Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 29.01.2015

LSG Niedersachsen: bedürftigkeit, betroffene person, rücknahme, aufenthaltserlaubnis, form, verwaltungsakt, stadt, leistungsklage, unterlassen, überprüfung

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Zum Prüfungszeitpunkt des Wegfalls der Bedürftigkeit bei
nachträglich zu erbringenden Leistungen nach § 44 SGB X
1. Eine Behörde, die den ursprünglichen im Rahmen eines Verfahrens nach § 44 SGB
X zu überprüfenden Verwaltungsakt erlassen hat, ist nur dann nach § 44 Abs. 3 SGB
X nicht mehr für die begehrte Änderung zuständig, wenn sie entweder zu keinem
Zeitpunkt zuständig war oder ihre Zuständigkeit nach Erlass des Verwaltungsaktes,
um dessen Beseitigung es geht, entfallen ist (zum Beispiel wegen Wegfalls der
sachlichen Zuständigkeit). Ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit ist insoweit
unbeachtlich.
2. Für die Frage des maßgeblichen Zeitpunkts eines anspruchsvernichtenden
Bedürftigkeitswegfalls bei einem Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X (hierzu BSG
Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 16/08 R ) ist nach allgemeinen prozessualen
Grundsätzen und wegen des Gebots des effektiven Rechtsschutzes auf den Zeitpunkt
der Antragstellung i.S. des § 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X bzw. bei einem von Amts wegen
eingeleiteten Verwaltungsverfahren auf das Datum der Einleitungsverfügung
abzustellen.
Revision eingelegt B 7 AY 3/14 R
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 8. Senat, Urteil vom 04.09.2014, L 8 AY 70/12
§ 2 Abs 1 AsylbLG, § 9 AsylbLG, Art 19 Abs 4 GG, § 44 Abs 1 SGB 10, § 44 Abs 3 SGB
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bremen
vom 21. Mai 2012 und der Bescheid der Beklagten vom 23. Juni 2010 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 2011 aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum
30. November 2009 unter Änderung diese Zeit betreffender Bewilligungen Leistungen
nach § 2 AsylbLG unter Anrechnung bereits erhaltener Leistungen nach §§ 3 ff.
AsylbLG zu zahlen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Verurteilung der Beklagten, unter Aufhebung
ihres ablehnenden Bescheides vom 23. Juni 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 4. Februar 2011 auf seinen Antrag vom 10. März 2010 gemäß § 44 SGB X die
Bewilligungen von Leistungen gemäß § 3 AsylbLG für den Zeitraum vom 1. Januar
2006 bis zum 30. November 2009 zu ändern und ihm für diesen Zeitraum Leistungen
gemäß § 2 AsylbLG unter Anrechnung bereits gewährter Leistungen zu zahlen.
Der am F. 1984 in Syrien geborene Kläger reiste 1999 mit seinen Eltern und
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Der am F. 1984 in Syrien geborene Kläger reiste 1999 mit seinen Eltern und
Geschwistern in die Bundesrepublik Deutschland ein und lebte bis November 2009 in
Lüdenscheid. Sein Asylantrag wurde abgelehnt (rechtskräftig seit 15. Februar 2002).
Seither war der Aufenthalt des Klägers geduldet. Am 16. November 2009 erhielt er eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit § 104a Abs. 1 Satz 2 AufenthG
(sog. Altfallregelung), am 19. August 2013 eine Niederlassungserlaubnis. In den für den
Kläger seit seiner Volljährigkeit getrennt geführten Ausländerakten finden sich keine
Hinweise, dass der Kläger zu einer ausländerrechtlichen Mitwirkungshandlung (z. B.
Passbeschaffung) aufgefordert worden ist. Nach einem Vermerk vom 22. Mai 2007 (Bl.
69 der Ausländerakten) sind vom Kläger „laut Akte bisher keine weiteren
Mitwirkungspflichten gefordert (außer PEP-Antrag ausfüllen in 2003)“ worden. Das
entsprechende Formular für Passersatzpapier (PEP) hat der Kläger, soweit ersichtlich,
zutreffend ausgefüllt und unterschrieben, allerdings sind die Fragen nach der Nummer
der Zivilregistrierung nicht ausgefüllt. In der Folgezeit sind seitens der
Ausländerbehörde keine Aufforderungen an den Kläger ergangen, vielmehr hat dieser
selber mehrere Fahrten nach Berlin zur syrischen Botschaft unternommen und
schließlich im November 2009 einen syrischen Pass erhalten.
Der Kläger bezog bis November 2007 von der Beklagten Leistungen nach dem
AsylbLG, jedenfalls ab August 2002 nach § 3 AsylbLG. Bewilligungsbescheide sind in
den Akten der Beklagten nicht zu finden; den Protokollbögen ist zu entnehmen, dass
der Kläger während der gesamten Zeit neben hier nicht streitigen anteiligen Leistungen
für Unterkunft und Heizung monatlich Barleistungen in Höhe von 40,90 € und
Leistungen in Form von Gutscheinen in Höhe von 149,69 € erhalten hat. Außerdem hat
er etliche Leistungen nach den §§ 4, 6 AsylbLG erhalten. Mit Bescheid vom
28. November 2009 wurde dem Kläger für den Monat Dezember 2009 ein Betrag von
0,00 € bewilligt, seither bezog er keine Leistungen nach dem AsylbLG mehr.
Im Wintersemester 2009/2010 nahm der Kläger ein Studium an der Hochschule Bremen
auf. Seither bezog er Leistungen nach dem BAföG, in der Zeit von Oktober 2009 bis
August 2010 in Höhe von 584,00 €, nach dem letzten hier bekannten
Bewilligungsbescheid bis August 2013 in Höhe von 670,00 €, davon jeweils die Hälfte
als Darlehen. Für seine Unterkunft in Bremen hatte er eine Warmmiete in Höhe von
245,00 € monatlich zu entrichten. Zwischenzeitlich hielt sich der Kläger seit September
2011 mehrere Semester zu einem Auslandsstudium in Kairo auf und erhielt während
dieser Zeit weiterhin Leistungen nach dem BAföG (sog. Auslands-BAföG). Direkt nach
Abschluss seines Studiums hat er Mitte August 2014 in Karlsruhe eine Arbeit
aufgenommen.
Am 11. März 2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überprüfung der
Leistungsgewährung nach dem AsylbLG ab Januar 2006 bis zum Ausscheiden aus dem
Leistungsbezug und begehrte Leistungen nach § 2 AsylbLG. Diesen Antrag lehnte der
Beklagte mit Bescheid vom 23. Juni 2010 ab. Der Kläger sei Ausreiseaufforderungen
nicht nachgekommen und habe bis 2009 vorsätzlich falsche Angaben gemacht. Der
Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 2011).
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger durch seinen Bruder am 4. März 2011 Klage
beim SG Dortmund erheben lassen, welches den Rechtsstreit an das SG Bremen
verwiesen hat. Dieses hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 21. Mai 2012 abgewiesen
und zur Begründung lediglich angegeben, der Kläger habe keinen Anspruch auf
Nachzahlung der begehrten Leistungen, weil er sich tatsächlich nicht im Bundesgebiet
aufhalte.
Gegen den Gerichtsbescheid hat der Kläger am 20. Mai 2012 Berufung eingelegt und
darauf hingewiesen, dass er während des Bezuges von BAföG-Leistungen keine
Erwerbstätigkeit ausgeübt habe.
Der Kläger beantragt,
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1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bremen vom 21. Mai 2012 und
den Bescheid der Beklagten vom 23. Juni 2010 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 2011 aufzuheben,
2. die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2006
bis zum 30. November 2009 unter Änderung diese Zeit betreffender
Bewilligungen Leistungen nach § 2 AsylbLG unter Anrechnung bereits
erhaltener Leistungen nach §§ 3 ff. AsylbLG zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung und das Urteil des SG für zutreffend. Außerdem
bestreitet sie nunmehr ihre Zuständigkeit (§ 10a AsylbLG) für den Überprüfungsantrag,
weil der Kläger nicht mehr der Stadt Lüdenscheid zugewiesen sei.
Außer der Gerichtsakte lagen zwei Ordner Verwaltungsakten, den Leistungsvorgang des
Klägers betreffend, sowie zwei Bände Ausländerakten vor. Sie waren Gegenstand des
Verfahrens. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des
Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte beider Rechtszüge und der Beiakte
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, der erforderliche Wert des
Beschwerdegegenstandes von über 750,00 € ist bei dem hier streitigen Anspruch
erreicht (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist begründet. Die Beklagte ist
verpflichtet, dem Kläger auf dessen Überprüfungsantrag für die Zeit vom 1. Januar 2006
bis zum 30. November 2009 höhere Leistungen nach dem AsylbLG zu zahlen, der die
Klage abweisende Gerichtsbescheid des SG ist aufzuheben.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 23. Juni 2010 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 2011 (§ 95 SGG), mit dem - so die
Formulierung im angefochtenen Bescheid - „eine Rücknahme der Bescheide über die
Gewährung von Leistungen nach § 3 AsylbLG für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum
30. November 2009“ abgelehnt worden ist. Hiergegen wendet sich der Kläger
zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage
(§ 54 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit Abs. 4, § 56 SGG). Die ursprünglich vom Bruder des
Klägers erhobene Klage ist zulässig; die Klageerhebung ist konkludent mit
Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts zur Weiterführung des Verfahrens genehmigt
worden (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juni 1995 - 11 Rar 57/94 - juris Rdn. 19). geheilt.
Die Klage richtet sich zutreffend gegen die Stadt Lüdenscheid, die für die Entscheidung,
ob eine Aufhebungsentscheidung nach § 44 SGB X zu erfolgen hat, sachlich und
örtlich zuständig ist.
Unbeachtlich im Hinblick auf die Zuständigkeit der Beklagten ist, dass der Kläger, der
während der streitigen Zeit in der Stadt Lüdenscheid und damit im örtlichen
Zuständigkeitsbereich der Beklagten (§ 1 des Nordrhein-Westfälischen Gesetzes zur
Ausführung des AsylbLG vom 29. November 1994 - GVBl. NRW S. 1087) gewohnt
und von dieser bis November 2009 Leistungen nach dem AsylbLG erhalten hat,
anschließend nach Bremen verzogen ist. Nach § 44 Abs. 3 SGB X entscheidet über die
Rücknahme eines Verwaltungsakts nach dessen Unanfechtbarkeit die zuständige
Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer
anderen Behörde erlassen worden ist. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass
die Regelung des § 44 Abs. 3 SGB X und die dazu ergangene Rechtsprechung nicht so
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die Regelung des § 44 Abs. 3 SGB X und die dazu ergangene Rechtsprechung nicht so
zu verstehen ist, dass die im Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung für den Erlass eines
dem Ausgangsbescheid entsprechenden Verwaltungsaktes aktuell zuständige Behörde
für die Rücknahme zuständig ist. Vielmehr ist nur dann, wenn zwischenzeitlich für den
Erlass des konkreten nach § 44 Abs. 1 SGB X zu überprüfenden Bescheides eine andere
Behörde zuständig geworden ist, diese auch für die Entscheidung über die Rücknahme
zuständig (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2011 - L 8 AY 34/10 B -,
unveröffentlicht; so auch SG Detmold, Urteil vom 24. Juni 2010 - S 6 AY 68/09 - juris
Rdn. 24 m.w.N.; Scheider in Hohm, Kommentar zum AsylbLG, Stand Dezember 2013
§ 9 Rdn. 73.2 bis 73.4; wohl offen gelassen durch BSG, Urteil vom 26. Juni 2013 - B
7 AY 3/12 R - juris Rdn. 10 bis 12; a. A. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11. Mai
2011 - L 5 AS 92/07 - juris Rdn. 40). Die Behörde, die den ursprünglichen
Verwaltungsakt erlassen hat, soll nur dann für seine Beseitigung nicht mehr zuständig
sein, wenn sie entweder zu keinem Zeitpunkt zuständig war oder ihre Zuständigkeit
nach Erlass des Verwaltungsaktes, um dessen Beseitigung es geht, entfallen ist. Damit
sollte verhindert werden, dass eine andere Behörde über die Beseitigung eines
Verwaltungsaktes zu entscheiden hat als diejenige, die nunmehr zuständig ist, den
maßgeblichen Sachverhalt zu regeln (vgl. BSG, Urteil vom 9. Juni 1999 - B 6 KA
70/98 R - juris Rdn. 21). Der vorliegende Fall macht deutlich, dass eine andere
Auslegung des § 44 Abs. 3 SGB X auch nicht sachgerecht umgesetzt werden könnte.
Für den Kläger ist nach dem Wegzug aus Lüdenscheid keine andere für Leistungen
nach dem AsylbLG zuständige Behörde tätig geworden, weil er keine entsprechenden
Leistungen mehr beantragt hat, es gäbe demnach keine „zuständige Behörde“ i.S. von §
44 Abs. 3 SGB X.
Die Voraussetzungen für die begehrte Änderung der Entscheidungen und eine
nachträgliche Zahlung höherer Leistungen nach dem AsylbLG liegen vor. Der dem
entgegenstehende hier streitige Bescheid der Beklagten vom 23. Juni 2010 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 2011 ist rechtswidrig. Die Beklagte ist
verpflichtet, dem Kläger unter Änderung ihrer die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 30.
November 2009 betreffenden Bewilligungen Leistungen nach § 2 AsylbLG unter
Anrechnung bereits erhaltener Leistungen zu zahlen.
Rechtsgrundlage für die Änderung von bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakten
ist § 9 Abs. 3 AsylbLG i.V.m. § 44 Abs. 1 SGB X. Zwar existieren hier offensichtlich
keine schriftlichen Bewilligungsbescheide über die dem Kläger vom 1. Januar 2006 bis
zum 30. November 2009 gewährten Leistungen. Die Zahlungen sind jedoch
dokumentiert, so dass der Senat keinen Zweifel daran hat, dass der Kläger während der
gesamten streitigen Zeit monatlich Barleistungen in Höhe von 40,90 € und Leistungen
in Form von Gutscheinen in Höhe von 149,69 € sowie Leistungen nach den §§ 4, 6
AsylbLG erhalten hat. Diese Leistungen sind konkludent („in anderer Weise“, § 37 Abs.
2 Satz 1 VwVfG) in Form von Verwaltungsakten bewilligt worden.
Nach § 44 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar
geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im
Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt
oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und
soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.
Die Beklagte hat zu Unrecht den Überprüfungsantrag abgelehnt. Sie hatte bei der
Auszahlung der Beträge und der Aushändigung der Wertgutscheine das Recht unrichtig
angewandt und war zudem von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig
erwiesen hat, und dem Kläger deshalb zu Unrecht nicht die ihm zustehenden Leistungen
nach dem AsylbLG erbracht. Der Kläger hatte während der gesamten streitigen Zeit
einen Anspruch auf Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG. Er gehörte als geduldeter
Ausländer (§ 60a AufenthG) bis zum 15. November 2009 zu dem Personenkreis des
§ 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG und hatte - wie von § 2 Abs. 1 AsylbLG gefordert - vor dem
hier maßgeblichen Leistungsbeginn am 1. Januar 2006 über eine Dauer von (mehr als)
36 Monaten (vgl. § 2 Abs. 1 AsylbLG in der Fassung vom 30. Juli 2004, BGBl. I S.
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36 Monaten (vgl. § 2 Abs. 1 AsylbLG in der Fassung vom 30. Juli 2004, BGBl. I S.
1950) und zum Zeitpunkt der Änderung des § 2 Abs. 1 AsylbLG zum 28. August
2007 (BGBl. I S. 1970) über eine Dauer von (mehr als) 48 Monaten Leistungen nach
§ 3 AsylbLG bezogen. Die Leistungsberechtigung des Klägers nach dem AsylbLG
endete gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 AsylbLG mit Ablauf des Monats November 2009, weil
in diesem Monat mit der am 16. November 2009 erhaltenen Aufenthaltserlaubnis nach
§ 23 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit § 104a Abs. 1 Satz 2 AufenthG (sog. Altfallregelung) die
Leistungsvoraussetzung des § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG entfallen war. Eine die
Leistungsberechtigung nach § 1 Abs.1 Nr. 3 AsylbLG - weiterhin - begründende
Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG aufgrund einer Altfallregelung wird
Ausländern nicht „wegen des Krieges in ihrem Heimatland“ erteilt (vgl. Frerichs in
jurisPK-SGB XII, § 1 AsylbLG Rdn. 88 m.w.N.).
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann dem Kläger nicht vorgeworfen werden,
dass er die Dauer seines Aufenthalts rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 2 Abs. 1
AsylbLG selbst beeinflusst hat. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG
(insbesondere Grundsatzurteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R - juris) setzt nach
Auffassung des Senats ein Rechtsmissbrauch in objektiver Hinsicht ein unredliches, von
der Rechtsordnung missbilligtes Verhalten voraus. Der Ausländer darf sich nicht auf
einen langdauernden Leistungsbezug nach § 3 AsylbLG berufen, den er selbst
treuwidrig herbeigeführt hat. Einer zu missbilligenden Pflichtverletzung muss im
Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein erhebliches Gewicht zukommen.
Nicht jedes irgendwie zu missbilligende Verhalten führt zum Ausschluss von Analog-
Leistungen, sondern nur ein Verhalten, das unter jeweiliger Berücksichtigung des
Einzelfalls, der besonderen Situation eines Ausländers in der Bundesrepublik
Deutschland und der besonderen Eigenheiten des AsylbLG unentschuldbar ist.
Hier fehlt es bereits an einem konkreten „Verhalten“ des Klägers, welches die Dauer
seines Aufenthalts hätte beeinflussen können. Ihm kann kein rechtsmissbräuchliches
Tun oder Unterlassen bezogen auf die Dauer des Aufenthalts vorgeworfen werden.
Dabei setzt ein Unterlassen als „Verhalten“ voraus, dass der betreffenden Person bewusst
war (subjektive Komponente), dass er sich in einer bestimmten Art und Weise verhalten
muss, um sich nicht dem Vorwurf des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens ausgesetzt zu
sehen. So ist die fehlende Verlängerung eines Ausweispapieres oder das Unterlassen
einer Neubeantragung jedenfalls so lange kein rechtsmissbräuchliches Verhalten, bis die
Ausländerbehörde konkret zur Mitwirkung (Handlung) auffordert.
Für die Zeit bis zur Volljährigkeit des Klägers im Juli 2002 könnten allenfalls seine
Eltern rechtsmissbräuchlich gehandelt haben; dieses wäre dem damals minderjährigen
Kläger jedoch nicht zuzurechnen (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8 AY
8/07 R - juris Rdn. 15). In der Folgezeit ist den Ausländerakten nicht zu entnehmen,
dass der Kläger selber zu einer Mitwirkungshandlung aufgefordert worden ist. Dies
ergibt sich im Übrigen auch aus einem Vermerk vom 22. Mai 2007 (Bl. 69 der
Ausländerakten), nach dem vom Kläger außer dem Ausfüllen eines PEP-Antrags in
2003 keine weiteren Mitwirkungspflichten gefordert wurden. Das entsprechende
Formular für Passersatzpapier (PEP) hat der Kläger, soweit ersichtlich, zutreffend
ausgefüllt und unterschrieben. Die Frage nach der Nummer der Zivilregistrierung ist
nicht beantwortet, eine weitere Nachfrage der Ausländerbehörde ist nicht ersichtlich.
Auch in der Folgezeit sind keine Aufforderungen der Ausländerbehörde an den Kläger
ergangen, vielmehr hat dieser selber mehrere Fahrten nach Berlin zur syrischen Botschaft
unternommen und schließlich im November 2009 einen syrischen Pass erhalten. Die
Behauptung in dem hier angefochtenen Bescheid vom 23. Juni 2010, der Kläger habe
bis 2009 vorsätzlich falsche Angaben gemacht, ist offensichtlich unzutreffend.
Der Rücknahme der demnach rechtswidrigen Bewilligungen steht nicht entgegen, dass
der Kläger seit August 2014 erwerbstätig ist und ersichtlich Einkommen erzielt, welches
über der Bedürftigkeitsgrenze (unbeachtlich ob nach dem BAföG, dem SGB II oder
dem AsylbLG) liegt. Maßgebend könnte allenfalls die hier nicht gegebene Erzielung
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dem AsylbLG) liegt. Maßgebend könnte allenfalls die hier nicht gegebene Erzielung
von Einkommen oder Vermögen in der Zeit vor der Stellung des Überprüfungsantrages
sein.
Leistungen nach dem AsylbLG sind ebenso wie Sozialhilfeleistungen für einen
zurückliegenden Zeitraum grundsätzlich nur dann zu erbringen, wenn die Notlage im
Zeitpunkt der beanspruchten Hilfeleistung noch besteht, sie also den Bedarf der
hilfebedürftigen Person noch decken können. Etwas anderes gilt jedoch, wenn erst im
Rechtsbehelfsverfahren die Hilfegewährung erstritten werden muss. Das Erfordernis
eines effektiven Rechtsschutzes gebietet es, in diesen Fällen auch bei fehlender aktueller
Bedürftigkeit Leistungen für die Vergangenheit zu gewähren. Die Einklagbarkeit zu
Unrecht versagter Leistungen wäre anderenfalls uneffektiv, wenn die Sozialbehörde
durch unberechtigtes Bestreiten des Anspruchs den Beginn der Leistung auf Jahre
hinausschieben oder gar den mit dem bekanntgewordenen Bedarf entstandenen
Anspruch vereiteln könnte (BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO
16/08 - juris Rdn. 14 unter Hinweis auf frühere Entscheidungen des BVerwG).
Nach der insoweit auch vom erkennenden Senat geteilten Auffassung des BSG (a.a.O.)
muss der Vorrang des effektiven Rechtsschutzes bei der Anwendung der
Zugunstenregelung des § 44 SGB X hingegen gegenüber den Besonderheiten des
Sozialhilferechts regelmäßig zurücktreten. Effektiver Rechtsschutz wird grundsätzlich
schon durch die Möglichkeit gewährt, gegen einen belastenden Bescheid gerichtlichen
Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. § 44 SGB X dient dagegen nur der materiellen
Gerechtigkeit zu Gunsten der leistungsberechtigten Person auf Kosten der
Bindungswirkung von zu ihren Ungunsten ergangenen Verwaltungsakten (BSG a.a.O.,
Rdn. 15 unter Hinweis auf BSG SozR 3-1300 § 44 Nr. 21 S 43). Das Gebot der
materiellen Gerechtigkeit verlangt unter sozialhilferechtlichen Aspekten gerade nicht,
einer früher einmal hilfebedürftigen Person eine Leistung zu gewähren, die nicht mehr
benötigt wird.
Grundsätzlich ist deshalb in Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X zu klären, ob der
Bedarf, der nicht durch die ursprünglich begehrte und zu Unrecht versagte
Sozialhilfeleistung gedeckt worden war, noch besteht. Eines derartigen Nachweises
bedarf es jedoch bei pauschalierten Leistungen wie nach dem 3. bzw. 4. Kapitel des
SGB XII nicht. Sie sind bei fortdauernder Bedürftigkeit im Rahmen von § 44 Abs. 4
SGB X auch nachträglich zu erbringen, weil der Sozialhilfeträger bei rechtswidriger
Leistungsablehnung nicht dadurch entlastet werden darf, dass der Bedarf anderweitig
gedeckt wurde (BSG, a.a.O. Rdn. 20). Auch ein nach dem AsylbLG
Leistungsberechtigter muss nicht nachweisen, dass er konkrete Bedarfsanteile der
jeweiligen Abteilung der Regelsatzverordnung tatsächlich hatte und durch Selbsthilfe
oder Hilfe Dritter gedeckt hat; es ist vielmehr von einem fortbestehenden Bedarf
auszugehen. Dies rechtfertigt es, die Differenz zwischen der nach dem AsylbLG und der
nach dem SGB XII pauschalierten Leistung in voller Höhe nachzuzahlen und nicht auf
eine konkrete Bedarfsdeckung im Einzelfall abzustellen (BSG, Urteil vom 9. Juni 2011
- B 8 AY 1/10 R -, juris Rdn. 16). Die Sozialleistung kann ihren Zweck noch erfüllen,
weil an die Stelle des ursprünglichen Bedarfs eine vergleichbare Belastung als Surrogat
getreten ist (BSG, a.a.O. Rdn. 14).
Eine derartige „vergleichbare Belastung“ liegt nach Auffassung des Sozialhilfesenats des
BSG (BSG, a.a.O. Rdn. 21; zuletzt Urteil vom 26. Juni 2013 - B 7 AY 3/12 R -, juris
Rdn. 13) dann nicht mehr vor, wenn die Bedürftigkeit inzwischen temporär oder auf
Dauer (zum maßgebenden Zeitpunkt der Prüfung s. unten) entfallen ist, etwa weil ein
entsprechendes Einkommen erzielt oder Vermögen erworben wurde. Dies gilt, so das
BSG, auch bei pauschalierten Leistungen. Ob dieser der Judikatur des BSG zu § 44
SGB X in anderen Leistungsbereichen entgegenstehenden Auffassung (der 8. Senat des
BSG erwähnt insoweit selber Urteile vom 25. Oktober 1984 - 11 RAz 3/83 und vom
14. November 2002 - B 13 RJ 47/01 R -; vgl. auch Urteil vom 1. Juni 2010 - B 4 AS
78/09 R -) zu folgen ist, kann hier dahinstehen (zur Kritik an der Rechtsauffassung des
Sozialhilfesenats s. u.a. Conradis in Existenzsicherungsrecht, 2. Aufl. 2012, Kapitel 55
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Sozialhilfesenats s. u.a. Conradis in Existenzsicherungsrecht, 2. Aufl. 2012, Kapitel 55
Rdn. 31; Baumeister in jurisPK-SGB X, § 44 SGB X Rdn. 29). Ein derartiger Wegfall
der Bedürftigkeit ist im vorliegenden Fall jedenfalls nicht vor dem Tag eingetreten, an
dem der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gestellt worden ist.
Der Senat folgt nicht der Rechtsprechung des BSG, nach der bei der Prüfung, ob
zwischenzeitlich der ursprüngliche Bedarf, der zu Unrecht nicht durch
Sozialhilfeleistungen gedeckt wurde, oder die Bedürftigkeit im oben bezeichneten Sinn
entfallen sind, in zeitlicher Hinsicht „naturgemäß“ auf die letzte Tatsacheninstanz
abzustellen ist (so BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 16/08 R - juris Rdn.
21). Für die Frage des maßgeblichen Zeitpunkts des anspruchsvernichtenden
Bedürftigkeitswegfalls bei einem Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X ist vielmehr
nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen und wegen des Gebots des effektiven
Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) auf den Zeitpunkt der Antragstellung i.S. des § 44
Abs. 4 Satz 3 SGB X bzw. bei einem von Amts wegen eingeleiteten
Verwaltungsverfahren auf das Datum der Einleitungsverfügung abzustellen.
Nach allgemeinen Grundsätzen des Prozessrechts ist der für die Beurteilung der Sach-
und Rechtslage maßgebliche Zeitpunkt regelmäßig von der Klageart abhängig. Bei einer
Anfechtungsklage i.S. des § 54 Abs. 1 SGG ist grundsätzlich auf die Sach- und
Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen, bei einer
Verpflichtungs- oder Leistungsklage auf diejenige zum Zeitpunkt der letzten
mündlichen Verhandlung (s. hierzu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
10. Aufl. 2012, § 54 Rdn. 33, 34). Dieser rechtliche Grundsatz ist aber kein
abschließender Rechtssatz. Entscheidend ist das materielle Recht, nach dem auch ein
anderer Zeitpunkt maßgeblich sein kann (vgl. BSG, Urteil vom 26. Juni 2001 - B 2 U
28/00 R - juris Rdn. 13 ff.; Ulmer in Hennig, SGG, Loseblatt-Kommentar, Stand:
Oktober 2014, § 54 Rdn. 136; Böttiger in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 54
Rdn. 98; zu den Ausnahmen vgl. etwa die Einzelfälle bei Keller, a.a.O., § 54 Rdn. 33a,
34a). Zudem sind die Anspruchstellenden stets so zu stellen, als wenn von vornherein
rechtmäßig entschieden worden wäre (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2004 - B 2 U
176/04 B - juris Rdn. 6 am Ende; Castendieck in Lüdtke, SGG, 4. Aufl. 2012, § 54
Rdr. 77; Keller, a.a.O., § 54 Rdn. 34 am Ende).
Weil es bei dem Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X um die Überprüfung eines
früheren Bescheids geht, ist insoweit (in Bezug auf die Anfechtungs- und
Verpflichtungsklage) auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des nach
§ 44 SGB X angegriffenen Bescheids „aus heutiger Sicht“ abzustellen (BSG, Urteil vom
25. Oktober 1984 - 11 RAz 3/83 - juris Rdn. 10, 11; BSG, Urteil vom 14. November
2002 - B 13 RJ 47/01 R - juris Rdn. 19; Ulmer, a.a.O., § 54 Rdn. 146). Etwas anderes
gilt für den Auszahlungsanspruch nach § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X (in Bezug auf die
Leistungsklage) und damit für das hier maßgebliche Tatbestandsmerkmal der
Erbringung von Leistungen „nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses
Gesetzbuches“, wegen der entsprechenden Anwendung gemäß § 9 Abs. 3 AsylbLG
insoweit als „nach den Vorschriften des AsylbLG“ zu lesen. Diese Voraussetzung ist im
Bereich der Sozialhilfe nach dem SGB XII und des AsylbLG - wie dargelegt - so
auszulegen, dass einer (früher einmal) hilfebedürftigen Person eine Leistung nicht zu
gewähren ist, wenn sie dieser Leistung nicht (mehr) bedarf (vgl. BSG, Urteil vom 29.
September 2009 - B 8 SO 16/08 R - juris Rdn. 15). Da die anspruchstellende Person
auch im Zugunstenverfahren stets so zu stellen ist, als wenn von vornherein rechtmäßig
entschieden worden wäre, ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Prüfung, ob
Bedürftigkeit i.S. des AsylbLG oder des SGB XII bzw. des SGB II ununterbrochen
fortbesteht, die Einleitung des Verwaltungsverfahrens, sei es auf Antrag oder von Amts
wegen.
Die bereits vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze für die Fälle, in
denen Hilfesuchende bei einer rechtswidrigen Ablehnung innerhalb der gesetzlichen
Fristen einen Rechtsbehelf einlegen, im Rechtsbehelfsverfahren die Hilfegewährung erst
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erstreiten müssen und zwischenzeitlich eine Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe
oder Hilfe Dritter eintritt (vgl. zu diesen Grundsätzen auch BSG, Urteil vom 29.
September 2009 - B 8 SO 16/08 R - juris Rdn. 14 m.w.N.), gelten letztlich auch bei
Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X. In beiden Fällen bringt die betroffene Person
- einerseits mit Einlegung des Rechtsbehelfs, andererseits mit der Stellung eines Antrags
nach § 44 SGB X - zum Ausdruck, dass sie von der Rechtswidrigkeit der behördlichen
Entscheidung überzeugt ist. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG)
erfordert es auch im Zugunstenverfahren, dass die (häufig erhebliche) Dauer des
Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens, insbesondere aus Gründen der Überlastung, nicht
zum Nachteil der Anspruchsstellenden geht (vgl. allgemein Castendieck, a.a.O., § 54
Rdn. 77).
Der vorliegende Fall, in dem der Kläger erstmals ein paar Tage vor der letzten
mündlichen Verhandlung durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Abschluss des
Studiums Einkommen offensichtlich über der Bedürftigkeitsgrenze erzielt hat, macht
deutlich, dass die nicht im Einflussbereich des Klägers liegende Terminierung des Senats
nicht zu dessen Lasten gehen darf.
Das Abstellen auf den Zeitpunkt der Antragstellung ist auch vor dem Hintergrund
geboten, dass ein Überprüfungsverfahren ggfs. von Amts wegen eingeleitet werden
kann (oder bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Bescheides muss).
Eine leistungsberechtigte Person darf nicht schlechter gestellt werden, weil im Einzelfall
ein gebotenes Aufgreifen von Amts wegen unterbleibt, ein Überprüfungsantrag - zu
Unrecht - erfolglos bleibt und die Behörde sich ggfs. über mehrere Instanzen so lange
weigert, zu Unrecht nicht erbrachte Leistungen nachzuzahlen, bis ein ggfs. geringfügiger
und / oder nur temporärer Wegfall der Bedürftigkeit eintritt. Deshalb ist auch die
Auffassung von Pattar (in Existenzsicherungsrecht, 2. Aufl. 2012, Kapitel 10 Rdn. 52),
der anstelle der letzten mündliche Verhandlung einer Tatsacheninstanz auf den
Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abstellen will, nicht konsequent, weil es
auch dann weiterhin der Behörde obliegt, über den Prüfungszeitpunkt zu entscheiden.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers haben sich jedenfalls zwischen dem
Beginn der hier streitigen Zeit im Januar 2006 und seinem Überprüfungsantrag vom
10. März 2010 nicht entscheidungserheblich geändert. Er bezog bis einschließlich
November 2009 gleichbleibende Leistungen nach § 3 AsylbLG. Aufgrund der ihm im
November 2009 erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit § 104a
Abs. 1 Satz 2 AufenthG war er danach bis zum Abschluss seines Studiums dem Grunde
nach anspruchsberechtigt nach dem SGB II. Allerdings hatte er während der gesamten
Zeit gemäß § 7 Abs. 5 SGB II wegen seiner nach dem BAföG förderungsfähigen
Ausbildung keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die
tatsächlich von ihm bezogenen Leistungen nach dem BAföG (bis August 2010 in Höhe
von 584,00 €) lagen unter den in dieser Zeit maßgebenden Leistungen nach dem SGB
II (monatliche Regelleistung 359,00 € zzgl. Kosten der Unterkunft 245,00 €), sodass
von einem Wegfall der Bedürftigkeit insoweit nicht ausgegangen werden kann.
Auch andere den Leistungsanspruch hindernde Umstände lagen nicht vor. Insbesondere
ist unbeachtlich, dass sich der Kläger zwischenzeitlich während seines Studiums in Kairo
nicht im Bundesgebiet aufgehalten hat. Unabhängig davon, dass er seit dem
16. November 2009 ohnehin nicht mehr zum leistungsberechtigten Personenkreis des
§ 1 AsylbLG gehörte, hat er für die Zeit seines Auslandsaufenthaltes auch keine
Leistungen begehrt. Die Anspruchsvoraussetzung des § 1 AsylbLG („Ausländer, die
sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten“) musste der Kläger deshalb nicht erfüllen. Es
stand und steht jedem frei, ggf. auch vom Ausland aus Ansprüche zu verfolgen, bei
denen der gewöhnliche Aufenthalt während des streitigen Leistungsbezuges in
Deutschland liegen musste. Eine Residenzpflicht sieht das Gesetz hierfür nicht vor.
Die dem Kläger von Januar 2006 bis November 2009 zu Unrecht nicht erbrachten
Leistungen sind ihm deshalb unter Änderung der entsprechenden Bewilligungen
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Leistungen sind ihm deshalb unter Änderung der entsprechenden Bewilligungen
nachzuzahlen. Höhere Leistungen sind allerdings nur dann gerechtfertigt, wenn die nach
§§ 3 ff. AsylbLG gewährten Leistungen in der Summe niedriger sind als die
Leistungen, die ihm in entsprechender Anwendung des SGB XII zugestanden hätten.
Auch Einmalleistungen, die nach §§ 3 ff AsylbLG erbracht wurden, nach dem SGB XII
jedoch von der Regelsatzleistung erfasst werden, sind bei dem Gesamtvergleich in
Ansatz zu bringen (zur Berechnungsmethode, auch bei Krankenbehandlung nach § 4
Abs. 1 AsylbLG, ausführlich BSG Urteil vom 9. Juni 2011 - B 8 AY 1/10 R - juris
Rdn. 18 f.). Eine detaillierte Berechnung durch den Senat ist hier nicht geboten; dies
wird die Beklagte in Umsetzung ihrer Verpflichtung aus dem Grundurteil nach § 130
SGG (auch im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X zulässig; s. BSG in ständiger
Rechtsprechung, zuletzt Urteil vom 26. Juni 2013 - B 7 AY 3/12 R - juris Rdn. 9)
vorzunehmen haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 160
Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen. Der Senat weicht zudem mit seiner Auffassung, dass ein
zeitlich nach dem Überprüfungsantrag eintretender Wegfall der Bedürftigkeit
unbeachtlich für die Nachzahlung zu Unrecht nicht erbrachter Sozialhilfeleistungen nach
§ 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 SGB X ist, von der Rechtsprechung des BSG (Urteil
vom 29. September 2009 - B 8 SO 16/08 -) ab, so dass auch ein Zulassungsgrund nach
§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG vorliegt.