Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 29.03.2001

LSG Nsb: arbeitsamt, zuschuss, darlehen, berufliche tätigkeit, erwerb, aktiven, auskunft, arbeitsförderung, ermessensausübung, verfügung

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 29.03.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hildesheim S 20 AL 10/00
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 8 AL 249/00
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 16. Mai 2000 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat auch die zweitinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten. Die Revision wird
nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Umfang einer freien Förderung nach § 10 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).
Der 1951 geborene Kläger war bis Februar 1998 im Marketing-Bereich eines Luftfahrtsunternehmens tätig; außerdem
wurde er oft als Verkehrsflugzeugführer eingesetzt. Anschließend bezog er Arbeitslosengeld (Alg) und im Anschluss
daran Arbeitslosenhilfe (Alhi). Am 17. März 1999 beantragte der Kläger beim Arbeitsamt J. die Gewährung von
Zuschüssen für Maßnahmen der freien Förderung nach § 10 SGB III für den Wiedererwerb der Verkehrsfliegerlizenz
(ATPL). Die Kosten dafür betrugen DM 13.194,80. Gleichzeitig legte der Kläger ein Schreiben der K. vor, sie
beabsichtige, den Kläger nach erfolgreichem 737 Type Rating Check als Copilot einzustellen.
Mit Bescheid vom 21. Juni 1999 bewilligte die Beklagte im Rahmen der freien Förderung gemäß § 10 SGB III einen
Zuschuss in Höhe von maximal DM 5.000,00. Damit war der Kläger nicht einverstanden, weil ihm die volle
Kostenübernahme zugesagt worden sei. Mit Ergänzungsbescheid vom 29. Juni 1999 bewilligte die Beklagte für den
Wiedererwerb der Verkehrsfliegerlizenz ein zusätzliches Darlehen in Höhe von DM 5.000,00, welches in monatlichen
Raten von DM 200,00 ab 1. August 1999 zurückzuzahlen war.
Durch Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 1999 wies die Beklagte den Widerspruch gegen beide Bescheide als
unbegründet zurück. Sie führte aus, das Arbeitsamt J. habe, um Willkür und Ungleichbehandlung bei der Verteilung
der freien Förderung nach § 10 SGB III auszuschließen, Richtlinien erlassen, denen sachliche und zielorientierte
Überlegungen zugrunde lägen. Bei Anwendung dieser Richtlinien könne im Jahre 1999 für den Erwerb eines
Berechtigungsscheines ein Zuschuss von maximal 5.000,00 DM gewährt werden. Insoweit bestehe eine
Selbstbindung. Aufgrund der Besonderheiten im Falle des Klägers sei zusätzlich ein Darlehen von DM 5.000,00
nachträglich bewilligt worden. Unter Beachtung der Einkommenssituation des Klägers sei eine Eigenbeteiligung
zumutbar gewesen. Eine schriftliche Zusage über eine volle Kostenübernahme habe die Beklagte nicht gegeben.
Mit Klage vom 10. Januar 2000 trug der Kläger vor, der zuständige Arbeitsberater des Arbeitsamtes J. habe mündlich
die volle Kostenübernahme zugesagt, nachdem er sich beim Fachvermittlungsdienst in L. vergewissert habe, dass in
derartigen Fällen die Gesamtkosten ohne Weiteres übernommen werden. Nur unter diesen Voraussetzungen habe er
die Maßnahme begonnen, weil er hochverschuldet sei und die Restkosten nicht bestreiten könne.
Das Sozialgericht (SG) Hildesheim hat mit Urteil vom 16. Mai 2000 die angefochtenen Bescheide abgeändert und die
Beklagte verurteilt, über den Förderungsantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsansicht des Gerichts neu zu
entscheiden. Die Förderungsrichtlinien des Arbeitsamtes J. berücksichtigten offensichtlich nicht die Wiedererlangung
der Verkehrsfliegerlizenz. Diese Maßnahme könne nicht unter die Überschrift "Berechtigungsscheine” gefasst werden,
weil keine Vergleichbarkeit mit den dort beispielhaft aufgeführten Gabelstaplerscheinen bzw Motorsägenscheinen
gegeben sei. Es könne ferner dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen, dass zufällig das Arbeitsamt J. für ihn
zuständig sei und nicht das Arbeitsamt L., welches die vollen Kosten übernommen hätte. Eine solche Zufälligkeit
könne kein taugliches ermessenlenkendes Kriterium sein. Das Arbeitsamt J. müsse deshalb in neue
Ermessenserwägungen eintreten, ob dem Kläger nicht auch der restliche Betrag in Höhe von DM 8.194,00 als
Zuschuss zu bewilligen sei. Dabei müsse insbesondere die Förderungspraxis des Arbeitsamtes L. berücksichtigt
werden.
Gegen das am 31. Mai 2000 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 27. Juni 2000 Berufung eingelegt. Sie trägt vor,
nach der Konzeption des § 10 SGB III seien unterschiedliche Entscheidungen der Arbeitsämter in unterschiedlichen
Bezirken bei vergleichbaren Sachverhalten hinzunehmen. Durch diese Vorschrift solle die Gestaltungs- und
Entscheidungsbefugnis der Arbeitsämter vor Ort gestärkt werden, so dass nur auf die Gleichbehandlung im
maßgeblichen Arbeitsamtsbezirk abgestellt werden dürfe. Bei einer bundesweiten Vergleichbarkeit könne § 10 SGB III
nicht mehr angewendet werden. Das Arbeitsamt J. habe das ihm zustehende Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Die
Wiedererlangung der Verkehrsfliegerlizenz sei der Richtlinienkategorie "Berechtigungsscheine” zuzuordnen, die als
Auffangtatbestand für alle Berechtigungsscheine diene, die in den sonstigen Kategorien nicht ausdrücklich erfasst
seien. Dafür sei ein Zuschuss von maximal DM 5.000,00 vorgesehen. Später sei dem Kläger unter Berücksichtigung
der Besonderheiten des hier streitigen Berechtigungsscheines zusätzlich ein Darlehen in Höhe von DM 5.000,00
gewährt worden. Die im Verwaltungsverfahren eingeholte Auskunft des Fachvermittlungsdienstes für
Luftverkehrsberufe beim Arbeitsamt L. sei unzutreffend gewesen. Der Auskunft gebende Arbeitsvermittler sei zu einer
derartigen Feststellung nicht befugt gewesen, weil der Förderungsumfang nach § 10 SGB III unabhängig von der
arbeitsmarktlichen Problematik festgesetzt werde. Nach Auskunft des entscheidungsbefugten Arbeitsberaters beim
Arbeitsamt L. erfolge auch dort eine Förderung nach § 10 SGB III nicht generell in voller Höhe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 16. Mai 2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung mit Hinweis darauf, dass die Beklagte ihren
Ermessensspielraum nicht ausgeschöpft habe.
Ab 1. Dezember 1999 hat sich der Kläger wieder arbeitslos gemeldet und Alhi bezogen. Auf seine neuen Anträge vom
20. März bzw vom 15. August 2000 hat die Beklagte mit Bescheid vom 13. Oktober 2000 im Rahmen der freien
Förderung nach § 10 SGB III einen Zuschuss von DM 5.000,00 sowie ein Darlehen in Höhe von DM 13.648,00 für die
Erneuerung der Fluglizenz bewilligt.
Wegen des weiteren Sachverhalts und wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten
sowie auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte und zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Im Ergebnis zutreffend hat das SG sie zu einer
Neubescheidung über den Förderungsantrag des Klägers verurteilt.
Streitgegenstand sind Leistungen im Rahmen der freien Förderung nach § 10 SGB III, auf die kein Rechtsanspruch
besteht. Richtige Verfahrensart ist die Verpflichtungsklage, wobei gemäß § 54 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz
(SGG) zu überprüfen ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in
einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Verfahrenshindernisse
stehen einer Sachentscheidung nicht entgegen. Zwar hat der Kläger gegen den Ergänzungsbescheid vom 29. Juli
1999 nicht ausdrücklich Widerspruch eingelegt. Die Beklagte hat jedoch diesen Bescheid als eine Art "Abhilfe-
Änderungs-Bescheid” in Bezug auf den Ausgangsbescheid vom 21. Juli 1999 angesehen, der gemäß § 86 Abs 1 SGG
Gegenstand des Vorverfahrens geworden ist. Aus diesem Grunde hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
13. Dezember 1999 über beide Bescheide entschieden und die notwendigen Aufwendungen des
Widerspruchsverfahrens zu einem Viertel übernommen.
Gemäß § 10 Abs 1 SGB III können Arbeitsämter bis zu 10 % der im Eingliederungstitel enthaltenen Mittel für
Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung einsetzen, um die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten aktiven
Arbeitsförderungsleistungen durch freie Leistungen der aktiven Arbeitsförderung zu erweitern (Satz 1). Die freien
Leistungen müssen den Zielen und Grundsätzen der gesetzlichen Leistungen entsprechen und dürfen nicht
gesetzliche Leistungen aufstocken (Satz 2). Mit dieser neuen Regelung soll den einzelnen Arbeitsämtern dezentral die
Befugnis eingeräumt werden, vor Ort auf die konkrete Arbeitsmarktlage im Rahmen der aktiven Arbeitsförderung
innovative Ansätze zu verfolgen (BT-Drucksache 13/4941 Seite 141, 154). Für die einzelnen Arbeitsämter sollen die
Einsatzmöglichkeiten des vorhanden Instrumentariums verbessert werden, indem auf bestimmte
Zugangsvoraussetzungen (zB arbeitsmarktpolitische Beurteilung) verzichtet und der flexible Einsatz von Mitteln
entsprechend den örtlichen und aktuellen Erfordernissen ermöglicht wird. Die auf die Individualförderung ausgerichtete
freie Förderung des § 10 SGB III findet seine Grenzen allein in der pflichtgemäßen Ermessensausübung des
jeweiligen Arbeitsamtes.
Der weite Gestaltungs- und Regelungsspielraum des Arbeitsamtes aus § 10 SGB III bedeutet nicht, dass der
Antragsteller in diesem Verfahren schutzlos ist. Er kann verlangen, bei der Vergabe der für die freie Förderung zur
Verfügung stehenden Haushaltsmittel nach Art. 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) in gleicher Weise wie andere Arbeitnehmer
behandelt zu werden, soweit die Vergabe als solche oder die Richtlinien nicht gesetzwidrig sind (BSGE 60, 230, 236f).
Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich in solchen Fällen darauf, ob die Beklagte beim Vollzug von Richtlinien dem
allgemeinen Gleichheitssatz dadurch Rechnung getragen hat, dass die durch die Richtlinie bewirkte
Ermessensbindung beachtet worden ist (BVerwGE 44, 72, 75). Da die Richtlinien als "antizipierte Verwaltungspraxis”
anzusehen sind, müssen sie als Willenserklärung der anordnenden Stelle unter Berücksichtigung der tatsächlichen
Handhabung ausgelegt werden (BVerwGE 58, 45, 51).
Das Arbeitsamt J. hat zur Gleichbehandlung aller Antragsteller unter Berücksichtigung der nur begrenzt zur Verfügung
stehenden Haushaltsmittel Vergaberichtlinien für die freie Förderung gemäß § 10 SGB III aufgestellt. Die hier
einschlägige aktualisierte Fassung vom 11. März 1999 sieht verschiedene Leistungen an Arbeitnehmer vor, die sich je
nach Höhe, Dauer und Art der Gewährung unterscheiden. Unter Ziffer 5 werden "Berechtigungsscheine” angeführt, die
mit einem Zuschuss von maximal DM 5.000,00 gefördert werden. Darunter werden nach den amtlichen Erläuterungen
alle sonstigen, von den übrigen Rubriken nicht erfassten Berechtigungsscheine verstanden, wenn eine Förderung über
FbW (Förderung der beruflichen Weiterbildung, §§ 77, 96 SGB III) oder Trainingsmaßnahme (§ 48 SGB III) nicht
möglich ist – zB Teile von CAD, Gabelstaplerschein, GGVS, Personenbeförderungsschein, Motorsägenschein, etc -.
Bei der Wiedererlangung der Verkehrsfliegerlizenz (ATPL) handelt es sich um den Erwerb eines
Berechtigungsscheines iS von Ziffer 5 der Richtlinien. Ein Vergleich mit den dort beispielhaft angeführten
Berechtigungsscheinen, insbesondere mit dem Personenbeförderungsschein, ergibt, dass diese Regelung den Erwerb
einer Legitimationsurkunde als Befähigungsnachweis erfasst, damit eine bestimmte berufliche Tätigkeit ausgeübt und
die potentielle Wiedereingliederung des Antragstellers in das Erwerbsleben erst ermöglicht werden kann.
Da durch diese Richtlinie eine Selbstbindung der Verwaltung eingetreten ist (BSG SozR 3-4100 § 3 Nr 2), kann der
Kläger, wie andere Arbeitnehmer in gleicher Lage, einen Zuschuss von maximal DM 5.000,00 verlangen. Hätte es die
Beklagte bei dieser Förderung belassen, wäre ihre Entscheidung nicht zu beanstanden gewesen. Sie hat jedoch
darüber hinaus im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse im Falle des Klägers mit Ergänzungsbescheid vom 29.
Juli 1999 ein Darlehen von DM 5.000,00 gewährt. Diese zusätzliche Förderung ist in den Richtlinien nicht vorgesehen
und kann deshalb nur das Ergebnis einer individuellen Ermessensausübung sein. Gemäß § 35 Abs 1 Satz 3 Zehntes
Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) muss die Begründung von Ermessensentscheidungen auch die Gesichtspunkte
erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Den angefochtenen
Bescheiden der Beklagten ist aber nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen ein Darlehen nur in Höhe von DM
5.000,00 und nicht für den gesamten neben dem gewährten Zuschuss noch offenen Betrag von DM 8.194,00 gewährt
worden ist.
Bereits ein flüchtiger Vergleich des späteren Bescheides der Beklagten vom 13. Oktober 2000 über das im
Wesentlichen gleiche Begehren des Jahres 2000 (Blatt 65, 67 GA) lässt gegenüber den hier streitgegenständlichen
Bescheiden offensichtliche Begründungsdefizite erkennen. Weder der Ergänzungsbescheid vom 29. Juni 1999 noch
der dazugehörige Teil der Verwaltungsakte enthalten irgendwelche Ermessenserwägungen. Der zuständige
Arbeitsberater hat eingeräumt, überhaupt keine Ermessensüberlegungen angestellt zu haben (vgl seinen Vermerk vom
30.09.1999, Blatt 283 der VA).
Wenig aufschlussreich ist auch die Begründung im Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 1999.
Ausschlaggebend für die Darlehensgewährung sollen "Besonderheiten” im Falle des Klägers sein. Welche
Besonderheiten im Einzelnen und aufgrund welcher Gewichtung diese nur ein Darlehen von DM 5.000,00 rechtfertigen,
wird nicht mitgeteilt. Ferner soll die Eigenbeteiligung unter Beachtung der Einkommenssituation des Klägers zumutbar
sein. Nähere Einzelheiten über die Einkommenssituation des Klägers, der zum Zeitpunkt des Erlasses des
Widerspruchsbescheides erneut arbeitslos geworden war, sowie über die Zumutbarkeitsanforderungen werden nicht
weiter dargelegt.
Im späteren Bescheid vom 13. Oktober 2000 hat die Beklagte eine Eigenbeteiligung des Klägers wegen seiner
Verschuldung als unzumutbar bewertet. Die Vermögenslosigkeit und Verschuldung des Klägers lag jedoch schon bei
Antragstellung im Mai 1999 vor. In die Ermessensabwägung muss ferner der Umstand einfließen, dass die Beklagte
durch den Fachvermittlungsdienst des Arbeitsamtes L., wohl aber auch durch den zuständigen Arbeitsberater beim
Arbeitsamt J. (vgl die von ihm an den Kläger empfohlene Widerspruchsbegründung, Blatt 7 GA) zumindest mündlich
eine volle Kostenübernahme in Aussicht gestellt haben.
Bei dieser Sach- und Rechtslage muss das Arbeitsamt J. eine umfassende Ermessensausübung vornehmen und den
Förderungsantrag des Klägers vom 17. März 1999 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Landessozialgerichts
neu bescheiden. Es muss insbesondere, falls andere Umstände als bei der Antragstellung im Jahre 2000 vorlagen, im
Einzelnen begründen, aus welchen Gründen die Gewährung eines Zuschusses auf DM 5.000,00 zu beschränken ist.
Das gilt umso mehr, als Ziffer 2 bis 4 der Richtlinien bezüglich Leistungen an Arbeitnehmer bei dem Erwerb des
Führerscheins/der Fahrerlaubnis, soweit überhaupt als Art der Leistungsgewährung ein Darlehen in Betracht kommt,
keine Begrenzung auf eine bestimmte Summe vorsehen.
Der Beklagten ist zuzugeben, dass sie den Kläger insgesamt großzügig behandelt hat. Denn die Musterberechtigung
für ein bestimmtes Verkehrsflugzeug nach dem Wunsch eines potentiellen Arbeitgebers ist nichts anderes als die
Einarbeitung auf einen bestimmten Arbeitsplatz, deren Aufwendungen in der Regel von den Arbeitgebern finanziert
werden. So sind in der arbeitsrechtlichen Literatur diverse Fälle dokumentiert, in denen die Beteiligten sich um die
Rückzahlungsmodalitäten der Musterberechtigung für einen bestimmten Flugzeugtyp nach dem vorzeitigen
Ausscheiden des Arbeitnehmers streiten (BAG vom 16.03.1994 in NZA 1994, 937). Es wird nicht verkannt, dass die
alleinige Entscheidungsbefugnis des Arbeitsamtes J. betroffen ist, wenn dieses dem Kläger durch die Übernahme der
Typenberechtigung gegenüber anderen arbeitslosen Verkehrsflugzeugpiloten einen Wettbewerbsvorteil einräumen will.
Auch bei einer großzügigen Leistungsgewährung ist die Beklagte jedoch nicht davon befreit, das ihr zustehende
Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Grenzen auszuüben.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung des § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 SGG) liegen nicht vor.