Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 18.05.2005

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 18.05.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Stade S 1 KR 18/00
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 4 KR 7/05
Der Antrag auf Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin leidet nach ihrem Vortrag seit über zwei Jahrzehnten unter starken chronischen Kopfschmerzen.
Sie vermutet, dass die Ursache für diese Kopfschmerzen eine Liquorfistel sei, die auf einem ärztlichen
Behandlungsfehler beruhe.
Die Antragstellerin beantragte bei der Antragsgegnerin die Unterstützung bei der Verfol-gung eines
Schadensersatzanspruches nach § 66 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V). Die Antragsgegnerin holte ein Gutachten
des Medizinischen Dienstes der Krankenversi-cherung (MDK) vom 14. Juni 1999 ein. Darin wurde ausgeführt, dass
ein ärztlicher Be-handlungsfehler nicht ersichtlich sei. Die Antragsgegnerin teilte dies der Antragstellerin mit. Die
Antragstellerin forderte die Antragsgegnerin daraufhin auf, eine weitere gutach-terliche Stellungnahme einzuholen. Das
lehnte die Antragsgegnerin ab. Daraufhin erhob die Antragstellerin am 23. Januar 2000 Klage vor dem Sozialgericht
(SG) Stade mit dem Antrag, die Antragsgegnerin zu verurteilen, ein weiteres Gutachten beim MDK einzuho-len. Das
SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 23. Februar 2004 ab. Hiergegen legte die Antragstellerin Berufung beim
Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen (Az.: L 4 KR 70/04) ein.
Mit Schreiben vom 12. Januar 2005 an das LSG hat die Antragstellerin die Durchführung eines
Beweissicherungsverfahrens nach § 76 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur Frage be-antragt, ob bei ihr eine Liquorfistel
bestehe. Diesen Antrag hat sie in der mündlichen Ver-handlung vor dem Senat wiederholt.
II.
Der Senat ist zur Entscheidung über den Antrag auf Durchführung eines Beweissiche-rungsverfahrens zuständig.
Gemäß § 76 Abs. 1 SGG kann auf Gesuch eines Beteiligten die Vernehmung eines Sachverständigen zur Sicherung
des Beweises angeordnet werden, wenn der gegenwär-tige Zustand einer Person festgestellt werden soll und der
Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Nach § 76 Abs. 2 Satz 1 SGG ist das Gesuch bei
dem für die Hauptsache zuständigen SG anzubringen.
Nach Auffassung des Senats ist für die Durchführung des Beweissicherungsverfahrens im Falle einer Anhängigkeit
der Hauptsache dasjenige Instanzgericht zuständig, bei dem die Hauptsache anhängig ist (a.A. Meyer-Ladewig, SGG,
7. Aufl. 2002, § 76 Rn 3). Hätte der Gesetzgeber eine andere Regelung beabsichtigt, so hätte er - wie in § 201 Abs. 1
Satz 1 SGG geschehen - die Formulierung "das Gericht des ersten Rechtszugs" gewählt. Auch der Grundsatz der
Prozessökonomie, dem im sozialgerichtlichen Verfahren besondere Bedeutung zukommt, gebietet eine Auslegung
des § 76 Abs. 2 Satz 1 SGG im Sinne des Senats.
Aus dem Antragsschreiben vom 12. Januar 2005 entnimmt der Senat, dass die Antrag-stellerin mit ihrem Antrag auf
Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens die Er-stellung eines weiteren Gutachtens erzwingen will, nachdem
ihr Antrag nach § 66 SGB V vor dem SG nicht den gewünschten Erfolg gehabt hat. Ob das insoweit beim Senat an-
hängige Verfahren unter dem Az.: L 4 KR 70/04 damit das Hauptverfahren im Sinne des § 76 Abs. 2 Satz 1 SGG ist,
ist nach dem Vortrag der Antragstellerin zweifelhaft. Einige Äußerungen der Antragstellerin legen eine solche
Annahme nahe. Andere Äußerungen deuten eher darauf hin, dass sie Heilung verlangt oder aber Schadensersatz
geltend ma-chen möchte. Da eine diesbezügliche Klärung auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht
möglich war, bewertet der Senat im Interesse der Antragstellerin das Verfahren unter dem Az.: L 4 KR 70/04 als das
Hauptverfahren zum Beweissicherungs-verfahren.
Der Antrag der Antragstellerin ist nicht begründet.
Die Antragstellerin begehrt die Feststellung, dass bei ihr seit mehr als zwanzig Jahren eine von ihr vermutete
Liquorfistel bestehe. Ein berechtigtes Interesse daran, dass dies durch ein Beweissicherungsverfahren festgestellt
wird, ist nicht ersichtlich.
Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 76 Abs. 1 SGG ist nach der Rechtsprechung des Senats nur gegeben,
wenn ohne eine vorsorgliche Tatsachenfeststellung der gegen-wärtige Gesundheitszustand zu einem späteren
Zeitpunkt nicht mehr oder nur erschwert festgestellt werden kann (LSG Niedersachsen, Beschluss vom 20. Dezember
1993 – Az.: L 4 Kr 248/93 eA). An dieser Voraussetzung fehlt es.
Die Antragstellerin leidet seit mehr als zwei Jahrzehnten unter erheblichen Kopfschmer-zen. Es liegen keine Hinweise
dafür vor, dass sich an diesem Zustand in Zukunft etwas ändern wird. Insbesondere enthält der Vortrag der
Antragstellerin diesbezüglich keinen gegenteiligen Anhaltspunkt. Die Gefahr des Verlustes eines Beweismittels ist
also nicht gegeben. Die Antragstellerin kann sich im Übrigen jederzeit in ärztliche Behandlung be-geben und ihren
Gesundheitszustand auf das Bestehen einer Liquorfistel überprüfen las-sen. Hierzu bedarf es keines
Beweissicherungsverfahrens.
Kosten sind nicht zu erstatten (§ 193 Abs. 1 SGG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 172 SGG).
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