Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 17.05.2001

LSG Nsb: gesundheitszustand, niedersachsen, minderung, unfallfolgen, vollrente, behandlung, befund, vergleich, irreführung, gerichtsverfahren

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 17.05.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hannover S 22 U 288/99
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 6 U 176/00
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 10. April 2000 wird
zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist Verletztenrente.
Der 1938 geborene Kläger erlitt am 5. November 1965 bei Arbeiten mit einer Säge Verletzungen der Finger seiner
rechten Hand (vgl. im Einzelnen die An-gaben im Durchgangsarztbericht vom 5. November 1965). Wegen der Fol-gen
dieses Arbeitsunfalls (Bewegungseinschränkung im rechten Ring- und Kleinfinger, wobei der Ringfinger beim
Faustschluss 1,5 cm und der Kleinfinger 3 ½ cm von der Hohlhand sperren, geringfügige Herabsetzung des
Kalksalzge-haltes im Bereich des rechten Ring- und Kleinfingers, Herabsetzung des Grob-griffes der rechten Hand -
Bescheid vom 26. Mai 1966) bezog der Kläger Ver-letztendauerrente in Höhe von 20 vom Hundert (vH) der Vollrente.
Dem Dauer-rentenbescheid vom 22. Juni 1967 lag das Rentengutachten des Prof. Dr. H. vom 8. Juni 1967 zu Grunde.
Auf Antrag des Klägers wurde die Rente mit Be-scheid vom 2. Juli 1970 abgefunden. Ein im Jahr 1978 gestellter
Verschlimme-rungsantrag blieb erfolglos (Bescheid vom 20. Juli 1978). Nachdem dem Kläger die Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit auf Zeit bewilligt worden war, beantragte er im November 1988 erneut die Zahlung von
Verletztenrente mit der Begrün-dung, dass sich die Folgen des Arbeitsunfalls wesentlich verschlimmert hätten.
Zwischen den Fingern III und IV der rechten Hand bestehe ein nicht verheilen-des Ekzem mit einem "widerlichen
Juckreiz", und im Innengelenk des Fingers IV sei ständig eine wunde Stelle (Schreiben vom 3. März 1989). Im
Rentengut-achten vom 3. Juli 1989 führte Prof. Dr. I. aus, dass es durch die Unfallfolgen zu einem chronischen
Hautekzem im Bereich der Beugeseite des Fingers IV und in der Zwischenfingerfalte gekommen sei. Dieses
rechtfertige jedoch nicht eine Verschlimmerung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 10 vH. Die objektiven
Befunde seien ansonsten nicht wesentlich verändert. Die MdE betrage 20 vH. Daraufhin lehnte die Beklagte den
Antrag des Klägers ab (Be-scheid vom 20. September 1989). Auf den im Juli 1990 gestellten Verschlim-
merungsantrag des Klägers holte die Beklagte das hautärztliche Gutachten des Prof. Dr. J. vom 20. Juni 1991 ein,
der die Wertung des Prof. Dr. I. bestä-tigte. Die Hautveränderungen führten nicht zu einer Änderung der MdE um
mindestens 10 vH. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 7. August 1991 die Zahlung von Verletztenrente ab. Der
Widerspruch wurde zurückgewiesen (Wi-derspruchsbescheid vom 9. Oktober 1991). Klage, Berufung und Revision
blie-ben erfolglos (Urteil des Sozialgerichts - SG - Hannover vom 25. Januar 1993, Beschlüsse des erkennenden
Senats vom 23. Juli 1993 und des Bundes-sozialgerichts - BSG - vom 12. August 1993). Auf den im August 1993
gestell-ten Rentenantrag holte die Beklagte das dermatologisch-allergologische Gut-achten des Prof. Dr. K. vom 7.
Dezember 1993 ein, der sich der Wertung des Prof. Dr. I. und des Prof. Dr. J. anschloss. Der Antrag des Klägers
wurde abge-lehnt (Bescheid vom 17. März 1994). Der Widerspruch blieb erfolglos (Wider-spruchsbescheid vom 19.
April 1994). Im Klageverfahren wurde zunächst das handchirurgische Gutachten des Prof. Dr. L. vom 26. März 1995
eingeholt, der die durch die Hautveränderungen bedingte MdE wie die Vorgutachter auf weni-ger als 10 vH schätzte
und eine Epicondylitis humeri radialis nicht auf die Fol-gen des Arbeitsunfalls vom 5. November 1965 zurückführte.
Dieser Wertung schloss sich der auf Antrag des Klägers gehörte Sachverständige Prof. Dr. M. im dermatologischen
Gutachten vom 23. August 1996 an. Das SG wies die Klage durch Gerichtsbescheid vom 13. Januar 1997 ab.
Im Februar 1999 teilte der Kläger der Beklagten erneut mit, dass eine Ver-schlimmerung der Beschwerden des
rechten Armes und der rechten Hand ein-getreten sei. In den beigezogenen Befundberichten vom 3. und 8. März 1999
wiesen Dres. N. darauf hin, dass die Beschwerden im Wesentlichen auf den Ellenbogenbereich im Rahmen eines
Nervenkompressionssyndroms zu sehen seien. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 28. April 1999 eine
Rentenzahlung ab: Die Frage, ob die Beschwerden im rechten Ellenbogenbereich Unfallfolge seien, habe bereits das
SG im Gerichtsbescheid vom 13. Januar 1997 ver-neint. Im Widerspruchsverfahren zog die Beklagte den
Befundbericht des Dr. O. vom 14. Juni 1999 bei. Dr. O. teilte mit, dass der Befund des Handekzems immer gleich
gewesen sei. Eine Verschlechterung sei nicht festzustellen. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück
(Widerspruchsbescheid vom 16. August 1999).
Das SG Hannover hat die rechtzeitig erhobene Klage nach Anhörung der Betei-ligten durch Gerichtsbescheid vom 10.
April 2000 abgewiesen.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der am 25. April 2000 eingelegten Beru-fung. Er hält an seiner Auffassung fest,
dass sich die Folgen des Arbeitsunfalls wesentlich verschlimmert hätten. Der Juckreiz habe sich auf die Innenflächen
seiner Hand ausgedehnt und sei so unangenehm, dass er - der Kläger - laufend kratze. Die Ärzte, von denen im
Verwaltungsverfahren Befundberichte beigezo-gen worden seien, hätten ihn nur oberflächlich untersucht. Deshalb
habe ein Facharzt eine gründliche Untersuchung vorzunehmen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
1. den Gerichtsbescheid des SG Hannover vom 10. April 2000 und den Bescheid der Beklagten vom 28. April 1999 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. August 1999 aufzuheben,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihm Verletztenrente in Höhe von min-destens 10 vH der Vollrente zu zahlen,
hilfsweise, ein hautärztliches Gutachten einzuholen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Hannover vom 10. April 2000 zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Dem Senat haben neben den Prozessakten die Unfallakten der Beklagten vor-gelegen. Sie sind Gegenstand der
mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren
Vorbrin-gens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen
Erfolg. Das SG hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtene Entscheidung der Beklagten ist
rechtmä-ßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Verletztenrente. Zwar ist seit dem bestandskräftigen (§
77 Sozialgerichtsgesetz - SGG) Rentenbescheid vom 22. Juni 1967 eine weitere (mittelbare) Unfallfolge
hinzugetreten. Die Zah-lung von Verletztenrente setzt jedoch voraus, dass eine wesentliche Ver-schlimmerung
eingetreten ist (§ 76 Abs. 3 Sozialgesetzbuch - SGB - VII). Wesentlich ist eine Änderung nur, wenn sie mehr als 5 vH
beträgt (§ 73 Abs. 3 SGB VII). Diesen Wert erreichen die - mittelbar - unfallbedingten Hautverände-rungen jedoch
nicht.
Maßgebend für die Höhe der MdE ist in erster Linie die unfallbedingte Funkti-onseinschränkung
(Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufs-krankheit, 6. Aufl. 1998, 2.5.1, S. 152). Die Feststellung
einer wesentlichen Än-derung - hier: einer wesentlichen Verschlimmerung der Unfallfolgen - erfordert einen Vergleich
zwischen den Verhältnissen im Zeitpunkt der letzten rechtsver-bindlich gewordenen Feststellung und dem Zustand bei
der Neufeststellung. Als Vergleichsgutachten sind die Befunde heranzuziehen, die dem letzten binden-den
Rentenfeststellungsbescheid, hier vom 22. Juni 1967, zu Grunde liegen (BSGE 26, 227). Aus den zahlreichen
Gutachten geht übereinstimmend hervor, dass der unfallbedingte Gesundheitszustand des Klägers durch die
Einschrän-kung der Beweglichkeit der Finger IV und V und einer Minderung der groben Kraft der rechten Hand geprägt
wird. Insoweit ist eine Änderung in den Unfall-folgen jedoch nicht eingetreten (vgl. das handchirurgische Gutachten
des Prof. Dr. L. vom 26. März 1995, insbesondere das diesem Gutachten anliegende Messblatt - Rentengutachten
des Prof. Dr. H. vom 8. Juni 1967, Bl. 1 Rücksei-te). Demgegenüber sind die Hautveränderungen funktionell ohne
Bedeutung (siehe nur die Ausführungen auf S. 10 des auf Antrag des Klägers erstatteten dermatologischen
Gutachtens des Prof. Dr. M. vom 23. August 1996); zumal sie durch konsequente dermatologische Behandlung zur
Abheilung gebracht wer-den können (S. 10 unten dieses Gutachtens), die jedoch bislang nicht erfolgt ist
(Befundbericht des Dr. O. vom 14. Juni 1999).
Es besteht keine Veranlassung, dem Hilfsantrag des Klägers nachzugehen und ein weiteres hautärztliches Gutachten
einzuholen. Beklagte und SG haben in den zurückliegenden Verfahren den Sachverhalt durch Gutachten sorgfältig
und umfassend aufgeklärt und sind jedem Hinweis auf eine mögliche wesentliche Verschlimmerung nachgegangen.
Der Vortrag des Klägers, der medizinische Sachverhalt sei nicht hinreichend geklärt, entbehrt deshalb einer
Grundlage. Es besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers
insbesondere seit der Untersuchung durch Prof. Dr. M. geändert hat. Vielmehr hat Dr. O., der den Kläger seit dem
Jahr 1994 wegen des Handekzems behandelt, im Befundbericht vom 14. Juni 1999 darauf hingewie-sen, dass der
Befund im Wesentlichen immer gleich gewesen sei. Eine Ver-schlechterung sei nicht festzustellen. Dr. O. hat in
diesem Befundbericht den Hautbefund im Einzelnen beschrieben, der dem von Prof. Dr. M. erhobenen (S. 7 des
dermatologischen Gutachtens vom 23. August 1996) entspricht. Des-halb vermag der Senat die Argumentation des
Klägers nicht nachzuvollziehen, Dr. O. habe ihn nur oberflächlich untersucht. Im Übrigen lag der vom Kläger im
Schriftsatz vom 19. Mai 2000 beschriebene "unerträgliche Juckreiz" bereits im Jahr 1989 vor (vgl. die Angaben des
Klägers im Schriftsatz vom 3. März 1989: "nicht verheilendes Ekzem mit einem widerlichen Juckreiz, das trotz
jahrelanger Behandlung nicht verheilt").
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Der Senat hat davon abgesehen, dem Kläger Gerichtskosten gemäß § 192 SGG aufzuerlegen. Nach dieser Norm
kann das Gericht einem Beteiligten Kosten ganz oder teilweise auferlegen, die dieser dem Gericht durch Mutwillen,
Verschleppung oder Irreführung verursacht hat. Der Kläger hat wiederholt nach Rechtskraft abgeschlossener
Verfahren die Zahlung von Verletztenrente bean-tragt, obwohl sich sein Gesundheitszustand jedenfalls unfallbedingt
nicht wesentlich verschlechtert hat. Der Kläger sollte akzeptieren, dass sich nach den umfangreichen medizinischen
Ermittlungen in Verwaltungs- und Gerichtsverfah-ren ein Anspruch auf Verletztenrente nicht begründen ließ. Sollte er
trotzdem ein weiteres Gerichtsverfahren darüber anstrengen, muss er damit rechnen, dass ihm Gerichtskosten
auferlegt werden. Würden sich andere Prozessbetei-ligte ebenso uneinsichtig wie der Kläger verhalten und sich mit
abgeschlosse-nen Verfahren nicht abfinden, wäre eine geordnete Rechtsprechung auf dem Gebiet der
Sozialgerichtsbarkeit in Frage gestellt (vgl. BSG SGb 1968, 72, 73).
Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegt nicht vor.