Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 25.06.2001

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 25.06.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Oldenburg S 7a U 70111/97
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6 U 124/99
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Oldenburg vom 8. März 1999 wird
zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Verletztenrente des Klägers eine höhere Minderung der Erwerbsfähigkeit - MdE
- als 20 v.H. zu Grunde zu legen ist.
Der 1952 geborene Kläger war von Februar 1979 bis Mai 1991 als Monteur abhängig beschäftigt. Er unterzog sich
Bandscheibenoperationen, und zwar wurde am 17. Januar 1985 ein großer Sequester aus der 5. Lendenbandscheibe
entfernt und am 5. Juni 1991 wegen einer ausgeprägten Gefügeinstabilität eine Verblockung des Segments L5/S1
vorgenommen. Außerdem wurde am 9. Februar 1994 das Kreuzdarmbeingelenk links versteift.
Auf den Antrag des Klägers vom 14. Februar 1992 prüfte die Beklagte das Vorliegen einer Berufskrankheit - BK - Nr.
2108 (bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule - LWS - durch langjähriges Heben oder Tragen
schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung) und holte ein Gutachten des
Arztes für Chirurgie Dr. H. vom 24. August 1993 ein. Dieser diagnostizierte eine bandscheibenbedingte Erkrankung
der LWS, und zwar eine Bandscheibenschädigung im Bereich der Segmente L5/S1, ferner röntgenologische
Veränderungen in Höhe von L4/L5, die er als Hinweis auf einen degenerativen Bandscheibenschaden interpretierte. Er
vertrat die Auffassung, dass mangels konkurrierender Ursachen die beruflichen Einwirkungen als Ursache der LWS-
Erkrankung anzunehmen seien und schätzte die hierdurch bedingte MdE auf 20 v.H ... Gleichwohl lehnte die Beklagte
zunächst die Feststellung einer BK Nr. 2108 ab, weil sie die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK verneinte
(Bescheid vom 23. Februar 1995). Nach weiteren Ermittlungen ihres Technischen Aufsichtsdienstes hob sie mit
Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 1996 diesen Bescheid wieder auf und erkannte das Vorliegen einer BK Nr.
2108 an.
Im Anschluss hieran veranlasste sie ein chirurgisches Gutachten des Dr. H. vom 6. März 1996 sowie ein
neurologisches Zusatzgutachten des Dr. I. vom 13. April 1996. Dr. H. schätzte die durch die bandscheibenbedingte
Erkrankung der LWS bedingte MdE ab 19. Oktober 1990 "bei ausgeprägter Gefügeinstabilität” auf 30 v.H. und nach
Abschluss des Heilverfahrens im April 1991 (Entfernung der gelockerten Verschraubung und definitive Verschraubung
der linken Kreuz-Darmbein-Fuge) auf 20 v.H ... Dr. I. stellte ein "Wurzelkompressionssyndrom S1 links” und
Sensibilitätsstörungen fest. Nach seiner Ansicht resultierten hieraus neurologischerseits keine wesentlichen
funktionellen Defizite, so dass er für das neurologische Gebiet eine MdE von 0 v.H. vorschlage und wegen der
schmerzbedingten Funktionseinschränkung der LWS auf die Stellungnahme des Hauptgutachters verweise. Nachdem
die Beklagte noch die Stellungnahme des Arztes für Orthopädie Prof. Dr. J. eingeholt hatte, bezeichnete sie mit
Bescheid vom 9. Oktober 1996 im Einzelnen die durch die BK Nr. 2108 bedingten Gesundheitsstörungen und
bewilligte dem Kläger Verletztenrente, und zwar vom 17. Mai bis 31. Dezember 1991 in Höhe von 30 v.H., vom 1.
Januar 1992 bis 28. Februar 1993 in Höhe von 20 v.H., vom 1. März 1993 bis 30. November 1994 in Höhe von 30 v.H.
und ab 1. Dezember 1994 durchgehend in Höhe von 20 v.H. der Vollrente.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und bezog sich auf ein Schreiben des Arztes für Orthopädie Dr. K. vom 15.
Januar 1997. Dr. K. führte darin u.a. aus, er empfehle dem Kläger, die MdE von 20 v.H. nicht hinzunehmen. Das
Versorgungsamt habe die Behinderung mit 50% in vernünftiger Art und Weise eingestuft. Der Widerspruch des
Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 25. März 1997).
Dagegen richtet sich die am 28. April 1997 vor dem Sozialgericht - SG - Oldenburg erhobene Klage. Das SG hat die
Klage mit Gerichtsbescheid vom 8. März 1999 abgewiesen: Die Bewertung des Grades der Behinderung - GdB - (für
alle Lebensbereiche) folge völlig anderen Grundsätzen als die Bewertung der MdE (auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt). Sie sei in der Regel deutlich höher als die MdE. Eine Überprüfung der MdE von Amts wegen führe zu
keinem für den Kläger günstigeren Ergebnis. Nach den Rentensätzen der gesetzlichen Unfallversicherung werde bei
der vollständigen Aufhebung aller Rückenfunktionen ohne neurologische Ausfälle (Lähmungserscheinungen bis zur
Querschnittslähmung) der Höchstsatz einer MdE von 20 v.H. angenommen. Wegen der weiteren Begründung des
Gerichtsbescheides wird auf dessen Gründe Bezug genommen.
Gegen diesen ihm am 10. März 1999 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 26. März 1999 Berufung
eingelegt. Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, dass sich sein Leiden als weitestgehend therapieresistent und
zunehmend als behindernd im Alltag erweise. Er könne nur mit dem Schmerzmittel Tramal leben. Nach seiner
Auffassung seien die von ihm geschilderten Symptome der Taubheit als Lähmungserscheinungen anzusehen. Die
Taubheit im Oberschenkel links sowie im Bereich der Kleinzehen links führe zu funktionellen Einschränkungen, da er
in seiner Bewegungskontrolle eingeschränkt sei und sich nicht "sorgenfrei” bewegen könne. Er hält den Sachverhalt
nicht für hinreichend aufgeklärt und noch ein weiteres ärztliches Gutachten für erforderlich.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
1. den Gerichtsbescheid des SG Oldenburg vom 8. März 1999 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 9.
Oktober 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 1997 zu ändern,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihm auch für die Zeit vom 1. Januar 1992 bis 28. Februar 1993 und ab 1. Dezember
1994 bis auf weiteres Verletztenrente in Höhe von 30 v.H. der Vollrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Oldenburg vom 8. März 1999 zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Auf Antrag des Klägers ist gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) das nach ambulanter Untersuchung erstattete
orthopädische Gutachten des Dr. L. vom 11. April 2000 eingeholt worden. Dieser Gutachter hat zusammenfassend
ausgeführt, die vorangegangene Schätzung der MdE durch Prof. Dr. J. sei mit 20 v.H. zu gering. Wegen der
mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten müsse die MdE korrekt mit 30 v.H.
bewertet werden.
Zu diesem Gutachten hat die Beklagte die Stellungnahme des Prof. Dr. J. vom 4. Juli 2000 vorgelegt. Dr. L. hat
daraufhin sein Gutachten durch die Stellungnahme vom 21. Februar 2001 ergänzt.
Dem Senat haben außer den Prozessakten die Verwaltungsakten der Beklagten vorgelegen. Sie sind Gegenstand der
mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der
Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie ist jedoch nicht
begründet. Denn die Beklagte hat die am 17. Mai 1991 beginnende Verletztenrente des Klägers nicht zu niedrig
festgesetzt.
Maßgebend für die Schätzung der MdE sind entgegen der Auffassung des Klägers - dies hat das SG bereits
zutreffend ausgeführt - nicht die "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht
und nach dem Schwerbehindertengesetz” - 1996 - (vgl. insoweit S. 139 f.), da sie nicht nur die Einschränkung auf dem
Gebiet des Erwerbslebens, sondern darüber hinaus alle Lebensbereiche berücksichtigen sollen (vgl. BSG SozR 2200
§ 581 Nr. 15 und 23; BSG, Urteil vom 17. März 1992 - 2 RU 30/91 - ). Vielmehr hat der Senat der ihm obliegenden
Schätzung der unfallbedingten MdE die den Beteiligten bekannten Kriterien zu Grunde zu legen, die sich in der
Unfallversicherung für die Schätzung der MdE bei bandscheibenbedingten Erkrankungen der LWS herausgebildet
haben (vgl. dazu Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 6. Auflage 1998 S. 540).
Legt man diese Kriterien zugrunde so ist eine dauerhafte MdE von 20 v.H. im vorliegenden Fall angemessen. Danach
wird eine starke Funktionseinschränkung der LWS mit einer MdE um 20 v.H. bewertet. Dieser Zustand liegt beim
Kläger vor. Wie aus den Gutachten des Dr. H. und des Dr. L. hervorgeht, leidet der Kläger dauerhaft unter einer
erheblichen schmerzhaften Bewegungseinschränkung der LWS und des lumbosacralen Übergangs, die Dr. L. als
"mittelgradig” und Prof. Dr. J. als "stark” bezeichnet. Einleuchtend hat in diesem Zusammenhang Dr. H. die nach der
operativen Versteifung des Segments L5/S1 aufgetretenen - auf die linke Kreuzdarmbeinfuge zu beziehenden -
Beschwerden als eine Folge der unphysiologischen Belastung der Kreuzdarmbeinfuge bezeichnet. Es handelt sich um
die auch nach der Operation vom 9. Februar 1994 noch verbliebenen Restbeschwerden (Schmerzen im linken Bein
und Missempfindungen im Oberschenkel), die Dr. L. "mit deutlich geringerer Häufigkeit und milderer Ausprägung”
festgestellt hat und die die Gehfähigkeit des Klägers beeinträchtigen. Gegenüber dieser Funktionseinschränkung
kommt der Wurzelreizsymptomatik keine erhebliche Bedeutung zu, da sie zwar die Schmerzhaftigkeit der
Funktionsbeeinträchtigung erklärt, aber nicht - wie es für eine MdE um 30 v.H. erforderlich wäre - mit funktionell
bedeutsamen motorischen Ausfällen und/oder einem ausgeprägten funktionellen chronischen Wurzelreizsyndrom
einhergeht (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O.). Insoweit wird auf das schlüssige neurologische Gutachten
des Dr. I. Bezug genommen, aufgrund dessen auch Dr. L. davon ausgeht, dass keine zusätzliche MdE auf
neurologischen Gebiet vorliegt (S. 28 seines Gutachtens). Dabei kann entgegen der Auffassung des Klägers nicht von
einer Lähmung gesprochen werden, da Dr. L. ein flüssiges Gangbild zu ebener Erde beschreibt. Diese Beurteilung
stimmt mit dem für die LVA M. erstatteten orthopädischen Gutachten des Dr. N. vom 12. September 1995 überein.
Dieser fand zwar eine deutlich eingeschränkte LWS-Beweglichkeit, jedoch keine motorischen Einschränkungen im
Bereich der unteren Extremitäten und "derzeit keine floride radikuläre Symptomatik”.
Die Argumentation des Dr. L., im vorliegenden Fall betrage die MdE 30 v.H., weil zwei Wirbelsäulenabschnitte (LWS
und Kreuzbein) betroffen seien, überzeugt nicht. Anatomisch mag man, wie Dr. L. dies in seiner ergänzenden
gutachtlichen Stellungnahme getan hat, den Übergang der Wirbelsäule zum Becken - die Kreuzdarmbeingelenke - als
von der LWS zu unterscheidenden Abschnitt der Wirbelsäule betrachten. Eine Höherbewertung der MdE lässt sich
daraus jedoch nicht überzeugend herleiten. Insoweit hat Prof. Dr. J. in seiner Stellungnahme vom 14. Juli 2000, die
als von medizinischer Sachkunde getragener qualifizierter Beteiligtenvortrag zu würdigen ist, einleuchtend darauf
hingewiesen, dass die (untere) LWS und der lumbosacrale Übergang eine funktionelle Einheit darstellen. Demgemäß
hat die Beklagte im Bescheid vom 9. Oktober 1996 als wesentliche Folge der BK Nr. 2108 eine Bewegungs- und
Belastungseinschränkung im unteren Wirbelsäulenbereich mit Behinderung des Gangbildes anerkannt. Damit stimmt
überein, dass nach den unfallmedizinischen Bewertungsgrundsätzen eine Höherbewertung der MdE durch Bildung
einer Gesamt-MdE dann sachgerecht ist, wenn durch berufsbedingte mechanische Einwirkungen die LWS (BK Nr.
2108) und die HWS (BK Nr. 2109) und damit funktionell klar zu unterscheidende Wirbelsäulenabschnitte betroffen sind
(Schönberger/Mehrtens/ Valentin, a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).