Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 26.06.2001

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 26.06.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Osnabrück S 7 SB 379/96
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 5/9 SB 53/00
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 10. Mai 2000 wird abgewiesen. Kosten sind
nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob der Klägerin nach den Maßstäben des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG)
ein Grad der Behinderung (GdB) von 60 an-statt eines GdB von 40 zusteht.
Die am G. geborene Klägerin beantragte im August 1995 die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft. Das
Versorgungsamt (VA) holte Befundberichte des Orthopäden Dr. H. und des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. I. (mit
Arztbriefen des Radiologen Dr. J., des Neurologen und Psychiaters Dr. K. sowie des Orthopäden Dr. L.) ein und stellte
mit Bescheid vom 4. Dezember 1995 einen GdB von 30 fest aufgrund der Funktionsstörungen:
1. Verschleißerscheinungen im Bereich der Wirbelsäule, der Schulter- und Kniegelenke (verwaltungsinterne
Bewertung: 20)
2. Depressive Stimmungslage, Migräne (verwaltungsinterne Bewertung: 20).
Ein niedriger Blutdruck sowie eine Fettstoffwechselstörung bedingten einen GdB nicht.
Auf den Widerspruch zog das VA Unterlagen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) bei
(Entlassungsbericht M., Untersuchungsgutachten des Orthopä-den Dr. N. und der Neurologen und Psychiater Dr. O.
und Dr. P.) und wies nach ver-sorgungsärztlicher Stellungnahme (Medizinaldirektor Q. sowie Dr. R.) den Wider-spruch
zurück (Widerspruchsbescheid vom 12. September 1996).
Den Widerspruchsbescheid hat die Klägerin mit der am 17. September 1996 bei Ge-richt eingegangenen Klage
angegriffen. Das Sozialgericht (SG) Osnabrück hat einen in dem von der Klägerin gegen die BfA geführten
Rentenrechtsstreit eingeholten Befundbericht des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. I. (mit weiteren ärztlichen Unter-
lagen, u.a. Arztbriefe des Orthopäden Dr. S. und der Internisten Dr. T. und Dr. U. sowie Entlassungsbericht der V.)
beigezogen und Beweis erhoben durch Untersu-chungsgutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. W. vom 22. Juli
1997 sowie orthopädisches Zusatzgutachten des Dr. X. vom 9. Juli 1997. Auf Antrag der Klägerin hat es ferner nach §
109 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Beweis erhoben durch Untersuchungsgutachten der Orthopäden Prof. Dres. Y.
vom 24. November 1997, der Neurologen und Psychiater Prof. Dres. Z. vom 16. April 1998 mit zusätzlicher
Erläuterung nach Aktenlage vom 6. Oktober 1998 und durch Untersuchungsgutach-ten der Internisten Prof. Dres. AB.
vom 22. Dezember 1999. Der Beklagte hat in Auswertung der Gutachten ein von der Klägerin angenommenes Teil-
Anerkenntnis vom 10. Juli 1998 abgegeben und mit Wirkung vom 1. August 1995 einen GdB von 40 festgestellt
aufgrund der Funktionsstörungen:
a) Seelische Störung mit körperlichen Beschwerden und depressiver Ver-stimmung (verwaltungsinterne Bewertung:
30)
b) Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule, der Schulter- und Kniegelenke (verwaltungsinterne Bewertung: 20).
Das SG hat durch Urteil vom 25. Februar 2000 die über das angenommene Teil-Anerkenntnis hinaus auf die
Zuerkennung des GdB von 50 gerichtete Klage abge-wiesen. In den Entscheidungsgründen, auf deren Einzelheiten
Bezug genommen wird, hat es ausgeführt, nach den Maßstäben des SchwbG sowie der "Anhaltspunkte für die
ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" (AHP) sei die
Behinderung mit einem GdB von 40 zu-treffend bewertet. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme liege dem
körperlichen Leidenszustand ein schwerwiegendes Krankheitsbild von erheblicher organpatholo-gischer Substanz und
mit deutlichen funktionellen Einbußen nicht zugrunde. Ein als Behinderung feststellungswürdiges funktionelles Defizit
erschöpfe sich in dem Nach-weis von Verschleißerscheinungen, die das altersentsprechende Maß nicht über-schritten
und mit keinerlei sensomotorischer Defektsymptomatik vergesellschaftet seien, sowie dem Nachweis einer Irritation
der Atemwege, die nicht mit einer bedeu-tungsvollen Einschränkung der Lungenfunktion einher gehe. Hierfür seien
Teilwerte von 20 bzw 10 angemessen. Der Behindertenstatus der Klägerin erhalte sein Geprä-ge durch das seelische
Leidensbild. Es handele sich um ein mehrschichtiges patho-logisches Phänomen mit einer somatoformen sowie einer
depressiven Komponente. Unter behindertenrechtlichen Aspekten begründe sie nicht die Beimessung zweier
getrennter Teilwerte. Die genannten Gesundheitsstörungen seien als ein Komplex zu begreifen und stellten eine
stärker behindernde seelische Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit dar. An
eine schwere Zwangskrankheit mit mittelgradigen oder gar schwergradigen sozialen Anpassungs-schwierigkeiten mit
Richtwerten nach den AHP von 50 bis 70 bzw 80 bis 100 reiche sie indes nicht heran. Der somatoforme Anteil des
seelischen Leidensbildes bedinge eine wesentliche Überschneidung mit dem körperlichen Krankheitsbild. Demgemäß
sei der GdB mit 40 zutreffend bemessen.
Gegen das am 29. März 2000 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit der am 27. April 2000 eingegangenen
Berufung. Diese stützt sie unter Vertiefung ihres bis-herigen Vorbringens darauf, dass ihre arthrotischen Erkrankungen
ein altersgerech-tes Defizit überschritten, das internistische Krankheitsbild nicht bewertet sei und die chronische
depressiv-neurotische Störung im Sinne einer Dysthymie und Somatisie-rungsstörung gesondert zu berücksichtigen
sei. Nach den ärztlichen Feststellungen sei die Klägerin darüber hinaus erwerbsunfähig und müsse schon deshalb
einen hö-heren GdB erhalten.
Der Beklagte hat das Teil-Anerkenntnis vom 10. Juli 1998 in den Ausführungsbe-scheid vom 10. Mai 2000 umgesetzt
und einen GdB von 40 festgestellt, die Ausstel-lung eines Schwerbehindertenausweises sowie die Zuerkennung von
Nachteilsaus-gleichen indes versagt.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
1. das Urteil des SG Osnabrück vom 25. Februar 2000 aufzuheben und den Bescheid vom 10. Mai 2000 zu ändern,
2. den Beklagten zu verurteilen, einen GdB von 60 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 10. Mai 2000 abzuweisen.
Der Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat die Akten des SG Osnabrück betreffend den Rechtsstreit auf Zuer-kennung einer Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit (S 1 RA 4/96) beigezogen, Kopien des dort erstatteten Befundberichtes des Chirurgen Dr. BB.
vom 23. Mai 2000 sowie des Untersuchungsgutachtens des Psychiaters Prof. Dr. CB. vom 22. August 2000 gefertigt
und den Beteiligten zur Kenntnis gebracht. Daneben haben die Gerichtsak-ten beider Rechtszüge sowie die die
Klägerin betreffenden Schwerbehinderten-Akten des VA Osnabrück (35/11-5100 2) vorgelegen und sind Gegenstand
der Entschei-dung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 143 SGG zulässige Berufung sowie die Klage gegen den gemäß § 96 SGG erstinstanzlich in den
Rechtsstreit einzubeziehenden Bescheid vom 10. Mai 2000 sind nicht begründet. Der Senat entscheidet nicht mehr
über den Bescheid vom 4. Dezember 1995/Widerspruchsbescheid vom 12. September 1996. Diese Beschei-de sind
durch den Ausführungsbescheid vom 10. Mai 2000 erledigt, § 39 Abs 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch –
Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdaten-schutz – (SGB X).
Ein GdB von mehr als 40 kann nicht festgestellt werden. Zur Vermeidung überflüssi-ger Wiederholungen nimmt der
Senat auf die nicht ergänzungsbedürftigen Ausfüh-rungen des SG zu den Bewertungsmaßstäben der §§ 3, 4 SchwbG
und der AHP Be-zug. Die ihm vorliegenden medizinischen Befunde hat das SG nach diesen Kriterien zutreffend und
jedenfalls nicht zum Nachteil der Klägerin ausgewertet. Auch insoweit nimmt der Senat auf diese Ausführungen
Bezug, auf die er sich zur Zurückweisung der Berufung stützt, § 153 Abs 2 SGG.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte das psychiatrische Beschwer-debild nach den AHP zutreffend
bewertet hat. Denn es kommt, was die Klägerin ver-kennt, im Bereich des SchwbG und der festzustellenden
Behinderung nicht auf die Diagnosen an, sondern auf die damit verbundenen Funktionsbeeinträchtigungen, die sich zu
einem Gesamt-Behinderungsbild zusammenfügen. Der erstinstanzlich ge-hörte Sachverständige Prof. Dr. CB. hat in
der Stellungnahme nach Aktenlage zu der Bewertung durch Frau Dr. DB. lediglich das Krankheitsbild diagnostisch
differenziert dargestellt, nicht aber die nach den AHP erforderliche Gesamtbewertung vorgenom-men. Es ist von dem
Sachverständigen im Zusammenhang der Begutachtung nicht dargestellt worden, dass das differenzierte
Krankheitsbild auf psychiatrischem Gebiet sich im täglichen Leben auf unterschiedliche, sich gegebenenfalls
verstärkende Art und Weise auswirkt. Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Ge-samtheit
müssen indes unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander beurteilt werden (AHP S. 34).
Das SG hat nach diesen Kriterien das psy-chiatrische und das orthopädische Behinderungsbild zutreffend gewürdigt.
Die vom Senat zweitinstanzlich beigezogenen Unterlagen stützen den Anspruch der Klägerin nicht. Aus dem
Befundbericht des Chirurgen Dr. BB. vom 23. Mai 2000 lässt sich nach Arthroskopie des Kniegelenkes mit dem
bestätigten postoperativ unprob-lematischen Verlauf (AHP S. 152) angesichts des dort diagnostizierten ausgeprägten
Knorpelschadens sowie nach der operativen Therapie des Krampfaderleidens (AHP S. 91) ein höherer Teilwert als 20
insgesamt nicht feststellen, zumal eine chronisch-venöse Insuffizienz und ein postthrombotisches Syndrom bei den
im Rahmen des Rechtsstreits erhobenen Untersuchungsbefunden nicht festgestellt worden waren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Ein gesetzlicher Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht, § 160 Abs 2 SGG.