungen und Einholung arbeitsmedizinischer Stellungnahmen lehnte die Beklagte Entschädigungsleistungen und
Leistungen der vorbeugenden Gesundheitsfürsorge ab (Bescheid vom 26. Juli 1996 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 1996). Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht - SG -
Aurich wurde auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz - SGG - Prof. Dr. H. mit der Erstattung eines
arbeitsmedizinischen Gutachtens beauftragt. Dieser reichte die Akten mit einer gutachtlichen Äußerung vom 11.
Dezember 2000 zurück und liquidierte hierfür 200,- DM sowie Schreibgebühren in Höhe von 10,- DM. Nachdem das
SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 29. Juni 2001 abgewiesen hatte, hat der Kläger beantragt, die durch die
gutachtliche Äußerung des Prof. Dr. H. verursachten Kosten auf die Staatskasse zu übernehmen. Das SG hat diesen
Antrag mit Beschluss vom 3. Juni 2002 abgelehnt, weil die Beauftragung des Prof. Dr. H. weder zum Erfolg der Klage
geführt noch wesentlich zur Aufklärung des medizinischen Sachverhalts beigetragen habe.
Der Kläger hat gegen diesen ihm am 10. Juni 2002 zugestellten Beschluss am 10. Juli 2002 Beschwerde eingelegt. Er
ist der Auffassung, dass "das Gutachten zur weiteren Sachaufklärung beigetragen hat und für die gerichtliche
Entscheidung von Bedeutung war”.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers ist zulässig (§§ 172, 173 SGG). Sie ist jedoch nicht
begründet. Die Kosten, die durch die gutachtliche Äußerung des nach § 109 SGG benannten Sachverständigen Prof.
Dr. H. entstanden sind, können nicht auf die Staatskasse übernommen werden.
Die Übernahme der durch ein Gutachten nach § 109 SGG verursachten Kosten ist dann geboten, wenn dieses
Gutachten zur Sachaufklärung beigetragen hat, d.h., wenn es etwas Neues zu einer entscheidungserheblichen Frage
erbracht hat. Allein dieses Kriterium ist geeignet, den Beweiswert eines Gutachtens nach § 109 SGG zu beurteilen
und damit einen verlässlichen Maßstab für die Kostenentscheidung zu bieten. Es ist demgemäß allgemein anerkannt,
dass die objektive Förderung der Sachaufklärung die Grundvoraussetzung für eine Kostenübernahme darstellt (vgl.
z.B. Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, 7. Auflage 2002 § 109 Rz 16 a).
Wie bereits das SG zutreffend ausgeführt hat, kommt unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes eine
Kostenübernahme im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Denn Prof. Dr. H. hat sich nach Durchsicht der Akten im
Wesentlichen auf eine pauschale Beurteilung des ursächlichen Zusammenhanges beschränkt (" ... wenig
wahrscheinlich ..., dass in diesem Fall die im BK-Recht notwendigen Kausalitätsnormen erfüllt werden können”) und
lediglich die bereits aufgrund der Ermittlungen der Beklagten bekannte Tatsache hervorgehoben, dass der Kläger bei
einer maximalen Arbeitszeit von 58 Tagen nur an 2 Tagen beim Laminieren von Rotorblättern einer direkten
Lösemitteleinwirkung ausgesetzt gewesen sei. Damit hat er dem SG keine neuen Erkenntnisse oder Gesichtspunkte
aufgezeigt, die über die detaillierte arbeitsmedizinische Würdigung des Ergebnisses der arbeitstechnischen
Ermittlungen hinausgehen (vgl. die Stellungnahme der Frau Dr. I. vom 29. Mai 1996). Das wird auch aus den Gründen
des Gerichtsbescheides vom 29. Juni 2001 deutlich.
Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).